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{'item': 'LVwG-AV-352/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-352/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau SM, geboren am ***, beantragte am
  3. Juli 2010 die Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom
  4. November 2010, Zl. MA 35/IV-T 81/10, wurde der Beschwerdeführerin die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem russischen Staatsverband erbringt. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom
  5. November 2010, , Zl. MA 35/IV-T 81/10, wurde der Beschwerdeführerin die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem russischen Staatsverband erbringt. Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin um Beibehaltung der russischen Staatsbürgerschaft für eine Übergangsfrist von vier Jahren. Begründet wurde dieses Ansuchen mit steuerlichen Nachteilen in Russland bei Verlust der russischen Staatsbürgerschaft. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom
  6. September 2011, Zl. MA 35/IV-T 78/11, wurde die an den Ehemann der Beschwerdeführerin erfolgte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Beschwerdeführerin erstreckt. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom
  7. September 2011, , Zl. MA 35/IV-T 78/11, wurde die an den Ehemann der Beschwerdeführerin erfolgte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Beschwerdeführerin erstreckt. Im Zuge der Ausfolgung dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie – bei sonstigem Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft – binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband zu erbringen habe. Die Wiener Landesregierung leitete der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom
  8. Februar 2016 den Staatsbürgerschaftsakt zur Durchführung des Verfahrens zur Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft zuständigkeitshalber weiter. Darauf hingewiesen wurde, dass sich der aktuelle Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Niederösterreich befinde. 1.
  9. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  10. Februar 2017, Zl. IVW2-PS-9628/001-2016, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  11. Februar 2016 zur Mitteilung aufgefordert worden sei, ob sie bereits aus dem russischen Staatsverband ausgeschieden sei bzw. welche Hindernisse dem entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin mitgeteilt, dass sie auf Grund von Erkrankungen ihrer Mutter und ihres Ehemannes nicht nach Russland fliegen habe können und dass sie um Verlängerung der Frist ersuche. In weiterer Folge habe sie dann eine Bestätigung über die Beantragung der Entlassung aus dem russischen Staatsverband vorgelegt und im Weiteren erneut um Fristerstreckung bzw. um Zuwarten bis Anfang September 2017 ersucht. In rechtlicher Hinsicht führte die Niederösterreichische Landesregierung aus, dass das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz grundsätzlich keine Doppelstaatsbürgerschaft vorsehe und besage, dass bei Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die bisherige Staatsbürgerschaft zurückgelegt werden müsse, wenn dies möglich und zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin habe fünfeinhalb Jahre Zeit gehabt, um die Entlassung aus dem russischen Staatsverband zu erwirken und es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig die notwendigen Ausscheidungshandlungen zu setzen. Auf das Erfordernis des Ausscheidens sei sie von Behördenseite mehrmals aufmerksam gemacht worden. Da sich die „Möglichkeit“ und „Zumutbarkeit“ auf die Gesetze der jeweiligen Länder und die Handlung selbst bezögen, könne von der Zurücklegung der bisherigen Staatsbürgerschaft auf Grund persönlicher Gründe nicht abgesehen werden und es bestehe auch weder ein Auslegungs- noch Ermessensspielraum. 1.
  12. In der dagegen fristgerecht durch einen Rechtsanwalt erhobenen Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bislang keine gesetzeskonforme Belehrung hinsichtlich der Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt und dass das bereits laufende Verfahren zum Ausscheiden aus dem russischen Staatsverband von der Beschwerdeführerin nicht beeinflussbar sei. 1.
  13. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  14. Mit Schreiben vom
  15. Juli 2017 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Urkundenvorlage erstattet (Anfrage der Beschwerdeführerin samt Antwortschreiben der Präsidentenverwaltung vom
  16. Juli 2017; Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom
  17. Juli 2017). Vorgebracht wurde dazu, dass die Beschwerdeführerin nunmehr aus dem russischen Staatsverband ausgeschieden sei. 1.
  18. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  19. Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens der Behördenvertreter wurde dabei im Wesentlichen angegeben, dass die Beschwerdeführerin aus Behördensicht nicht aus dem russischen Staatsverband entlassen worden sei, weil keine Entlassungsurkunde vorgelegt worden sei. Die für die Entziehung gesetzlich verlangte behördliche Belehrung sei getätigt worden. Den Wienern könne man den Vorwurf machen, dass sie vor der Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft darauf drängen hätten müssen, dass die Beschwerdeführerin aus dem russischen Staatsverband ausscheide bzw. zumindest einen Antrag auf Entlassung stelle. Die Wiener hätten aber nicht grundlos erstreckt, es gebe wenig einschlägige Judikatur, und wäre zumindest der Entlassungsantrag vor der Erstreckung gestellt worden, würde man mit der Familieneinheit und der den bereits ausgeschiedenen Familienangehörigen drohenden Staatenlosigkeit argumentieren können. Seitens des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag direkt beim Innenministerium eingereicht habe und dass es sich bei einer Entlassungsurkunde nur um eine Dokumentation handle, die Entlassung selbst werde per Präsidentenerlass vorgenommen. Würde der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen, wäre sie nunmehr staatenlos, sie erhalte nur mehr den Termin für die Abgabe ihres Reisepasses. Des Weiteren habe die Behörde nie ein formelles Entziehungsverfahren eingeleitet.
