RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-377/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. JM, geb. ***, vertreten durch seine Mutter SG, diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2017, Zl. IVW1F-16995, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2016, zur GZ. LVwG-AV-377/002-2017 mit 271,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Juni 2017 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum Verfahrensgegenstand: 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2017 zur Zahl IVW1F-16995 wurde der am
- August 2016 gestellte Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen. Es sei kein den Richtsätzen entsprechendes Haushaltseinkommen nachgewiesen worden, so dass § 11 Abs. 2 Z 4 iV Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Weiteren: NAG) nicht erfüllt sei. Umstände im Sinne des §§ 11 Abs. 3 NAG liegen nicht vor.1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2017 zur Zahl IVW1F-16995 wurde der am
- August 2016 gestellte Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen. Es sei kein den Richtsätzen entsprechendes Haushaltseinkommen nachgewiesen worden, so dass Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, iV Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Weiteren: NAG) nicht erfüllt sei. Umstände im Sinne des Paragraphen 11, Absatz 3, NAG liegen nicht vor. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, die sich einerseits gegen die Rechtsauffassung der Behörde, wonach die Unterhaltsansprüche an die Mutter des Beschwerdeführers gegenüber dem Vater ihrer Kinder aus zweiter Ehe nicht zu berücksichtigen seien, andererseits gegen die von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG wendet. Der minderjährige Beschwerdeführer lebe in seinem Herkunftsstaat bei seinem Großvater, einem Kriegsinvaliden, der nur bedingt für ihn sorgen könne. Auch sein Vater sei mittlerweile in Österreich aufhältig.1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, die sich einerseits gegen die Rechtsauffassung der Behörde, wonach die Unterhaltsansprüche an die Mutter des Beschwerdeführers gegenüber dem Vater ihrer Kinder aus zweiter Ehe nicht zu berücksichtigen seien, andererseits gegen die von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG wendet. Der minderjährige Beschwerdeführer lebe in seinem Herkunftsstaat bei seinem Großvater, einem Kriegsinvaliden, der nur bedingt für ihn sorgen könne. Auch sein Vater sei mittlerweile in Österreich aufhältig.
- Feststellungen: 2.
- Der Beschwerdeführer ist am *** geboren und Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er verfügt über einen Reisepass von Bosnien und Herzegowina, Nr. ***, gültig bis
- Juli
- 2.
- Der Beschwerdeführer bezweckt die Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Mutter SG, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Am
- Dezember 2016 konnte ihm ein Quotenplatz zugeteilt werden. 2.
- Der Beschwerdeführer lebt seit 2010 mit seinen Großeltern (Eltern seiner Mutter) und dem Bruder seiner Mutter in ***, Bosnien und Herzegowina. 2010 übersiedelte seine Mutter nach Österreich, nachdem sie 2008 vom Vater des Beschwerdeführers geschieden worden war. Alleine mit seinem Vater – der nunmehr ebenfalls in Österreich wohnt – lebte der Beschwerdeführer nicht zusammen. Der Beschwerdeführer besucht in seinem Heimatstaat die Schule. In den Schulferien kommt er zu seiner Mutter nach Österreich, welche ihn auch ein bis zwei Mal im Monat in Bosnien und Herzegowina besucht. 2.
- Die Großeltern des Beschwerdeführers sind 62 (Großvater) bzw. 55 (Großmutter) Jahre alt. Der Großvater ist seit dem Bosnienkrieg Kriegsinvalide und als solcher anerkannt. Er ist nicht arbeitsfähig und erhält € 180,- Kriegsrente sowie Unterstützungszahlungen durch die Mutter des Beschwerdeführers. Die Großmutter betreibt eine Hühneraufzucht mit ca. 4.000 Hühnern, aus deren Verkauf sie Geld verdient. Am Hof lebt auch der Onkel des Beschwerdeführers (Bruder seiner Mutter), der über ein eigenes Einkommen verfügt und demnächst heiraten, aber am Hof wohnhaft bleiben wird. 2.
- Als die Mutter 2010 nach Österreich übersiedelte, beließ sie ihren Sohn bei ihren Eltern, weil ihr damaliger Ehegatte meinte, sie müsse erst eine Arbeit finden, damit er nachkommen könne. 2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Betreuungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat gegenüber den vergangenen Jahren nennenswert verschlechtert hätte oder absehbar verschlechtern wird. 2.
