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LVwG-AV-488/001-2017

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 24§ 15§ 70§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-488/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorliegenden Bauakt ist nachstehender Verfahrensgang ersichtlich: Mit Schreiben vom 18.12.2011 erstattete der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A GmbH bei der Stadtgemeinde *** die Bauanzeige für die Errichtung einer 30 kWp PV-Anlage mit drei Wechselrichtern, einer mit erneuerbarer Energie betriebenen Elektro-Tankstelle und einer Solar-Konzentrator Test-Anlage im Zuge eines Forschungsprojekts in einer dafür vorgesehenen „Energie-Kabine“ auf den Grundstücken Nr. *** EZ *** und Nr. *** EZ *** jeweils KG ***. Im Hinblick auf die Situierung der 3 PV-Anlagen à 10 kWp mit einer Breite von je 22 m legte er einen Lageplan bei. Sie sollten ca. 50 m südlich des bestehenden Wohnhauses, frei aufgeständert im Garten in einer Höhe von ca. 1,50 m bis 2,30 m, hintereinander in einem Abstand von 6 m errichtet werden. Die dafür erforderlichen Ständer, welche im Boden kraftschlüssig zu verankern sind, liegen jeweils 2,20 m auseinander. Die Anlagen erstrecken sich laut vorliegendem Lageplan nahezu über die gesamte Breite der nebeneinander befindlichen Grundstücke Nr. *** und Nr. ***. Die E-Tankstelle sollte im vorderen Bauwich des Grundstückes Nr. *** errichtet werden. Mit Schreiben vom 20.12.2011 teilte er namens der Firma A GmbH mit, dass diese beabsichtige, neben der Einfahrt zum Cardeck (siehe Beilage Plandarstellung grün) eine mit erneuerbarer Energie betriebene Elektrotankstelle zu errichten und zu betreiben und ca. 50 m südlich des Hauses auf eigenen Grundstücken eine 30 kWp-PV Anlage, bestehend aus 3 Modulreihen mit je 10 kWp, zu errichten. An das Schreiben waren zwei Pläne angeschlossen. Über Aufforderung der Stadtgemeinde *** vom 27.01.2012 legte er einen Prospekt betreffend die E-Tankstelle bei. Daraus ist ersichtlich, dass sie einen Durchmesser von 30 cm und eine Höhe von 1,45 m hat. Mit Schreiben vom 06.09.2012 nahm der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Bauanzeige zur Kenntnis. Die Durchführung des anzeigepflichtigen Vorhabens werde nicht untersagt. Am 09.01.2014 wurde die Firma A GmbH gelöscht. Mit Schreiben vom 17.11.2015 suchte der Beschwerdeführer Mag. Dr. BZ um Verlängerung der Bauanzeige zur Fertigstellung der Arbeiten bis Anfang 2016 an. Mit Schreiben vom 18.11.2015 gewährte die Baubehörde der Stadtgemeinde *** für die Fertigstellung des Bauvorhabens eine Fristverlängerung bis zum 30.04.2016. Mit Schreiben vom 06.04.2016 ersuchte der Beschwerdeführer Mag. Dr. BZ erneut um Verlängerung der Bauanzeige zur Fertigstellung der Arbeiten an. Am 08.04.2016 wurde im Zuge eines Ortsaugenscheins seitens der Baubehörde festgestellt, dass auf dem gegenständlichen Grundstück eine 4-5 m tiefe Grube ausgehoben war und in der Nähe des Aushubs Weinstöcke entfernt worden waren. Laut dem Beschwerdeführer Dr. BZ sollte dort ein 5000 l Wassertank eingebaut werden, der zur Bewässerung der Anbaufläche genutzt werden sollte. Die nördlichste (erste) PV-Reihe soll direkt in unmittelbarer Nähe des Wassertanks im Bereich der entfernten Weinstöcke (nicht jedoch lt. Lageplan) errichtet werden. Im Zuge eines weiteren Ortsaugenscheins am 12.04.2016 wurde seitens der Baubehörde festgestellt, dass mit der Errichtung der PV-Anlage am angezeigten Ort noch immer nicht begonnen worden war. Sie untersagte daher dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag weitere Arbeiten an der konsenslosen PV-Anlage und wies darauf hin, dass die baulichen Anlagen

der Bauanzeige zu errichten seien. Um sicherzustellen, dass die PV-Anlage

Bauanzeige errichtet wird, wurde er aufgefordert, entsprechende Unterlagen zu übermitteln. Mit Schreiben vom 28.04.2016 übermittelte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen. Diese wurden vom Stadtbauamt überprüft. Mit Schreiben vom 02.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund seiner Äußerung, dass das Projekt nun fertig gestellt werde, die Annahme bestanden habe, dass mit dem Vorhaben bereits begonnen worden sei. Tatsächlich sei weder vor 2015 noch vor dem 30.04.2016 (gewährte Vollendungsfrist) mit den anzeigepflichtigen Teilen der PV-Anlage begonnen worden. Daher könne dem Antrag vom 06.04.2016 um Verlängerung der Bauanzeige vom 18.12.2011 nicht stattgegeben werden. Daher wurde ihm die Ausführung der PV-Anlage untersagt. Des Weiteren wurde seitens der Behörde festgestellt, dass

den Unterlagen vom 28.04.2016 ein anderes Projekt – mit einer anderen Lage, anderer Leistung, mit anderen Abmessungen und Neigung – ausgeführt werden soll und daher mit dem ursprünglich angezeigten Projekt nicht übereinstimme. Im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.05.2016 seine Stellungnahme. In dieser gestand er zu, mit der Projektumsetzung erst Mitte März 2016 begonnen zu haben. Der obere Abschnitt der Erdleitung bis ca. zur Mitte des Grundstücks Nr. *** sei gegraben und die Erdleitungskabel sowie ein Druckwasserschlauch seien in die Erde verlegt worden. Danach sei die Künette wieder zugeschüttet worden. Mit Bescheid vom 14.06.2016 ordnete der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz aufgrund des Ansuchens vom 06.04.2016 an, dass

§ 24Abs. 6 NÖ Bau

O 2014 die Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens, Errichtung einer 30 kWp PV-Anlage in ***, ***, auf dem GSt.Nr. *** EZ *** KG ***, welches mit Zurkenntnisnahme vom 06.09.2012, AZ. 153/1-Hon-2449/11-03, genehmigt worden sei, nicht verlängert werde. Mit Bescheid vom 14.06.2016 ordnete der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz aufgrund des Ansuchens vom 06.04.2016 an, dass

