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LVwG-AV-589/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-589/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des DI EA, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. März 2017, WA1-W-33039/052-2012, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Einräumung eines Zwangsrechts, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12, 32, 60, 63 und 111 Abs. 1 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 12, 32, 60, 63 und 111 Absatz eins, WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 Abs.1, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins,, 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Auf Grund eines Ansuchens der Gemeinde *** erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom
  3. März 2013, WA1-W-33039/052-2012, der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage durch Errichtung von 2.300 lfm Schmutzwasserkanalisation im Bereich *** sowie Ableitung der Abwässer zu den Anlagen des Abwasserverbandes ***, wobei eine Bauvollendungsfrist bis zum
  4. Dezember 2014 bestimmt wurde (Spruchteil I). Im Spruchteil II dieses Bescheides wurde eine Dienstbarkeit für die Errichtung und den Betrieb der unter Spruchteil I bewilligten Kanalisation unter anderem hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, des DI EA eingeräumt. Im Spruchteil III wurde unter anderem dem DI EA eine Entschädigung zum Ausgleich für die Zwangsrechtseinräumung zugesprochen.Auf Grund eines Ansuchens der Gemeinde *** erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom
  5. März 2013, WA1-W-33039/052-2012, der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage durch Errichtung von 2.300 lfm Schmutzwasserkanalisation im Bereich *** sowie Ableitung der Abwässer zu den Anlagen des Abwasserverbandes ***, wobei eine Bauvollendungsfrist bis zum
  6. Dezember 2014 bestimmt wurde (Spruchteil römisch eins). Im Spruchteil römisch zwei dieses Bescheides wurde eine Dienstbarkeit für die Errichtung und den Betrieb der unter Spruchteil römisch eins bewilligten Kanalisation unter anderem hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, des DI EA eingeräumt. Im Spruchteil römisch drei wurde unter anderem dem DI EA eine Entschädigung zum Ausgleich für die Zwangsrechtseinräumung zugesprochen. Auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung hob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom
  7. Dezember 2013, UW.4.1.6/0522 I/5/2013, den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als „die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, je KG ***, und all jene sachlich untrennbaren Projektteile, welche durch die Einräumung eines Zwangsrechts durch das Kanalprojekt berührt werden“, und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die erstinstanzliche Behörde zurück.Auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung hob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom
  8. Dezember 2013, UW.4.1.6/0522 I/5/2013, den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als „die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, je KG ***, und all jene sachlich untrennbaren Projektteile, welche durch die Einräumung eines Zwangsrechts durch das Kanalprojekt berührt werden“, und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die erstinstanzliche Behörde zurück. Gleichzeitig wurde die Bauvollendungsfrist bis
  9. Dezember 2015 verlängert. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit fehlenden Feststellungen zur Erforderlichkeit der Zwangsrechtseinräumung, insbesondere im Hinblick auf die Alternative einer Entsorgung des Projektsgebietes mittels dem Stand der Technik entsprechend betriebener Senkgruben und der daraus erwachsenden Kosten. Außerdem wurde das Fehlen der Beurteilung hinsichtlich forst- und allenfalls naturschutzrechtlicher Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bemängelt. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich den Bescheid vom
  10. September 2015, WA1-W-33039/052-
  11. In dessen Spruchteil I wurde neuerlich eine Dienstbarkeit hinsichtlich näher bezeichneter (nämlich die in den beiden vorerwähnten Bescheiden angeführten) Grundstücke des DI EA eingeräumt, und zwar „für die Errichtung und den Betrieb der mit Bescheid vom 07.03.2013, WA1-W-33.039/052, bewilligten Kanalisation“.Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich den Bescheid vom
  12. September 2015, WA1-W-33039/052-
  13. In dessen Spruchteil römisch eins wurde neuerlich eine Dienstbarkeit hinsichtlich näher bezeichneter (nämlich die in den beiden vorerwähnten Bescheiden angeführten) Grundstücke des DI EA eingeräumt, und zwar „für die Errichtung und den Betrieb der mit Bescheid vom 07.03.2013, WA1-W-33.039/052, bewilligten Kanalisation“. Im Spruchteil II wurde die Gemeinde *** verpflichtet, spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides dem DI EA eine Entschädigung zum Ausgleich für die Zwangsrechtseinräumung zu leisten. Im Spruchteil III erfolgte eine neuerliche Baufristverlängerung; im Spruchteil IV wurde die Gemeinde zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.Im Spruchteil römisch zwei wurde die Gemeinde *** verpflichtet, spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides dem DI EA eine Entschädigung zum Ausgleich für die Zwangsrechtseinräumung zu leisten. Im Spruchteil römisch drei erfolgte eine neuerliche Baufristverlängerung; im Spruchteil römisch vier wurde die Gemeinde zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob DI EA innerhalb der vierwöchigen Frist Beschwerde und beantragte „den Bescheid zur Einräumung des Zwangsrechtes vollständig aufzuheben“. Begründend machte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – geltend, dass - die Kanalverlegung auf seinem Grund nicht ohne massive Zerstörungen und Schäden möglich wäre; - die Kanalführung in extrem steilem Gelände weder bautechnisch möglich, noch regelmäßig kontrollierbar wäre; - es zu einer Beeinträchtigung „der Wasseradern“ kommen würde; - entgegen den Annahmen der Behörde kein geschlossenes Siedlungsgebiet vorliege und damit die Voraussetzungen für die Kanalisierung gar nicht zutreffend wären; - die Querung von Kanal- und Trinkwasserleitungen „grundsätzlich verboten“ sei; - eine Abwasserentsorgung nur über dichte Senkgruben in Frage käme; - die Annahme der Behörde hinsichtlich der Erschließung einer Anzahl von 21 Objekten unrichtig sei, da es sich um wesentlich weniger handle und der Bescheid „viele andere willkürliche Behauptungen“ enthielte, die „gänzlich unrichtig“ seien; - der sogenannte *** auf Grund seines Zustandes und der privaten Eigentümerstruktur für jeden Kanalbau ungeeignet sei; - ein Kanalbau keinen Nutzen für die Umwelt mit sich brächte sondern nur schwere Nachteile; - eine kanalbautechnische Erschließung der Häuser am *** weder möglich noch nötig sei; - es keine Rodungsgenehmigung hinsichtlich seines „bebauten Grundstückes“ gebe. Mit Erkenntnis vom
  14. Oktober 2015, LVwG-AV-1106/001-2015, behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Spruchteil I des Bescheides vom
  15. September 2015, WA1-W-33039/052-2015, mit der Begründung, dass die Einräumung eines Zwangsrechts ohne gleichzeitige Erteilung der Bewilligung unzulässig sei. Infolge der Berufungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom
  16. Dezember 2013 gehöre nämlich die ursprünglich erteilte Bewilligung für Kanalanlagen, jedenfalls soweit sie auf den Grundstücken des Beschwerdeführers geplant sind, nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der Landeshauptmann hätte daher gleichzeitig mit der Einräumung des Zwangsrechts über den (insoweit wieder unerledigten) Bewilligungsantrag entscheiden müssen.Mit Erkenntnis vom
  17. Oktober 2015, LVwG-AV-1106/001-2015, behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Spruchteil römisch eins des Bescheides vom
  18. September 2015, WA1-W-33039/052-2015, mit der Begründung, dass die Einräumung eines Zwangsrechts ohne gleichzeitige Erteilung der Bewilligung unzulässig sei. Infolge der Berufungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom
  19. Dezember 2013 gehöre nämlich die ursprünglich erteilte Bewilligung für Kanalanlagen, jedenfalls soweit sie auf den Grundstücken des Beschwerdeführers geplant sind, nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der Landeshauptmann hätte daher gleichzeitig mit der Einräumung des Zwangsrechts über den (insoweit wieder unerledigten) Bewilligungsantrag entscheiden müssen. Nachdem er festgestellt hatte, dass für das gegenständliche Kanalbauvorhaben mittlerweile sowohl rechtskräftige forstrechtliche als auch naturschutzbehördliche Bewilligungen vorliegen, erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich den Bescheid vom
  20. März 2017, WA1-W-33039/0052-