- Der Beschwerdeführer hat vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag erstmalig Anfang 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich gestellt. 2.
- Dass bestimmte, in der Person des Beschwerdeführers selbst gelegenen Umstände des öffentlichen Interesses gegen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen könnten, wurde nicht vorgebracht und ist im Verfahren auch nicht zu Tage getreten. 2.
- Die Mutter des Beschwerdeführers verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Nebst dem Beschwerdeführer selbst hat sie aus einer anderen Beziehung zwei Töchter, V, geboren *** und Va, geboren ***. Für diese beiden Kinder erhält sie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.2.
- Die Mutter des Beschwerdeführers verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Nebst dem Beschwerdeführer selbst hat sie aus einer anderen Beziehung zwei Töchter, römisch fünf, geboren *** und römisch fünf a, geboren ***. Für diese beiden Kinder erhält sie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. 2.
- Beabsichtigter Wohnsitz in Österreich ist ***, ***. Dabei handelt es sich um ein genossenschaftliches Mietobjekt, bei dem die Mutter des Beschwerdeführers Vertragspartnerin des Nutzungsvertrags ist. Der Nutzungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Wohnung verfügt über ca. 65 m² mit einem großen Wohnzimmer und einem kleineren Schlafzimmer. Sie wird derzeit von der Mutter des Beschwerdeführers und ihren beiden Töchtern (ca. 6 und 4,5 Jahre alt) bewohnt. Würde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt, würde er im Wohnzimmer schlafen, während die Mutter und ihre Töchter das Schlafzimmer benutzen würden. Mittelfristig würde die Mutter in diesem Fall eine Übersiedlung in eine größere Wohnung beabsichtigen. 2.
- Die Mutter des Beschwerdeführers ist bei der M GmbH als Reinigungskraft unbefristet beschäftigt und wird im zwölfmonatigen Gültigkeitszeitraum eines Erstaufenthaltstitels voraussichtlich ein Gesamteinkommen aus Erwerbstätigkeit bei der M GmbH in Höhe von € 10.104,20 netto (ca. € 842,02 monatlich im Durchschnitt, auf 12 Monate gerechnet) erwirtschaften. 2.
- Sie wird weiters im Zeitraum Juli bis Dezember 2017 ein zusätzliches Einkommen aus Bedarfsorientierter Mindestsicherung von monatlich € 78,56 (gesamt € 471,36) erhalten. Ausbezahlt wird ihr auch die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ihre beiden Töchter. 2.
- Die Mutter des Beschwerdeführers erhält weiters für ihre beiden Töchter aufgrund des Scheidungsvergleichs vom Kindsvater monatlich je € 168,- an Kindesunterhalt. Tatsächlich überweist der Kindsvater pauschal € 500,- im Monat. 2.
- An laufenden Aufwendungen entstehen der Mutter des Beschwerdeführers monatlich € 453,50 für die Genossenschaftswohnung sowie € 239,- im Quartal für Energiekosten. 2.
- Die Mutter hat für den Kindergartenbesuch inkl. Nachmittagsbetreuung ihrer Töchter weitere regelmäßige Aufwendungen zu tragen. Dafür erhält sie vom Arbeitsmarktservice befristet eine Kinderbetreuungsbeihilfe.
- Beweiswürdigung: 3.
