O 1996) von dem geplanten Bauvorhaben verständigt. Hiezu langten sowohl von der Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstückes Nr. *** wie auch der Eigentümerin des westlich angrenzenden Grundstückes Nr. *** Einwendungen ein. Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 01.06.2015 wurde den Beschwerdeführern vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 19.08.2015 die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und zugleich das Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Bauplatz erklärt. Nach Vorprüfung und einer demzufolge erfolgten Abänderung des Einreichplanes wurden die Nachbarn
Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) von dem geplanten Bauvorhaben verständigt. Hiezu langten sowohl von der Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstückes Nr. *** wie auch der Eigentümerin des westlich angrenzenden Grundstückes Nr. *** Einwendungen ein. Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 01.06.2015 wurde den Beschwerdeführern vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 19.08.2015 die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und zugleich das Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Bauplatz erklärt. Auf Grund der beiden in der Folge eingelangten Berufungen wurde mit den nun angefochtenen Bescheiden des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.11.2015 der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze behoben. Begründend wurde in beiden Bescheiden gleichlautend ausgeführt, dass ein Bauwerber das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben dürfe, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht sei. Das Wahlrecht gehe verloren, wenn am Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in offener oder gekuppelter Bebauungsweise errichtet und bewilligt worden sei. In diesem Fall sei je nach Bebauung des Nachbargrundstückes entweder ein Abstand einzuhalten oder an die gemeinsame Grundgrenze anzubauen. Im verfahrensgegenständlichen Fall sei auf den Nachbargrundstücken jeweils ein Haus in offener Bauweise errichtet worden. Aus diesem Grund sei auf dem Grundstück der Bauwerber eine gekuppelte Bauweise auf Grund der Rechtslage nicht möglich, auch wenn die Grundstücke der Berufungswerberinnen und der Bauwerber unterschiedliche Tiefen aufweisen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der vorliegenden Beschwerde wird zunächst sachverhaltsbezogen festgestellt, dass für die involvierten Nachbargrundstücke faktisch zwei „Bauzonen“ bzw. „Baufenster“ festgelegt seien, eine im nördlichen und eine im südlichen Grundstücksbereich, der Mittelteil sei zulässigerweise nicht bebaubar. Das Baugrundstück mit lediglich 516 m² liege vollständig im südlichen Bereich. Die (nach Westen hin) gekuppelte Bauweise habe schon deshalb gewählt werden müssen, weil das Baugrundstück lediglich eine Breite von weniger als 8 m bis knapp mehr als 11 m aufweise, was wesensgemäß eine offene Bauweise von vornherein unmöglich mache. Beide Nachbargrundstücke seien im südlichen Grundstücksbereich („Bauzone“) unbebaut, sodass das Wahlrecht
O 1996) noch nicht in Anspruch genommen worden sei.In der vorliegenden Beschwerde wird zunächst sachverhaltsbezogen festgestellt, dass für die involvierten Nachbargrundstücke faktisch zwei „Bauzonen“ bzw. „Baufenster“ festgelegt seien, eine im nördlichen und eine im südlichen Grundstücksbereich, der Mittelteil sei zulässigerweise nicht bebaubar. Das Baugrundstück mit lediglich 516 m² liege vollständig im südlichen Bereich. Die (nach Westen hin) gekuppelte Bauweise habe schon deshalb gewählt werden müssen, weil das Baugrundstück lediglich eine Breite von weniger als 8 m bis knapp mehr als 11 m aufweise, was wesensgemäß eine offene Bauweise von vornherein unmöglich mache. Beide Nachbargrundstücke seien im südlichen Grundstücksbereich („Bauzone“) unbebaut, sodass das Wahlrecht
