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{'item': 'LVwG-AV-168/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-168/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des AH, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Jänner 2017, Zl. PLS2-F-15654/002, betreffend Einschränkung einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des AH, vertreten durch , Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  2. Jänner 2017, Zl. PLS2-F-15654/002, betreffend Einschränkung einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  6. Jänner 2017 Zl. PLS1-F-15654/002, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B nachträglich bis zum
  7. Oktober 2017 befristet. Darüber hinausgehend wurde die Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  8. Jänner 2017 , Zl. PLS1-F-15654/002, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B nachträglich bis zum
  9. Oktober 2017 befristet. Darüber hinausgehend wurde die Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten schränkt die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen ein: - Vierteljährliche Vorlage von Blutbefunden (GammaGT, CDT, MCV), gerechnet ab 21.10.2016 - Vierteljährliche Vorlage von Bestätigungen über die Durchführung einer Männerberatung, gerechnet ab 21.10.2016“ Der Rechtsmittelwerber wurde verpflichtet, den Führerschein zwecks Eintragung dieser Einschränkungen unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtsarztes vom
  10. Oktober 2016 über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B, welches eine befristete Eignung auf zwölf Monate festgestellt hätte. Begründet wäre dieses Gutachten wie folgt: „Polizeianzeige Polizeiinspektion ***: Z.n. Gewalt-Tätlichkeiten gegen Freundin und gefährliche Drohung, Wegweisung, Waffenverbot. Männerberatung bei Caritas bisher zwei Beratungstermine gemacht. Ad VPU-2.Teil: VPU ergibt bedingte Eignung mit den Auflagen der Befristung der Lenkberechtigung, der Teilnahme an Antiaggressionstraining bzw begleitender psychologischen Betreuung und der regelmäßigen Überprüfung der alkoholspezifischen Blutlaborwerte.“ Nach Wiedergabe der Stellungnahme des von der Einschränkung Betroffenen verwies die belangte Behörde auf § 24 Abs. 1 FSG. Zum Vorbringen des Einschreiters führte die Führerscheinbehörde aus, dass auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sie nicht in der Lage wäre, der Argumentation des Beschwerdeführers über das Vorliegen zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu folgen, ohne in irgendeiner Weise auf das Vorbringen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers einzugehen. Auf Grund des vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Nach Wiedergabe der Stellungnahme des von der Einschränkung Betroffenen verwies die belangte Behörde auf Paragraph 24, Absatz eins, FSG. Zum Vorbringen des Einschreiters führte die Führerscheinbehörde aus, dass auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sie nicht in der Lage wäre, der Argumentation des Beschwerdeführers über das Vorliegen zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu folgen, ohne in irgendeiner Weise auf das Vorbringen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers einzugehen. Auf Grund des vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
  11. Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig durch seine rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. In eventu möge der Bescheid aufgehoben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung zur Behörde zurückverwiesen werden. Begründet wurden diese Anträge insbesondere wie folgt: Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, als die Behörde im Rahmen ihrer Auflage eine Erfüllungsfrist auferlegt habe, welche sich in der Vergangenheit befinde und sohin schon gar nicht mehr zeitgerecht erfüllt werden könne. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die vierteljährliche Vorlage einer Bestätigung über die Durchführung einer Männerberatung vorgeschrieben, es gäbe jedoch keinerlei Begründung oder zumindest Hinweis darauf, wie eine solche durchzuführen sei oder in welchem Ausmaß diese absolviert werden solle. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides sei als nicht ausreichend anzusehen, da sich diese in der bloßen Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpfe. Der Beschwerdeführer habe offengelegt, dass das Entzugsverfahren nicht auf Grund eines Verkehrsvergehens eingeleitet worden sei und sich selbst aus dem amtsärztlichen Gutachten keinerlei Gründe ergeben würden, die einen Entzug der Lenkberechtigung rechtfertigen oder der Erteilung einer Lenkberechtigung entgegenstehen würden. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer auch die positive Zukunftsprognose hervorgestrichen und sei auch davor niemals mit Alkohol- und Aggressionsdelikten im Straßenverkehr auffällig geworden. Der Bescheid nehme vollkommen unreflektiert die Entscheidung des amtsärztlichen Gutachtens als Grundlage für den Bescheid, welches unschlüssig und mangelhaft sei und es insbesondere unterlasse, Mängel in der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Auch wurde auf die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Stellungnahme verwiesen, nach welchen keine Neigung zu aggressiven Verhaltensweisen im Straßenverkehr sowie zu erhöhter Risikobereitschaft im Straßenverkehr erhoben werden konnten. Weiters hätte die Untersuchende festgestellt, dass das Sozialverhalten des Untersuchten unauffällig wäre. Der Fragebogen zur Überprüfung von aggressivem Verhalten im Straßenverkehr liege mit seinen Ergebnissen innerhalb der Norm und ergebe sich kein Hinweis auf aggressives Verhalten im Straßenverkehr. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides verwies der Beschwerdeführer darauf, dass weder aus dem Verwaltungsakt, noch aus dem amtsärztlichen Gutachten und auch nicht aus dem Bescheid hervorgehe, auf welcher Grundlage die Befristung oder Beschränkung oder der Entzug des Führerscheins durchgeführt werden solle. Unter Hinweis auf die Judikatur des Höchstgerichtes verwies der Rechtsmittelwerber darauf, dass allenfalls ungehöriges Verhalten des Besitzers einer Lenkberechtigung für sich alleine noch nicht den Verdacht rechtfertige, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
  12. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  13. Mai 2017 wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit der Zl. PLS1-F-15654/002 sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-168-
  14. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin YB.
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer AH ist seit
  16. September 2010 Besitzer der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. In seiner Lebensgemeinschaft mit YB kam es seit
  17. Juni 2015 immer wieder zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, insbesondere nach Alkoholkonsum durch den Rechtsmittelwerber. Nach einer Geburtstagsfeier am
  18. Juli 2016, bei welcher der Beschwerdeführer Alkohol konsumiert hatte, gab es auf dem Heimweg nach Herzogenburg in Höhe der ***-Kirche auf der *** in ***, einer grundsätzlich stark befahrenen Durchzugsstraße, zwischen den Beiden einen Streit, bei welchem der Rechtsmittelwerber als Beifahrer den Zündschlüssel so betätigte, dass er die Spannungsversorgung des Motors ausschaltete und gleichzeitig die Handbremse zog. Dadurch stellte sich der Betrieb des Motors ein, wodurch der Pkw zum abrupten Stillstand kam. Zu diesem Zeitpunkt war die Straße wenig befahren und befand sich auch hinter dem von YB gelenkten Kraftfahrzeug kein nachkommendes Fahrzeug, welches durch das plötzliche Stehenbleiben des Fahrzeuges gefährdet war. Nach dem Neustarten des Motors durch die Fahrzeuglenkerin nahm diese die nächste Möglichkeit zum Anhalten des Fahrzeuges wahr und ließ den Beschwerdeführer aussteigen. Weitere Auffälligkeiten des Beschwerdeführers im Straßenverkehr können nicht festgestellt werden. Körperliche Defizite, welche die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beeinflussen können, liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens oder der Anpassung leidet bzw. alkoholabhängig ist. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zu YB im August 2016 unterzog sich der Rechtsmittelwerber einem freiwilligen Antiaggressionstraining bei einer Männerberatungsstelle und nahm die Hilfe einer Bewährungshelferin von „***“ in Anspruch.