- Die Feststellungen bezüglich des zu erwartenden Einkommens der Mutter des Beschwerdeführer aus ihrer (unbefristeten) Anstellung bei der M GmbH gründen sich auf das in den vergangenen Monaten bezogene Einkommen, zumal die Feststellung des zukünftigen Einkommens eine auf die Vergangenheit gestützte Prognoseentscheidung darstellt und eine im Prognosezeitraum stattfindende Änderung der beruflichen Situation weder behauptet wurde, noch aufgrund sonstiger Ermittlungsergebnisse im Verfahren anzunehmen ist. Konkret – zumal die Mutter des Beschwerdeführers glaubwürdig angegeben hat, dass ihr Beschäftigungsausmaß und damit ihr Einkommen schwankt und die vorliegenden Lohnabrechnungen auch Urlaubs- und Weihnachtsgelder beinhalten und damit auch das „
- und
- Gehalt“ berücksichtigen – stützt sich die Prognose auf folgende Nettoeinkünfte, die sich aus den vorgelegten Abrechnungsbelegen der M GmbH und den Kontoauszügen der Mutter des Beschwerdeführers ergeben: April 2017 € 869,85 März 2017 € 724,88 Februar 2017 € 761,88 Jänner 2017 € 763,75 Dezember 2016 € 1.052,20 November 2016 € 675,- Oktober 2016 € 1.503,88 September 2016 € 657,51 August 2016 € 657,51 Juli 2016 € 672,89 Juni 2016 € 800,45 Mai 2016 € 964,40 In Summe hat die Mutter des Beschwerdeführers damit über die vergangenen, nachgewiesenen 12 Monate € 10.104,20 netto ins Verdienen gebracht, was mangels anderer nachgewiesener oder zumindest behaupteter Prognosegrundlagen auch ab der potentiellen Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer für dessen Geltungszeitraum angenommen werden muss. 3.
- Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und dessen sonstigen Lebensumständen ergeben sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde und den glaubwürdigen Angaben seiner Mutter in mündlicher Verhandlung. Dass eine derzeitige oder absehbar zukünftige Verschlechterung der Betreuungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem Fehlen entsprechend substantiierten Vorbringens und daraus, dass sich im Laufe des Verfahrens auch kein konkreter Hinweis darauf ergeben hätte. Die bloße Behauptung, die Betreuungssituation werde durch die Invalidität des Großvaters (die entsprechend den Feststellungen bereits seit dem Bosnienkrieg besteht) und dem zunehmenden Alter der Großeltern zunehmend problematischer – mit 62 bzw. 55 Jahren weisen sie ein Alter auf, in dem es nicht notorisch ist, dass sie nur aufgrund dieses Umstandes nicht für einen Enkel sorgen könnten – reicht für derartige Feststellungen nicht aus, zumal diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers besteht. 3.
- Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug der Mutter des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.
- Rechtlich folgt: 4.
- Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat […].4.
- Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat […]. 4.
- Unter „Voraussetzungen des
- Teiles“ sind insbesondere die in § 11 NAG geregelten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu verstehen.4.
- Unter „Voraussetzungen des
- Teiles“ sind insbesondere die in Paragraph 11, NAG geregelten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu verstehen. §. 11 Abs. 1 Z 4 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG lautet: „Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte […].“ Konkretisiert wird diese Bestimmung durch § 11 Abs. 5 NAG:Konkretisiert wird diese Bestimmung durch Paragraph 11, Absatz 5, NAG: „Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“„Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ 4.
- Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. 4.
- Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. 4.
- Im konkreten Fall besteht der in Betracht kommende Haushalt aus der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer beiden Töchter sowie dem Beschwerdeführer selbst. 4.
- Der zu Grunde zu legende Richtsatz für eine Einzelperson beträgt gem. § 293 Abs. 1 lit. bb ASVG für das Jahr 2017 € 889,84 monatlich. Hinzuzurechnen ist drei Mal der Richtsatz gem. § 293 Abs. 1 letzter Satz für ein im gleichen Haushalt lebendes Kind in Höhe von € 137,30.4.
- Der zu Grunde zu legende Richtsatz für eine Einzelperson beträgt gem. Paragraph 293, Absatz eins, lit. bb ASVG für das Jahr 2017 € 889,84 monatlich. Hinzuzurechnen ist drei Mal der Richtsatz gem. Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz für ein im gleichen Haushalt lebendes Kind in Höhe von € 137,
- 4.
- Soweit die beiden Töchter betroffen sind, kann deren Richtsatz jedoch außer Acht bleiben, ist doch der Kindsvater durch einen gerichtlichen Scheidungsvergleich verpflichtet, monatlich € 168,- je Kind an Kindesunterhalt zu bezahlen. Dieser Betrag steht für den Unterhalt der beiden Töchter zur Verfügung und übersteigt deren Richtsatz. Der über den Richtsatz hinausgehende Betrag (und weiters die freiwillige Mehrleistung des Kindsvaters, der monatlich in Summe € 500,- überweist), kann demgegenüber aber nicht auf das Haushaltseinkommen angerechnet werden, sind diese Beträge doch als kinderspezifischer Unterhalt zu werten und stehen daher der Kindsmutter nicht zur freien Verfügung zwecks Abdeckung der Haushaltskosten. Dies gilt ebenso für die Familienbeihilfe (vgl. dazu VwGH, 22.3.2011, 2007/18/0689). Ebenfalls nicht in das Haushaltseinkommen einzurechnen sind die Zahlungen aus der „AMS Kinderbetreuungshilfe“, dienen diese doch zweckspezifisch den Kindergartenkosten für die beiden Töchter der Mutter des Beschwerdeführers – und stehen dem entsprechenden Aufwendungen gegenüber – und stehen sie daher nicht als allgemeines Haushaltseinkommen zur Verfügung. In das Einkommen eingerechnet werden kann hingegen der Kinderabsetzbetrag von je € 58,40 für die beiden in Österreich lebenden Töchter.4.
- Soweit die beiden Töchter betroffen sind, kann deren Richtsatz jedoch außer Acht bleiben, ist doch der Kindsvater durch einen gerichtlichen Scheidungsvergleich verpflichtet, monatlich € 168,- je Kind an Kindesunterhalt zu bezahlen. Dieser Betrag steht für den Unterhalt der beiden Töchter zur Verfügung und übersteigt deren Richtsatz. Der über den Richtsatz hinausgehende Betrag (und weiters die freiwillige Mehrleistung des Kindsvaters, der monatlich in Summe € 500,- überweist), kann demgegenüber aber nicht auf das Haushaltseinkommen angerechnet werden, sind diese Beträge doch als kinderspezifischer Unterhalt zu werten und stehen daher der Kindsmutter nicht zur freien Verfügung zwecks Abdeckung der Haushaltskosten. Dies gilt ebenso für die Familienbeihilfe vergleiche dazu VwGH, 22.3.2011, 2007/18/0689). Ebenfalls nicht in das Haushaltseinkommen einzurechnen sind die Zahlungen aus der „AMS Kinderbetreuungshilfe“, dienen diese doch zweckspezifisch den Kindergartenkosten für die beiden Töchter der Mutter des Beschwerdeführers – und stehen dem entsprechenden Aufwendungen gegenüber – und stehen sie daher nicht als allgemeines Haushaltseinkommen zur Verfügung. In das Einkommen eingerechnet werden kann hingegen der Kinderabsetzbetrag von je € 58,40 für die beiden in Österreich lebenden Töchter. 4.
- In Summe beträgt der nachzuweisende Richtsatz daher € 1.027,
- Hinzutreten laufende Belastungen, nämlich (zumindest) € 453,50 monatlich für die Genossenschaftswohnung sowie € 239,- im Quartal für Energiekosten, in Summe also € 533,10 monatlich. Nach Abzug des Wertes der freien Station gem. § 292 Abs. 3 ASVG in Höhe von € 284,32 ist ein monatliches Einkommen von € 1.275,92 nachzuweisen.4.
- In Summe beträgt der nachzuweisende Richtsatz daher € 1.027,
- Hinzutreten laufende Belastungen, nämlich (zumindest) € 453,50 monatlich für die Genossenschaftswohnung sowie € 239,- im Quartal für Energiekosten, in Summe also € 533,10 monatlich. Nach Abzug des Wertes der freien Station gem. Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in Höhe von € 284,32 ist ein monatliches Einkommen von € 1.275,92 nachzuweisen. 4.
- Entsprechend der Feststellungen hat die Mutter des Beschwerdeführers demgegenüber mit einem monatlichen Einkommen von nur € 958,82 monatlich (prognostiziertes Einkommen aus Erwerbstätigkeit entsprechend der Feststellungen zzgl. Kinderabsetzbetrag) zu rechnen. Bis Dezember 2017 erhöht sich dieses Einkommen monatlich um € 78,56 aus Bedarfsorientierter Mindestsicherung (ein rechtlicher Grund, dieses Einkommen nicht zu berücksichtigen, besteht entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht, sieht doch § 11 Abs. 5 NAG zweifelsohne vor, dass nur soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde) und beträgt in diesem Zeitraum daher monatlich € 1.037,
- Ein durch den Zuzug des Beschwerdeführers möglicherweise erhöhtes Einkommen aus Mindestsicherung bzw. aus Familienbeihilfe ist demgegenüber wegen § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG nicht zu berücksichtigen.4.