Paragraph 24, Absatz 6, NÖ BauO 2014 die Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens, Errichtung einer 30 kWp PV-Anlage in ***, ***, auf dem GSt.Nr. *** EZ *** KG ***, welches mit Zurkenntnisnahme vom 06.09.2012, AZ. 153/1-Hon-2449/11-03, genehmigt worden sei, nicht verlängert werde. Die Errichtung der PV-Anlage werde auf dem genannten Grundstück untersagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der Stadtgemeinde *** festgestellt worden sei, dass es sich bei den Unterlagen vom 28.04.2016 weder um solche der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige handle, noch um die geforderten Unterlagen zur Aufhebung der Baueinstellung. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass auch bei diesen Unterlagen Abweichungen zum angezeigten Projekt vorhanden seien (Neigung 25°, Abstand 8 m, Höhe 213 cm, 132 Module à 250 Wp entsprächen 33 kWp). In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass seit der Zurkenntnisnahme der Bauanzeige durch das Stadtbauamt bis zum Ansuchen zur zweiten Verlängerung der Bauanzeige 3,5 Jahre vergangen seien. Diese Zeitspanne erscheine ausreichend, um mit der Errichtung einer PV-Anlage zu beginnen. Der Aushub für die Versenkung eines Wassertanks sowie die Verlegung eines Erdkabels seien anzeige- und meldefreie Bauvorhaben

der NÖ BauO 2014. Eine Verlängerung des Baubeginns oder der Fertigstellung könne nur für anzeige- und bewilligungspflichtiges Vorhaben gewährt werden. Beim Lokalaugenschein am 12.04.2016 sei festgestellt worden, dass mit dem anzeigepflichtigen Bauvorhaben – Errichtung einer PV-Anlage – noch nicht begonnen worden sei. Bis zum 12.04.2016 seien keine Bauwerke (Fundamente, Unterkonstruktion oder Module) errichtet worden. Die Unklarheiten bei der Errichtung der PV-Anlage, welche zur Baueinstellung geführt hätten, hätten bis zum heutigen Tag weder vom Antragsteller noch von der ausführenden Fachfirma ausgeräumt werden können, da sämtliche übermittelte Unterlagen ein anderes Projekt (Neigung 25°, Abstand 8 m, Höhe 213 cm, 132 Module á 250 Wp entsprächen 33 kWp) als das angezeigte Projekt (Neigung 35°, Abstand 6 m, Höhe 230 cm, 30 kWp) darstellen würden. Daher werde die Entscheidung der Baubehörde, dem Ansuchen um Verlängerung der Bauanzeige nicht stattzugeben, aufrechterhalten. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Errichtung der PV-Anlage untersagt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Zur Bearbeitung der Berufung ersuchte das Stadtbauamt der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 20.09.2016 um Auskunft bzw. Klarstellung einiger Punkte hinsichtlich der Projektteile und dem jeweiligen Beginn der Arbeiten. Mit Schreiben vom 19.10.2016 teilten die Beschwerdeführer mit, dass die Projektteile Energiekabine, Solar-Konzentrator Test-Anlage und E-Tankstelle soweit abgeschlossen seien, dass bereits ein provisorischer Betrieb möglich sei und mit den Arbeiten an der PV-Anlage im April 2016 begonnen worden sei. Mit Bescheid vom 09.01.2017, Zl. 153/1-Koi-2449/11-14, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Schreiben vom 19.10.2016 die Arbeiten an der Energiekabine abgeschlossen seien und die damit erzeugte Energie an der derzeit noch provisorischen E-Tankstelle bereits entnommen werden könne. Für die Energiekabine sei Ende 2012 eine Fertigstellungsmeldung im Zuge der Fertigstellung des Bauvorhabens übermittelt worden. Das Ansuchen der Bauwerber um Verlängerung könne sich daher nur noch auf den Projektteil 30 kWp PV-Anlage beziehen. Da nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer die Arbeiten an den übrigen Projektteilen bereits fertiggestellt und diese bereits provisorisch in Betrieb seien, sei ein funktionaler Zusammenhang mit der noch nicht errichteten 30 kWp PV-Anlage nicht ersichtlich.

§ 24NÖ Bau

O 2014, welche Bestimmung zum Einbringen des Verlängerungsantrages als Rechtsgrundlage heranzuziehen sei, erlösche das Recht auf Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens, wenn nicht innerhalb von

Paragraph 24, NÖ BauO 2014, welche Bestimmung zum Einbringen des Verlängerungsantrages als Rechtsgrundlage heranzuziehen sei, erlösche das Recht auf Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren damit begonnen worden sei. Mit der angezeigten PV-Anlage hätte bis spätestens 06.09.2014 begonnen werden müssen. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei im März 2016 mit den Bauarbeiten begonnen worden. Im Zuge des Lokalaugenscheines am 12.04.2016 habe festgestellt werden können, dass mit den Arbeiten an der angezeigten PV-Anlage noch nicht begonnen worden sei. Es seien vielmehr Bautätigkeiten im nördlichen Bereich des Grundstückes *** entlang der nördlichen Grundgrenze zum Grundstück *** festgestellt worden. Nach Aussage des Beschwerdeführers sollte in diesem Bereich eine PV-Anlage errichtet werden. Die Errichtung einer PV-Anlage sei

NÖ BauO ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Über eine PV-Anlage im nördlichen Bereich des Grundstückes liege der Stadtgemeinde *** keine Bauanzeige vor, somit handle es sich hiebei um konsenslose Bauarbeiten. Die Herstellung und Verlegung eines Erdkabels für eine nicht angezeigte PV-Anlage könne nicht als Baubeginn für das angezeigte Projekt gesehen werden. Die Arbeiten, welche im April 2016 getätigt worden seien (Errichtung einer Künette und Verlegung eines Erdkabels) würden keinen rechtzeitigen Baubeginn für die 30 kWp PV-Anlage darstellen. Dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2016 gestellten Ansuchen um Verlängerung der Fertigstellung der Arbeiten könne nicht zugestimmt werden, da das Recht zur Ausführung des angezeigten Bauwerkes erloschen sei. Mit den Arbeiten sei nicht rechtzeitig, d.h. nicht vor dem 06.09.2014, begonnen worden. Die Einwendungen vom 13.07.2016 und der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2016 wurden daher als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben Mag. Dr. BZ und Mag. SZ durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Nach Darstellung des bisherigen Geschehens brachten sie vor, dass die Photovoltaikanlage samt Elektro-Tankstelle und Solar-Konzentrator Test-Anlage in jedem Fall in der Position errichtet werde, welche auch der seinerzeitigen Bauanzeige (und Zurkenntnisnahme durch die Baubehörde) zugrunde gelegen sei, bereits im März 2016 der obere Abschnitt der Erdleitung bis etwa zur Mitte des Grundstückes mit der GSt.Nr. *** gegraben worden sei, die Erdleitungskabel verlegt und die Künette bereits wieder zugeschüttet worden seien. Die Herstellung und Verlegung der Erdkabel (neben anderen von den Bauwerbern bereits in der Vergangenheit durchgeführten Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des gegenständlichen Projektes) würden in jedem Fall Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem angezeigten Bauvorhaben darstellen. Durch die Baubehörde sei mit Schreiben vom 12.04.2016 die Ausführung der Photovoltaikanlage förmlich untersagt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die verlängerte Frist zur Vollendung des Bauvorhabens mit 30.04.2016 noch offen gestanden sei. Zu den Beschwerdegründen im Einzelnen: 1. Zur anzuwendenden Rechtslage und zur Bindungswirkung der Entscheidung der Baubehörde vom 18.11.2015 über die Verlängerung der Frist zur Fertigstellung des Bauvorhabens: Das gegenständliche Bauvorhaben sei mit behördlicher Erledigung vom 06.09.2012