  21. Mit Spruchteil I, wurde der Gemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für Errichtung und Betrieb für die in näher bezeichneten Projektunterlagen dargestellte Kanalerweiterung im Bereich der Grundstücke des DI EA, nämlich der Liegenschaften Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt. Die Bewilligung wurde an die Einhaltung verschiedener Auflagen geknüpft; diese Vorschreibungen betreffen unter anderem Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit von Objekten und Verkehrsflächen (Auflage 3), Maßnahmen zur Verhinderung des Abströmens von Grundwasser in der Kanalkünette (Auflage 4), die niveaugleiche Herstellung von Schachtabdeckungen (Auflage 8), die Dichtheitsprüfung der Kanalisation (Auflage 9), die ordnungsgemäße Behebung allfälliger Setzungen im Bereich der Kanalkünette (Auflage 10), die Beweissicherung vorhandener Brunnen und Quellen (Auflagen 17 bis 21), den Einbau von Dichtriegeln in den Kanalabschnitten (Auflage 22 in Verbindung mit Auflage 4), weitere Maßnahmen hinsichtlich Hangsickerwasser (Auflage 23) sowie die Verpflichtung zur Bestellung einer hydrogeologischen Bauaufsicht (Auflagen 24, 25). Nachdem er festgestellt hatte, dass für das gegenständliche Kanalbauvorhaben mittlerweile sowohl rechtskräftige forstrechtliche als auch naturschutzbehördliche Bewilligungen vorliegen, erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich den Bescheid vom
  22. März 2017, WA1-W-33039/0052-
  23. Mit Spruchteil römisch eins, wurde der Gemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für Errichtung und Betrieb für die in näher bezeichneten Projektunterlagen dargestellte Kanalerweiterung im Bereich der Grundstücke des DI EA, nämlich der Liegenschaften Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt. Die Bewilligung wurde an die Einhaltung verschiedener Auflagen geknüpft; diese Vorschreibungen betreffen unter anderem Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit von Objekten und Verkehrsflächen (Auflage 3), Maßnahmen zur Verhinderung des Abströmens von Grundwasser in der Kanalkünette (Auflage 4), die niveaugleiche Herstellung von Schachtabdeckungen (Auflage 8), die Dichtheitsprüfung der Kanalisation (Auflage 9), die ordnungsgemäße Behebung allfälliger Setzungen im Bereich der Kanalkünette (Auflage 10), die Beweissicherung vorhandener Brunnen und Quellen (Auflagen 17 bis 21), den Einbau von Dichtriegeln in den Kanalabschnitten (Auflage 22 in Verbindung mit Auflage 4), weitere Maßnahmen hinsichtlich Hangsickerwasser (Auflage 23) sowie die Verpflichtung zur Bestellung einer hydrogeologischen Bauaufsicht (Auflagen 24, 25). Mit Spruchteil II wurde eine Dienstbarkeit auf den näher bezeichneten Grundstücken des DI EA zwecks Errichtung der bewilligten Kanalisation eingeräumt.Mit Spruchteil römisch zwei wurde eine Dienstbarkeit auf den näher bezeichneten Grundstücken des DI EA zwecks Errichtung der bewilligten Kanalisation eingeräumt. Im Spruchteil III wurde die Gemeinde *** verpflichtet, dem DI EA eine Entschädigung für die Einräumung des Zwangsrechtes im Ausmaß einer Geldleistung in Höhe von € 6.315,93 zu bezahlen. Im Spruchteil römisch drei wurde die Gemeinde *** verpflichtet, dem DI EA eine Entschädigung für die Einräumung des Zwangsrechtes im Ausmaß einer Geldleistung in Höhe von € 6.315,93 zu bezahlen. Begründend gab die Behörde nach kurzer Zusammenfassung des Verfahrensverlaufes die Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen Dr. FH vom
  24. Februar 2013 sowie des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI JT, das Ergebnis einer Variantenuntersuchung, das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers sowie eines ergänzendes Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
  25. Juni 2015 und eine Äußerung des Planungsbüros wieder. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zunächst aus, dass für das zugrunde liegende Kanalisationsprojekt eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 erforderlich sei, welche gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. nur erteilt werden dürfe, wenn durch das Projekt weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt werden. Das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass das Projekt dem Stand der Technik und den öffentlichen Interessen entspricht. In Bezug auf den die Zustimmung zur Inanspruchnahme seiner Liegenschaften verweigernden DI EA wird ausgeführt, dass die Antragsstellerin einen Rechtsanspruch auf Einräumung eines Zwangsrechts hätte, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (welche näher dargelegt werden) vorliegen. Das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung im Projektsgebiet sei gegeben. Grundsätzlich sei es Aufgabe des Verursachers, Abwässer ordnungsgemäß zu entsorgen. Aus Unionsrecht folge ein klarer Vorgang kommunaler Kanalisationsanlagen gegenüber Einzellösungen wie zum Beispiel Senkgruben. Die Gemeinde *** sei Mitglied des Abwasserverbandes *** und demgemäß verpflichtet, für eine entsprechende kanalmäßige Erschließung des Gemeindegebiets Sorge zu tragen. Der Verpflichtung zur öffentlichen Abwasserentsorgung korrespondiere mit der in der NÖ Bauordnung vorgesehenen Anschlussverpflichtung der einzelnen Liegenschaftseigentümer. Durch das von der Gemeinde *** eingereichte Kanalisationsprojekt sollten insgesamt 21 Liegenschaften angeschlossen werden, die ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentlichen Kanalisationen, BGBL-Nr. 186/1996 (AAEV) darstellten. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zunächst aus, dass für das zugrunde liegende Kanalisationsprojekt eine wasserrechtliche Bewilligung nach , Paragraph 32, WRG 1959 erforderlich sei, welche gemäß Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. nur erteilt werden dürfe, wenn durch das Projekt weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt werden. Das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass das Projekt dem Stand der Technik und den öffentlichen Interessen entspricht. In Bezug auf den die Zustimmung zur Inanspruchnahme seiner Liegenschaften verweigernden DI EA wird ausgeführt, dass die Antragsstellerin einen Rechtsanspruch auf Einräumung eines Zwangsrechts hätte, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (welche näher dargelegt werden) vorliegen. Das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung im Projektsgebiet sei gegeben. Grundsätzlich sei es Aufgabe des Verursachers, Abwässer ordnungsgemäß zu entsorgen. Aus Unionsrecht folge ein klarer Vorgang kommunaler Kanalisationsanlagen gegenüber Einzellösungen wie zum Beispiel Senkgruben. Die Gemeinde *** sei Mitglied des Abwasserverbandes *** und demgemäß verpflichtet, für eine entsprechende kanalmäßige Erschließung des Gemeindegebiets Sorge zu tragen. Der Verpflichtung zur öffentlichen Abwasserentsorgung korrespondiere mit der in der NÖ Bauordnung vorgesehenen Anschlussverpflichtung der einzelnen Liegenschaftseigentümer. Durch das von der Gemeinde *** eingereichte Kanalisationsprojekt sollten insgesamt 21 Liegenschaften angeschlossen werden, die ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentlichen Kanalisationen, BGBL-Nr. 186 aus 1996, (AAEV) darstellten. Im Rahmen der Würdigung des ermittelten Sachverhalts ging die Behörde von folgendem aus: Eine Erhebung der technischen Gewässeraufsicht im Jahre 2006 hätte ergeben, dass bei den mittel des neuen Kanals zu erschließenden 21 Liegenschaften eine Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet sei, da sich die Senkgruben teilweise in einem baulich bedenklichen Zustand befunden hätten und von keinem einzigen Liegenschaftsbesitzer ein Dichtheitsnachweis aus den letzten Jahren oder Jahrzehnten vorgewiesen hätte werden können, sodass angesichts des Alters der Senkgruben (teilweise aus dem Jahr 1900) Zweifel an der absoluten Dichtheit mehr als berechtigt sein. Der Bereich *** (in dem die gegenständliche Kanalisation verlegt werden soll) werde durch einzelne Brunnen und Quellen mit Trinkwasser versorgt. Eine kanalmäßige Erschließung würde eine mögliche Verunreinigung durch undichte Senkgruben hintanhalten. Bei Wasseruntersuchungen in den Jahren 2014 bzw. 2015 seien auch bei zwei von drei untersuchten Wasserspendern Verkeimungen festgestellt worden. Auch spreche die in der Praxis gehandhabte Entsorgung der Senkgrubeninhalte über landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf den Schutz der zahlreichen Quell- und Brunnenanlagen für die Entsorgung im Weg einer Kanalisation. Der Beschwerdeführer DI EA hätte selbst im Jahr 2015 ausgeführt, dass noch immer neun anpassungsbedürftige Senkgruben im Projektsgebiet bestünden. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge werde eine Gefährdung des Grundwassers durch undichte, teils 100 Jahre alte Senkgruben bzw. teilweise Sickergruben hervorgerufen. Die Verwirklichung des gegenständlichen Kanalprojektes bringe den Vorteil einer geordnet und gesicherten künftigen Abwasserentsorgung, den Schutz zahlreicher Einzelwasserversorgungsanlagen, sowie die Unterbindung der Aufbringung von Senkgrubenräumgut auf landwirtschaftlichen Flächen in einem Landschaftsschutzgebiet und einer fremden Verkehrsgemeinde; überdies liege die Erhöhung des Anschlussgrades an einer kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse. Demgegenüber sei die Behauptung verfehlt, es bestehe kein Bedarf an einer Kanalisation. Es gehe im Übrigen nicht um die Abwägung der Frage dichter Senkgruben im Vergleich zum dichten Kanal; es sei auch nicht zutreffend, dass dichten Senkgruben im Vergleich zu Kanälen der Vorzug gegeben sei; während bewilligte Kanalisationen regelmäßig auf Dichtheit überprüft würden und erforderlichenfalls saniert werden, sei dies bei Senkgruben nicht der Fall, die nur im begründeten Anlassfall, wenn überhaupt, überprüft würden. Die Begutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen hätte ergeben, dass von den untersuchten Varianten jene mit Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers die weitaus günstigere sei. Die Alternativen, welche die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht beanspruchten, wären nur mit einem nicht zumutbaren Mehraufwand umzusetzen (die Gegenüberstellung der mit den untersuchten Varianten verbundenen Kosten wird in der Begründung wiedergegeben). Zusammenfassend kommt die Behörde zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung der Kanalisation die Nachteile des Beschwerdeführers überwiege. Die Beeinträchtigung während der Bauphase werde so kurz wie möglich gehalten; während des Betriebes beschränke sich die Beeinträchtigung im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers auf die Freihaltung der Kanaltrasse im Bereich des Waldes und geringe Erschwernisse bei der Pflege im Grünland in Folge der vorgesehenen Schachtdeckeln. Darüber hinaus wäre keine Einschränkung in der gegenwärtigen Grundstücksnutzung gegeben. Eine Einschränkung der Bebaubarkeit wäre lediglich für unterkellerte Nebengebäude im Trassenbereich denkbar, wobei aufgrund des § 19 Abs. 5 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ohnehin nur die Errichtung von Nebengebäuden im Gesamtausmaß von 50 m² zulässig sei. Angesichts der geringen in Anspruch genommenen Fläche im Verhältnis zum Gesamtausmaß und angesichts der Verlegetiefe, die die Oberfläche nach Fertigstellung unbehindert benutzbar ließe, erscheine der vorübergehende Eingriff gering und zumutbar. Die vom Beschwerdeführer befürchteten Auswirkungen des Kanalbaus seien nicht zu erwarten. Zusammenfassend kommt die Behörde zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung der Kanalisation die Nachteile des Beschwerdeführers überwiege. Die Beeinträchtigung während der Bauphase werde so kurz wie möglich gehalten; während des Betriebes beschränke sich die Beeinträchtigung im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers auf die Freihaltung der Kanaltrasse im Bereich des Waldes und geringe Erschwernisse bei der Pflege im Grünland in Folge der vorgesehenen Schachtdeckeln. Darüber hinaus wäre keine Einschränkung in der gegenwärtigen Grundstücksnutzung gegeben. Eine Einschränkung der Bebaubarkeit wäre lediglich für unterkellerte Nebengebäude im Trassenbereich denkbar, wobei aufgrund des Paragraph 19, Absatz 5, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ohnehin nur die Errichtung von Nebengebäuden im Gesamtausmaß von 50 m² zulässig sei. Angesichts der geringen in Anspruch genommenen Fläche im Verhältnis zum Gesamtausmaß und angesichts der Verlegetiefe, die die Oberfläche nach Fertigstellung unbehindert benutzbar ließe, erscheine der vorübergehende Eingriff gering und zumutbar. Die vom Beschwerdeführer befürchteten Auswirkungen des Kanalbaus seien nicht zu erwarten.
  26. Beschwerde Gegen diesen Bescheid erhob DI EA rechtzeitig Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte, sodass zunächst auf die oben zusammengefassten Argrumente der Beschwerde gegen den Bescheid vom
  27. September 2015 verwiesen werden kann. Zum Bedarf einer Kanalisation wird betont, dass für alle betroffenen Liegenschaften maximal 60 m³ Abwasser pro Jahr anfielen, welche durch ein Kanalisationsunternehmen mit Räumkosten von max. € 1.600,-/Jahr abgeführt werden könnten. Von den (im Gegensatz zum Projekt tatsächlich nur) 16 vorhandenen Liegenschaften hätten bereits 8 die „neuersten dichten Gruben“, wogegen lediglich bei vier nur gelegentlich ferial bewohnten Liegenschaften (Eigentümer N, S, M, Mi) eine Sanierung erforderlich sei und die weiteren vier seit Jahrzehnten unbenützte Objekte betreffen würden. Auch sei es bisher zu keiner Beeinträchtigung der Wasserqualität durch unsanierte Senkgruben gekommen; die vorliegenden negativen Befunde seien nicht repräsentativ. Nur mit dichten Senkgruben könne das Interesse an der Gewässerreinhaltung gewährleistet werden, was auch der Amtssachverständige bestätigt hätte, wogegen Kanäle infolge offener Schächte nicht dicht sein könnten.
  28. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die Akten der belangten Behörde, forderte die Baubehörde zur Bekanntgabe allfälliger baurechtlicher Konsense für Senkgruben auf (Antwort vom
  29. Mai 2017, wonach nach Kenntnis der Gemeinde alle Anwesen bis auf die Liegenschaften *** und *** alte Senk- bzw. Sickergruben hätten) und führte am
  30. Juni 2017 eine (vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beantragte) mündliche Verhandlung durch, bei der die Gemeinde *** sowie ihr Projektant gehört und Amtssachverständige für Geohydrologie (Dr. E) und Wasserbautechnik (DI JT), sowie ein Vertreter der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft des Amtes der NÖ Landesregierung (welcher unter anderem die Förderung von Abwasseranlagen obliegt) ergänzend befragt wurden. Der Beschwerdeführer hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Da ein Zustellmangel nicht ausgeschlossen werden konnte (Meldung der Ortsabwesenheit an der vom Beschwerdeführer angegebenen Zustelladresse bis
  31. Juni 2017), wurde dem Beschwerdeführer die Verhandlungsschrift übermittelt und ihm Gelegenheit eingeräumt, bekanntzugeben, ob er die Neudurchführung der mündlichen Verhandlung begehre, bzw. eine Stellungnahme abzugeben. Die Zustellung an die in der Beschwerde angegebene Adresse sowie an die des Wohnsitzes in *** erfolgte jeweils durch Hinterlegung. Eine Äußerung ist nicht erfolgt.
  32. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  33. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 12.

(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. § 32.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32,
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(2)Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
  1. a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
  2. b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
  3. c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
  4. d)die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
  5. e)eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
  6. f)das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird. (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
(3)Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4)Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5)Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(5)Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6)Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(7)Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
(7)Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt. § 60.
(1)Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:Paragraph 60,
(1)Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
  1. a)die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
  2. b)die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (Paragraph 62,);
  3. c)die Enteignung (§§ 63 bis 70);die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70);
  4. d)die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.die Benutzungsbefugnisse nach den Paragraphen 71 und 72,
(2)Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(2)Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3)Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(3)Zwangsrechte nach Absatz eins, Litera a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4)Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.
(4)Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig. § 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlichParagraph 63, Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
  1. a)Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
  2. b)für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
  3. c)Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter Litera b, bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;
  4. d)wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen.wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von Litera b, zutreffen. § 111.
(1)Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.Paragraph 111,
(1)Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung 4.2.