Paragraph 70, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) noch nicht in Anspruch genommen worden sei. Da es den Berufungen an einem Berufungsantrag mangle, sei der Berufungsbescheid infolge Unzuständigkeit rechtswidrig und hätte die Berufungsbehörde nicht inhaltlich entscheiden dürfen. Da die beiden Bescheide abgesehen von den Sachverhaltsdarstellungen wortgleich seien, sei unzulässigerweise mehrfach in derselben Sache entschieden worden. Somit liege bei einem der beiden Bescheide res iudicata vor. Weil aber nicht mehr feststellbar sei, welcher Bescheid zuerst erlassen worden sei, sei von der Rechtswidrigkeit beider Bescheide auszugehen. Die bloße Kassation sei unzulässig, da ansonsten der Parteienantrag (Baubewilligungsansuchen) unerledigt bliebe. Zudem mangle es an der konkreten Feststellung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts, der Beweiswürdigung und der Darstellung der rechtlichen Erwägungen. Feststellungen zum Baugrundstück bzw. zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bzw. Bebauungsmöglichkeiten würden ebenso fehlen wie Feststellungen zur Bebauung auf den Nachbargrundstücken. Die belangte Behörde überschreite ihre Kognitionsbefugnis bezüglich der Nachbarin PD, zumal diese infolge Kupplung ausschließlich an das Grundstück der Nachbarin Dr. SRS sowie eines auch ihrerseits einzuhaltenden Bauwichs von zumindest 3 m nicht einmal theoretisch in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könne. Dazu, dass die Nachbarin Dr. SRS in ihrem Recht
O 1996 beeinträchtigt sein könne, würden jegliche Ermittlungshandlungen und Feststellungen fehlen.Die belangte Behörde überschreite ihre Kognitionsbefugnis bezüglich der Nachbarin PD, zumal diese infolge Kupplung ausschließlich an das Grundstück der Nachbarin Dr. SRS sowie eines auch ihrerseits einzuhaltenden Bauwichs von zumindest 3 m nicht einmal theoretisch in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könne. Dazu, dass die Nachbarin Dr. SRS in ihrem Recht
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 beeinträchtigt sein könne, würden jegliche Ermittlungshandlungen und Feststellungen fehlen. Weil die belangte Behörde abweichend vom erstinstanzlichen Baubescheid Sachverhaltselemente (betreffend Bebauung der Nachbargrundstücke) einbezogen habe, die den Beschwerdeführern nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden seien, liege ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vor. Im Bereich der südlichen „Bauzone“ *** bestehe auf keinem der benachbarten Grundstücke ein Gebäude. Überdies bestehe bei Unmöglichkeit einer Wahl
O 1996 gar kein Wahlrecht. Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 gar kein Wahlrecht. Da die belangte Behörde den gesamten erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos behoben habe, habe sie auch die Bauplatzerklärung aufgehoben und diesbezüglich im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht von Nachbarn ihre Kognitionsbefugnis überschritten. Überhaupt sei weder geprüft noch festgestellt worden, ob die Nachbarinnen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 erhoben hätten und ob eine Beeinträchtigung der Erzielung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern möglich sei. Da in der südlichen Bauzone das Wahlrecht durch die Nachbarn noch nicht verbraucht sei, bestehe für die Beschwerdeführer das Recht zur Wahl der gekuppelten Bauweise. Wenn eine gekuppelte Bauweise zugelassen sei, könne ein Nachbar durch ein Ankuppeln nach der Rechtsprechung niemals in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, somit mangle es auch hier an der entsprechenden Kognitionsbefugnis.Überhaupt sei weder geprüft noch festgestellt worden, ob die Nachbarinnen Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 erhoben hätten und ob eine Beeinträchtigung der Erzielung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern möglich sei. Da in der südlichen Bauzone das Wahlrecht durch die Nachbarn noch nicht verbraucht sei, bestehe für die Beschwerdeführer das Recht zur Wahl der gekuppelten Bauweise. Wenn eine gekuppelte Bauweise zugelassen sei, könne ein Nachbar durch ein Ankuppeln nach der Rechtsprechung niemals in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, somit mangle es auch hier an der entsprechenden Kognitionsbefugnis. Wenn die belangte Behörde eine gekuppelte Bebauung in diesem Bereich für unzulässig erachte, so verkenne sie nicht nur die Rechtsprechung, dass bei faktischer Unmöglichkeit auf die einzig mögliche zulässige Bebauungsweise zurückgegriffen werden müsse, sondern verneine sie damit auch eine künftige Bebaubarkeit sowohl des Baugrundstückes als auch der Nachbargrundstücke. Damit unterstelle die belangte Behörde, dass der Bebauungsplan gesetzwidrig und unsachlich sei, weil er etwas Unmögliches festlege. Zudem sehe der Bebauungsplan bei neu geschaffenen Bauplätzen für die offene Bebauungsweise eine Mindestgröße von 600 m² vor, die gekuppelte Bauweise soll bei einer Mindestgröße ab 400 m² zulässig sein. Das durch bewilligte Grundteilung geschaffene Baugrundstück der Beschwerdeführer weise eine Fläche von 516 m² auf, weshalb eine offene Bauweise nicht in Frage komme und auch aus diesem Grund eine Wahl nicht möglich sei.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
