RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-728/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 35Abs. 1 Eisb
EG zurückgewiesen wird.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Landes Niederösterreich vom
- April 2017 auf zwangsweise Besitzeinweisung nach Paragraph 7, VVG und Paragraph 35, Absatz eins, EisbEG zurückgewiesen wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 11 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500-03Paragraphen 11, NÖ Straßengesetz 1999, Landesgesetzblatt 8500-03 § 35 EisbEG (Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954 idgFParagraph 35, EisbEG (Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, idgF §§ 24 Abs. 2, 27 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)Paragraphen 24, Absatz 2, 27, sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) § 7 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 idgF)Paragraph 7, VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, idgF) Entscheidungsgründe
- Sachverhalt Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Februar 2008, RU1-SL-35/002-2007, wurden mehrere Teilflächen der EZ ***, KG ***, damaliger Eigentümer JB, geb. ***, zu Gunsten des Landes Niederösterreich zum Zweck der Errichtung der Landesstraße B *** enteignet (Spruchteil I.a). Gleichzeitig wurde JB, geb. ***, zur Duldung einer vorübergehenden Inanspruchnahme näher bezeichneter weitere Teilflächen der EZ ***, KG ***, verpflichtet (Spruchteil I.b).Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Februar 2008, RU1-SL-35/002-2007, wurden mehrere Teilflächen der EZ ***, KG ***, damaliger Eigentümer JB, geb. ***, zu Gunsten des Landes Niederösterreich zum Zweck der Errichtung der Landesstraße B *** enteignet (Spruchteil römisch eins.a). Gleichzeitig wurde JB, geb. ***, zur Duldung einer vorübergehenden Inanspruchnahme näher bezeichneter weitere Teilflächen der EZ ***, KG ***, verpflichtet (Spruchteil römisch eins.b). Rechtsgrundlage für die Enteignung war § 11 NÖ Straßengesetz 1999.Rechtsgrundlage für die Enteignung war Paragraph 11, NÖ Straßengesetz
- Gleichzeitig wurde auf Grund derselben Rechtsgrundlage das Land Niederösterreich verpflichtet, dem JB, geb. ***, eine Entschädigung für die dauernde und vorübergehende Grundinanspruchnahme im Ausmaß von insgesamt € 456.761,45 zu leisten. Mit Bescheid vom
- August 2008, RU1-SL-35/002-2007, berichtigte die NÖ Landesregierung den obgenannten Bescheid (im für den gegenständlichen Fall nicht entscheidenden Umfang). Eine Beschwerde des JB, geb. ***, gegen die vorgenannten Bescheide wies der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom
- Juni 2011, 2010/06/0016 und 2010/06/0017, ab. Hinsichtlich der zugrundeliegenden straßenrechtlichen Bewilligung für das Bauvorhaben „Umfahrung ***“ wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2006, AMW2-V-0522, die straßenrechtliche Bewilligung erteilt; diesbezüglich ist beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-991/003-2015 eine Beschwerde des JB sen. (geb. ***) anhängig. Letzterer ist im Erbweg Rechtsnachfolger seines Sohnes JB, geb. ***. Mit Antrag vom
- April 2017 begehrte das Land Niederösterreich die „zwangsweise Besitzeinweisung gemäß §
§ 35Abs. 1 Eisb
EG“ hinsichtlich der mit dem eingangs zitierten Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Februar 2008 iVm dem Berichtigungsbescheid vom
- August 2008 enteigneten Liegenschaften. Die Antragstellerin brachte unter anderem vor, dass die mit dem angeführten Bescheid festgesetzte Entschädigung bereits im April 2008 dem JB jun. überwiesen worden wäre.Mit Antrag vom
- April 2017 begehrte das Land Niederösterreich die „zwangsweise Besitzeinweisung gemäß Paragraph 7, VVG und Paragraph 35, Absatz eins, EisbEG“ hinsichtlich der mit dem eingangs zitierten Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Februar 2008 in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid vom
- August 2008 enteigneten Liegenschaften. Die Antragstellerin brachte unter anderem vor, dass die mit dem angeführten Bescheid festgesetzte Entschädigung bereits im April 2008 dem JB jun. überwiesen worden wäre. Eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Antragsgegners JB sen. bzw. seines verstorbenen Sohnes (gemeint wohl: zur Inbesitznahme der enteigneten Liegenschaften) liege nicht vor; vielmehr hätte der Antragsgegner bereits eine Besitzstörungsklage eingebracht. In rechtlicher Hinsicht führt die Antragstellerin aus, dass gemäß § 7 VVG iVm § 35 EisbEG der den Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden könne, wenn dies auf anderer Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich wäre (Verweis auf VwGH 23.06.2008, 2007/05/0048). Die Anwendung von Zwang nach § 7 VVG setze einen Vollstreckungstitel sowie die Anordnung