- Entsprechend der Feststellungen hat die Mutter des Beschwerdeführers demgegenüber mit einem monatlichen Einkommen von nur € 958,82 monatlich (prognostiziertes Einkommen aus Erwerbstätigkeit entsprechend der Feststellungen zzgl. Kinderabsetzbetrag) zu rechnen. Bis Dezember 2017 erhöht sich dieses Einkommen monatlich um € 78,56 aus Bedarfsorientierter Mindestsicherung (ein rechtlicher Grund, dieses Einkommen nicht zu berücksichtigen, besteht entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht, sieht doch Paragraph 11, Absatz 5, NAG zweifelsohne vor, dass nur soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde) und beträgt in diesem Zeitraum daher monatlich € 1.037,
- Ein durch den Zuzug des Beschwerdeführers möglicherweise erhöhtes Einkommen aus Mindestsicherung bzw. aus Familienbeihilfe ist demgegenüber wegen Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz NAG nicht zu berücksichtigen. 4.
- Der nachzuweisende Richtsatz wird im Ergebnis deutlich nicht erreicht und die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt.4.
- Der nachzuweisende Richtsatz wird im Ergebnis deutlich nicht erreicht und die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht erfüllt. 4.
- Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. 4.
- Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. 4.
- Im konkreten Fall steht außer Frage, dass das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinen beiden Halbschwestern als seiner Kernfamilie jedenfalls schutzwürdig iSd. Art 8 EMRK ist. Auch sprechen keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen öffentlichen Interessen gegen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet.4.
- Im konkreten Fall steht außer Frage, dass das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinen beiden Halbschwestern als seiner Kernfamilie jedenfalls schutzwürdig iSd. Artikel 8, EMRK ist. Auch sprechen keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen öffentlichen Interessen gegen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. 4.
- Bei der Abwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG ist jedoch zu berücksichtigen, dass die im Jahr 2010 getroffene Entscheidung, den Beschwerdeführer bei seinen Großeltern in Bosnien zu belassen, von seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin aus freien Stücken getroffen wurde. Dazu in mündlicher Verhandlung befragt, gab sie an, ihr damaliger Ehegatte habe gemeint, sie benötige für die Nachholung ihres Sohnes zunächst eine Arbeit in Österreich. Seit 2010 bis heute besteht eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinen Halbschwestern daher nur in den Schulferien, die er in Österreich verbringt (§ 11 Abs. 3 Z 2 und 3 NAG).4.
- Bei der Abwägung gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist jedoch zu berücksichtigen, dass die im Jahr 2010 getroffene Entscheidung, den Beschwerdeführer bei seinen Großeltern in Bosnien zu belassen, von seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin aus freien Stücken getroffen wurde. Dazu in mündlicher Verhandlung befragt, gab sie an, ihr damaliger Ehegatte habe gemeint, sie benötige für die Nachholung ihres Sohnes zunächst eine Arbeit in Österreich. Seit 2010 bis heute besteht eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinen Halbschwestern daher nur in den Schulferien, die er in Österreich verbringt (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, und 3 NAG). 4.