  20. Maßgebliche Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  21. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde mit Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom
  22. Juli 2017, Nr. 297, aus dem russischen Staatsverband entlassen. 2.
  23. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie im Übrigen der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf der unbedenklichen Aktenlage. Seitens des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom
  24. Juli 2017 (u.a.) der genannte Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation in Kopie samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt und es erfolgte in der hg. durchgeführten Verhandlung die Urkundenvorlage auch im Original. Ersichtlich ist daraus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausscheiden aus dem russischen Staatsverband Folge gegeben wurde. Anhaltspunkte für eine Fälschung oder für eine inhaltliche Unwahrheit sind dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht gegeben und es wurde derartiges auch seitens der belangten Behörde nicht behauptet. Die Behördenvertreter haben in der Verhandlung die Entlassung aus dem russischen Staatsverband lediglich mangels Vorlage einer Entlassungsurkunde bezweifelt. Angesichts des eindeutigen Inhaltes des Präsidentenerlasses kann es darauf jedoch nicht ankommen. Darüber hinaus wurde die erfolgte Entlassung auch durch das samt beglaubigter Übersetzung vorgelegte Antwortschreiben der Präsidentenverwaltung vom
  25. Juli 2017 bestätigt. Auch hinsichtlich dieser Urkunde sind Bedenken hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit nicht entstanden und es hat die belangte Behörde im Übrigen auch hinsichtlich der im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei ihr vorgelegten Unterlagen (Bestätigung über den beim russischen Innenministerium eingebrachten Antrag auf Austritt aus dem Staatsverband; Antwortschreiben des Innenministeriums) keine Bedenken vorgebracht. Hinzuweisen ist diesbezüglich auch noch darauf, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Verhandlung dargelegt hat, dass die Beschwerdeführerin – anders als ihr Ehemann und ihre Tochter, die im Jahr 2011 Entlassungsbestätigungen der Botschaft vorgelegt hatten – den Austritt nicht über die Botschaft der Russischen Föderation, sondern direkt beim russischen Innenministerium beantragt hat. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung ebenso angegeben, die russische Staatsbürgerschaft nicht mehr zu besitzen, sondern sie mit
  26. Juli 2017 verloren zu haben. Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom
  27. Juli 2017, Nr. 297, aus dem russischen Staatsverband entlassen wurde.
  28. Maßgebliche Rechtslage: § 34 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 idgF, (StbG) lautet wörtlich:Paragraph 34, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF, (StbG) lautet wörtlich: „§ 34.

(1)Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
  1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
  2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,
  3. hiebei weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, angewendet worden sind,
  4. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
(2)Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.
(2)Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Absatz eins, zu belehren.
(3)Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.“
(3)Die Entziehung ist nach Ablauf der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Zur Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde die Beschwerdeführerin mit Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom
  3. Juli 2017, Nr. 297, aus dem russischen Staatsverband entlassen. Im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt kann daher nicht mehr gesagt werden, es hätte die Beschwerdeführerin aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten (§ 34 Abs. 1 Z 3 StbG). Im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt kann daher nicht mehr gesagt werden, es hätte die Beschwerdeführerin aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StbG). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde – den Ausführungen in der hg. durchgeführten Verhandlung zu Folge – offenbar davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft bei der im Jahr 2011 gegebenen Aktenlage nicht erstreckt hätte werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet in einem solchen Fall aber eine nachträgliche Entziehung aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass durch § 34 StbG nur solche Fälle erfasst werden, in denen ein Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nicht schon vor Erlangen der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich war; eine „Korrektur“ eines diesbezüglich gesetzwidrigen Verleihungsbescheides ist der Staatsbürgerschaftsbehörde auf diesem Weg nicht möglich (s. VwSlg. 15.410 A/2000, mwH; vgl. auch VwSlg. 15.414 A/2000). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde – den Ausführungen in der hg. durchgeführten Verhandlung zu Folge – offenbar davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft bei der im Jahr 2011 gegebenen Aktenlage nicht erstreckt hätte werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet in einem solchen Fall aber eine nachträgliche Entziehung aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass durch Paragraph 34, StbG nur solche Fälle erfasst werden, in denen ein Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nicht schon vor Erlangen der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich war; eine „Korrektur“ eines diesbezüglich gesetzwidrigen Verleihungsbescheides ist der Staatsbürgerschaftsbehörde auf diesem Weg nicht möglich (s. VwSlg. 15.410 A/2000, mwH; vergleiche auch VwSlg. 15.414 A/2000). Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben. 4.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0075). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , etwa VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0075). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.352.001.2017

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