des unmittelbaren Zwanges als Vollstreckungsmittel in einer Vollstreckungsverfügung voraus; nach § 35 Abs. 2 EisbEG sei der Vollzug zu bewilligen, wenn die im rechtskräftigen Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung geleistet oder gerichtlich hinterlegt worden sei. Im NÖ Straßengesetz 1999 fänden sich keine näheren Bestimmungen hinsichtlich des Vollzugs der Enteignung, sodass auf die §§ 7 VVG iVm 35 EisbEG zurückgegriffen werden könne. Angesichts der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und die Bezahlung der Entschädigungssumme lägen die Voraussetzungen für die zwangsweise Besitzeinweisung vor. Es werde daher der Vollzug der Enteignung durch zwangsweise Besitzeinweisung begehrt.In rechtlicher Hinsicht führt die Antragstellerin aus, dass gemäß Paragraph 7, VVG in Verbindung mit Paragraph 35, EisbEG der den Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden könne, wenn dies auf anderer Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich wäre (Verweis auf VwGH 23.06.2008, 2007/05/0048). Die Anwendung von Zwang nach Paragraph 7, VVG setze einen Vollstreckungstitel sowie die Anordnung des unmittelbaren Zwanges als Vollstreckungsmittel in einer Vollstreckungsverfügung voraus; nach Paragraph 35, Absatz 2, EisbEG sei der Vollzug zu bewilligen, wenn die im rechtskräftigen Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung geleistet oder gerichtlich hinterlegt worden sei. Im NÖ Straßengesetz 1999 fänden sich keine näheren Bestimmungen hinsichtlich des Vollzugs der Enteignung, sodass auf die Paragraphen 7, VVG in Verbindung mit 35 EisbEG zurückgegriffen werden könne. Angesichts der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und die Bezahlung der Entschädigungssumme lägen die Voraussetzungen für die zwangsweise Besitzeinweisung vor. Es werde daher der Vollzug der Enteignung durch zwangsweise Besitzeinweisung begehrt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- April 2017, Zl. AMW2-V-0522/003, wurde in Stattgabe des Antrags, und der Antragsbegründung folgend, die zwangsweise Besitzeinweisung nach § 7 VVG bzw. § 35 EisbEG „mit Zustellung des Bescheides“ angeordnet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- April 2017, Zl. AMW2-V-0522/003, wurde in Stattgabe des Antrags, und der Antragsbegründung folgend, die zwangsweise Besitzeinweisung nach Paragraph 7, VVG bzw. Paragraph 35, EisbEG „mit Zustellung des Bescheides“ angeordnet.
- Beschwerde und Beschwerdegegenäußerung Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des JB sen., geb. ***. Darin bringt er vor, in seinem Recht „auf Nichteinweisung in den Besitz nach §
§ 35Eisb
EG“ verletzt zu sein. Aus dem angefochtenen „Bescheid“ sei nicht ersichtlich, für welche Personen dieser Rechtswirksamkeit entfalten solle; es sei daher fraglich, ob überhaupt ein Bescheid vorliege.Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des JB sen., geb. ***. Darin bringt er vor, in seinem Recht „auf Nichteinweisung in den Besitz nach Paragraph 7, VVG und Paragraph 35, EisbEG“ verletzt zu sein. Aus dem angefochtenen „Bescheid“ sei nicht ersichtlich, für welche Personen dieser Rechtswirksamkeit entfalten solle; es sei daher fraglich, ob überhaupt ein Bescheid vorliege. Überdies sei der bekämpfte (eventuelle) Bescheid „faktisch und rechtlich unmöglich“ bzw. nicht umsetzbar oder vollstreckbar. Überdies wäre das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. § 35 Abs. 2 EisbEG sei im Rahmen des NÖ Straßengesetzes 1999 nicht anwendbar; es lägen die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vor. In Folge des Außerkrafttretens des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom
- Juli 1925, BGBl. Nr. 277, käme die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes nicht in Betracht.Paragraph 35, Absatz 2, EisbEG sei im Rahmen des NÖ Straßengesetzes 1999 nicht anwendbar; es lägen die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vor. In Folge des Außerkrafttretens des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom
- Juli 1925, Bundesgesetzblatt , Nr. 277, käme die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes nicht in Betracht. In ihrer Beschwerdegegenäußerung trat das Land Niederösterreich den Behauptungen des Beschwerdeführers entgegen. Hinsichtlich der angewendeten Rechtsvorschriften wird vorgebracht, dass das Verwaltungsentlastungsgesetz zwar nicht anwendbar sei; allerdings stütze sich der gegenständliche Bescheid „primär“ auf § 7 VVG, dessen Voraussetzungen vorlägen. Auch die Bedingungen für eine Analogie zu § 35 EisbEG seien gegeben, da das Fehlen einer entsprechenden Regelung im NÖ Straßengesetz 1999 als planwidrige Unvollständigkeit angesehen werden müsse.In ihrer Beschwerdegegenäußerung trat das Land Niederösterreich den Behauptungen des