§ 15der NÖ Bau

O 1996 zur Kenntnis genommen worden. Für dieses Bauvorhaben habe zu keiner Zeit eine Bauvollendungsfrist gegolten. Insbesondere sei durch Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 für Bauvorhaben, welche bereits unter dem Rechtsregime der NÖ BauO 1996 angezeigt und baubehördlich zur Kenntnis genommen worden seien, nicht nachträglich eine solche Bauvollendungsfrist eingeführt worden. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass für dieses Bauvorhaben die erst durch die NÖ BauO 2014 eingeführte Bauvollendungsfrist gelte, sei verfehlt. Der bekämpfte Bescheid sei schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Baubehörde hätte die Beschwerdeführer bereits anlässlich ihrer Eingabe vom 18.11.2015 darüber aufklären müssen, dass für ihr Bauvorhaben überhaupt keine Baufertigstellungsfrist gelte und es daher einer Erstreckung der Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens gar nicht bedürfe. Rechtswidrig habe die Baubehörde die Beschwerdeführer in die Irre geleitet und rechtsgrundlos eine Fertigstellungsfrist bis zum 30.04.2016 gesetzt. Die Baubehörde habe mit ihrer Erledigung vom 18.11.2015 die Vorfrage, ob zu diesem Zeitpunkt der Baukonsens für das Bauvorhaben noch aufrecht oder etwa infolge unterlassener Baumaßnahmen innerhalb der Baubeginnsfrist bereits erloschen gewesen sei, bindend dahingehend entschieden, dass der Baukonsens noch bestanden habe, da nur bei dieser rechtlichen Einschätzung eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist habe gewährt werden können. Schon aufgrund der dieser Entscheidung vom 18.11.2015 innewohnenden Bindungswirkung sei eine nachträglich abweichende rechtliche Beurteilung dieser Vorfragen durch die belangte Behörde unzulässig. Der bekämpfte Bescheid sei daher ungeachtet aller weiteren Überlegungen schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Das gegenständliche Bauvorhaben sei mit behördlicher Erledigung vom 06.09.2012

Paragraph 15, der NÖ BauO 1996 zur Kenntnis genommen worden. Für dieses Bauvorhaben habe zu keiner Zeit eine Bauvollendungsfrist gegolten. Insbesondere sei durch Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 für Bauvorhaben, welche bereits unter dem Rechtsregime der NÖ BauO 1996 angezeigt und baubehördlich zur Kenntnis genommen worden seien, nicht nachträglich eine solche Bauvollendungsfrist eingeführt worden. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass für dieses Bauvorhaben die erst durch die NÖ BauO 2014 eingeführte Bauvollendungsfrist gelte, sei verfehlt. Der bekämpfte Bescheid sei schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Baubehörde hätte die Beschwerdeführer bereits anlässlich ihrer Eingabe vom 18.11.2015 darüber aufklären müssen, dass für ihr Bauvorhaben überhaupt keine Baufertigstellungsfrist gelte und es daher einer Erstreckung der Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens gar nicht bedürfe. Rechtswidrig habe die Baubehörde die Beschwerdeführer in die Irre geleitet und rechtsgrundlos eine Fertigstellungsfrist bis zum 30.04.2016 gesetzt. Die Baubehörde habe mit ihrer Erledigung vom 18.11.2015 die Vorfrage, ob zu diesem Zeitpunkt der Baukonsens für das Bauvorhaben noch aufrecht oder etwa infolge unterlassener Baumaßnahmen innerhalb der Baubeginnsfrist bereits erloschen gewesen sei, bindend dahingehend entschieden, dass der Baukonsens noch bestanden habe, da nur bei dieser rechtlichen Einschätzung eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist habe gewährt werden können. Schon aufgrund der dieser Entscheidung vom 18.11.2015 innewohnenden Bindungswirkung sei eine nachträglich abweichende rechtliche Beurteilung dieser Vorfragen durch die belangte Behörde unzulässig. Der bekämpfte Bescheid sei daher ungeachtet aller weiteren Überlegungen schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die im bekämpften Bescheid enthaltene Behauptung, wonach die Fristverlängerung der Stadtgemeinde *** zur Fertigstellung der Arbeiten bis zum 30.04.2016 aufgrund falscher Tatsachenangaben durch die Beschwerdeführer erwirkt worden sei, werde mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen.