O 1996 ist für die Ausübung des Wahlrechtes zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise maßgebend, ob bzw. in welcher Bauweise bereits ein Hauptgebäude auf dem Nachbargrundstück besteht und auch in dieser Form bewilligt ist (lediglich bewilligte, aber noch nicht ausgeführte Bauvorhaben bewirken ebensowenig eine Einflussnahme auf das Wahlrecht wie bereits bestehende, aber konsenslose Gebäude; ebensowenig wirken sich Bauwerke auf das Wahlrecht aus, die keiner Bebauungsweise zuordenbar sind, z.B. durch Unterschreitung des erforderlichen Bauwichs).Dass das Wahlrecht iSd Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 bereits auf dem westlich angrenzenden Grundstück *** bereits verbraucht wurde, ergibt sich daraus, dass das dort bewilligte Wohnhaus spätestens am 28.10.2014 (Datum der Fertigstellungsanzeige mit Bestätigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße und lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens), somit noch vor Einreichung des gegenständlichen Bauvorhabens, auch tatsächlich errichtet war.
Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 ist für die Ausübung des Wahlrechtes zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise maßgebend, ob bzw. in welcher Bauweise bereits ein Hauptgebäude auf dem Nachbargrundstück besteht und auch in dieser Form bewilligt ist (lediglich bewilligte, aber noch nicht ausgeführte Bauvorhaben bewirken ebensowenig eine Einflussnahme auf das Wahlrecht wie bereits bestehende, aber konsenslose Gebäude; ebensowenig wirken sich Bauwerke auf das Wahlrecht aus, die keiner Bebauungsweise zuordenbar sind, z.B. durch Unterschreitung des erforderlichen Bauwichs). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass im gegenständlichen Fall das Wahlrecht noch nicht verbraucht wäre, weil zwei getrennt zu sehende „Bauzonen“ bestünden, ist nicht zu folgen. Die NÖ BauO 1996 kennt keine „Bauzonen“ oder „Baufenster“. Im Bebauungsplan dürfen für verschiedene Gebiete verschiedene Bebauungsbestimmungen festgelegt werden, die dann auch im Bebauungsplan klar abgegrenzt ersichtlich sind (vgl. § 4 Z 3 der Bebauungsplanverordnung). Im konkreten Fall ist für den Bereich für das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung einheitlich Bauklasse I, wahlweise Bauweise offen oder gekuppelt und eine Bebauungsdichte von 25 % festgelegt. Im südlichen Bereich ist zusätzlich ein Bereich als „erhaltenswertes Altortgebiet“ ausgewiesen. Entsprechend § 4 Z 13 der Bebauungsplanverordnung können in derartigen Altortgebieten von den allgemeinen Bebauungs- und Aufschließungsregeln abweichende Bebauungshöhen, Bebauungsdichten und Abstände der Straßenfluchtlinien gelten. Eine Abweichung von der grundsätzlich festgelegten Bebauungsweise ist hier nicht normiert und findet sich eine solche Ausnahme auch nicht in § 6 der Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde ***. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass im gegenständlichen Fall das Wahlrecht noch nicht verbraucht wäre, weil zwei getrennt zu sehende „Bauzonen“ bestünden, ist nicht zu folgen. Die NÖ BauO 1996 kennt keine „Bauzonen“ oder „Baufenster“. Im Bebauungsplan dürfen für verschiedene Gebiete verschiedene Bebauungsbestimmungen festgelegt werden, die dann auch im Bebauungsplan klar abgegrenzt ersichtlich sind vergleiche Paragraph 4, Ziffer 3, der Bebauungsplanverordnung). Im konkreten Fall ist für den Bereich für das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung einheitlich Bauklasse römisch eins, wahlweise Bauweise offen oder gekuppelt und eine Bebauungsdichte von 25 % festgelegt. Im südlichen Bereich ist zusätzlich ein Bereich als „erhaltenswertes Altortgebiet“ ausgewiesen. Entsprechend Paragraph 4, Ziffer 13, der Bebauungsplanverordnung können in derartigen Altortgebieten von den allgemeinen Bebauungs- und Aufschließungsregeln abweichende Bebauungshöhen, Bebauungsdichten und Abstände der Straßenfluchtlinien gelten. Eine Abweichung von der grundsätzlich festgelegten Bebauungsweise ist hier nicht normiert und findet sich eine solche Ausnahme auch nicht in Paragraph 6, der Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde ***.