Beschwerdeführers entgegen. Hinsichtlich der angewendeten Rechtsvorschriften wird vorgebracht, dass das Verwaltungsentlastungsgesetz zwar nicht anwendbar sei; allerdings stütze sich der gegenständliche Bescheid „primär“ auf Paragraph 7, VVG, dessen Voraussetzungen vorlägen. Auch die Bedingungen für eine Analogie zu Paragraph 35, EisbEG seien gegeben, da das Fehlen einer entsprechenden Regelung im NÖ Straßengesetz 1999 als planwidrige Unvollständigkeit angesehen werden müsse. Die Beschwerde sei daher abzuweisen, wobei auch das noch nicht abgeschlossene straßenrechtliche Genehmigungsverfahren angesichts der Bestimmung des § 46 Abs. 26 UVP-G kein Hindernis wäre.Die Beschwerde sei daher abzuweisen, wobei auch das noch nicht abgeschlossene straßenrechtliche Genehmigungsverfahren angesichts der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 26, UVP-G kein Hindernis wäre. Schließlich wird der Antrag gestellt, das Gericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den bekämpften Bescheid bestätigen.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften NÖ Straßengesetz 1999
(1)Das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken darf vom Straßenerhalter durch Enteignung in Anspruch genommen werden - für den Bau, die Umgestaltung und Erhaltung einer Straße oder - zur Umwandlung einer für den allgemeinen Verkehr notwendigen Privatstraße nach § 7 in eine öffentliche Straße.zur Umwandlung einer für den allgemeinen Verkehr notwendigen Privatstraße nach Paragraph 7, in eine öffentliche Straße.
(2)Abs. 1 gilt auch für die dauernde Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Werden Eisenbahngrundstücke für Zwecke nach Abs. 1 beansprucht, gelten hiefür die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
(2)Absatz eins, gilt auch für die dauernde Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Werden Eisenbahngrundstücke für Zwecke nach Absatz eins, beansprucht, gelten hiefür die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
(3)Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung nach Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung zu entscheiden. In dem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.
(3)Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung nach Absatz eins und 2 hat die Landesregierung zu entscheiden. In dem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.
(4)Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu ersetzen. Bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerks ist der Verkehrswert heranzuziehen. Werterhöhungen des Grundstücks durch straßenbauliche Maßnahmen und Investitionen nach der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben (§ 4 Z 3) sind nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist zu berücksichtigen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Antrag des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(4)Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu ersetzen. Bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerks ist der Verkehrswert heranzuziehen. Werterhöhungen des Grundstücks durch straßenbauliche Maßnahmen und Investitionen nach der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben (Paragraph 4, Ziffer 3,) sind nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist zu berücksichtigen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Antrag des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(5)Binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 darf sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung außer Kraft.
(5)Binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nach Absatz 3, darf sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung außer Kraft. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung darf ohne Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Wenn der Antrag zurückgezogen wird, gilt der im Bescheid bestimmte Betrag als vereinbart.Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl.Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung darf ohne Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Wenn der Antrag zurückgezogen wird, gilt der im Bescheid bestimmte Betrag als vereinbart.
(6)Die Einleitung des Verfahrens ist dem Grundbuchsgericht zur Anmerkung im Grundbuch mitzuteilen. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Bescheid über die Enteignung gegen jeden wirksam wird, für den im Range nach der Anmerkung eine Eintragung erfolgt. Wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung mindestens 3 Monate vergangen sind und die Entschädigung bezahlt oder bei Gericht hinterlegt worden ist, darf das Eigentumsrecht einverleibt werden. Mit der Einverleibung ist gleichzeitig die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens zu löschen. EisbEG § 35.
(1)Die Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes (§ 2) gelangt ist. Der zwangsweise Vollzug der Enteignung setzt einen rechtskräftigen oder nach § 40 Abs. 2 erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach § 26 getroffene Vereinbarung voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu.Paragraph 35,
(1)Die Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes (Paragraph 2,) gelangt ist. Der zwangsweise Vollzug der Enteignung setzt einen rechtskräftigen oder nach Paragraph 40, Absatz 2, erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach Paragraph 26, getroffene Vereinbarung voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu.
(2)Der Vollzug ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens zu bewilligen, wenn es die im rechtskräftigen Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung geleistet oder gerichtlich hinterlegt und die in diesem Bescheid festgesetzte Sicherheit geleistet hat.
(3)Der Vollzug der Enteignung wird dadurch nicht gehindert, daß deren Gegenstand von dem, gegen den die Enteignung eingeleitet worden war, an einen Dritten übergegangen ist, oder daß sich andere diesen Gegenstand betreffende rechtliche Veränderungen ergeben haben.
(4)Der zwangsweise Vollzug kann durch die Anrufung des Gerichtes zur Entscheidung über die zu leistende Entschädigung oder zur Entscheidung über die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung nicht aufgehalten werden. VVG §
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG.Paragraph 7, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters Paragraph 36, Absatz 2 und 3 VStG. VwGVG §
- (…)Paragraph 24, (…)
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (…) §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 15 (…)Artikel 15, (…)
(9)Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen. (…) Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Der Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken, wie oben (
- und 2.) wiedergegeben, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde bzw. den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und ist nicht strittig. Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, bedarf es im vorliegenden Fall weiterer Sachverhaltsfeststellungen nicht. 3.
- Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zunächst die Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes in Zweifel gezogen. Nun ist zutreffend, dass die Benennung zumindest einer Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will bzw. die Träger der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten sein soll, zu den konstitutiven Merkmalen zählt, deren Fehlen einen Bescheid erst gar nicht entstehen lässt (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56, Rz 51 und die dort zitierte Judikatur). Im Hinblick auf den Umstand, dass nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich einem Antrag des Landes Niederösterreich, bei dem es sich zweifelsohne um eine Person im Sinne des § 9 AVG handelt, Folge gegeben wird, und dieser wie auch dem Antragsgegner (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) das auch allen sonstigen Anforderungen an einen Bescheid genügende Schriftstück gemäß einer entsprechenden Verfügung zugestellt werden sollte und tatsächlich auch zugestellt wurde, besteht nicht der geringste Zweifel, dass der angefochtene Rechtsakt auch dem hier in Rede stehenden Kriterium genügt und daher einen Bescheid im Sinne des AVG darstellt.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zunächst die Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes in Zweifel gezogen. Nun ist zutreffend, dass die Benennung zumindest einer Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will bzw. die Träger der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten sein soll, zu den konstitutiven Merkmalen zählt, deren Fehlen einen Bescheid erst gar nicht entstehen lässt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56,, Rz 51 und die dort zitierte Judikatur). Im Hinblick auf den Umstand, dass nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich einem Antrag des Landes Niederösterreich, bei dem es sich zweifelsohne um eine Person im Sinne des Paragraph 9, AVG handelt, Folge gegeben wird, und dieser wie auch dem Antragsgegner (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) das auch allen sonstigen Anforderungen an einen Bescheid genügende Schriftstück gemäß einer entsprechenden Verfügung zugestellt werden sollte und tatsächlich auch zugestellt wurde, besteht nicht der geringste Zweifel, dass der angefochtene Rechtsakt auch dem hier in Rede stehenden Kriterium genügt und daher einen Bescheid im Sinne des AVG darstellt. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der „Vollzug“ der Enteignung, welche mit dem Spruchpunkt I. a) des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