  1. Zum Inhalt der behördlich verfügten Baueinstellung mit Bescheid vom 12.04.2016: Im Rahmen des bekämpften Bescheids versuche die belangte Behörde, den Inhalt der behördlichen Erledigung vom 12.04.2016, welche inhaltlich als Baueinstellungsbescheid zu werten sei, dahingehend zu berichtigen, dass nur Arbeiten zur Herstellung einer nicht angezeigten PV-Anlage untersagt worden seien. Diese Darstellung sei falsch. Im Rahmen der behördlichen Erledigung vom 12.04.2016 werde ausdrücklich auf die von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Bauanzeige zur Errichtung einer 30 kWp PV-Anlage samt einer Elektro-Tankstelle und einer Solar-Konzentrator Test-Anlage Bezug genommen sowie unmissverständlich ausgesprochen, dass mit den Bauarbeiten an der PV-Anlage erst fortgefahren werden dürfe, wenn näher bestimmte Unterlagen übermittelt worden, diese vom Bauamt auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Bauanzeige geprüft seien und das positive Ergebnis der Prüfung schriftlich den Beschwerdeführern mitgeteilt worden sei. Den Beschwerdeführern sei völlig unzweideutig die Fortführung der Arbeiten an der baubehördlich zur Kenntnis genommenen Photovoltaikanlage untersagt worden. Die dafür herangezogene Rechtsgrundlage des § 28 NÖ BauO 2014 habe diese Entscheidung nicht zu tragen vermocht. Die Entscheidung der Baubehörde sei rechtswidrig erfolgt und habe den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen, innerhalb der offenen und bis zur Entscheidung der Baubehörde am 14.06.2016 in ihrem Ablauf ex lege gehemmten Bauvollendungsfrist das Bauvorhaben fertigzustellen. Dies belaste den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Im Rahmen des bekämpften Bescheids versuche die belangte Behörde, den Inhalt der behördlichen Erledigung vom 12.04.2016, welche inhaltlich als Baueinstellungsbescheid zu werten sei, dahingehend zu berichtigen, dass nur Arbeiten zur Herstellung einer nicht angezeigten PV-Anlage untersagt worden seien. Diese Darstellung sei falsch. Im Rahmen der behördlichen Erledigung vom 12.04.2016 werde ausdrücklich auf die von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Bauanzeige zur Errichtung einer 30 kWp PV-Anlage samt einer Elektro-Tankstelle und einer Solar-Konzentrator Test-Anlage Bezug genommen sowie unmissverständlich ausgesprochen, dass mit den Bauarbeiten an der PV-Anlage erst fortgefahren werden dürfe, wenn näher bestimmte Unterlagen übermittelt worden, diese vom Bauamt auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Bauanzeige geprüft seien und das positive Ergebnis der Prüfung schriftlich den Beschwerdeführern mitgeteilt worden sei. Den Beschwerdeführern sei völlig unzweideutig die Fortführung der Arbeiten an der baubehördlich zur Kenntnis genommenen Photovoltaikanlage untersagt worden. Die dafür herangezogene Rechtsgrundlage des Paragraph 28, NÖ BauO 2014 habe diese Entscheidung nicht zu tragen vermocht. Die Entscheidung der Baubehörde sei rechtswidrig erfolgt und habe den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen, innerhalb der offenen und bis zur Entscheidung der Baubehörde am 14.06.2016 in ihrem Ablauf ex lege gehemmten Bauvollendungsfrist das Bauvorhaben fertigzustellen. Dies belaste den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
  2. Zum angeblichen Erlöschen des Baukonsenses – keine Bauarbeiten innerhalb der Baubeginnsfrist: Selbst wenn man außer Acht lasse, dass die Baubehörde an ihre Entscheidung über den aufrechten Baukonsens gebunden und daher diese Rechtsfrage keiner abweichenden Entscheidung zugänglich gewesen sei, irre die Baubehörde auch inhaltlich, wenn sie davon ausgehe, dass der Baukonsens für die Errichtung der Photovoltaikanlage erloschen sei, weil innerhalb der Baubeginnsfrist keine Bauarbeiten gesetzt worden seien. Die Annahme, dass die 30 kWp PV-Anlage in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit den übrigen Projektteilen stehe und daher isoliert für diesen Teilbereich ebenfalls mit Bauarbeiten innerhalb der ursprünglichen Beginnsfrist hätte begonnen werden müssen, sei falsch und ignoriere vollkommen die technischen Grundlagen in diesem Zusammenhang. Wie bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ausführlich dargelegt worden sei, werde die von der Photovoltaikanlage erzeugte Energie durch die Verrohrung zur Energiekabine und von dort (gemeinsam mit der Energie, welche von der auf der Energiekabine bereits ebenfalls errichteten Photovoltaikanlage erzeugt werde) zur Elektro-Tankstelle geleitet, um dort entnommen zu werden. Alle Anlagenteile gemeinsam würden der Energieherstellung zum Zwecke der Versorgung und dem Betrieb der Energie-Tankstelle dienen. Die Photovoltaikanlage, die dazugehörige Verrohrung, die Energiekabine und die Elektro-Tankstelle würden sich daher funktional als ein untrennbares Projekt darstellen. Die Photovoltaikanlage für sich allein sei sinnlos und nur als Bestandteil einer Gesamtanlage, bestehend aus den Photovoltaik-Paneelen samt zugehöriger Auflager, der Verrohrung, der Energiekabine und der Elektro-Tankstelle, funktionsfähig. Tatsächlich stünden alle Arbeiten zur Errichtung der Energieanlage, bestehend aus einer E-Tankstelle, einem Solar-Konzentrator, einer Photovoltaikanlage und den dazu jeweils erforderlichen Verrohrungen, in untrennbarem Zusammenhang und seien wesentliche Arbeiten an diesen untrennbaren Projektteilen innerhalb der ursprünglichen Baubeginnsfrist durchgeführt worden. Zum Beweis dafür wurde die Vernehmung des Beschwerdeführers Mag. Dr. BZ beantragt. Aufgrund des untrennbaren funktionalen Zusammenhangs der einzelnen Anlagenteile reiche die Durchführung nicht unwesentlicher Bauarbeiten an einem dieser Anlagenteile innerhalb der Baubeginnsfrist aus, um das Erlöschen des Baukonsenses hinsichtlich der damit verbundenen weiteren Anlagenteile zu verhindern. Unerfindlich bleibe letztlich, aufgrund welcher Überlegungen die Baubehörde die Auffassung vertrete, dass die Verlegung des Erdkabels für die Photovoltaikanlage nicht dem mit Bauanzeige zur Kenntnis genommenen Projekt zugeordnet werden könne. Die Energiekabine sei untrennbarer Bestandteil des gegenständlichen Bauvorhabens. Dass die Projektteile Energiekabine, Energiekonzentrator und E-Tankstelle auch durch Energie aus einer weiteren PV-Anlage versorgt werden könnten, könne nicht die Annahme der Behörde stützen, dass die 30 kWp PV-Anlage als eigenständiger unabhängiger Teil der Bauanzeige zu werten sei, da diese für sich selbst vollkommen funktionslos wäre. Den Beschwerdeführern sei nicht verwehrt, Teile einer Gesamtanlage auch so zu betreiben, dass sie unter Verwendung einer weiteren Photovoltaikanlage bis zur Fertigstellung der 30 kWp PV-Anlage genutzt werden können. Am funktionalen Zusammenhang aller Anlagenteile ändere dies nichts. Die Baubehörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass von den Beschwerdeführern die wesentlichen Teile der Bauarbeiten bereits durchgeführt worden seien. Die Zuleitungen für die 30 kWp PV-Anlage von der Energiekabine zum Aufstellungsort der PV-Anlage (Künette samt Verrohrung) seien baulich hergestellt. Ein Drittel der erforderlichen PV-Module sei bereits angeschafft worden und befänden sich bis zur Montage im Haus der Antragsteller. Die restliche Anzahl der erforderlichen PV-Module könne jederzeit abgerufen werden. Zur Herstellung der PV-Anlage fehle lediglich die Unterkonstruktion bestehend aus Betonfundament und der Ständerkonstruktion. Die Bauarbeiten zur Errichtung der Energiekabine seien im Wesentlichen abgeschlossen. Die Holzkonstruktion samt Überdachung sei errichtet, ebenso sei die 6 kWp PV-Anlage bereits baulich hergestellt. Die Fläche für die Aufstellung des Solar-Konzentrators sei baulich vorgesehen, die Verkabelung von der Energiekabine zum Aufstellungsstandort der Elektro-Tankstelle sei hergestellt. Für die Elektro-Tankstelle sei der wesentliche Bauteil, nämlich der Verteilerkasten samt Zuleitungen für die 33, 16 und 3 Ampere-Ladestationen, vorbereitet. Bei der Elektro-Tankstelle fehle lediglich die Ladestationssäule. Dabei handle es sich um ein Fertigprodukt, welches nach Beendigung der Bauarbeiten für die 30 kWp-Anlage montiert werde und darin die schon vorhandenen Verkabelungen angeschlossen würden. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sei es möglich, aus dem provisorischen Verteilerkasten Elektrofahrzeuge aufzuladen. Zur Fertigstellung des Bauvorhabens seien daher im Wesentlichen nur mehr die Fundamentierung zur Aufstellung der 30 kWp PV-Anlage samt Fertigständerkonstruktion, die Installation des Solar-Konzentrators und die Errichtung der Elektro-Ladestationssäule erforderlich. Nach Auffassung der Beschwerdeführer wären diese Arbeiten in etwa 3 Wochen durchzuführen gewesen. Aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse und der unterbrochenen Bauarbeiten sei nun mit einer längeren Baufertigstellungsphase in Abhängigkeit von den Witterungsverhältnissen zu rechnen. Auch zu diesem Beweisthema wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers Mag. Dr. BZ beantragt. Die Baubehörde erster Instanz habe mit dem als Bescheid zu wertenden Schreiben vom 12.04.2016 die Weiterführung des hier gegenständlichen Bauvorhabens zur Errichtung der 30 kWp PV-Anlage rechtswidrig untersagt, obwohl die Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens noch offen gewesen sei und das Bauvorhaben aufgrund der Ablaufhemmung für die von der Baubehörde gewährte Verlängerung der Baufertigstellungsfrist bis zum Ablauf der gehemmten Frist (nämlich jedenfalls bis zur Entscheidung der Baubehörde erster Instanz) hätte fertiggestellt werden können und auch fertiggestellt worden wäre. Die Baubehörde und ihr folgend die nunmehr belangte Behörde hätten daher unter Berücksichtigung dieses Umstandes die rechtswidrige Entscheidung über den Baustopp und damit über die faktische Verhinderung der Bauvollendung dadurch sanieren müssen, dass entweder – gebunden an die getroffene Erstentscheidung über die Verlängerung der Baufertigstellungsfrist – eine neuerliche angemessene Verlängerung der Fertigstellungsfrist eingeräumt oder aber der rechtswidrig erlassene Bescheid über die Verhängung des Baustopps aufgehoben und hätte der aufrechte Baukonsens festgestellt werden müssen. Unzulässig sei jedoch die Abweisung des Ansuchens um Verlängerung der Baufertigstellungsfrist und Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens zur Errichtung der PV-Anlage gewesen. Zum Beschwerdepunkt: mangelhaftes Ermittlungsverfahren – mangelhafte Bescheidbegründung Die belangte Behörde habe die von den Beschwerdeführern im Rahmen des Verwaltungsverfahrens als Beweismittel angebotene Einvernahme nicht aufgegriffen und auch keinen Lokalaugenschein durchgeführt. Aufgrund der Vernehmung der Beschwerdeführer hätte vor allem in technischer Hinsicht der funktionale Zusammenhang zwischen den einzelnen Anlagenteilen dargestellt und im Zuge des Lokalaugenscheins an Ort und Stelle erläutert werden können, wie die Anlagenteile miteinander in Verbindung stehen. Dadurch, dass die belangte Behörde die angebotenen Beweismittel nicht aufgenommen und den zur Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt letztlich nicht festgestellt habe, sei das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geblieben. Im Übrigen habe sich die Behörde nicht mit der Frage der Bindungswirkung der von ihr getroffenen Entscheidung über die Einräumung der Verlängerung der Frist zur Baufertigstellung und nicht nachvollziehbar mit der Frage der anwendbaren Rechtslage und der Bewertung des ursprünglich angezeigten Gesamtprojektes auseinandergesetzt. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, die beantragten Beweise aufnehmen und in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid dahin abändern, dass a) die Untersagung der Errichtung der 30 kWp PV-Anlage auf den GSt.Nr. *** EZ *** sowie Nr. *** EZ ***, jeweils KG ***, aufgehoben und festgestellt werde, dass die Berechtigung zur Ausführung des mit Erledigung vom 06.09.2012 baubehördlich zur Kenntnis genommenen von den Beschwerdeführern angezeigten Bauvorhabens nicht erloschen sei und für die Umsetzung dieses Bauvorhabens keine Bauvollendungsfrist gelte; b) in eventu eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung des mit Erledigung der Baubehörde vom 06.09.2012 zur Kenntnis genommenen Bauvorhabens zur Errichtung einer 30 kWp Photovoltaikanlage mit Elektro-Tankstelle und einer Solar-Konzentrator Test-Anlage einzuräumen; c) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Schreiben vom 20.04.2017 legte die Stadtgemeinde *** die Beschwerde samt Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom 29.05.2017 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Vorbereitung der für den 06.06.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung nachstehendes Vorbringen: Baubehördliche Bewilligungsverfahren (auch Bauanzeigeverfahren) seien als Projektgenehmigungsverfahren zu qualifizieren. Entscheidend sei der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers. Gegenstand des Verfahrens sei daher das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Im vorliegenden Fall sei in der Bauanzeige das Bauvorhaben plakativ wie folgt umschrieben worden: 30 kWp PV-Anlage frei aufgeständert im Garten ca. 50 m südlich des bestehenden Wohnhauses (ca. 1,50 m Höhe). Mit dieser Umschreibung hätten die Beschwerdeführer nur einen Oberbegriff für das gesamte Projekt zur Herstellung einer Energieversorgungsstation, bestehend aus der 30 kWp PV-Anlage mit Elektro-Tankstelle und einer Energiekabine (Solar-Konzentrator), gewählt, wobei die Baubehörde diesen Bauwillen in dieser Form zur Kenntnis genommen habe. In der baubehördlichen Erledigung (Zurkenntnisnahme) vom 06.09.2012 habe die Baubehörde das Projekt wie folgt definiert „Errichtung einer Photovoltaikanlage mit Elektro-Tankstelle und einer Energiekabine (Solar-Konzentration). Die Baubehörde habe daher den Bauwillen der Beschwerdeführer respektiert und das Energieversorgungssystem als einheitliches bauanzeigepflichtiges Projekt behandelt und zur Kenntnis genommen. Eine nachträgliche rechtliche Trennung dieses einheitlichen Projekts entbehre jedweder rechtlichen Grundlage. Entgegen der Auffassung der Baubehörden erster und zweiter Instanz komme es ausschließlich darauf an, ob ein Bauvorhaben oder mehrere Bauvorhaben zur Genehmigung eingereicht und behördlich bewilligt (oder zur Kenntnis genommen) worden seien. Ausschließlich der Bauwerber definiere mit seiner Baueinreichung seinen Bauwillen und die Frage, ob es sich um ein einheitliches Bauvorhaben oder um mehrere getrennte Bauvorhaben handle. Die Energiekabine sei, wie den Einreichunterlagen eindeutig zu entnehmen sei, ebenfalls eine (5 kW) Photovoltaikanlage. Der Solar-Konzentrator stelle eine weitere Möglichkeit zur Erzeugung von Energie unter Verwendung von sogenannten Fresnelzellen dar. Die durch die 30 kWp PV-Anlage und die 5 kWp PV-Anlage erzeugte Energie werde über eigene Wechselrichter von Gleichstrom in Wechselstrom umgewandelt und an die Elektro-Tankstelle weitergeleitet, von wo aus eine Versorgung von Elektroautos erfolge und die Überschussenergie in das Elektronetz eingespeist werde. Eine Photovoltaikanlage bestehe daher nie nur aus den Photovoltaikpaneelen, sondern bedürfe es immer einer Zuleitung, der Umformung des erzeugten Gleichstroms in Wechselstrom und einer Abnahmestation, welche im vorliegenden Fall eben die Elektro-Tankstelle sowie die Einspeisungsmöglichkeit in das Elektronetz darstelle. Die Beschwerdeführer hätten jedenfalls innerhalb der Baubeginnsfrist, also jedenfalls bis 06.09.2014, die wesentlichen Bestandteile der Elektro-Tankstelle, nämlich den Verteilerkasten samt Anschlussmöglichkeit der Elektrofahrzeuge, errichtet (nur die Ladesäule als Fertigprodukt fehle noch). Weiters hätten sie innerhalb der offenen Baubeginnsfrist vollständig (mit Ausnahme des Solar-Konzentrators) die Energiekabine, also die 5 kWp PV-Anlage samt Wechselrichter und Anschluss dieser Anlage an die Elektro-Tankstelle, errichtet. Der durch die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige erwachsene Baukonsens sei daher nicht untergegangen, sondern nach wie vor aufrecht, zumal es für das Bauvorhaben keine Bauvollendungsfrist gebe. Die Konzeption des Gesetzgebers sei klar darauf gerichtet, dass es im baubehördlichen Bewilligungs- und Anzeigeverfahren ausschließlich auf den Bauwillen des Genehmigungswerbers zur Definition des Bauprojektes ankomme und jede auf die Errichtung eines Teils des bewilligten Bauvorhabens abzielende bautechnische Maßnahme als Baubeginn für das Gesamtprojekt anzusehen sei (vgl. dazu etwa VwGH 17.04.2012, 2009/05/0313), soweit nicht im baubehördlichen Bewilligungsbescheid sogar noch längere Fristen gesetzt würden. Indem die belangte Behörde die Rechtslage mehrfach verkannt habe, habe sie den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.Die Konzeption des Gesetzgebers sei klar darauf gerichtet, dass es im baubehördlichen Bewilligungs- und Anzeigeverfahren ausschließlich auf den Bauwillen des Genehmigungswerbers zur Definition des Bauprojektes ankomme und jede auf die Errichtung eines Teils des bewilligten Bauvorhabens abzielende bautechnische Maßnahme als Baubeginn für das Gesamtprojekt anzusehen sei vergleiche dazu etwa VwGH 17.04.2012, 2009/05/0313), soweit nicht im baubehördlichen Bewilligungsbescheid sogar noch längere Fristen gesetzt würden. Indem die belangte Behörde die Rechtslage mehrfach verkannt habe, habe sie den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 06.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer Mag. Dr. BZ und als Zeugin Dipl.-Ing. H (Baubehörde ***) vernommen wurden. Mit Schreiben vom 08.06.2017 teilte das Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, dass die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen nicht erforderlich sei, da sich die Entscheidung auf eine reine Rechtsfrage beschränke. Die von den Beschwerdeführern angezeigte E-Tankstelle (laut Prospekt) müsse auf einem Fundamentblock errichtet werden, sodass von einer Bewilligungspflicht auszugehen sei, zumal eine E-Tankstelle nicht im Katalog der anzeigepflichtigen Bauvorhaben