  19. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage und ist auch bezogen auf die getroffenen Feststellungen unstrittig. Vom Beschwerdeführer wird lediglich bestritten, dass er im Anlassfall auch den Zündschlüssel gedreht hat. Demgegenüber konnte aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage der Zeugin YB Gegenteiliges festgestellt werden. Zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Amtsarztes vom
  20. Oktober 2016 zu verweisen, wonach vom Amtsarzt die befristete Eignung auf zwölf Monate auf Grund der häuslichen Gewalttätigkeiten ausgesprochen wurde und findet sich in diesem Gutachten kein Hinweis darauf, dass der Rechtsmittelwerber psychisch oder körperlich nicht in der Lage wäre, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Soweit der Amtsarzt auf die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung vom
  21. Oktober 2016 verweist, so ist diesem Gutachten zu entnehmen, dass aus Sicht der Verkehrspsychologin „auf Grund der problematischen Vorfälle“ eine Befristung der Lenkberechtigung und eine regelmäßige Überprüfung der alkoholspezifischen Parameter als notwendig erachtet wurde. In dem Gutachten ist auf Seite 7 angeführt, dass das Sozialverhalten des Untersuchten unauffällig ist. Eine erhöhte Risikobereitschaft bei der Teilnahme am Straßenverkehr konnte von der Verkehrspsychologin nicht festgestellt werden. Auch der Fragebogen zum funktionalen Trinken weist in allen Skalen in der Norm liegende Werte auf. Die Untersuchende bewertete diese Ergebnisse mit keiner erhöhten Disposition zu funktionalem Alkoholeinsatz. Das verkehrspsychologische Gutachten enthält auch keine Hinweise auf aggressives Verhalten im Straßenverkehr. Die Verkehrspsychologin wertete als äußerst problematisch das Aggressionspotential des Rechtsmittelwerbers gegenüber seiner früheren Freundin, wobei sie anmerkte, dass die Delikte bis auf eine Ausnahme nicht im Straßenverkehr erfolgten. Bei den Vorfällen wäre der Untersuchte meist stark alkoholisiert gewesen. Die Delikte würden eine verminderte Frustrationstoleranz sowie ein erhöhtes Aggressionspotential vermuten lassen. Als positiv bewertet wurden die Einsicht des Untersuchten, die freiwillige Teilnahme zu einem Aggressionstraining der Männerberatung und die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe. Eine Einstellungs- und Verhaltensänderung und eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinen früheren äußerst problematischen Verhaltensweisen erschienen der Gutachterin für nachvollziehbar und glaubhaft und konnte entsprechend festgestellt werden. Auch im Auftreten und Erscheinungsbild bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigte der Beschwerdeführer ein unauffälliges Verhalten, insbesondere kein solches, welches eine psychische Störung oder eine alkoholbedingte Beeinträchtigung seiner Person vermuten lassen.
  22. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten auszugsweise: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1.Ziffer eins […]
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), 3.Ziffer 3 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), 4.Ziffer 4 […] […] Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung§ 5.
(1)[…]Paragraph 5,
(1)[…]
(5)Absatz 5,Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Verkehrszuverlässigkeit§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. […]
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]
(4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] Gesundheitliche Eignung§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  3. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  4. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Absatz 2,Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Absatz 3,Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1.Ziffer eins gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.Ziffer 3 zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4.Ziffer 4 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Absatz 3 a,Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Absatz 4,Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5)Absatz 5,[…]
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über: 1.Ziffer eins die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2 und 3); […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]“ Dauer der Entziehung§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Absatz 2,[…] Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV 1997), BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, lauten auszugsweise:Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV 1997), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, idgF, lauten auszugsweise: Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenAls zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1.Ziffer eins die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2.Ziffer 2 […] Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls 1.Ziffer eins […]
(3)Absatz 3,Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
(4)Absatz 4,[…]
(5)Absatz 5,Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat. […] Gesundheit§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 1.Ziffer eins schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 2.Ziffer 2 organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 3.Ziffer 3 Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt, 4.Ziffer 4 schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a)Litera a Alkoholabhängigkeit oder b)Litera b andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 5.Ziffer 5 Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. Psychische Krankheiten und Behinderungen§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einerpsychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer, psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Absatz 2,Personen, bei denen 1.Ziffer eins eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung, 2.Ziffer 2 eine erhebliche geistige Behinderung, 3.Ziffer 3 ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder 4.Ziffer 4 eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt. […] Alkohol, Sucht- und Arzneimittel§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Absatz 2,Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Absatz 4,Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Absatz 5,Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. Verkehrspsychologische Stellungnahme§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtDie Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht 1.Ziffer eins auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder 2.Ziffer 2 auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde.