- Februar 2008, RU1-ST-35/002-2007, verfügt wurde. Die im Spruchteil I. b) ausgesprochene Duldungsverpflichtung ist nach dem angefochtenen Bescheid und dem zu Grunde liegenden Antrag jedoch nicht Inhalt der angefochtenen Entscheidung.Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der „Vollzug“ der Enteignung, welche mit dem Spruchpunkt römisch eins. a) des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
- Februar 2008, RU1-ST-35/002-2007, verfügt wurde. Die im Spruchteil römisch eins. b) ausgesprochene Duldungsverpflichtung ist nach dem angefochtenen Bescheid und dem zu Grunde liegenden Antrag jedoch nicht Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Einer Vollstreckung im Sinne des VVG sind nur Leistungsbescheide zugänglich (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rz 1268; weiters Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht
(2009), Rz 22).Einer Vollstreckung im Sinne des VVG sind nur Leistungsbescheide zugänglich vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rz 1268; weiters Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht
(2009), Rz 22). Bei einem die Enteignung verfügenden Bescheid handelt es sich jedoch nicht um einen Leistungsbescheid, sondern um einen Rechtsgestaltungsbescheid. Das bedeutet, es wird nicht etwa angeordnet, dass der zu Enteignende die betreffende Sache binnen einer bestimmten Frist auszuhändigen hat, sondern es werden die (zivilrechtlichen) Rechtsverhältnisse geändert. Rechtsgestaltungsbescheide sind im Gegensatz zu Leistungsbescheiden grundsätzlich keiner Vollstreckung im Sinne des VVG zugänglich (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, § 56, Rz 66; Kolonovits/Muzak/ Stöger, aaO). § 7 VVG (allein) bildete daher keine taugliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid.Bei einem die Enteignung verfügenden Bescheid handelt es sich jedoch nicht um einen Leistungsbescheid, sondern um einen Rechtsgestaltungsbescheid. Das bedeutet, es wird nicht etwa angeordnet, dass der zu Enteignende die betreffende Sache binnen einer bestimmten Frist auszuhändigen hat, sondern es werden die (zivilrechtlichen) Rechtsverhältnisse geändert. Rechtsgestaltungsbescheide sind im Gegensatz zu Leistungsbescheiden grundsätzlich keiner Vollstreckung im Sinne des VVG zugänglich vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Paragraph 56,, Rz 66; Kolonovits/Muzak/ Stöger, aaO). Paragraph 7, VVG (allein) bildete daher keine taugliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid. Eine Besonderheit ergibt sich bei der Enteignung von Liegenschaften im Zusammenhang mit dem Publizitätsprinzip des Grundbuches. Im Allgemeinen wird Eigentum an Liegenschaften erst durch die Eintragung ins Grundbuch erworben, während Fälle des außerbücherlichen Eigentums die Ausnahme darstellen. Bei der Enteignung stellt sich die Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt der Eigentumsübergang stattfindet. Die konkrete Regelung obliegt dem jeweiligen Materiengesetzgeber, wobei hinsichtlich des Landesgesetzgebers Art. 15 Abs.9 Bei der Enteignung stellt sich die Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt der Eigentumsübergang stattfindet. Die konkrete Regelung obliegt dem jeweiligen Materiengesetzgeber, wobei hinsichtlich des Landesgesetzgebers Artikel 15, Absatz 9, B-VG die kompetenzrechtliche Grundlage für das Gebiet des Zivilrechts liefert. Das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, dem für zahlreiche andere Rechtsvorschriften eine Vorbildfunktion zukommt, sieht im § 35 über die Rechtsgestaltung hinausgehend einen Vollzug der Enteignung durch Besitzeinweisung vor. Bestimmungen über die Vorgangsweise bei der Enteignung finden bzw. fanden sich im Bundesstraßengesetz bzw. den Straßengesetzen der Länder sowie in raumordnungsrechtlichen Vorschriften, wobei teilweise hinsichtlich der Durchführung der Enteignung auf die Bestimmungen des EisbEG verwiesen wird (vgl. zB § 20 Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971 idgF; § 36 OÖ Straßengesetz 1991, LGBl Nr. 84/1991; § 38 Kärntner Straßengesetz 2017, LGBl Nr. 8/2017). Das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, dem für zahlreiche andere Rechtsvorschriften eine Vorbildfunktion zukommt, sieht im Paragraph 35, über die Rechtsgestaltung hinausgehend einen Vollzug der Enteignung durch Besitzeinweisung vor. Bestimmungen über die Vorgangsweise bei der Enteignung finden bzw. fanden sich im Bundesstraßengesetz bzw. den Straßengesetzen der Länder sowie in raumordnungsrechtlichen Vorschriften, wobei teilweise hinsichtlich der Durchführung der Enteignung auf die Bestimmungen des EisbEG verwiesen wird vergleiche zB Paragraph 20, Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, idgF; Paragraph 36, OÖ Straßengesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,; Paragraph 38, Kärntner Straßengesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017,). Die in Literatur und Judikatur vertretene Auffassung, dass es für den Übergang des Eigentums neben des Titels auch des Vollzugs der Enteignung (durch Besitzerwerb) als sachenrechtlichen Modus bedarf (vgl. dazu die von Winner in Rummel/Lukas, ABGB4, § 365, insbesondere Rz 16ff angeführten Zitate) bezieht sich regelmäßig auf die Rechtslage auf Basis des § 35 EisbEG bzw. die darauf verweisenden Rechtsvorschriften. Demgegenüber ist der (einfache) Gesetzgeber nicht gehindert, eine davon abweichende Regelung zu treffen, handelt es sich doch in Bezug auf die Art und Weise des Eigentumserwerbs (an Liegenschaften) insoweit nicht um ein verfassungsgesetzlich vorgegebenes Prinzip. Dementsprechend führt auch Winner, aaO, Rz 11, an, dass der Vorgang der Enteignung im Gesetz näher festzulegen ist, wobei der „vollstreckbare“ Bescheid entweder bereits die rechtliche Erwerbungsart darstellen kann, aber auch zu seiner Verwirklichung zusätzliche Akte verlangt werden können; im Einzelnen ist also das jeweilige Enteignungsgesetz maßgeblich.Die in Literatur und Judikatur vertretene Auffassung, dass es für den Übergang des Eigentums neben des Titels auch des Vollzugs der Enteignung (durch Besitzerwerb) als sachenrechtlichen Modus bedarf vergleiche dazu die von Winner in Rummel/Lukas, ABGB4, Paragraph 365,, insbesondere Rz 16ff angeführten Zitate) bezieht sich regelmäßig auf die Rechtslage auf Basis des Paragraph 35, EisbEG bzw. die darauf verweisenden Rechtsvorschriften. Demgegenüber ist der (einfache) Gesetzgeber nicht gehindert, eine davon abweichende Regelung zu treffen, handelt es sich doch in Bezug auf die Art und Weise des Eigentumserwerbs (an Liegenschaften) insoweit nicht um ein verfassungsgesetzlich vorgegebenes Prinzip. Dementsprechend führt auch Winner, aaO, Rz 11, an, dass der Vorgang der Enteignung im Gesetz näher festzulegen ist, wobei der „vollstreckbare“ Bescheid entweder bereits die rechtliche Erwerbungsart darstellen kann, aber auch zu seiner Verwirklichung zusätzliche Akte verlangt werden können; im Einzelnen ist also das jeweilige Enteignungsgesetz maßgeblich. Es sei in diesem Zusammenhang, auch als Beispiel dafür, dass der Eigentumserwerb aufgrund der Enteignung von Liegenschaften durchaus nicht an einen Vollzug im Sinne einer Besitzeinweisung abhängig ist, auf eines der neuesten österreichischen Enteignungsgesetze hingewiesen. So sieht § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn, BGBl. I Nr. 4/2017 vor, dass nach Nachweis der Leistung der festzulegenden Entschädigung das Eigentum mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes einzuverleiben ist.Es sei in diesem Zusammenhang, auch als Beispiel dafür, dass der Eigentumserwerb aufgrund der Enteignung von Liegenschaften durchaus nicht an einen Vollzug im Sinne einer Besitzeinweisung abhängig ist, auf eines der neuesten österreichischen Enteignungsgesetze hingewiesen. So sieht Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2017, vor, dass nach Nachweis der Leistung der festzulegenden Entschädigung das Eigentum mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes einzuverleiben ist. Dies führt zur Frage, welchen Weg des Eigentumserwerbs das NÖ Straßengesetz 1999 vorsieht. Während die Vorgängerregelung im NÖ Landesstraßengesetz 1956 noch einen generellen Verweis auf das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz 1954 enthielt (§ 9), wurde in der Folge auf die Enteignungsbestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 verwiesen (§ 9 idF LBGL. 8500-0).Während die Vorgängerregelung im NÖ Landesstraßengesetz 1956 noch einen generellen Verweis auf das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz 1954 enthielt (Paragraph 9,), wurde in der Folge auf die Enteignungsbestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 verwiesen (Paragraph 9, in der Fassung LBGL. 8500-0). Das NÖ Landesstraßengesetz 1999 sieht einen solchen Verweis nicht mehr vor (wohl aber für das gerichtliche Entschädigungsfestlegungsverfahren, vgl. § 11 Abs. 5), sondern regelt – anders als das EisbEG - die Eintragung ins Grundbuch, und zwar in der Weise, dass nach Ablauf einer Dreimonatsfrist ab Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung sowie nach Bezahlung oder Hinterlegung der