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{'item': 'LVwG-AV-173/001-2016'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 3Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-173/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau HTAZ, zeigte mit Schreiben vom
  3. November 2015 die beabsichtigte häusliche Erziehung ihrer am
  4. September 2010 geborenen Tochter HeZ an. Begründend wurde dazu im Wesentlichen auf die vorhandene Infrastruktur, Bekanntschaften, Freunde und Familienangehörige in fußläufiger Nähe, geteilte Elternteilzeit, die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bibliothekarin, sowie die Möglichkeit zur musikalischen Früherziehung hingewiesen. 1.
  5. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  6. Dezember 2015, Zl. K5-A-186/008-2015, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kind HeZ einen Kindergarten oder eine Tagesbetreuungseinrichtung besucht.1.
  7. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ,
  8. Dezember 2015, Zl. K5-A-186/008-2015, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kind HeZ einen Kindergarten oder eine Tagesbetreuungseinrichtung besucht. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund der durchgeführten Erhebungen der Kindergartenbesuch unbedingt erforderlich und dass mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, es würden durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung die im NÖ Kindergartengesetz 2006 normierten Aufgaben und Zielsetzungen nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden können: Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung habe den Kindergartenbesuch auf Grund der gegebenen Familiensituation befürwortet. Die zuständige Kindergarteninspektorin habe ausgeführt, dass soziale Kontakte mit gleichaltrigen Kindern außerhalb der eigenen Familiensituation die Entwicklung des Kindes sicherlich bereichern würden und dass in Bezug auf neue Freundschaften der nachfolgende Schuleintritt sanfter gelingen könnte; ein regelmäßiger Kindergartenalltag bringe auch viele neue Lerninhalte und stärke die Selbstkompetenz. 1.
  9. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Darin wird von ihr im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ihre Tochter in geeigneter Weise im Rahmen der häuslichen Erziehung auf den Schulbesuch vorbereiten könne. Die Bescheidbegründung erwecke den Eindruck als würden in ihrer Familie schwerwiegende Probleme vorliegen, jedoch sei auf Grund der Wohnsituation, der Elternteilzeit, der Geschwister und der vorhandenen sozialen Kontakte, genau das Gegenteil der Fall. Das Argument der Kindergarteninspektorin sei auch nicht stichhaltig, weil die Tochter mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit Kollegen aus dem Kindergarten in dieselbe Volksschule gehen werde. Davon abgesehen sei auch der Bruder für das Jahr 2011/12 vom Kindergartenjahr dispensiert worden, er absolviere derzeit die vierte Klasse der Volksschule und habe in allen Zeugnissen hervorragende Noten. 1.
  10. Der Verwaltungsakt wurde in Folge – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  11. Mit hg. Schreiben vom
  12. Mai 2017 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch für das Kind der Beschwerdeführerin mit
  13. Juli 2017 ende und dass vor diesem Hintergrund vorläufig nicht zu erkennen sei, dass es aktuell noch der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung zum Besuch eines Kindergarten oder einer Tagesbetreuungseinrichtung bedürfe. Seitens der belangten Behörde wurde dem nicht entgegengetreten.
  14. Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die Inhalte der vorliegenden Akten. Der Sachverhalt – insbesondere das Geburtsdatum des Kindes HeZ – ist nicht strittig.
  15. Maßgebliche Rechtslage: § 19a des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060 idgF, lautet auszugsweise: Paragraph 19 a, des NÖ Kindergartengesetzes 2006, Landesgesetzblatt 5060 idgF, lautet auszugsweise: „§ 19a Verpflichtendes Kindergartenjahr

(1)Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006) liegt, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 2 Abs. 2 NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, die vor dem ersten Schuljahr liegen. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), der im ersten Satz genannten Kinder, spätestens 12 Monate vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über das verpflichtende Kindergartenjahr schriftlich zu informieren.
(1)Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,) liegt, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Schulzeitgesetz 1978, Landesgesetzblatt 5015, die vor dem ersten Schuljahr liegen. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), der im ersten Satz genannten Kinder, spätestens 12 Monate vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über das verpflichtende Kindergartenjahr schriftlich zu informieren.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung

§ 3Abs. 3 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfüllt werden.

(2)Die Verpflichtung nach Absatz eins, kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung

Paragraph 3, Absatz 3, NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfüllt werden. […]

(7)Im verpflichtenden Kindergartenjahr sollen die Aufgaben

§ 3

erfüllt werden und insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden.

(7)Im verpflichtenden Kindergartenjahr sollen die Aufgaben

Paragraph 3, erfüllt werden und insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

(8)Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben eine gewünschte andere Erfüllung ihrer Verpflichtungen

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 außerhalb eines NÖ Landeskindergartens, sowie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in einer anderen Gemeinde, der Hauptwohnsitzgemeinde, spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres bekanntzugeben. Eine Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater ist gleichzeitig der Landesregierung anzuzeigen. Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei der Tagesmutter/beim Tagesvater die Aufgaben und Zielsetzungen nach Abs. 7 und § 3 nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden, hat die Landesregierung binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) vorzuschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Verpflichtung

Abs. 1 oder 2 nachkommt, und hat davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.“

(8)Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben eine gewünschte andere Erfüllung ihrer Verpflichtungen

Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, außerhalb eines , NÖ Landeskindergartens, sowie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen

Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in einer anderen Gemeinde, der Hauptwohnsitzgemeinde, spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres bekanntzugeben. Eine Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater ist gleichzeitig der Landesregierung anzuzeigen. Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei der Tagesmutter/beim Tagesvater die Aufgaben und Zielsetzungen nach Absatz 7 und Paragraph 3, nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden, hat die Landesregierung binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) vorzuschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Verpflichtung

Absatz eins, oder 2 nachkommt, und hat davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.“

  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. In der Sache: Die Beschwerdeführerin hat die beabsichtigte häusliche Erziehung ihres Kindes HeZ angezeigt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kind einen Kindergarten oder eine Tagesbetreuungseinrichtung besucht. Die Behörde stützte sich dabei auf § 19a Abs. 8 dritter Satz des NÖ Kindergartengesetzes 2006 und darauf, dass mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung die im NÖ Kindergartengesetz 2006 normierten Aufgaben und Zielsetzungen nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden könnten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kind einen Kindergarten oder eine Tagesbetreuungseinrichtung besucht. Die Behörde stützte sich dabei auf Paragraph 19 a, Absatz 8, dritter Satz des NÖ Kindergartengesetzes 2006 und darauf, dass mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung die im NÖ Kindergartengesetz 2006 normierten Aufgaben und Zielsetzungen nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden könnten. Wie sich aus dem dargelegten maßgeblichen Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt, wurde das Kind HeZ am
  3. September 2010 geboren. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch endete für das Kind

der wiedergegebenen Rechtslage mit Beginn der Hauptferien, die vor dem ersten Schuljahr liegen, somit mit

  1. Juli
  2. Es ist daher nicht zu erkennen, dass es aktuell – maßgeblich für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022) – noch der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens oder einer Tagesbetreuungseinrichtung bedarf. Es ist daher nicht zu erkennen, dass es aktuell – maßgeblich für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022) – noch der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens oder einer Tagesbetreuungseinrichtung bedarf. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Klarstellend festzuhalten ist im Hinblick auf § 19a Abs. 8 dritter Satz des NÖ Kindergartengesetzes 2006 schließlich noch, dass von „großer Wahrscheinlichkeit“ im Sinne des Gesetzes nur dann gesprochen werden kann, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. bereits VwGH 25.4.1974, 0016/74, zum SchPflG 1962). Darüber hinaus muss unzweifelhaft der Gesichtspunkt des Kindeswohles im Vordergrund stehen (vgl. etwa VwGH 27.11.1995, 93/10/0209, zum PSchOG OÖ 1992)Klarstellend festzuhalten ist im Hinblick auf Paragraph 19 a, Absatz 8, dritter Satz des NÖ Kindergartengesetzes 2006 schließlich noch, dass von „großer Wahrscheinlichkeit“ im Sinne des Gesetzes nur dann gesprochen werden kann, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen vergleiche bereits VwGH 25.4.1974, 0016/74, zum SchPflG 1962). Darüber hinaus muss unzweifelhaft der Gesichtspunkt des Kindeswohles im Vordergrund stehen vergleiche etwa VwGH 27.11.1995, 93/10/0209, zum PSchOG OÖ 1992) 4.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall – in dem sich keine über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen stellen – nicht hervorgekommen (vgl. etwa VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall – in dem sich keine über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen stellen – nicht hervorgekommen vergleiche etwa VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.173.001.2016

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