  2. Die Gemeinde *** beabsichtigt die kommunale Abwasserbeseitigungsanlage im Ortsteil *** im Trennsystem zu erweitern. Dazu ist die Errichtung von etwa 2.300 Laufmetern Schmutzwasserkanäle zur Erschließung von 21 Objekten mit einem Bemessungswert von 70 EW vorgesehen. Die Abwässer sollen über das kommunale Kanalsystem zu den Anlagen des Abwasserverbandes *** abgeleitet und dort in einer für 40.000 EW bemessenen Kläranlage gereinigt werden (Einreichprojekt 2011, erstellt von der Umwelt Bau Beratungs- und Bauleitungsgesellschaft m.b.H., GZ UB 22005). Im Zuge der Kanalverlegung sollen die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, alle im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers, in Anspruch genommen werden (Einreichprojekt 2011, Eigentumsverhältnisse unstreitig). Die auf Liegenschaften des Beschwerdeführers zu verlegenden Kanäle dienen dem Anschluss der Objekte *** und 31, sowie ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***. (Lagepläne zum Einreichprojekt 2011) Anstelle der vorgesehenen Kanalverlegung über die Liegenschaften des Beschwerdeführers ist auch die Abwasserentsorgung des Projektgebietes auf alternative Weise möglich. Dazu wurden vier weitere Varianten seitens des Planungsbüros Mo GmbH erarbeitet und wie folgt dargestellt (Auszug aus dem „Antrag um Zwangsreinräumung“, Nachreichung vom 8.9.2014): „
  3. Gegenüberstellung der Varianten: Im Anschluss werden die Investitions-, Betriebs- und Reinvestitionskosten der Varianten ermittelt und gegenüber gestellt. An den Kosten für die Varianten 1 bis 3 hat sich zur Unterlage vom 6.12.2011 nichts geändert. Die Lösungen 4 bis 5 wurden ergänzt. Variante 1: Leitungsführung gemäß Einreichprojekt vom 6.12.2011 Keine Zustimmung – DI EA, ***, *** Mag, SHe,***, *** AK, ***, *** Investitionskosten Variante 1: 2.345m Hauptkanal * € 225,- (inkl. Nebenkosten) € 527.625,00 420m Hausanschlüsse * € 200,- (inkl. Nebenkosten) € 84.000,00 € 611.625,00 Betriebskosten Variante 1: 2.765m Hauptkanal * €1,50,- € 4.147,50 Reinvestitionskosten in 50 Jahren Variante 1: € 0,- Auf einen Ansatz von anteiligen Reinvestitionskosten hinsichtlich der Kläranlage kann aufgrund der Größe (40.000 EW-Anlage des AWV ***) verzichtet werden. Reinvestitionskosten bei einer Einleitung von 48 EW sind vernachlässigbar. Variante 2: Leitungsführung gemäß Anhang Keine Zustimmung – TN und PN, ***, *** AK ***, *** Mag. SHe, ***, *** Investitionskosten Variante 2: 2.710m Hauptkanal * € 225,- (inkl. Nebenkosten) € 609.750,00 320m Hausanschlüsse * € 200,- (inkl. Nebenkosten) € 64.000,00 SStk Kleinpumpwerke * € 6.000,- (inkl. Nebenkosten) € 18.000,00 220m Druckleitung * € 160,- (inkl. Nebenkosten) € 35.200,00 € 726.950,00 Betriebskosten Variante 2: 3.030m Hauptkanal * € 1,50,- € 4.545,00 3Stk Kleinpumpwerke * € 600,- (inkl. Nebenkosten) € 1.800,00 € 6.345,00 Reinvestitionskosten in 50 Jahren Variante 2: 3Stk KIPW * € 6.000,- * 1,1 (+10%) * 2 (n5oJ=2) € 39.600,00 Variante 3: Leitungsführung gemäß Anhang Keine Zustimmung – Mag. SHe, ***, *** Investitionskosten Variante 3: 2.155m Hauptkanal * € 225,- (inkl. Nebenkosten) € 484.875,00 540m Hausanschlüsse * € 200,- (inkl. Nebenkosten) € 108.000,00 5Stk Kleinpumpwerke * € 6.000,- (inkl. Nebenkosten) € 30.000,00 1Stk Hauptpumpwerk * € 30.000; (inkl. Nebenkosten) € 30.000,00 40m Druckleitung * € 160,- (inkl. Nebenkosten) € 102.400,00 € 755.275,00 Betriebskosten Variante 3: 2.695m Hauptkanal * € 1,50,- € 4.042,50 5Stk Kleinpumpwerke * € 600,- (inkl. Nebenkosten) € 3.000,00 1Stk Hauptpumpwerk * € 2.000,- (inkl. Nebenkosten) € 2.000,00 € 9.042,50 Reinvestitionskosten in 50 Jahren Variante 3: 5Stk KIPW * € 6.000,- * 1,1 (+10%) * 2 (n50J=2) € 66.000,00 1Stk HPW * € 30.000,- *1,1 (+10%) * 2 (n50J=2) € 66.000,00 € 132.000,00 Variante 4: Leitungsführung gemäß Anhang Investitionskosten Variante 4: 1.515m Hauptkanal * € 225,- (inkl. Nebenkosten) € 340.875,00 330m Hausanschlüsse * € 200,- (inkl. Nebenkosten) € 66.000,00 3Stk Kleinpumpwerke * € 6.000,- (inkl. Nebenkosten) € 18.000,00 238m Druckleitung * € 160,- (inkl. Nebenkosten) € 38.080,00 7 Stk Senkgruben * 5.000,- (NK und Hausanschlüsse) € 35.000,00 € 497.955,00 Betriebskosten Variante 4: 1.515 m Hauptkanal * €1,50,- € 2.272,50 3Stk Kleinpumpwerke * € 600,- (inkl. Nebenkosten) € 1.800,00 20EW a‘€ 440,- Senkgruben € 8.800,00 € 12.872,50 Reinvestitionskosten in 50 Jahren Variante 4: 38tk KIPW * € 6.000,- * 1,1 (+10%) * 2 (n5oJ=2) € 39.600,00 Senkgruben € 35.000,- € 74.600,00 Variante 5: Leitungsführung gemäß Anhang Investitionskosten Variante 5: 986m Hauptkanal * € 225,- (inkl. Nebenkosten) € 221.850,00 261 m Hausanschlüsse * € 200,- (inkl. Nebenkosten) € 52.200,00 10 Stk Senkgruben * 5.000,- (NK und Hausanschl.) € 50.000,00 € 324.050,00 Betriebskosten Variante 5: 986 m Hauptkanal * € 1,50,- € 1.479,00 33EW a‘€ 440,- Senkgruben € 14.520,00 € 15.999,00 Reinvestitionskosten in 50 Jahren Variante 5: Senkgruben € 50.000,- Gegenüberstellung der Varianten: Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4 Variante 5 Investitionskosten € 611.625,00 € 726.950,00 € 755.275,00 € 497.955,00 € 324.050,00 Betriebskosten pro Jahr € 4.147,50 € 6.345,00 € 9.042,50 € 12.872,50 € 15.999,00 Reinvestitionskosten 50 J € 0,00 € 39.600,00 € 132.000,00 € 74.600,00 € 50.000,00 Projektskostenbarwert 50 JProjektskostenbarwert , 50 J € 819.000,00 € 1.083.800,00 € 1.339.400,00 € 1.216.180,00 € 1.174.000,00 Die Amortisation der erhöhten Investitionskosten der Variante 1 zur „Nullvariante“ (=Variante 5) tritt bereits vor Ablauf des halben Betrachtungszeitraumes ein.“ Die untersuchten Varianten beinhalten auch die – von der vormaligen Berufungsbehörde für zu betrachtend befundenen - Alternative der Entsorgung mittels dem Stand der Technik entsprechenden Senkgruben zur Vermeidung einer nicht einvernehmlichen Grundinanspruchnahme; es handelt sich dabei um die Varianten 4 und 5, wobei erstere nur 7 Senkgruben gegenüber 10 bei Variante 5, und dafür drei Anschlüsse mit Pumpbetrieb vorsieht (Variantenuntersuchung moleplan). Aus dieser Variantengegenüberstellung folgt, dass die projektgegenständliche Variante 1 volkswirtschaftlich (unter Berücksichtigung von Investitions-, Betriebs- und Reinvestitionskosten) bei weitem am günstigsten ist: € 819.000 gegenüber € 1.083.800 für die nächstgünstigste Variante 2; die Varianten unter Berücksichtigung der Errichtung von Senkgruben (Varianten 4 und 5) sind mit € 1.216.000 bzw. € 1.174.000 um 48 bzw. 43 % teurer als die wirtschaftlichste Variante (Variantenuntersuchung, vgl. Details oben; Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