- Seit 2010 lebt der Beschwerdeführer unverändert bei seinen Großeltern und geht in seinem Heimatort zur Schule. In der Zwischenzeit hat seine Mutter in zweiter, mittlerweile ebenfalls geschiedener Ehe, zwei Töchter bekommen. Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Großvaters und dem fortschreitenden Alter der Großeltern die Betreuung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat immer schwieriger werde. Näher konkretisiert wurde dieses Vorbringen jedoch nicht. Tatsächlich gehen die Kriegsverletzungen des Großvaters auf den Bosnienkrieg in den 1990er Jahren zurück. 2010, als die Großeltern die Betreuung des Kindes übernahmen, waren sie 55 bzw. 48 Jahre alt. Mit derzeit 62 bzw. 55 Jahren befinden sie sich – ohne weiteren hinzutretenden Argumenten, die jedoch nicht vorgebracht wurden – nicht in einem Alter, in dem es notorisch wäre, dass sie die Betreuung eines knapp 13-jährigen Kindes nicht übernehmen könnten, zumal die Betreuung des Kindes seit 2010 offenbar problemlos möglich war. Die bloße Tatsache, dass das Kind in Österreich wirtschaftlich besser gestellt sein könnte, als in Bosnien, reicht für ein Absehen einer Erteilungsvoraussetzung aus dem Titel des Art. 8 EMRK nicht aus. Eine tatsächliche Veränderung seiner Betreuungssituation in Serbien findet durch ein Versagen des Aufenthaltstitels nicht statt.4.
- Seit 2010 lebt der Beschwerdeführer unverändert bei seinen Großeltern und geht in seinem Heimatort zur Schule. In der Zwischenzeit hat seine Mutter in zweiter, mittlerweile ebenfalls geschiedener Ehe, zwei Töchter bekommen. Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Großvaters und dem fortschreitenden Alter der Großeltern die Betreuung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat immer schwieriger werde. Näher konkretisiert wurde dieses Vorbringen jedoch nicht. Tatsächlich gehen die Kriegsverletzungen des Großvaters auf den Bosnienkrieg in den 1990er Jahren zurück. 2010, als die Großeltern die Betreuung des Kindes übernahmen, waren sie 55 bzw. 48 Jahre alt. Mit derzeit 62 bzw. 55 Jahren befinden sie sich – ohne weiteren hinzutretenden Argumenten, die jedoch nicht vorgebracht wurden – nicht in einem Alter, in dem es notorisch wäre, dass sie die Betreuung eines knapp 13-jährigen Kindes nicht übernehmen könnten, zumal die Betreuung des Kindes seit 2010 offenbar problemlos möglich war. Die bloße Tatsache, dass das Kind in Österreich wirtschaftlich besser gestellt sein könnte, als in Bosnien, reicht für ein Absehen einer Erteilungsvoraussetzung aus dem Titel des Artikel 8, EMRK nicht aus. Eine tatsächliche Veränderung seiner Betreuungssituation in Serbien findet durch ein Versagen des Aufenthaltstitels nicht statt. 4.
- Der Beschwerdeführer hat – über die Verbindung zu seiner in Österreich lebenden Kernfamilie hinaus – durch seine regelmäßigen Aufenthalte in Österreich in den Zeiten seiner Schulferien auch darüber hinaus einen gewissen Integrationsprozess durchlaufen. Diese Integration stand jedoch immer vor dem Hintergrund, dass sein Aufenthalt in Österreich aufgrund des Fehlens eines Aufenthaltstitels nur vorübergehend sein kann (vgl. § 11 Abs. 3 Z 1 und 8 NAG), und konnte deshalb zwangsläufig nicht besonders intensiv ausfallen (§ 11 Abs. 3 Z 4 NAG). Ein längerer Aufenthalt im Inland wurde nicht behauptet und wäre unstrittig rechtlich auch unzulässig gewesen. Die „Verwurzelung“ des Beschwerdeführers in seinem Alltag, insb. der Schulbesuch, fand ausschließlich in seinem Herkunftsstaat statt (§ 11 Abs. 3 Z 5 NAG). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass auch der Kindsvater nunmehr in Österreich aufhältig ist, ist darauf zu verweisen, dass eine zuletzt vorhandene enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vater im Herkunftsstaat nicht behauptet wurde und auch nicht festgestellt wurde; insb. hat der Beschwerdeführer im Heimatland nicht mit seinem Vater in Familiengemeinschaft gelebt.4.
