RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-90/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Ing. FB, vertreten durch Mag. Hermann Fröschl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Dezember 2014, Zl. AMW2-V-1110/003, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG insoferne Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass an Stelle der Zurückweisung des Antrages folgende Feststellung zu ergehen hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG insoferne Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass an Stelle der Zurückweisung des Antrages folgende Feststellung zu ergehen hat:, Der Bereich der Schifffahrtsanlage, für den das Betretungsverbot nach § 58 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz erlassen wurde, darf auch von Mitgliedern des Personenkreises nach § 25 Abs. 1 NÖ Fischereigesetz nicht betreten werden.Der Bereich der Schifffahrtsanlage, für den das Betretungsverbot nach Paragraph 58, Absatz 8, Schifffahrtsgesetz erlassen wurde, darf auch von Mitgliedern des Personenkreises nach Paragraph 25, Absatz eins, NÖ Fischereigesetz nicht betreten werden.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Antrag vom
- Februar 2014 begehrten Herr Ing. FB und Herr Ing. RE folgende Feststellungen:
- Welche Personen dem im Verfahren GZ AMW2-V-1110/002 d. a. verfügten Betretungsverbot gemäß§ 58 Abs. 8 SchifffG unterliegen, insbesondere Welche Personen dem im Verfahren GZ AMW2-V-1110/002 d. a. verfügten Betretungsverbot gemäß§ 58 Absatz 8, SchifffG unterliegen, insbesondere
- ob davon auch die Fischereiberechtigten im Sinne des § 25 Abs. 1 NÖ FischG umfasst sind und bejahendenfalls,ob davon auch die Fischereiberechtigten im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, NÖ FischG umfasst sind und bejahendenfalls, ● ob die Fischereiberechtigten uneingeschränkt dem Betretungsverbot unterliegen, oder ● ob im räumlichen Bereich des Betretungsverbotes das Fischen zulässig ist, sofern es nicht mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus erfolgt und ● ob den Fischaufsehern der Zutritt zur Wahrnehmung der ihnen durch das NÖ FischG auferlegten Verpflichtungen gestattet ist.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Dezember 2014 wurde der Antrag zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den Antragstellern keine Parteistellung zukomme und somit sie auch kein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen hätten. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- August 2015, Zl. LVwG-AV-90/001-2015, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf Grund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Jänner 2017, Zl. Ra 2015/03/0083-5, das Erkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Mit Bescheid vom 17.08.2011, Zl. AMW2-WA-11216, AMW2-V-1110 wurde der EN GmbH die wasserrechtlichen und schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Verlängerung des bestehenden Kai *** im ***hafen erteilt. Gleichzeitig wurde im Bescheid ein Betretungsverbot dieser Anlage für unbefugte Personen gemäß § 58 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz ausgesprochen.Mit Bescheid vom 17.08.2011, Zl. AMW2-WA-11216, AMW2-V-1110 wurde der EN GmbH die wasserrechtlichen und schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Verlängerung des bestehenden Kai *** im ***hafen erteilt. Gleichzeitig wurde im Bescheid ein Betretungsverbot dieser Anlage für unbefugte Personen gemäß Paragraph 58, Absatz 8, Schifffahrtsgesetz ausgesprochen. Ing. FB und Ing. RE sind Fischereiberechtigte an der Enns, jedoch nicht in jenem Revier, in welchem sich die Anlagen der EN GmbH befinden, welche Gegenstand des zitierten wasser- und schifffahrtsrechtlichen Bescheides sind. Weder Herr Ing. FB noch Herr Ing. RE waren oder sind Fischereiaufseher im gegenständlichen Revier. Herr Ing. FB war für das verfahrensgegenständliche Revier im Jahr 2014 Inhaber einer Jahreslizenz, welche vom Oberösterreichischen Fischerbund ausgestellt wurde. Folgende maßgeblichen Bestimmungen sind anzuwenden: § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ § 58 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz lautet:Paragraph 58, Absatz 8, Schifffahrtsgesetz lautet: „Bei Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „Betreten durch Unbefugte behördlich verboten” zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß § 56 sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schifffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.“„Bei Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „Betreten durch Unbefugte behördlich verboten” zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß Paragraph 56, sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schifffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.“ § 25 NÖ Fischereigesetz lautet:Paragraph 25, NÖ Fischereigesetz lautet: „
(1)Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher, Mitglieder des Fischereirevierausschusses, Fischergäste und Aufsichtspersonen (§ 9 Abs. 4) dürfen auf eigene Gefahr Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke„
(1)Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher, Mitglieder des Fischereirevierausschusses, Fischergäste und Aufsichtspersonen (Paragraph 9, Absatz 4,) dürfen auf eigene Gefahr Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke - zum Fischen und - zur Beaufsichtigung der Fischwässer im erforderlichen Ausmaß betreten und Fanggeräte befestigen. Dabei ist mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.