  4. Juni 2015). Im Hinblick auf das Ausmaß der Differenz ist nicht entscheidend, ob von den relevanten (vom strittigen Kanalstrang abhängigen) Liegenschaften bei den Häusern *** (EA) und *** (SHe) tatsächlich ausreichend dimensionierte und dichte Senkgruben schon vorhanden sind (was nach der Mitteilung des Bürgermeisters als Baubehörde vom
  5. Mai 2017 in Betracht käme).Aus dieser Variantengegenüberstellung folgt, dass die projektgegenständliche Variante 1 volkswirtschaftlich (unter Berücksichtigung von Investitions-, Betriebs- und Reinvestitionskosten) bei weitem am günstigsten ist: € 819.000 gegenüber , € 1.083.800 für die nächstgünstigste Variante 2; die Varianten unter Berücksichtigung der Errichtung von Senkgruben (Varianten 4 und 5) sind mit , € 1.216.000 bzw. € 1.174.000 um 48 bzw. 43 % teurer als die wirtschaftlichste Variante (Variantenuntersuchung, vergleiche Details oben; Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
  6. Juni 2015). Im Hinblick auf das Ausmaß der Differenz ist nicht entscheidend, ob von den relevanten (vom strittigen Kanalstrang abhängigen) Liegenschaften bei den Häusern *** (EA) und *** (SHe) tatsächlich ausreichend dimensionierte und dichte Senkgruben schon vorhanden sind (was nach der Mitteilung des Bürgermeisters als Baubehörde vom
  7. Mai 2017 in Betracht käme). Die in der Variantenstudie angesetzten Kosten sind nachvollziehbar, bilden die volkswirtschaftlich zu berücksichtigenden Aspekte vollständig ab und sind angemessen (Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen
  8. Juni 2015, mündliche Verhandlung
  9. Juni 2017, Aussage des Vertreters der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft; auch aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen der Berufungsbehörde, zitiert in der Berufungsentscheidung, S10, resultiert der Vorzug der Variante 1 gegenüber den damals vorliegenden Alternativen 2 und 3). Das Projektgebiet verfügt derzeit über keine öffentliche Kanalisation. Die einzelnen Objekte haben Senk- oder Sickergruben, welche im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohngebäuden hergestellt wurden. Die Baubewilligungen für die einzelnen Gebäude datieren aus der Zeit ab (vermutlich)
  10. Für die vom Kanalstrang über die Liegenschaft des Beschwerdeführers abhängigen Objekte ergeben sich Baubewilligungen (und damit die zu vermutende ungefähre Errichtungszeit für Gebäude samt Abwasseranlagen) etwa aus dem Jahr 1913 auf dem Grundstück ***, KG *** (Adresse *** und ***) bzw. 1928 (Grundstück ***, KG ***; ***), 1928 (Grundstück ***, KG ***; ***), 1932 (Grundstück ***, KG ***; ***; allerdings ist laut Bauverhandlungsschrift vom 6.11.2009 für einen Zubau eine neue Senkgrube vorgesehen gewesen), 1941 (Grundstück ***, KG ***; ***) (Erhebung der Gewässeraufsicht; Beilage zum Schreiben der Gemeinde *** vom
  11. Juni 2006 in Verbindung mit den Lageplänen zum Einreichprojekt; Mitteilung der Gemeinde *** vom
  12. Mai 2017). Die vorhandenen Senkgruben weisen ein geringes Volumen auf: zB.: ca. 8 m³ (Objekt *** bzw. ***), 2,5 bis 3,5 m³ (Objekt ***; allerdings Baupan 2009: 15,3 m³), etwa 6 bis 8 m³ (***), 8 m³ (***), 8 m³ (***). Dichtheitsprüfungen bzw. Nachweise konnten dem überprüfenden Gewässeraufsichtsorgan im Jahre 2006 nicht vorgelegt werden (Überprüfungsbericht der technischen Gewässeraufsicht beim Amt der NÖ Landesregierung vom
  13. Oktober 2006). Eine Sammlung der im Projektsgebiet anfallenden Abwässer über zuverlässig dichte Senkgruben ist nicht gewährleistet (Bericht der Gewässeraufsicht 2006, Begutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen, eigenes Vorbringen des Beschwerdeführers, der das Nichtentsprechen der Senkgruben bei vier bewohnten und vier weiteren unbewohnten Gebäuden einräumt; Mitteilung der Baubehörde vom 30.Mai 2017, wonach bis auf die Anwesen *** und *** wenigstens aus den letzten 25 Jahren keine Erneuerung von Senkgruben im betreffenden Gebiet bekannt sei). Im Fall einer Undichtheit einer Senkgrube kann Abwasser ins Grundwasser versickern und das Wasser in Brunnen verunreinigen (Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen Dr. E, mündliche Verhandlung
  14. Juni 2017). Im Projektsgebiet ist keine zentrale Trinkwasserversorgung vorhanden, sondern erfolgt diese aus einzelnen Brunnen und Quellen (unstrittig, Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen). Das Fassungsvolumen von im Projektsgebiet vorhandenen Senkgruben (s. oben) reicht nicht aus, sämtliche potenziell anfallenden Abwässer (Fäkalien, Waschwasser, Wasser von Duschen und Bädern etc.) über eine längere Zeit zwischen zu speichern, wodurch bei längerer Verkehrsbehinderung, etwa im Winter, eine gesicherte Abfuhr nicht gewährleistet ist, und überdies höhere Entsorgungskosten (häufigere Fahrten) entstehen. Demgegenüber sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Anfallsmengen nicht realistisch (Berechnung im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
  15. Juni 2015). Bei den im Projektgebiet gelegenen Anwesen handelt es sich durchwegs um ganzjährig bewohnbare, entsprechend dimensionierte, teils villenartige Gebäude (Parteienvorbringen, Einreichpläne, vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegte Fotos), bei denen daher mit dem projektsgemäß angesetzten Abwasseranfall zu rechnen ist (wiederum wasserbautechnischen Gutachten
  16. Juni 2015, im Detail wiedergegeben im angefochtenen Bescheid, S 33). Die Verwirklichung des Vorhabens auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ohne nachhaltige Schäden an der Liegenschaft sowie dort befindliche Einbauten ist bei sachgemäßer Durchführung gewährleistet (Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, Stellungnahme des Planers der Gemeinde, allgemeine Lebenserfahrung). Negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers sowie dort vorhandene Wasserspender sind bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen (insbesondere Auflagen 22 und 23) nicht zu erwarten (Gutachten der geohydrologischen Amtssachverständigen Dr. FH vom