§ 15Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 aufscheine. Mit Schreiben vom 08.06.2017 teilte das Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, dass die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen nicht erforderlich sei, da sich die Entscheidung auf eine reine Rechtsfrage beschränke. Die von den Beschwerdeführern angezeigte E-Tankstelle (laut Prospekt) müsse auf einem Fundamentblock errichtet werden, sodass von einer Bewilligungspflicht auszugehen sei, zumal eine E-Tankstelle nicht im Katalog der anzeigepflichtigen Bauvorhaben

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ BauO 1996 aufscheine. Es wurde daher den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Schlussausführungen binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens darzulegen. Mit Schreiben vom 19.06.2017 ersuchten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter um Zustellung des Verhandlungsprotokolls sowie um Fristerstreckung für die Erstattung von schriftlichen Schlussausführungen. Mit Schriftsatz vom 03.07.2017 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehende Äußerung: Gegenstand des baubehördlichen Anzeigeverfahrens sei die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit Elektro-Tankstelle und einer Energiekabine (Solar-Konzentrator) gewesen. Genau in dieser Form sei das Bauvorhaben von der Baubehörde mit Erledigung vom 06.09.2012 zur Kenntnis genommen worden. Es handle sich daher um ein einheitliches Bauvorhaben, welches von einem einheitlichen Bauwillen getragen gewesen sei, sodass die jedenfalls innerhalb der ursprünglichen Baubeginnsfrist durchgeführten Bauarbeiten dazu geführt hätten, dass der Baukonsens nicht erloschen sei. Die iSd § 15 Abs. 1 Z 18 NÖ BauO 1996 normierte Anzeigepflicht für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterlägen, umfasse tatsächlich nicht nur die Photovoltaikpaneele und deren Stützkonstruktion, sondern alle Nebenanlagen für die Verteilung und Umformung des erzeugten Gleichstroms in Wechselstrom und die jeweilige Abnahmestation, sei es wie im vorliegenden Fall eine Elektro-Tankstelle oder eine sonstige Abnahmequelle. Alle diese Bestandteile würden in ihrer Gesamtheit als Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie iSd § 15 Abs. 1 Z 18 NÖ BauO 1996 verstanden werden. Die iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ BauO 1996 normierte Anzeigepflicht für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterlägen, umfasse tatsächlich nicht nur die Photovoltaikpaneele und deren Stützkonstruktion, sondern alle Nebenanlagen für die Verteilung und Umformung des erzeugten Gleichstroms in Wechselstrom und die jeweilige Abnahmestation, sei es wie im vorliegenden Fall eine Elektro-Tankstelle oder eine sonstige Abnahmequelle. Alle diese Bestandteile würden in ihrer Gesamtheit als Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ BauO 1996 verstanden werden. Die NÖ BauO 1996 definiere nicht, was unter einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu verstehen sei, grenze den Anwendungsbereich jedoch so ab, dass eine baubehördliche Kompetenz für diese Anlagen nur soweit gegeben sei, als diese keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterlägen. Der NÖ Landesgesetzgeber habe daher den Inhalt des Begriffes (Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie) vorausgesetzt, wie er sich aus dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 ergebe. Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des Elektrizitätswesengesetzes 2005 (§ 5 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 22 und § 2 Abs. 1 Z 35) wurde vorgebracht, dass unter einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie iSd § 15 Abs. 1 Z 18 NÖ BauO 1996 eine Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetrieben und Nebeneinrichtungen zu verstehen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem angezeigten Projekt zur Errichtung der 30 kWp PV-Anlage mit Elektro-Tankstelle und der Energiekabine um ein einheitliches Bauvorhaben handle, wobei die Erzeugungsanlage von elektrischer Energie aus zwei Erzeugungseinheiten, nämlich der 30 kWp PV-Anlage und der 5 kWp PV-Anlage, bestehe und die Elektro-Tankstelle als Teil dieser Erzeugungsanlage der Verteilung und Abnahme der erzeugten elektrischen Energie diene. Bei den innerhalb der Baubeginnsfrist hergestellten Bestandteilen des Projektes, nämlich der Energiekabine, der Verkabelung (Zuleitungen), dem Zählerkasten und Verteiler für die Elektro-Tankstelle, handle es sich um Teile der baubehördlich zur Kenntnis genommenen Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit den zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebeneinrichtungen.Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des Elektrizitätswesengesetzes 2005 (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 35,) wurde vorgebracht, dass unter einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ BauO 1996 eine Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetrieben und Nebeneinrichtungen zu verstehen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem angezeigten Projekt zur Errichtung der 30 kWp PV-Anlage mit Elektro-Tankstelle und der Energiekabine um ein einheitliches Bauvorhaben handle, wobei die Erzeugungsanlage von elektrischer Energie aus zwei Erzeugungseinheiten, nämlich der 30 kWp PV-Anlage und der 5 kWp PV-Anlage, bestehe und die Elektro-Tankstelle als Teil dieser Erzeugungsanlage der Verteilung und Abnahme der erzeugten elektrischen Energie diene. Bei den innerhalb der Baubeginnsfrist hergestellten Bestandteilen des Projektes, nämlich der Energiekabine, der Verkabelung (Zuleitungen), dem Zählerkasten und Verteiler für die Elektro-Tankstelle, handle es sich um Teile der baubehördlich zur Kenntnis genommenen Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit den zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebeneinrichtungen. Zu der vom Verwaltungsgericht eingeholten Information, wonach die angezeigte E-Tankstelle auf einem Fundamentblock errichtet werden müsse, sei darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Verfahrens nur das Bauvorhaben auf Basis der einen Bestandteil der baubehördlichen Zurkenntnisnahme bildenden Plandarstellungen und der Baubeschreibung sei. Weder in der Baubeschreibung noch in den dazu der Baubehörde vorgelegten Produktdatenblättern und auch nicht in der baubehördlichen Zurkenntnisnahme vom 06.09.2012 sei die Errichtung der Elektro-Tankstelle auf einem Fundamentblock enthalten. In der behördlichen Zurkenntnisnahme befinde sich auch keine Auflage in dieser Richtung. Die Annahme der Errichtung der Elektro-Tankstelle auf einem Fundamentblock erfolge daher aktenwidrig. Die Tankstellensäule könne auf der im genehmigten Aufstellbereich befindlichen, zum baubehördlich bewilligten Haus der Beschwerdeführer gehörigen Kellerbetonplatte angeschraubt werden. Für die Montage bedürfe es nicht der Herstellung eines eigenen Fundamentblocks. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers Mag. BZ. Soweit diese Annahme im Übrigen dazu diene, eine baubehördliche Bewilligungspflicht der Elektro-Tankstelle zu begründen, werde auf obige Ausführungen verwiesen. Die Elektro-Tankstelle sei für sich nur Bestandteil einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie (als Verteilstation) und unterliege daher der Anzeigepflicht