O 1996 regelt die Bebauungsweise die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Zumal diese Diktion unmissverständlich das gesamte Grundstück erfasst, kann nicht im Einzelfall vom Wortlaut der Bestimmung abgewichen werden. Zudem wird im letzten Satz des § 70 Abs. 1 leg.cit. bestimmt, dass das Wahlrecht auch durch frühere Bauvorhaben auf dem eigenen Grundstück verbraucht sein kann. Würde auf dem Nachbargrundstück *** ein weiteres Gebäude geplant, so wäre es ebenso in offener Bauweise zu errichten wie das bereits bestehende. Der hier anzuwendende Bebauungsplan sieht für den gesamten hier relevanten und zu beurteilenden Bereich die Festlegung „o, k“ fest. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich auf demselben Grundstück durch die Festlegung von hinteren Baufluchtlinien ein Bereich ergibt, der nicht bebaut werden darf.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 1996 regelt die Bebauungsweise die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Zumal diese Diktion unmissverständlich das gesamte Grundstück erfasst, kann nicht im Einzelfall vom Wortlaut der Bestimmung abgewichen werden. Zudem wird im letzten Satz des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. bestimmt, dass das Wahlrecht auch durch frühere Bauvorhaben auf dem eigenen Grundstück verbraucht sein kann. Würde auf dem Nachbargrundstück *** ein weiteres Gebäude geplant, so wäre es ebenso in offener Bauweise zu errichten wie das bereits bestehende. Der hier anzuwendende Bebauungsplan sieht für den gesamten hier relevanten und zu beurteilenden Bereich die Festlegung „o, k“ fest. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich auf demselben Grundstück durch die Festlegung von hinteren Baufluchtlinien ein Bereich ergibt, der nicht bebaut werden darf. Die bloße Beschränkung auf zwei Wohneinheiten bedeutet nicht zwingend, dass jeweils eine Wohneinheit im Norden und eine im Süden des Grundstückes errichtet werden muss. Im Sinne dieser Beschränkung spricht nichts dagegen, entweder zwei Wohneinheiten im nördlichen oder zwei Wohneinheiten im südlichen Bereich zu errichten, solange die Anzahl von zwei Wohneinheiten insgesamt nicht überschritten wird. Die Beschwerdeführer verkennen weiters mit ihrer Behauptung, das Wahlrecht käme nur insoweit in Betracht, als auch beide Bebauungsweisen möglich seien, die Rechtslage. Die mehrfach zitierte Rechtsprechung (VwGH 23.07.2009, 2008/05/0092) ist diesbezüglich nicht einschlägig. Dem angeführten Erkenntniss lag zugrunde, dass im Zuge eines Verfahrens zur Grundstücksteilung ausschließlich zu prüfen war, ob die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 erfüllt war. Unter welchen Voraussetzungen eine Änderung von Grundstücksgrenzen möglich ist, wird in § 10 Abs. 2 NÖ BauO 1996 abschließend geregelt. Eine Wahl zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise iSd bestehenden Bebauungsplanes kommt nur insoweit in Betracht, als dies auf Grund des bestehenden Baugrundstückes möglich ist. Die Berücksichtigung einer derartigen Wahlmöglichkeit im Verfahren nach § 10 NÖ BauO 1996 ist nicht vorgesehen. Alleiniger Grund für die Abweisung des Ansuchens der mitbeteiligten Parteien war die Auffassung der Baubehörde, dass auf Grund der beantragten Änderung der Grundstücksgrenzen die Bebauung der neu geformten unbebauten Grundstücke entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes erschwert würde. Da der Bebauungsplan aber jedenfalls die Möglichkeit der gekuppelten Bebauung vorsah und die neuen Grundstücke die nach dem Bebauungsplan vorgesehene Grundstücksgröße von 400 m² einhielten, erwies sich die von den Baubehörden vertretene Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Änderung der Grundstücksgrenzen