  17. Februar 2013, und Dr. E mündliche Verhandlung
  18. Juni 2017). 4.2.
  19. Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Ergänzend dazu sei Folgendes bemerkt: Die belangte Behörde hat eine umfassende Begutachtung des gegenständlichen Vorhabens unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Geohydrologie und Wasserbautechnik vorgenommen, die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  20. Juni 2017 ergänzt wurde. Die plausiblen Ausführungen der Amtssachverständigen vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen nicht zu erschüttern. Aus diesen Gutachten ergibt sich schlüssig, dass die Projektsverwirklichung auch auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers technisch möglich ist, ohne dass die vom Beschwerdeführer befürchteten schweren Schäden zu erwarten wären (vgl. dazu die Ausführungen wasserbautechnischen Gutachten
  21. Juni 2015, im Detail wiedergegeben im angefochtenen Bescheid, S 33). Dies entspricht im Übrigen auch der Erfahrung des Gerichtes; ist auch allgemein bekannt, dass Kanäle und sonstige Leitungen auch in schwierigem Terrain mit den nach heutigem Stand der Technik zur Verfügung stehenden Mittel ordnungsgemäß verlegt und funktionsfähig ausgeführt werden können (zu letzterem vergl. etwa auch die Ausführungen im Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen der Berufungsbehörde, wiedergegeben in der Berufungsentscheidung, S11). Der Beschwerdeführer ist dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat bloß Behauptungen, etwa über angebliche Regel über den Kanalbau, aufgestellt. Es ist auch völlig unzweifelhaft, dass Kanäle gesichert dicht ausgeführt werden, wobei vor Inbetriebnahme ohnedies eine Dichtheitsprobe durchzuführen ist (vgl. Auflage 9 des angefochtenen Bescheides und die dort zitierten Normen). Dass in Kanäle über Schachtdeckel Niederschlagswasser eindringen kann, sofern nicht spezielle tagwasserdichte Ausführungen gewählt werden, ist zwar zutreffend, aber im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant, da es um die Frage des Austretens von Schmutzwasser über Schadstellen oder mangelhaft hergestellte Anlagen geht. Soweit es um die Folgen möglicher Ablagerungen im Kanal geht, wird dem durch eine entsprechende Ausführung der Schächte und das vorgesehene Gefälle Rechnung getragen (vergl. dazu auch die Ausführungen im Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen der Berufungsbehörde im Berufungsbescheid, S 11). Es ist auch nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer (ohne seine Behauptung zu belegen) meint, Wasserleitungen dürften nicht durch Kanäle gequert werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass beispielsweise im städtischen Bereich eine Verlegung von Wasserleitungen und Kanal gar nicht denkbar wäre, ohne, etwa im Kreuzungsbereich, Querungen von Wasser- und Kanalleitungen vorzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer dies aus einem rechtlichen Gebot ableitet, sei auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Die belangte Behörde hat eine umfassende Begutachtung des gegenständlichen Vorhabens unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Geohydrologie und Wasserbautechnik vorgenommen, die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  22. Juni 2017 ergänzt wurde. Die plausiblen Ausführungen der Amtssachverständigen vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen nicht zu erschüttern. Aus diesen Gutachten ergibt sich schlüssig, dass die Projektsverwirklichung auch auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers technisch möglich ist, ohne dass die vom Beschwerdeführer befürchteten schweren Schäden zu erwarten wären vergleiche dazu die Ausführungen wasserbautechnischen Gutachten
  23. Juni 2015, im Detail wiedergegeben im angefochtenen Bescheid, S 33). Dies entspricht im Übrigen auch der Erfahrung des Gerichtes; ist auch allgemein bekannt, dass Kanäle und sonstige Leitungen auch in schwierigem Terrain mit den nach heutigem Stand der Technik zur Verfügung stehenden Mittel ordnungsgemäß verlegt und funktionsfähig ausgeführt werden können (zu letzterem vergl. etwa auch die Ausführungen im Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen der Berufungsbehörde, wiedergegeben in der Berufungsentscheidung, S11). Der Beschwerdeführer ist dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat bloß Behauptungen, etwa über angebliche Regel über den Kanalbau, aufgestellt. Es ist auch völlig unzweifelhaft, dass Kanäle gesichert dicht ausgeführt werden, wobei vor Inbetriebnahme ohnedies eine Dichtheitsprobe durchzuführen ist vergleiche Auflage 9 des angefochtenen Bescheides und die dort zitierten Normen). Dass in Kanäle über Schachtdeckel Niederschlagswasser eindringen kann, sofern nicht spezielle tagwasserdichte Ausführungen gewählt werden, ist zwar zutreffend, aber im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant, da es um die Frage des Austretens von Schmutzwasser über Schadstellen oder mangelhaft hergestellte Anlagen geht. Soweit es um die Folgen möglicher Ablagerungen im Kanal geht, wird dem durch eine entsprechende Ausführung der Schächte und das vorgesehene Gefälle Rechnung getragen (vergl. dazu auch die Ausführungen im Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen der Berufungsbehörde im Berufungsbescheid, S 11). Es ist auch nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer (ohne seine Behauptung zu belegen) meint, Wasserleitungen dürften nicht durch Kanäle gequert werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass beispielsweise im städtischen Bereich eine Verlegung von Wasserleitungen und Kanal gar nicht denkbar wäre, ohne, etwa im Kreuzungsbereich, Querungen von Wasser- und Kanalleitungen vorzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer dies aus einem rechtlichen Gebot ableitet, sei auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Was die mögliche Beeinflussung des Grundwasserhaushaltes sowie damit im Zusammenhang von bestehenden Wasserspendern anbelangt, haben beide im Zuge des Verfahrens befasste geohydrologische Amtssachverständige übereinstimmend ausgeführt, dass bei Einhaltung bestimmter Auflagen, die die Behörde erteilt hat, solche negativen Auswirkungen hintangehalten werden können. Andererseits ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. E auch, dass aus geohydrologischer Sicht die Befürchtung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI JT im Hinblick auf eine mögliche negative Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität vorhandener Wasserspender durch undichte Senkgruben berechtigt ist. Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten bei den in Betracht kommenden Varianten liegt eine vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen und auch vom Vertreter der Förderstelle als nachvollziehbar und angemessen bezeichnete Berechnung der Mo GmbH vom
  24. September 2014 vor. Der Beschwerdeführer konnte die Ansätze nicht entkräften; überdies hat der Vertreter des Projektanten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  25. Juni 2017 nachvollziehbar die Ausgangspunkte für die Kostenberechnung dargelegt, in dem er erklärt hat, dass hinsichtlich des Abwasseranfalls eine eher vorsichtige Annahme getroffen wurde (Abwasseranfall von 120 Liter pro Tag und Person statt üblicher 150 Liter; Anwesenheit in lediglich 15 % der Zeit des Jahres, also an etwa jedem zweiten Wochenende, Entsorgung dem Stand der Technik nach zur nächsten Verbandskläranlage). Mit den einzelnen Varianten und den damit verbundenen Vor- und Nachteilen hat sich der wasserbautechnische Sachverständige in nachvollziehbarer Weise im Rahmen seiner Stellungnahme vom
  26. Juni 2015, wiedergegeben im angefochtenen Bescheid, S 28ff, auseinandergesetzt. Er kommt zum Ergebnis, dass die Varianten mit Senkgrubenbetrieb (4 und 5), welche Voraussetzung für die Herstellung einer Abwasserentsorgung des betreffenden Gebietes ohne Benutzung fremden Grundes wären, im Vergleich zur Projektsvariante unverhältnismäßig kostspielig wären (um mehr als 40%). Das Gericht hegt daher keine Bedenken, die Ergebnisse der vorliegenden Variantenstudie seiner Entscheidung in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffes zu Grunde zu legen. Dass die derzeitige Abwasserentsorgung nicht dem Stand der Technik entspricht, ergibt sich sowohl aus der Untersuchung der technischen Gewässeraufsicht aus dem Jahr 2006, wobei keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass seither eine signifikante Verbesserung stattgefunden hat (abgesehen möglicherweise bei den in der Mitteilung der Baubehörde vom
  27. Mai 2017 angeführten Liegenschaften); weiters aus der übereinstimmenden Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI JT und des Vertreters der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die Abwasserbeseitigung wenigstens in mehreren Objekten, darunter auch solchen, deren Erschließung von der Kanalverlegung über seine Liegenschaft abhängig ist, nicht dem Stand der Technik entspricht. Angesichts des vom Beschwerdeführer behaupteten, zur Entsorgung gelangenden Abwasseranfalls im Ausmaß von weniger als 10% der nach fachlicher Voraussicht zu erwartenden Menge ist überdies der Schluss naheliegend, dass die Differenzmenge nicht ordnungsgemäß gesammelt wird und an Ort und Stelle (etwa über Sickergruben oder Undichtheiten) zur Versickerung gelangt. 4.