(2)Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken nicht möglich, wie z. B. bei eingefriedeten Grundstücken, so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten gestattet. Abweichend davon dürfen solche Grundstücke, die zu Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden gehören und mit diesen eingefriedet sind, nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten betreten werden. Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern, Zäunen oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.
(3)Ist zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischwassers das Befahren von Grundstücken notwendig, wie z. B. zur Einbringung des Besatzes oder bei der Abfischung, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Grundstücke diese Benützung zu dulden.
(4)Der Grundeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte darf die zum Betreten oder zum Befahren berechtigten Personen bei der Ausübung der Fischerei und den damit verbundenen Tätigkeiten nicht behindern.
(5)Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 verursacht wurden, sind vom Fischereiausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Zivilrechts zu ersetzen.
(5)Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins bis 3 verursacht wurden, sind vom Fischereiausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Zivilrechts zu ersetzen.
(6)Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden.“
(6)Durch Absatz eins bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden.“ Die Antragsteller hatten mit dem gegenständlichen Feststellungsantrag eine Klarstellung der Frage erreichen wollen, ob bzw. gegebenenfalls zu welchen Bedingungen sie als Fischereiberechtigte in jenem Revier, in dem sich die Anlage befindet, vom Betretungsverbot umfasst sind. In der Beschwerde wurde zusätzlich geltend gemacht, dass im Jahr 2014 die Berechtigung als Lizenznehmer des Oberösterreichischen Fischerbundes zum Fischen im gegenständlichen Bereich bestanden habe. Auch wenn sich herausgestellt hat, dass sie in jenem Bereich, wo sich die Anlage befindet, nicht Fischereiberechtigte waren, so waren sie in diesem Bereich jedoch offensichtlich „Lizenznehmer“, somit Fischergäste im Sinne des § 25 Abs. 1 NÖ Fischereigesetz und handelt es sich dabei nach § 3 Z 9 NÖ Fischereigesetz um den Lizenznehmer des Fischereiausübungsberechtigten. Waren die antragstellenden Parteien somit Lizenznehmer, wären sie als Fischergast im Sinne des § 25 Abs. 1 NÖ Fischereigesetz anzusehen und kann daher ein Feststellungsinteresse sehr wohl bestehen. Die Zurückweisung des Antrages mangels Parteistellung bzw. rechtlichem Interesse im Sinne des § 8 AVG war daher nicht gerechtfertigt, weshalb über den gegenständlichen Feststellungsantrag sehr wohl inhaltlich zu entscheiden ist.Die Antragsteller hatten mit dem gegenständlichen Feststellungsantrag eine Klarstellung der Frage erreichen wollen, ob bzw. gegebenenfalls zu welchen Bedingungen sie als Fischereiberechtigte in jenem Revier, in dem sich die Anlage befindet, vom Betretungsverbot umfasst sind. In der Beschwerde wurde zusätzlich geltend gemacht, dass im Jahr 2014 die Berechtigung als Lizenznehmer des Oberösterreichischen Fischerbundes zum Fischen im gegenständlichen Bereich bestanden habe. Auch wenn sich herausgestellt hat, dass sie in jenem Bereich, wo sich die Anlage befindet, nicht Fischereiberechtigte waren, so waren sie in diesem Bereich jedoch offensichtlich „Lizenznehmer“, somit Fischergäste im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, NÖ Fischereigesetz und handelt es sich dabei nach Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ Fischereigesetz um den Lizenznehmer des Fischereiausübungsberechtigten. Waren die antragstellenden Parteien somit Lizenznehmer, wären sie als Fischergast im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, NÖ Fischereigesetz anzusehen und kann daher ein Feststellungsinteresse sehr wohl bestehen. Die Zurückweisung des Antrages mangels Parteistellung bzw. rechtlichem Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG war daher nicht gerechtfertigt, weshalb über den gegenständlichen Feststellungsantrag sehr wohl inhaltlich zu entscheiden ist. § 25 Abs. 6 NÖ Fischereigesetz stellt klar, dass durch die Abs. 1 bis 3 Betretungsverbote nicht berührt werden, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden. Der Bereich einer Schifffahrtsanlage, für den ein Betretungsverbot nach § 58 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz gilt, darf daher auch von Mitgliedern des Personenkreises nach § 25 Abs. 1 NÖ Fischereigesetz nicht betreten werden.Paragraph 25, Absatz 6, NÖ Fischereigesetz stellt klar, dass durch die Absatz eins bis 3 Betretungsverbote nicht berührt werden, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden. Der Bereich einer Schifffahrtsanlage, für den ein Betretungsverbot nach Paragraph 58, Absatz 8, Schifffahrtsgesetz gilt, darf daher auch von Mitgliedern des Personenkreises nach Paragraph 25, Absatz eins, NