4 B-VG ist nicht zulässig.2. Eine Revision
GVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die gegenständliche Beschwerde vom
Abs.6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ist die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ist die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. Nach der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** werden dem Eigentümer im Pflichtbereich (umfasst auch das Gemeindegebiet der Gemeinde ***) für die Erfassung von Restmüll Müllbehälter für eine wiederkehrende Benutzung (Mülltonnen) mit einem Nutzinhalt von 120 Liter, 240 Liter oder 1100 Liter zugeteilt. Für die Erfassung von Restmüll ist daher unverändert seit 2011 zumindest eine Mülltonne mit einem Nutzinhalt von 120 Liter zuzuteilen. § 6 Abs. 1 der Abfallwirtschaftsverordnung sieht jedenfalls seit 2011 (in allen zwischenzeitig erlassenen Fassungen) Folgendes vor:Paragraph 6, Absatz eins, der Abfallwirtschaftsverordnung sieht jedenfalls seit 2011 (in allen zwischenzeitig erlassenen Fassungen) Folgendes vor: „Bei allen im Pflichtbereich gelegenen Grundstücken werden jährlich 13 Einsammlungen von Restmüll durchgeführt.“ In der Abfallwirtschaftsverordnung ist unverändert in allen Fassungen seit 2011 die Zahl der jährlichen Abfuhren von Restmüll mit 13 festgelegt. Eine Änderung der Rechtslage hat sich somit diesbezüglich nicht ergeben. Als Änderung der Sachlage käme nur ein geänderter Bedarf im Hinblick auf die erforderliche Mindestzuteilung von Müllbehältern für Grundstücke im Pflichtbereich in Frage. Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 stellt nicht auf den konkret, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 verlangt daher von der Behörde nicht eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt tatsächlich anfallenden Mülls (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 95/07/0091). Die Zuteilung hat so zu erfolgen, dass in den zugeteilten Müllbehältern der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden kann. Es ist daher auch festzuhalten, dass im Sinne des § 11 Abs. 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 auf einem Grundstück, auf welchem sich ein – wenn auch ungenutztes – Wohn- oder Betriebsgebäude befindet, erfahrungsgemäß Müll anfallen kann, selbst wenn dort kein Wohnsitz begründet ist und das Objekt nicht oder nur sporadisch benützt wird. Auch auf einem unbewohnten Grundstück im Pflichtbereich kann erfahrungsgemäß Müll anfallen, wenn sich darauf ein Wohn- oder Betriebsgebäude befindet. Für ein solches Grundstück im Pflichtbereich ist daher zumindest jene Behältermenge zuzuteilen, die erforderlich ist, um an dem von der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) zur Verfügung gestellten Entsorgungssystem an jedem Abfuhrtermin mit der kleinstmöglichen Behältermenge teilnehmen zu können. Die Zuteilung hat so zu erfolgen, dass in den zugeteilten Müllbehältern der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden kann. Es ist daher auch festzuhalten, dass im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 auf einem Grundstück, auf welchem sich ein – wenn auch ungenutztes – Wohn- oder Betriebsgebäude befindet, erfahrungsgemäß Müll anfallen kann, selbst wenn dort kein Wohnsitz begründet ist und das Objekt nicht oder nur sporadisch benützt wird. Auch auf einem unbewohnten Grundstück im Pflichtbereich kann erfahrungsgemäß Müll anfallen, wenn sich darauf ein Wohn- oder Betriebsgebäude befindet. Für ein solches Grundstück im Pflichtbereich ist daher zumindest jene Behältermenge zuzuteilen, die erforderlich ist, um an dem von der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) zur Verfügung gestellten Entsorgungssystem an jedem Abfuhrtermin mit der kleinstmöglichen Behältermenge teilnehmen zu können. Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk ***. Diese Verordnung sieht für die Gemeinde *** als für die Erfassung von Restmüll erforderliche Mindestzuteilung eine Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt bei 13 jährlichen Abfuhren vor. Für ein Grundstück im Pflichtbereich, auf welchem – wie im gegenständlichen Fall – erfahrungsgemäß Müll anfallen kann, ist daher – unabhängig von der konkret anfallenden Abfallmenge – zumindest eine Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt zuzuteilen und die Anzahl der jährlichen Abfuhren mit 13 festzusetzen. Eine Änderung der Sachlage, bei der einer Neuzuteilung von Restmüllbehältern die Rechtskraft des letzten Verpflichtungsbescheides nicht mehr entgegenstünde, erforderte eine derartige Zunahme des (Rest)Müllaufkommens auf der gegenständlichen Liegenschaft, dass mit einer 120-Liter-Restmülltonne bei 13 jährlichen Abfuhren nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Die Zunahme des Restmüllaufkommens könnte dementsprechend nur dann eine Änderung gegenüber der früheren Sachlage darstellen, wenn sich daraus zwingend die Notwendigkeit zur Zuteilung einer größeren Behältertype (als der nach der Abfallwirtschaftsverordnung kleinstmöglichen) ergibt. Dass sich das Müllaufkommen auf der gegenständlichen Liegenschaft seither insofern geändert hätte, dass nunmehr die Zuteilung einer größeren Behältertype erforderlich wäre, konnte nicht festgestellt werden. Im Übrigen geht auch der nunmehrige Verpflichtungsbescheid nicht über die erforderliche Mindestzuteilung hinaus. Daraus folgt aber, dass hinsichtlich der Zuteilung von Müllbehältern für die gegenständliche Liegenschaft bereits eine entschiedene Sache vorliegt, haben sich doch seit 2011 weder die Sach-, noch die Rechtslage verändert. Es hat sich seit der letzten bescheidmäßigen Zuteilung von Müllbehältern ab 1. Jänner 2011 weder eine Änderung der Sachlage noch eine Änderung der Rechtslage ergeben. Zwar dürfte schon der Bescheid vom 1. Dezember 2010 insofern rechtswidrig sein, als damit eine geringere als in der Abfallwirtschaftsverordnung vorgesehene Zahl von Abfuhren festgesetzt wurde, jedoch ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Ergeht in derselben Sache, die bereits rechtskräftig entschieden wurde, eine neue Entscheidung, so ist diese rechtswidrig und verletzt auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter. Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit, indem sie ein Verfahren in einer entschiedenen Sache unzulässig einleitet (VwGH 2.10.2008, 2008/18/0538), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den neuerlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (VwGH vom 31.7.2006, 2005/05/0020, uva). Erlässt die Behörde trotz Unwiederholbarkeit in derselben und damit "entschiedenen Sache" nochmals von Amts wegen oder auf Antrag eine Entscheidung, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (VwGH 27.11.2014, 2012/08/0138). Der Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes vom 1. Dezember 2016 und damit auch die nunmehr angefochtene, diesen Bescheid bestätigende Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes erweist sich wegen entschiedener Sache als rechtswidrig. Der neuerlichen Zuteilung ab 1. Jänner 2017 steht dementsprechend das Rechtshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Durch die Abweisung der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 1. Dezember 2016 unverändert übernommen (vgl. etwa VwGH 6.11.1991, Zl. 90/13/0282). Da somit mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer trotz entschiedener Sache zu Unrecht neuerlich ein Restmüllbehälter
6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 zugeteilt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.Durch die Abweisung der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 1. Dezember 2016 unverändert übernommen vergleiche etwa VwGH 6.11.1991, Zl. 90/13/0282). Da somit mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer trotz entschiedener Sache zu Unrecht neuerlich ein Restmüllbehälter
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 zugeteilt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Festgehalten wird, dass der hier nicht verfahrensgegenständliche Verpflichtungsbescheid vom 1. Dezember 2010 durch diese Entscheidung in seinen Wirkungen als Dauerbescheid nicht berührt wird. Diese Entscheidung konnte trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde zu folgen und der Verpflichtungsbescheid aufzuheben ist. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Diese Entscheidung konnte trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde zu folgen und der Verpflichtungsbescheid aufzuheben ist. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.2. Zu Spruchpunkt 2. - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.512.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.