  28. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall geht es um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Kanalisationsanlage samt der dazu erforderlichen Zwangsrechtseinräumung, wofür dem Beschwerdeführer eine entsprechende Entschädigung zuerkannt wurde. Ungeachtet des undifferenzierten Beschwerdebegehrens ist aufgrund der geltend gemachten Gründe davon auszugehen, dass sich das Rechtsmittel (zulässigerweise) nur gegen die Spruchteile I. und II. des Bescheides vom
  29. März 2017, WA1-W-33039/0052-2012, richtet, und die Höhe der zuerkannten Entschädigung damit nicht angefochten ist .Ungeachtet des undifferenzierten Beschwerdebegehrens ist aufgrund der geltend gemachten Gründe davon auszugehen, dass sich das Rechtsmittel (zulässigerweise) nur gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom
  30. März 2017, WA1-W-33039/0052-2012, richtet, und die Höhe der zuerkannten Entschädigung damit nicht angefochten ist . Unbestritten ist, dass für das Projekt der Gemeinde *** betreffend Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage im Bereich Orthof-Nord eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 erforderlich ist. Durch den in § 32 Abs. 5 leg.cit enthaltenen Verweis auf die für Wasserbenutzungsanlagen geltenden Bestimmungen werden damit auch die Determinanten an die Bewilligung von Maßnahmen nach § 32 leg.cit vorgegeben (VwGH 14.12.1993, 93/07/0064).Unbestritten ist, dass für das Projekt der Gemeinde *** betreffend Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage im Bereich Orthof-Nord eine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 erforderlich ist. Durch den in Paragraph 32, Absatz 5, leg.cit enthaltenen Verweis auf die für Wasserbenutzungsanlagen geltenden Bestimmungen werden damit auch die Determinanten an die Bewilligung von Maßnahmen nach Paragraph 32, leg.cit vorgegeben (VwGH 14.12.1993, 93/07/0064). Damit gilt auch hier der Grundsatz des § 12 WRG 1959, dass eine Bewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Damit gilt auch hier der Grundsatz des Paragraph 12, WRG 1959, dass eine Bewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Auf Grund der erfolgten wasserbautechnischen Begutachtung ist unzweifelhaft, dass die gegenständlich geplante Kanalisationsanlage dem Stand der Technik entspricht; die Ableitung zu einer wasserrechtlich bewilligten Kläranlage mit entsprechenden Kapazitäten und Reinigungsleistungen, von denen bei der Verbandskläranlage des Abwasserverbandes *** jedenfalls ausgegangen werden kann, steht im Einklang mit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Abwasserentsorgung. Dass die Anlage insbesondere auch im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden kann (und bei Einhaltung der von den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Geohydrologie vorgeschlagenen Auflagen) auch werden wird, steht auf Grund der vorliegenden Begutachtung ebenfalls fest. Ein Widerspruch dieser Anlage zu den öffentlichen Interessen ist daher nicht zu erkennen. Wohl aber ist im vorliegenden Fall ein bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, nämlich das Grundeigentum des Beschwerdeführers, betroffen. In einem solchen Fall ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nur dann zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist (VwGH 08.04.1997, 96/07/0195). Da der Beschwerdeführer evidentermaßen dem Eingriff nicht zugestimmt hat, hatte die Behörde zu prüfen, ob die Einräumung eines Zwangsrechtes in Frage kommt.Wohl aber ist im vorliegenden Fall ein bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, nämlich das Grundeigentum des Beschwerdeführers, betroffen. In einem solchen Fall ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nur dann zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist (VwGH 08.04.1997, 96/07/0195). Da der Beschwerdeführer evidentermaßen dem Eingriff nicht zugestimmt hat, hatte die Behörde zu prüfen, ob die Einräumung eines Zwangsrechtes in Frage kommt. Bei einer Abwasserbeseitigungsanlage handelt es sich grundsätzlich um ein Vorhaben, für welches nach § 63 WRG 1959 die Einräumung von Zwangsrechten in Betracht kommt (arg. „zur geordneten Beseitigung von Abwässern“). Dass eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage, nämlich eine Kanalisation, welche Abwässer eines Siedlungsgebietes einer Kläranlage eines Abwasserverbandes zuführt, eine geordnete Beseitigung von Abwässern darstellen, ist völlig unzweifelhaft.Bei einer Abwasserbeseitigungsanlage handelt es sich grundsätzlich um ein Vorhaben, für welches nach Paragraph 63, WRG 1959 die Einräumung von Zwangsrechten in Betracht kommt (arg. „zur geordneten Beseitigung von Abwässern“). Dass eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage, nämlich eine Kanalisation, welche Abwässer eines Siedlungsgebietes einer Kläranlage eines Abwasserverbandes zuführt, eine geordnete Beseitigung von Abwässern darstellen, ist völlig unzweifelhaft. Voraussetzung für die Einräumung eines Zwangsrechtes ist ein Bedarf, also ein Mangelzustand zu verstehen, für die hinreichende andere Befriedungsmöglichkeiten nicht bestehen (VwGH 21.02.2002, 2001/07/0168; 26.4.2012, 2010/07/0127). Auf Grund der getroffenen Feststellungen kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie einen solchen Bedarf im vorliegenden Fall bejahte. Zutreffend hat die Behörde ausgeführt, dass nach Lage des Falles von einer gesicherten, ordnungsgemäßen Erfassung und Entsorgung von Abwässern nicht ausgegangen werden kann, wenn viele Jahrzehnte alte, offensichtlich vernachlässigte bzw. nicht entsprechend betreute Senkgruben bestehen. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass ein Sanierungsbedarf wenigstens bei mehreren der Anlagen besteht. Darüber hinaus hat auch die ergänzenden Feststellungen des Gerichts ergeben, dass die vorhandenen Kapazitäten keine ausreichende Zwischenspeicher-möglichkeit, zumal auch im Winter, bieten. Ein Bedarf nach einer ordnungsgemäßen Form der Abwasserentsorgung ist daher zweifelsohne gegeben. Die Größe der Liegenschaften und das von der Behörde herangezogene Kriterium des § 3 Abs. 1 AAEV ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, sodass sich weitere Überlegungen zur Flächenberechnung erübrigen.Auf Grund der getroffenen Feststellungen kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie einen solchen Bedarf im vorliegenden Fall bejahte. Zutreffend hat die Behörde ausgeführt, dass nach Lage des Falles von einer gesicherten, ordnungsgemäßen Erfassung und Entsorgung von Abwässern nicht ausgegangen werden kann, wenn viele Jahrzehnte alte, offensichtlich vernachlässigte bzw. nicht entsprechend betreute Senkgruben bestehen. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass ein Sanierungsbedarf wenigstens bei mehreren der Anlagen besteht. Darüber hinaus hat auch die ergänzenden Feststellungen des Gerichts ergeben, dass die vorhandenen Kapazitäten keine ausreichende Zwischenspeicher-möglichkeit, zumal auch im Winter, bieten. Ein Bedarf nach einer ordnungsgemäßen Form der Abwasserentsorgung ist daher zweifelsohne gegeben. Die Größe der Liegenschaften und das von der Behörde herangezogene Kriterium des Paragraph 3, Absatz eins, AAEV ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, sodass sich weitere Überlegungen zur Flächenberechnung erübrigen. Ein solcher Bedarf ist auch nicht im Rahmen einer Momentaufnahme zu ermitteln, wie der Beschwerdeführer dies mit Hinweis auf Alter und Interessen der derzeitigen Eigentümer tut, sondern ist von den auch in Zukunft zu erwartenden Nutzungsmöglichkeiten auszugehen. Es gibt in diesem Zusammenhang keinen Grund, die Projektsannahmen, welche im Sinne des Vorsorgegedankens auch Reserven beinhalten, in Frage zu stellen. Freilich steht auch fest, dass es auch andere Möglichkeiten der Befriedigung dieses Bedarfs gäbe, etwa eine andere Trassenführung bzw. die Herstellung moderner Senkgruben, mit entsprechendem Volumen und entsprechender Sicherstellung der Dichtheit sowie ordnungsgemäßer Entsorgung der Abwässer. Allerdings steht auch fest, dass diese in Betracht kommenden Varianten mit erheblich höheren Kosten verbunden wären, wobei auf die oben wiedergegebene Kostenaufstellung hinzuweisen ist, an deren Richtigkeit das Gericht aufgrund der fachkundigen Beurteilung (wasserbautechnischer Amtssachverständiger, Aussage des Vertreters der Förderstelle, plausibel Begründung durch den technischen Berater der Gemeinde) nicht zweifelt. Der Beschwerdeführer vermochte dies mit seinen wesentliche Aspekte der Kostenermittlung (vgl. die Ansätze im Variantenvergleich) beseitelassenden und von offensichtlich unrealistischen Ansätzen (vgl. demgegenüber die Abwasserermittlung mit plausiblen Werten durch moleplan) ausgehenden Behauptungen nicht zu widerlegen.Freilich steht auch fest, dass es auch andere Möglichkeiten der Befriedigung dieses Bedarfs gäbe, etwa eine andere Trassenführung bzw. die Herstellung moderner Senkgruben, mit entsprechendem Volumen und entsprechender Sicherstellung der Dichtheit sowie ordnungsgemäßer Entsorgung