O 1996 nicht vorlägen, als rechtswidrig (vgl. dazu auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 8. Auflage, S. 880). Die Beschwerdeführer verkennen weiters mit ihrer Behauptung, das Wahlrecht käme nur insoweit in Betracht, als auch beide Bebauungsweisen möglich seien, die Rechtslage. Die mehrfach zitierte Rechtsprechung (VwGH 23.07.2009, 2008/05/0092) ist diesbezüglich nicht einschlägig. Dem angeführten Erkenntniss lag zugrunde, dass im Zuge eines Verfahrens zur Grundstücksteilung ausschließlich zu prüfen war, ob die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 erfüllt war. Unter welchen Voraussetzungen eine Änderung von Grundstücksgrenzen möglich ist, wird in Paragraph 10, Absatz 2, NÖ BauO 1996 abschließend geregelt. Eine Wahl zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise iSd bestehenden Bebauungsplanes kommt nur insoweit in Betracht, als dies auf Grund des bestehenden Baugrundstückes möglich ist. Die Berücksichtigung einer derartigen Wahlmöglichkeit im Verfahren nach Paragraph 10, NÖ BauO 1996 ist nicht vorgesehen. Alleiniger Grund für die Abweisung des Ansuchens der mitbeteiligten Parteien war die Auffassung der Baubehörde, dass auf Grund der beantragten Änderung der Grundstücksgrenzen die Bebauung der neu geformten unbebauten Grundstücke entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes erschwert würde. Da der Bebauungsplan aber jedenfalls die Möglichkeit der gekuppelten Bebauung vorsah und die neuen Grundstücke die nach dem Bebauungsplan vorgesehene Grundstücksgröße von 400 m² einhielten, erwies sich die von den Baubehörden vertretene Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Änderung der Grundstücksgrenzen
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 nicht vorlägen, als rechtswidrig vergleiche dazu auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
O eine Bauplatzerklärung nur für ein Grundstück (bzw. einen Grundstücksteil) im Bauland in Betracht kommt“. Das heißt, der im Grünland liegende Teil des Baugrundstückes ist ex lege von einer Bauplatzerklärung ausgeschlossen, was mit dem hier gegenständlichen Fall nicht vergleichbar ist. Sofern ein im Bauland liegendes Grundstück die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 NÖ BauO 1996 erfüllt, so ist dieses antragsgemäß (zur Gänze) zum Bauplatz zu erklären. Mangels Vorliegen von unterschiedlich zu beurteilenden „Bauzonen“ irren die Beschwerdeführer auch darüber, dass diesbezüglich jeweils eine eigene Bauplatzerklärung in Betracht käme. Beim Grundstück *** handelt es sich um ein einziges, wenngleich sehr großes Grundstück, welches zur Gänze als Bauland gewidmet ist. Diesbezüglich geht auch der Verweis auf die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung (VwGH 09.10.2014, 2012/05/0129) hier fehl, zumal der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt sich so gestaltete, dass ein Teil des dort zu beurteilenden Grundstückes als Grünland- Land-und Forstwirtschaft gewidmet war. Folgerichtig hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass „
Paragraph 11, Absatz 2, BauO eine Bauplatzerklärung nur für ein Grundstück (bzw. einen Grundstücksteil) im Bauland in Betracht kommt“. Das heißt, der im Grünland liegende Teil des Baugrundstückes ist ex lege von einer Bauplatzerklärung ausgeschlossen, was mit dem hier gegenständlichen Fall nicht vergleichbar ist. Sofern ein im Bauland liegendes Grundstück die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NÖ BauO 1996 erfüllt, so ist dieses antragsgemäß (zur Gänze) zum Bauplatz zu erklären. Schließlich ist zum „Exkurs“ hinsichtlich der sonstigen Nachbareinwendungen folgendes festzuhalten: Dass das Vorbringen, für die Nachbarin PD scheide jegliche subjektive Betroffenheit von vorneherein aus, nicht zutrifft, wurde bereits oben erörtert. Bei der weiteren Behauptung, hinsichtlich der zulässigen Wahl der gekuppelten Bebauungsweise könne niemals ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt sein, übersehen die Beschwerdeführer zum einen, dass im konkreten Fall eben keine „zulässige“ Wahl der gekuppelten Bebauungsweise vorliegt, zum anderen kann dies in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden, zumal im Hinblick auf