§ 15Abs. 1 Z 18 NÖ Bau

O 1996, wie dies auch von der Baubehörde gesehen worden sei. Die gestellten Anträge würden daher in vollem Unfall aufrecht bleiben. Die Elektro-Tankstelle sei für sich nur Bestandteil einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie (als Verteilstation) und unterliege daher der Anzeigepflicht

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ BauO 1996, wie dies auch von der Baubehörde gesehen worden sei. Die gestellten Anträge würden daher in vollem Unfall aufrecht bleiben. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bau- und Gerichtsakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Die Beschwerdeführer beantragten mit Schreiben vom 18.12.2011 auf den ihnen damals gehörigen Grundstücken Nr. *** EZ *** und Nr. *** EZ ***, jeweils KG ***, die Genehmigung für die Errichtung einer 30 kWp PV-Anlage, einer Elektro-Tankstelle und eine Solar-Konzentrator-Test-Anlage und erstatteten daher bei der Baubehörde *** die Bauanzeige. Die Firma A GmbH, die damals im Eigentum des Beschwerdeführers Dr. BZ stand, sollte diese Anlage errichten. Mittlerweile ist diese Firma im Firmenbuch gelöscht. Mit Übergabevertrag vom 27.11.2015 wurde die Liegenschaft von den Beschwerdeführern an ihre Kinder BeZ und Mag. Dr. EZ übertragen. Die Beschwerdeführer haben jedoch die Zustimmung, auf den genannten Grundstücken die Photovoltaikanlage zu errichten. Die in der Bauanzeige vom 18.12.2011 genannte 30 kWp PV-Anlage soll auf den Grundstücken *** und ***, jeweils KG ***, ca. 50 m südlich des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer errichtet werden. Mit dem von den drei PV-Anlagen zu je 10 kW erzeugten Strom soll mittels E-Tankstelle ein Elektroauto betankt und allenfalls der nicht benötigte Strom ins Netz eingespeist werden. Mit der Zuleitung zu den Ständerkonstruktionen, welche als Unterkonstruktion für die PV-Anlage vorgesehen sind, begann der Beschwerdeführer im Frühjahr 2016 in der Form, dass er eine Künette ausheben ließ, um darin die Leitungen verlegen zu können. Ein Teil der Künette, die sich in der Nähe des Hauses befand, wurde bereits zugeschüttet, der andere Teil der Künette (weiter südlich) ist noch offen. Die E-Tankstelle in Form einer Ladesäule wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht errichtet. Der Beschwerdeführer ließ lediglich im Oktober 2012 einen Zählerkasten im Untergeschoß seines Hauses montieren. Einen Verteiler montierte er im Bereich des Cardecks im Norden des Hauses. Im Oktober 2012 ließ er im Süden seines Hauses eine Art Pergola mit einem Pultdach errichten. Darauf wurden die Paneele montiert. Bei dieser Photovoltaikanlage handelt es sich um die eingereichte Solar-Konzentrator-Test-Anlage. Diese hat ein Ausmaß von 7,50 m x 18 m. Am Verteiler im Vorbereich des Cardecks befindet sich mittlerweile eine Steckdose, sodass ein Fahrzeug aus der schon bestehenden PV-Anlage mit Strom betankt werden kann. Die noch nicht ausgeführte PV-Anlage zu je 10 kW ist ebenfalls dafür gedacht, ein Elektroauto mit Strom versorgen zu können. Im Hinblick auf die 30 kWp PV-Anlage wurden bisher keinerlei baulichen Maßnahmen gesetzt. Insbesondere wurde bisher noch nicht mit der dafür erforderlichen Unterkonstruktion begonnen. Das gegenständliche Bauvorhaben wurde mit behördlicher Erledigung vom 06.09.2012

§ 15der NÖ Bau

O 1996 zur Kenntnis genommen.Das gegenständliche Bauvorhaben wurde mit behördlicher Erledigung vom 06.09.2012