der Abwässer. Allerdings steht auch fest, dass diese in Betracht kommenden Varianten mit erheblich höheren Kosten verbunden wären, wobei auf die oben wiedergegebene Kostenaufstellung hinzuweisen ist, an deren Richtigkeit das Gericht aufgrund der fachkundigen Beurteilung (wasserbautechnischer Amtssachverständiger, Aussage des Vertreters der Förderstelle, plausibel Begründung durch den technischen Berater der Gemeinde) nicht zweifelt. Der Beschwerdeführer vermochte dies mit seinen wesentliche Aspekte der Kostenermittlung vergleiche die Ansätze im Variantenvergleich) beseitelassenden und von offensichtlich unrealistischen Ansätzen vergleiche demgegenüber die Abwasserermittlung mit plausiblen Werten durch moleplan) ausgehenden Behauptungen nicht zu widerlegen. Dies ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im Rahmen des § 63 Abs. 1 lit.b WRG 1959 zu berücksichtigen. Denn nur wenn die zur Zielerreichung geeigneten Maßnahmen nicht unverhältnismäßig sind und andere gelindere Mittel nicht zur Verfügung stehen, ist die Zwangsrechtseinräumung statthaft (vgl VwGH 9.3.2000, 99/07/0094). Dies ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im Rahmen des Paragraph 63, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 zu berücksichtigen. Denn nur wenn die zur Zielerreichung geeigneten Maßnahmen nicht unverhältnismäßig sind und andere gelindere Mittel nicht zur Verfügung stehen, ist die Zwangsrechtseinräumung statthaft vergleiche VwGH 9.3.2000, 99/07/0094). Abgesehen von sonstigen Nachteilen (zB die vom Amtssachverständigen angesprochene Störfallanfälligkeit von Pumpwerken) wären sämtliche in Betracht kommende Alternativen mit signifikant höherem Aufwand verbunden als die geplante. Die vom Beschwerdeführer selbst favorisierte Variante mit Errichtung von Senkgruben würden um mehr als 40 % (oder etwa € 350.000,--) mehr kosten als die projektierte Variante. Hinsichtlich der nächstgünstigsten Variante 2, die ebenfalls etwa € 250.000,-- mehr als die projektierte Variante kostet, ist noch anzumerken, dass hiefür ebenfalls Privateigentum in Anspruch genommen werden müsste. Stellt man diese erheblichen Mehrkosten den Auswirkungen der günstigsten Variante gegenüber, vermag das Interesse des Beschwerdeführers an einem unangetasteten Grundeigentum nicht zu bestehen. Abgesehen von oberflächlich sichtbaren Schachtdeckeln wäre die Liegenschaft nach Fertigstellung der Anlage nahezu unbeeinträchtigt nutzbar bzw. ergibt sich lediglich eine Beeinträchtigung durch die erforderliche Freihaltung von Bewuchs im bewaldeten Bereich bzw. eine geringfügige Einschränkung bei der theoretischen Möglichkeit der Errichtung unterkellerter Nebengebäude. Das Gericht vermag daher der Einschätzung der belangten Behörde nicht zu widersprechen, dass das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen, ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung, verbunden mit einer Kostenersparnis von etwa € 250.000,- den Eingriff ins Eigentum des Beschwerdeführers mit den angeführten praktischen Auswirkungen rechtfertigt. Eklatante Mehrkosten in der genannten Größenordnung erscheinen auch in Relation zu den Gesamtvorhabenskosten volkswirtschaftlich nicht vertretbar und wären daher eine unzumutbare Mehrbelastung für das Kanalisationsunternehmen bzw. die Bürger, auf die diese allenfalls überwälzt werden müsste. Soweit dem Beschwerdeführer ein finanzieller Nachteil entsteht, wird dieser ohne dies durch eine angemessene Entschädigung abgegolten, wobei die Entscheidung über die Entschädigung selbst bei den ordentlichen Gerichten anzufechten wäre. Das Gericht kann auch der Ansicht der belangten Behörde nicht widersprechen, dass dem Interesse am Schutz der Gewässer durch eine kommunale Kanalisationsanlage besser entsprochen wird als durch einzelne Senkgruben, zumal letztere keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen und damit im Gegensatz zu bewilligten Kanälen keiner regelmäßigen, (behördlich überwachten) Kontrolle im Sinne des Vorsorgeprinzips unterliegen. Die von der belangten Behörde erwähnten Vorteile eines höheren Anschlussgrades im Interesse der Kostendeckung kommen nach hinzu. Den einzelnen Beschwerdeargumenten ist daher zusammengefasst wie folgt zu antworten: - Durch die vorgenommene wasserbautechnische Begutachtung steht fest, dass die Kanalverlegung technisch ohne weiteres möglich und keine „massiven Zerstörungen und Schäden“ zu erwarten sind und eine ordnungsgemäße Errichtung bei Einhaltung des Standes der Technik und der vorgeschriebenen Auflagen zweifellos nicht nur möglich, sondern auch zu erwarten ist (allfällige Flurschäden bei Bauführung wären im übrigen ohnedies zu ersetzen). Das darauf bezüglichen Vorbringen erweist sich somit als unbegründet und steht der Erteilung der beantragten Bewilligung nicht entgegen. Durch Auflagen (1 -11) wird die Beeinträchtigung der Liegenschaften des Beschwerdeführers so gering wie möglich und in zumutbaren Rahmen gehalten. Ebenso wird durch Vorschreibungen sichergestellt, dass der Grundwasserhaushalt im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers intakt bleibt und allfällige Wassernutzungen nach aller fachlichen Voraussicht nicht beeinträchtigt werden (Auflagen 4, 17 - 27). - Es existiert keine Rechtsnorm, die die Querung von Trinkwasserleitungen durch Kanäle verbietet. Es gibt auch nicht den geringsten Zweifel an der technischen Machbarkeit. - Die gewählte Form der Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik entspricht dem öffentlichen Interesse, weil damit die Abwässer gesichert zu einer Kläranlage abgeleitet werden, wo eine entsprechende Reinigung möglich ist; damit entfällt das Risiko undichter Senkgruben sowie der ungeordneten Entsorgung und davon ausgehender Beeinträchtigung des Grundwassers und in weiterer Folge der Trinkwasserversorgung. - Die gewählte Form der Abwasserentsorgung ist sowohl gegenüber anderen Varianten der Kanaltrassierung als auch gegenüber einer Variante mit dichten Senkgruben (unter Zugrundelegung einer dem Stand der Technik entsprechenden Ausführung, Dimensionierung und Entsorgung) mit einem erheblichen Kostenvorteil im Umfang mehrerer hunderttausend Euro verbunden. Dass eine andere, mit gelinderem Eingriff in fremde Rechte verbundenen Variante und verhältnismäßen Kosten existieren würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. - Der Frage des „geschlossenen Siedlungsgebietes“ und jener nach der genauen Anzahl der derzeit bewohnten Gebäude kommt keine entscheidende Bedeutung zu; vielmehr ist maßgeblich, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch Kanalanlagen die bisher nicht gegebenen geordnete Entsorgung einer größeren Anzahl von Objekten (siehe die eingangs erfolgte Angabe nach Adressen, die sich eindeutig aus den Einreichplänen ergeben) ermöglicht, was der Beschwerdeführer letztlich auch nicht bestreitet. Ebensowenig bedurfte es der Ursachenermittlung für die festgestellten qualitativen Trinkwasserbeeinträchtigungen, ergibt sich doch aus der geohydrologische Beurteilung jedenfalls die Möglichkeit einer solchen (auch bei anderen grundwasserstromabwärts gelegenen Wasserspendern) als Resultat undichter Senkgruben. - Der mit der projektsgemäß vorgesehenen Inanspruchnahme fremden Eigentums verbundene Nachteil wird durch das öffentlichen Interesse an einer geordneten Abwasserentsorgung und der Reinhaltung des Grundwassers, einschließlich dem Schutz bestehender und künftiger Einzelwasserversorgungsanlagen im Projektsgebiet, bei weitem aufgewogen. Einer Belastung durch eine Leitungsservitut, verbunden mit geringen Nutzungseinschränkung für den Beschwerdeführer (was ihm überdies finanziell abgegolten wird), steht das genannte öffentliche Interesse gegenüber, welchem durch die gewählte Projektsvariante am kostengünstigsten (Differenz im Ausmaß mehrerer hunderttausend Euro) zum Durchbruch verholfen werden kann. Es ist dem Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse daher zuzumuten, sein Eigentum zur Herstellung des Kanals zur Verfügung zu stellen und die damit verbundenen, in Summe verhältnismäßig geringen Beeinträchtigungen gegen entsprechend angemessene Entschädigung in Kauf zu nehmen. - Die sonst erforderlichen Bewilligungen nach Forstrecht bzw. Naturschutzgesetz liegen mittlerweile vor, womit auch dem Einwand in Bezug auf die Rodung im Waldbereich die Grundlage entzogen ist. Der Beschwerde des DI EA gegen die Erteilung einer Bewilligung zur Verlegung von Kanälen auf seinen Grundstücken in der KG *** samt Einräumung des dazu notwendigen Zwangsrechts kommt daher keine Berechtigung zu. Sie war daher abzuweisen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch ausschließlich um Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung einer nicht widersprüchlichen Judikatur auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch ausschließlich um Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung einer nicht widersprüchlichen Judikatur auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.589.001.2017

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