künftige Hauptfenster eines Nachbarn (z.B. durch L-förmige Anordnung auch in Richtung der Grundgrenze, an die angekuppelt wird) selbst bei gekuppelter Bauweise eine Verletzung des Belichtungsrechtes durch Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe möglich ist. Da eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996, hinsichtlich der Nachbarin PD nicht „denkunmöglich“ im Sinne der Rechtsprechung ist und hinsichtlich der Nachbarin Dr. SRS auf Grund der gewählten gekuppelten anstatt der zu verwirklichenden offenen Bauweise evident ist, genießen beide Nachbarinnen Parteistellung und liegt keine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass die beiden Nachbarinnen darüber hinaus weitere Einwendungen erstattet haben, die tatsächlich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen. Insbesondere haben Nachbarn bezüglich einer Bauplatzerklärung kein Mitspracherecht, sodass die im konkreten Fall zugleich mit der Baubewilligung erteilte Bauplatzerklärung nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sein konnte. Dem wird mit der diesbezüglichen Abänderung des Spruches der angefochtenen Bescheide nunmehr entsprochen.Da eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996, hinsichtlich der Nachbarin PD nicht „denkunmöglich“ im Sinne der Rechtsprechung ist und hinsichtlich der Nachbarin Dr. SRS auf Grund der gewählten gekuppelten anstatt der zu verwirklichenden offenen Bauweise evident ist, genießen beide Nachbarinnen Parteistellung und liegt keine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass die beiden Nachbarinnen darüber hinaus weitere Einwendungen erstattet haben, die tatsächlich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen. Insbesondere haben Nachbarn bezüglich einer Bauplatzerklärung kein Mitspracherecht, sodass die im konkreten Fall zugleich mit der Baubewilligung erteilte Bauplatzerklärung nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sein konnte. Dem wird mit der diesbezüglichen Abänderung des Spruches der angefochtenen Bescheide nunmehr entsprochen. Zum behaupteten Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen bzw. Verletzung des Parteiengehörs ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Sanierung des Verfahrensmangels des Parteiengehörs auch dadurch erfolgen kann, dass den Parteien mit dem Berufungsbescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben werden und sie die Möglichkeit haben, sich in ihrer Beschwerde dagegen zu wenden. Weiters hat nicht jeder Verfahrensmangel zur Aufhebung des Gemeindebescheides zu führen, sondern nur ein wesentlicher Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung eine andere Entscheidung der Gemeindebehörde möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 29.04.2015, 2012/06/0075 mwH). Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel liegt gegenständlich nicht vor.Zum behaupteten Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen bzw. Verletzung des Parteiengehörs ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Sanierung des Verfahrensmangels des Parteiengehörs auch dadurch erfolgen kann, dass den Parteien mit dem Berufungsbescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben werden und sie die Möglichkeit haben, sich in ihrer Beschwerde dagegen zu wenden. Weiters hat nicht jeder Verfahrensmangel zur Aufhebung des Gemeindebescheides zu führen, sondern nur ein wesentlicher Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung eine andere Entscheidung der Gemeindebehörde möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 29.04.2015, 2012/06/0075 mwH). Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel liegt gegenständlich nicht vor. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. VwGH vom 05.03.2014, Zl. 2013/05/0131).Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. VwGH vom 05.03.2014, Zl. 2013/05/0131). 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.189.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.