Entschädigung das Eigentumsrecht einverleibt werden darf (§ 11 Abs. 6). Das NÖ Landesstraßengesetz 1999 sieht einen solchen Verweis nicht mehr vor (wohl aber für das gerichtliche Entschädigungsfestlegungsverfahren, vergleiche Paragraph 11, Absatz 5,), sondern regelt – anders als das EisbEG - die Eintragung ins Grundbuch, und zwar in der Weise, dass nach Ablauf einer Dreimonatsfrist ab Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung sowie nach Bezahlung oder Hinterlegung der Entschädigung das Eigentumsrecht einverleibt werden darf (Paragraph 11, Absatz 6,). Nach dem Motivenbericht zum Gesetzesentwurf 1998 hatte dieser eine Vereinfachung der Regelungen zum Zweck, wobei die Enteignung ohne Verweis auf das NÖ Raumordnungsgesetz
(1996)nun „übersichtlich in einer Bestimmung (§ 11) zusammengefasst“ wurde. Nach dem Motivenbericht zum Gesetzesentwurf 1998 hatte dieser eine Vereinfachung der Regelungen zum Zweck, wobei die Enteignung ohne Verweis auf das NÖ Raumordnungsgesetz
(1996)nun „übersichtlich in einer Bestimmung (Paragraph 11,) zusammengefasst“ wurde. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber des NÖ Straßengesetzes 1999 die Enteignung und die in diesem Zusammenhang stehende Vorgangsweise abschließend in einer Bestimmung regeln wollte. Für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit, welche zu einer Analogie, etwa zu den Regelungen des EisbEG, berechtigen würde, ist daher weder Anlass noch Raum (vgl. zu den Voraussetzungen der Analogie im Verwaltungsrecht zB VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Im übrigen spricht auch der Verweis in § 11 Abs. 5 NÖ Straßengesetz 1999 dagegen, dass der Gesetzgeber von einer allgemeinen Anwendbarkeit des EisbEG ausgegangen wäre oder dessen Berücksichtigung gleichsam „übersehen“ hätte.Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber des NÖ Straßengesetzes 1999 die Enteignung und die in diesem Zusammenhang stehende Vorgangsweise abschließend in einer Bestimmung regeln wollte. Für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit, welche zu einer Analogie, etwa zu den Regelungen des EisbEG, berechtigen würde, ist daher weder Anlass noch Raum vergleiche zu den Voraussetzungen der Analogie im Verwaltungsrecht zB VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Im übrigen spricht auch der Verweis in Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Straßengesetz 1999 dagegen, dass der Gesetzgeber von einer allgemeinen Anwendbarkeit des EisbEG ausgegangen wäre oder dessen Berücksichtigung gleichsam „übersehen“ hätte. Vielmehr hat der Gesetzgeber den „Vollzug“ der Enteignung eben in der Weise geregelt, dass nach Ablauf einer dreimonatigen Frist ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides und Bezahlung der Entschädigung die Einverleibung des Eigentumsrechts erfolgen kann. Des Formalaktes der „Besitzeinweisung“ bedarf es dazu nicht. Ein darauf gerichteter Antrag findet im Gesetz somit keine Deckung. Davon ist die Frage zu unterscheiden, wie der durch die Enteignung Begünstigte tatsächlich die Verfügungsgewalt erlangt. Dies ist dahingehend zu beantworten, dass der Neueigentümer die Herausgabe vom dies Verweigernden auf dem Zivilrechtsweg begehren kann. Wenn der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.1.1975, 8 Ob 251/74, eine Räumungsklage zur Durchsetzung einer Enteignung für unzulässig erklärt hat, ist dies vor dem Hintergrund einer anderen Rechtslage, nämlich „der ausdrücklichen Regelung in § 35 Abs. 1 EisbEG“ zu verstehen. Dies ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar.Davon ist die Frage zu unterscheiden, wie der durch die Enteignung Begünstigte tatsächlich die Verfügungsgewalt erlangt. Dies ist dahingehend zu beantworten, dass der Neueigentümer die Herausgabe vom dies Verweigernden auf dem Zivilrechtsweg begehren kann. Wenn der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.1.1975, 8 Ob 251/74, eine Räumungsklage zur Durchsetzung einer Enteignung für unzulässig erklärt hat, ist dies vor dem Hintergrund einer anderen Rechtslage, nämlich „der ausdrücklichen Regelung in Paragraph 35, Absatz eins, EisbEG“ zu verstehen. Dies ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Zusammengefasst ergibt sich, dass im vorliegenden Fall weder die Bestimmung des § 35 Abs. 2 EisbEG per analogiam herangezogen werden könnte, noch die Bestimmung des § 7 VVG anwendbar ist. Zusammengefasst ergibt sich, dass im vorliegenden Fall weder die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, EisbEG per analogiam herangezogen werden könnte, noch die Bestimmung des Paragraph 7, VVG anwendbar ist. Abgesehen davon, dass es sich bei dem hier interessierenden Spruchteil I.