- Der Beschwerdeführer hat – über die Verbindung zu seiner in Österreich lebenden Kernfamilie hinaus – durch seine regelmäßigen Aufenthalte in Österreich in den Zeiten seiner Schulferien auch darüber hinaus einen gewissen Integrationsprozess durchlaufen. Diese Integration stand jedoch immer vor dem Hintergrund, dass sein Aufenthalt in Österreich aufgrund des Fehlens eines Aufenthaltstitels nur vorübergehend sein kann vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins und 8 NAG), und konnte deshalb zwangsläufig nicht besonders intensiv ausfallen (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4, NAG). Ein längerer Aufenthalt im Inland wurde nicht behauptet und wäre unstrittig rechtlich auch unzulässig gewesen. Die „Verwurzelung“ des Beschwerdeführers in seinem Alltag, insb. der Schulbesuch, fand ausschließlich in seinem Herkunftsstaat statt (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, NAG). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass auch der Kindsvater nunmehr in Österreich aufhältig ist, ist darauf zu verweisen, dass eine zuletzt vorhandene enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vater im Herkunftsstaat nicht behauptet wurde und auch nicht festgestellt wurde; insb. hat der Beschwerdeführer im Heimatland nicht mit seinem Vater in Familiengemeinschaft gelebt. 4.
- Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grund des § 11 Abs. 3 NAG würde im Ergebnis dazu führen, dass eine Familienzusammenführung, die im Zeitpunkt der Erteilung des damaligen Erstaufenthaltstitels seitens der Mutter nicht beabsichtigt war bzw. von ihr und ihrem damaligen Ehegatten als unrealistisch eingestuft wurde, durch bloßen Zeitablauf – ohne, dass weitere Gründe hinzukämen – möglich würde. Sie würde mithin eine Vorgangsweise ermöglichen, wonach ein Familienangehöriger einen Aufenthaltstitel für Österreich erhält und seine Angehörigen in späterer Folge – ohne Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erstaufenthaltsname dieses Familienangehörigen bzw. ohne dass ein diesbezüglicher Antrag überhaupt gestellt worden wäre – nachholen würde, obwohl auch im „Nachholzeitpunkt“ die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es würde sich mithin um eine Konstruktion zur Umgehung der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen handeln. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall diese Vorgangsweise ausnahmsweise zulässig machen würden, liegen wie dargelegt nicht vor.4.
- Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grund des Paragraph 11, Absatz 3, NAG würde im Ergebnis dazu führen, dass eine Familienzusammenführung, die im Zeitpunkt der Erteilung des damaligen Erstaufenthaltstitels seitens der Mutter nicht beabsichtigt war bzw. von ihr und ihrem damaligen Ehegatten als unrealistisch eingestuft wurde, durch bloßen Zeitablauf – ohne, dass weitere Gründe hinzukämen – möglich würde. Sie würde mithin eine Vorgangsweise ermöglichen, wonach ein Familienangehöriger einen Aufenthaltstitel für Österreich erhält und seine Angehörigen in späterer Folge – ohne Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erstaufenthaltsname dieses Familienangehörigen bzw. ohne dass ein diesbezüglicher Antrag überhaupt gestellt worden wäre – nachholen würde, obwohl auch im „Nachholzeitpunkt“ die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es würde sich mithin um eine Konstruktion zur Umgehung der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen handeln. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall diese Vorgangsweise ausnahmsweise zulässig machen würden, liegen wie dargelegt nicht vor. 4.
- Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Zuwanderungssystems und an der Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften muss im Ergebnis im vorliegenden Fall in einer Interessensabwägung den Vorzug gegenüber dem Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben mit seiner in Österreich lebenden Familie haben. HINWEIS: Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung einem neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Veränderung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. dessen Mutter nicht entgegensteht.
- Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten und unwidersprochen gebliebenen Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2017 zur GZ. LVwG-AV-377/002-2017 wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von € 271,- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühr gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten und unwidersprochen gebliebenen Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2017 zur GZ. LVwG-AV-377/002-2017 wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von € 271,- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühr gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war Entscheidungsgegenstand des Landesverwaltungsgerichtes ausschließlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und dessen Subsumtion unter eine klare und ausjudizierte Rechtslage bzw. eine Interessensabwägung auf Grundlage der vom Gesetzgeber und der Judikatur vorgegebenen Abwägungselemente.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war Entscheidungsgegenstand des Landesverwaltungsgerichtes ausschließlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und dessen Subsumtion unter eine klare und ausjudizierte Rechtslage bzw. eine Interessensabwägung auf Grundlage der vom Gesetzgeber und der Judikatur vorgegebenen Abwägungselemente. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.377.001.2017