(2)Absatz 2,[…] […] Verkehrspsychologische Untersuchung§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
(2)Absatz 2,Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen: 1.Ziffer eins Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung, 2.Ziffer 2 Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens, 3.Ziffer 3 Konzentrationsvermögen, 4.Ziffer 4 Sensomotorik und 5.Ziffer 5 Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
(3)Absatz 3,Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß Paragraph 20, für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
(4)Absatz 4,[…]“ Von der Verwaltungsbehörde wird nicht näher, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage die behördliche Entscheidung im konkreten fußt. Durch die Anführung des „gemäß § 8 FSG eingeholten Gutachtens“ erscheint es naheliegend, dass die Führerscheinbehörde die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.Von der Verwaltungsbehörde wird nicht näher, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage die behördliche Entscheidung im konkreten fußt. Durch die Anführung des „gemäß Paragraph 8, FSG eingeholten Gutachtens“ erscheint es naheliegend, dass die Führerscheinbehörde die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Vorweg ist festzuhalten, dass grundsätzlich der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch § 27 VwGVG beschränkt ist, und zwar dahingehend, als der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der Einheitlichkeit des Entziehungs- bzw. Einschränkungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht jedoch diesbezüglich nicht nur die Frage der Einschränkung der Lenkberechtigung unter Zugrundelegung der von der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten Umstände zu entscheiden, sondern ist die Frage der Notwendigkeit einer Entziehung oder allenfalls Einschränkung der ursprünglich unbefristet erteilten Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 und 4 FSG die „Sache des Verwaltungsverfahrens“. Vorweg ist festzuhalten, dass grundsätzlich der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch Paragraph 27, VwGVG beschränkt ist, und zwar dahingehend, als der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der Einheitlichkeit des Entziehungs- bzw. Einschränkungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht jedoch diesbezüglich nicht nur die Frage der Einschränkung der Lenkberechtigung unter Zugrundelegung der von der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten Umstände zu entscheiden, sondern ist die Frage der Notwendigkeit einer Entziehung oder allenfalls Einschränkung der ursprünglich unbefristet erteilten Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 FSG die „Sache des Verwaltungsverfahrens“. Insbesondere stellt sich gegenständlich im Hinblick auf den Vorfall vom
  1. Juli 2016 deshalb auch die Frage einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerde-führers im Sinne des § 7 FSG. Insbesondere stellt sich gegenständlich im Hinblick auf den Vorfall vom
  2. Juli 2016 deshalb auch die Frage einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerde-führers im Sinne des Paragraph 7, FSG. § 5 Abs. 1 FSG-GV definiert als „gesund“, wer unter anderem nicht an schweren psychischen Erkrankungen gemäß § 13 sowie an Alkoholabhängigkeit oder anderen Abhängigkeiten leidet, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten. § 13 Abs. 1 FSG-GV normiert wiederum, dass als ausreichend frei von psychischen Erkrankungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 Personen gelten, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Ergänzend verweist zudem diese Bestimmung darauf, dass eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme dann beizubringen ist, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen auch mitbeurteilt, wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde.Paragraph 5, Absatz eins, FSG-GV definiert als „gesund“, wer unter anderem nicht an schweren psychischen Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie an Alkoholabhängigkeit oder anderen Abhängigkeiten leidet, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten. Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV normiert wiederum, dass als ausreichend frei von psychischen Erkrankungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Personen gelten, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Ergänzend verweist zudem diese Bestimmung darauf, dass eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme dann beizubringen ist, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen auch mitbeurteilt, wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde. Die fehlende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, welche ihrerseits in § 18 Abs. 3 FSG-GV näher beschrieben ist, ist an und für sich ex lege nicht ohne weiteres als derartige psychische Erkrankung anzusehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.04.2011, 2009/11/0116 mwN) zählt allerdings auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zur gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG und ist demgemäß im Falle der fehlenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß § 24 Abs. 4 FSG vorzugehen.Die fehlende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, welche ihrerseits in Paragraph 18, Absatz 3, FSG-GV näher beschrieben ist, ist an und für sich ex lege nicht ohne weiteres als derartige psychische Erkrankung anzusehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 28.04.2011, 2009/11/0116 mwN) zählt allerdings auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zur gesundheitlichen Eignung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG und ist demgemäß im Falle der fehlenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG vorzugehen. Voraussetzung für die hier ausgesprochene Vorschreibung von Untersuchungen bzw. Maßnahmen und auch für die Befristung der Lenkberechtigung ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 26.01.2017, Ra 2014/11/0092, mwH). Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, wie der Amtsarzt – und ihm folgend die belangte Behörde – zur Feststellung gelangt, der Beschwerdeführer sei lediglich befristet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges unter den im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen geeignet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die verkehrspsychologische Untersuchung vom
  3. Oktober 2016 zum Ergebnis gekommen ist, dass eben der Beschwerdeführer derzeit nur bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B geeignet ist, was für sich betrachtet eine mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Judikatur bedeuten würde. Dem ist jedoch zum einen entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof ebenso in ständiger Rechtsprechung betont, dass das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme alleine nicht erlaubt, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen; diese hat vielmehr nur eine Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens und kommt den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen auch keine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu (z.B. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0120). Von einer Verneinung der gesundheitlichen Eignung ist im amtsärztlichen Gutachten vom
  4. Oktober 2016 definitiv keine Rede mehr, sondern wird eben vom Amtsarzt sein Gutachten de facto unreflektiert mit den Ergebnissen der verkehrspsychologischen Stellungnahme begründet und auf die häusliche Gewalt hingewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die verkehrspsychologische Untersuchung vom
  5. Oktober 2016 zum Ergebnis gekommen ist, dass eben der Beschwerdeführer derzeit nur bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B geeignet ist, was für sich betrachtet eine mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Judikatur bedeuten würde. Dem ist jedoch zum einen entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof ebenso in ständiger Rechtsprechung betont, dass das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme alleine nicht erlaubt, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen; diese hat vielmehr nur eine Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens und kommt den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen auch keine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu (z.B. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0120). Von einer Verneinung der gesundheitlichen Eignung ist im amtsärztlichen Gutachten vom ,
  6. Oktober 2016 definitiv keine Rede mehr, sondern wird eben vom Amtsarzt sein Gutachten de facto unreflektiert mit den Ergebnissen der verkehrspsychologischen Stellungnahme begründet und auf die häusliche Gewalt hingewiesen. Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol (wenngleich in hohen Mengen) konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden ist, lässt noch nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer alkoholkrank im Sinne des § 14 FSG-GV ist (vgl. VwGH 28.06.2011, 2009/11/0095). Entsprechende Hinweise sind auch dem amtsärztlichen Gutachten nicht zu entnehmen, sodass davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Krankheit beim Rechtsmittelwerber nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen, sodass nicht plausibel erscheint, weshalb alkoholspezifische Blutlaborwerte untersucht werden sollen.Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol (wenngleich in hohen Mengen) konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden ist, lässt noch nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer alkoholkrank im Sinne des , Paragraph 14, FSG-GV ist vergleiche VwGH 28.06.2011, 2009/11/0095). Entsprechende Hinweise sind auch dem amtsärztlichen Gutachten nicht zu entnehmen, sodass davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Krankheit beim Rechtsmittelwerber nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen, sodass nicht plausibel erscheint, weshalb alkoholspezifische Blutlaborwerte untersucht werden sollen. Dass das dem Beschwerdeführer von seiner Ex-Lebensgefährtin angelastete Verhalten als unmoralisch und ungehörig zu qualifizieren wäre, steht außer Zweifel. Abgesehen davon, dass vom Einschreiter verursachte, körperliche Verletzungen der Ex-Lebensgefährtin bei diesen Auseinandersetzungen nicht aktenkundig sind, erfolgte keine strafgerichtliche Verurteilung im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Z 9 FSG. Da ein außerhalb des Straßenverkehrs liegendes sozialinadäquates Verhalten des Rechtsmittelwerbers im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen ist, waren entsprechende weitere Ermittlungen nicht notwendig.Dass das dem Beschwerdeführer von seiner Ex-Lebensgefährtin angelastete Verhalten als unmoralisch und ungehörig zu qualifizieren wäre, steht außer Zweifel. Abgesehen davon, dass vom Einschreiter verursachte, körperliche Verletzungen der Ex-Lebensgefährtin bei diesen Auseinandersetzungen nicht aktenkundig sind, erfolgte keine strafgerichtliche Verurteilung im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG. Da ein außerhalb des Straßenverkehrs liegendes sozialinadäquates Verhalten des Rechtsmittelwerbers im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen ist, waren entsprechende weitere Ermittlungen nicht notwendig. Die - von der Verkehrspsychologin scheinbar angenommene - mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Allenfalls ungehöriges Verhalten des Besitzers einer Lenkberechtigung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Das Verhalten des Beschwerdeführers am
  7. Juli 2016, welches er als Beifahrer eines Kraftfahrzeuges gesetzt und zu keinen Folgen geführt hat, weist im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur somit keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert (vgl. VwGH 26.02.2015, 2013/11/0172).Die - von der Verkehrspsychologin scheinbar angenommene - mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Allenfalls ungehöriges Verhalten des Besitzers einer Lenkberechtigung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Das Verhalten des Beschwerdeführers am
  8. Juli 2016, welches er als Beifahrer eines Kraftfahrzeuges gesetzt und zu keinen Folgen geführt hat, weist im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur somit keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert vergleiche VwGH 26.02.2015, 2013/11/0172). Der zitierten Rechtsprechung folgend ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Aus diesem Grund kann weder eine nachträgliche Befristung auf Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 1 Z 2 FSG rechtmäßig erteilt werden, noch können begleitende Maßnahmen zur Beobachtung einer bestehenden uneingeschränkten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht nach Abs. 3 leg. cit. angeordnet werden. Der zitierten Rechtsprechung folgend ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Aus diesem Grund kann weder eine nachträgliche Befristung auf Rechtsgrundlage des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG rechtmäßig erteilt werden, noch können begleitende Maßnahmen zur Beobachtung einer bestehenden uneingeschränkten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht nach Absatz 3, leg. cit. angeordnet werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist das gravierende Fehlverhalten am
  9. Juli 2016 im Straßenverkehr aber geeignet, die Verkehrszuverlässigkeit des Rechtsmittelwerbers iSd § 7 FSG in Frage zu stellen.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist das gravierende Fehlverhalten am ,
  10. Juli 2016 im Straßenverkehr aber geeignet, die Verkehrszuverlässigkeit des Rechtsmittelwerbers iSd Paragraph 7, FSG in Frage zu stellen. Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (zB VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263). Zwar ist das festgestellte Verhalten am