- a)des Bescheides vom 29. Februar 2008 um keine Leistungsverpflichtung, sondern um eine Rechtsgestaltung handelt, ist nicht zu sehen, worin im konkreten Zusammenhang die Anwendung unmittelbaren Zwangs bestehen sollte. Abgesehen davon, dass es sich bei dem hier interessierenden Spruchteil römisch eins.
- a)des Bescheides vom 29. Februar 2008 um keine Leistungsverpflichtung, sondern um eine Rechtsgestaltung handelt, ist nicht zu sehen, worin im konkreten Zusammenhang die Anwendung unmittelbaren Zwangs bestehen sollte. In Bezug auf die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2008, 2007/05/0048, ist anzumerken, dass der Gerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich festhielt, dass vom Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 7 VVG nicht in Frage gestellt wurden; der Verwaltungsgerichtshof hat dies somit nicht geprüft. Darüber hinaus handelte es sich in jenem Fall um die Vollstreckung einer bescheidmäßig ausgesprochenen Duldungs-verpflichtung, also eines Leistungsbescheides. Aus dem zitierten Erkenntnis vermag die Antragstellerin somit nichts für sich zu gewinnen. In Bezug auf die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2008, 2007/05/0048, ist anzumerken, dass der Gerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich festhielt, dass vom Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 7, VVG nicht in Frage gestellt wurden; der Verwaltungsgerichtshof hat dies somit nicht geprüft. Darüber hinaus handelte es sich in jenem Fall um die Vollstreckung einer bescheidmäßig ausgesprochenen Duldungs-verpflichtung, also eines Leistungsbescheides. Aus dem zitierten Erkenntnis vermag die Antragstellerin somit nichts für sich zu gewinnen. Es ergibt sich also, dass eine Vollstreckung einer Enteignung nach § 11 NÖ Landesstraßengesetz 1999 unter Anwendung der § 7 VVG bzw. § 35 Abs. 2 EisbEG von vornherein nicht in Betracht kommt. Der Antrag wäre von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Es ergibt sich also, dass eine Vollstreckung einer Enteignung nach Paragraph 11, NÖ Landesstraßengesetz 1999 unter Anwendung der Paragraph 7, VVG bzw. Paragraph 35, Absatz 2, EisbEG von vornherein nicht in Betracht kommt. Der Antrag wäre von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da das Gericht im Rahmen der Anfechtungserklärung unabhängig von den geltend gemachten Beschwerdegründen berechtigt und verpflichtet ist, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), war die Unzulässigkeit des Antrags aufzugreifen und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.Da das Gericht im Rahmen der Anfechtungserklärung unabhängig von den geltend gemachten Beschwerdegründen berechtigt und verpflichtet ist, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), war die Unzulässigkeit des Antrags aufzugreifen und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern. Da der verfahrenseinleitende Antrag des Landes Niederösterreich zurückzuweisen ist, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 (erster Fall) VwGVG entfallen.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Landes Niederösterreich zurückzuweisen ist, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, (erster Fall) VwGVG entfallen. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Vollzug bzw. die „Vollstreckung“ von Enteignungen aufgrund des NÖ Landesstraßengesetzes 1999, insbesondere ob diese durch Besitzeinweisung unter Anwendung der §
§ 35Eisb
EG zu erfolgen hat, liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht vor. Es handelt sich dabei um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Sie beschränkt sich auch nicht auf die Auslegung zivilrechtlicher Bestimmungen, hinsichtlich welcher der Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion für sich in Anspruch nimmt (vgl. zB VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0176). Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher zulässig.Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Vollzug bzw. die „Vollstreckung“ von Enteignungen aufgrund des NÖ Landesstraßengesetzes 1999, insbesondere ob diese durch Besitzeinweisung unter Anwendung der Paragraph 7, VVG und Paragraph 35, EisbEG zu erfolgen hat, liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht vor. Es handelt sich dabei um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Sie beschränkt sich auch nicht auf die Auslegung zivilrechtlicher Bestimmungen, hinsichtlich welcher der Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion für sich in Anspruch nimmt vergleiche zB VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0176). Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) ist daher zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.728.001.2017