Paragraph 15, der NÖ BauO 1996 zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 17.11.2015 um Fristverlängerung zur Fertigstellung der Arbeiten an. Es wurde ihm dazu eine Frist bis 30.04.2016 gewährt. Mit Schreiben vom 06.04.2016 suchte der Beschwerdeführer abermals um Verlängerung der Bauanzeige zur Fertigstellung der Arbeiten an. Dies war auch der Grund, dass seitens der Baubehörde am 08.04.2016 ein Ortsaugenschein stattfand, an welcher die Zeugin Dipl.-Ing. H von der Baubehörde teilnahm. Im Rahmen des Ortsaugenscheins stellte die Zeugin eine ausgehobene Grube auf dem Grundstück fest, wobei diese nichts mit dem angezeigten Projekt zu tun hat. Ein Wassertank sollte im Boden versetzt werden. Ansonsten konnte die Zeugin keine baulichen Maßnahmen feststellen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der PV-Anlage standen. Innerhalb der von der Stadtgemeinde *** gewährten Frist (Ende April 2016) wurde auf den Grundstücken Nr. *** und *** lediglich eine Künette ausgehoben und darin Kabel verlegt, wobei die Künette nicht bis zu dem Ort reichte, wo die PV-Anlage errichtet werden soll. Die Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis zum 30.04.2016 hatte die Behörde aufgrund des Ansuchens vom 18.11.2015 deshalb gewährt, da die Beschwerdeführer angegeben hatten, das Projekt nun fertigstellen zu wollen. Daraus schloss die Behörde, dass mit der Errichtung der Photovoltaikanlage bereits begonnen worden war, was tatsächlich nicht der Fall war. Die Stadtgemeinde *** untersagte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 02.05.2016 die Ausführung der PV-Anlage, zumal die dazu übermittelten Unterlagen vom angezeigten Vorhaben erheblich abwichen (Neigung 25° statt 35°, Abstand 8 m statt 6 m, Höhe 213 cm statt 230 cm, 132 Module à 250 Wp = 33 kWp statt 30 kWp). Dies wurde mit Bescheid vom 14.06.2016 angeordnet. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach § 33 und § 35 der NÖ BauO 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraph 33 und Paragraph 35, der NÖ BauO 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da es sich weder um einen Fall nach § 33 noch nach § 35 NÖ BauO 1996 handelt, waren ausschließlich die Bestimmungen nach der NÖ BauO 1996 anzuwenden, zumal das gegenständliche Bauvorhaben vor dem 01.02.2015 angezeigt wurde. Da es sich weder um einen Fall nach Paragraph 33, noch nach Paragraph 35, NÖ BauO 1996 handelt, waren ausschließlich die Bestimmungen nach der NÖ BauO 1996 anzuwenden, zumal das gegenständliche Bauvorhaben vor dem 01.02.2015 angezeigt wurde. Die maßgebliche Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 18 NÖ BauO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ BauO lautet wie folgt: Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sind mindestens acht Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde handelt es sich bei der gegenständlichen Photovoltaikanlage nicht um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben iSd § 15 Abs. 1 Z 18 NÖ BauO, zumal die Unterkonstruktion, bestehend aus einem Betonfundament und einer Ständerkonstruktion, als bauliche Anlage iSd § 14 Z 2 NÖ BauO bewilligungspflichtig ist. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde handelt es sich bei der gegenständlichen Photovoltaikanlage nicht um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ BauO, zumal die Unterkonstruktion, bestehend aus einem Betonfundament und einer Ständerkonstruktion, als bauliche Anlage iSd Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO bewilligungspflichtig ist. Unter baulicher Anlage sind nach § 4 Z 6 NÖ BauO alle Bauwerke zu verstehen, die nicht Gebäude sind.Unter baulicher Anlage sind nach Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO alle Bauwerke zu verstehen, die nicht Gebäude sind.

§ 14Z 2 NÖ Bau

O ist die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, als bewilligungspflichtiges Vorhaben zu behandeln.

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO ist die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, als bewilligungspflichtiges Vorhaben zu behandeln. Gegenständlich sind zur standsicheren Aufstellung der Unterkonstruktion – schon aufgrund der Dimension der Anlage – jedenfalls wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich. Die Ständerkonstruktion muss auf dem zu errichtenden Betonfundament so angebracht werden, dass sie den Windkräften standhält. Eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ist dazu erforderlich. Alle drei PV-Anlagen verfügen jeweils über eine Breite von 22 m. Aufgrund der herzustellenden Neigung der Ständerkonstruktion ergibt sich eine Höhe von 1,50 m bis 2,30 m. Die dafür erforderlichen Ständer, welche im Boden kraftschlüssig zu verankern sind, liegen jeweils 2,20 m auseinander. Der Abstand der drei PV-Anlagen beträgt jeweils 6 m. Die Anlage erstreckt sich nahezu über die gesamte Breite der neben einander befindlichen Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, wobei das zuletzt genannte Grundstück im Osten an das GSt.Nr. *** und im Westen an das GSt.Nr. *** angrenzt. Auf diesen Grundstücken befinden sich Einfamilienhäuser, sodass die Behörde auch allfällige Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen haben wird. Lediglich die auf der Unterkonstruktion zu errichtende Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie (die Aufbringung der Paneelen samt dem elektrotechnischen Zubehör) ist als anzeigepflichtiges Bauvorhaben iS des § 15 Abs. 1 Z 18 NÖ BauO zu qualifizieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage auf einer bewilligten Unterkonstruktion, wie z.B. auf dem Dach eines bestehenden Gebäudes, montiert wird.Lediglich die auf der Unterkonstruktion zu errichtende Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie (die Aufbringung der Paneelen samt dem elektrotechnischen Zubehör) ist als anzeigepflichtiges Bauvorhaben iS des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ BauO zu qualifizieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage auf einer bewilligten Unterkonstruktion, wie z.B. auf dem Dach eines bestehenden Gebäudes, montiert wird. Auch wenn die Baubehörde ein angezeigtes Bauvorhaben irrtümlich als nicht bewilligungspflichtig beurteilt, kann der Bauwerber daraus keine Rechte zur Errichtung des von ihm beantragten Bauvorhabens ableiten. Bei der E-Tankstelle handelt es sich ebenso um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, und zwar nach § 14 Z 5 NÖ BauO 1996, zumal sie in den anzeigepflichtigen Bauvorhaben nach § 15 NÖ BauO 1996 nicht enthalten ist. Bei der E-Tankstelle handelt es sich ebenso um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, und zwar nach Paragraph 14, Ziffer 5, NÖ BauO 1996, zumal sie in den anzeigepflichtigen Bauvorhaben nach Paragraph 15, NÖ BauO 1996 nicht enthalten ist. Auch die Unterkonstruktion für die sogenannte Solar-Konzentrator-Test-Anlage wäre bewilligungspflichtig gewesen, da auch sie als bauliche Anlage iSd § 14 Z 2 NÖ BauO 1996 einzustufen ist. Auch die Unterkonstruktion für die sogenannte Solar-Konzentrator-Test-Anlage wäre bewilligungspflichtig gewesen, da auch sie als bauliche Anlage iSd Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 einzustufen ist. Für den Beschwerdeführer ist daher nichts zu gewinnen, wenn er vermeint, dass ein Teil des gesamten angezeigten Vorhabens schon fertig gestellt worden sei. Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist zur Fertigstellung der angezeigten Photovoltaikanlage nicht vorliegen, zumal die dafür geplante Unterkonstruktion nicht bewilligt wurde, hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid nicht bestätigen dürfen. Der angefochtene Bescheid musste daher ersatzlos aufgehoben werden. In weiterer Folge wird daher die erstinstanzliche Behörde ein Bewilligungsverfahren durchführen müssen, sofern die Beschwerdeführer das von ihnen eingereichte Projekt aufrechterhalten wollen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.488.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.