  11. Juli 2016 unter keinen in § 7 Abs. 3 FSG dezidiert angeführten Deliktstatbestand zu subsumieren. Der normierte Deliktskatalog ist jedoch nur demonstrativ, sodass auch andere, dem Unrechtsgehalt der angeführten Delikte vergleichbare Taten bei der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit relevant sein können (vgl. Grundtner/Pürstl, FSG6, § 7 Anm 5). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wäre das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten nach § 89 StGB strafbar: Durch das vorsätzliche zum Stillstandbringen des von der Ex-Lebensgefährtin gelenkten Fahrzeuges im Fließverkehr auf einer grundsätzlich stark befahrenen Straße in *** hat der Einschreiter eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit seiner Person, der Lenkerin und anderer Straßenverkehrs-teilnehmer herbeigeführt. Diese strafbare Handlung des Beschwerdeführers weist einen die Verkehrssicherheit gefährdenden Unrechtsgehalt auf, welcher mit den in § 7 Abs. 3 FSG normierten Übertretungen vergleichbar ist, sodass eine bestimmte „Tatsache“ im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen ist.Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG (zB VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263). Zwar ist das festgestellte Verhalten am
  12. Juli 2016 unter keinen in Paragraph 7, Absatz 3, FSG dezidiert angeführten Deliktstatbestand zu subsumieren. Der normierte Deliktskatalog ist jedoch nur demonstrativ, sodass auch andere, dem Unrechtsgehalt der angeführten Delikte vergleichbare Taten bei der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit relevant sein können vergleiche Grundtner/Pürstl, FSG6, Paragraph 7, , Anmerkung 5). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wäre das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten nach Paragraph 89, StGB strafbar: Durch das vorsätzliche zum Stillstandbringen des von der Ex-Lebensgefährtin gelenkten Fahrzeuges im Fließverkehr auf einer grundsätzlich stark befahrenen Straße in , *** hat der Einschreiter eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit seiner Person, der Lenkerin und anderer Straßenverkehrs-teilnehmer herbeigeführt. Diese strafbare Handlung des Beschwerdeführers weist einen die Verkehrssicherheit gefährdenden Unrechtsgehalt auf, welcher mit den in , Paragraph 7, Absatz 3, FSG normierten Übertretungen vergleichbar ist, sodass eine bestimmte „Tatsache“ im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen ist. Entsprechend dem § 7 Abs. 4 FSG ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz festgestellter Tatsache iSd Abs. 3 als verkehrszuverlässig anzusehen ist und davon ausgegangen werden kann, dass er sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen nicht schuldig machen wird.Entsprechend dem Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz festgestellter Tatsache iSd Absatz 3, als verkehrszuverlässig anzusehen ist und davon ausgegangen werden kann, dass er sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen nicht schuldig machen wird. Richtig ist, dass zwischen dem Tatzeitpunkt und diesem Erkenntnis über ein Jahr vergangen ist. In der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach § 7 Abs. 4 FSG zu erstellenden Prognoseentscheidung ist diese verstrichene Zeit und das Verhalten während dieses Zeitraumes zu berücksichtigen. Es kommt in einer Linie nur darauf an, wann der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber wann (bzw. ob) er ihretwegen verurteilt wurde (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185).Richtig ist, dass zwischen dem Tatzeitpunkt und diesem Erkenntnis über ein Jahr vergangen ist. In der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach , Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu erstellenden Prognoseentscheidung ist diese verstrichene Zeit und das Verhalten während dieses Zeitraumes zu berücksichtigen. Es kommt in einer Linie nur darauf an, wann der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber wann (bzw. ob) er ihretwegen verurteilt wurde vergleiche VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185). Bei der Prognoseentscheidung geht das erkennende Gericht davon aus, dass seit der Tatzeit der Rechtsmittelwerber nicht mehr straffällig geworden ist und Maßnahmen zu seiner sozialen Rehabilitation setzt. Trifft die Annahme, der Betroffene werde für einen bestimmten Zeitraum verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. vom Verwaltungsgericht nicht bestätigt werden (vgl. VwGH 20.05.2008, 2005/11/0091, angepasst an die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Trifft die Annahme, der Betroffene werde für einen bestimmten Zeitraum verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. vom Verwaltungsgericht nicht bestätigt werden vergleiche VwGH 20.05.2008, 2005/11/0091, angepasst an die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Rechtsmittelwerbers bereits im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung wieder gegeben war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
  13. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.168.001.2017

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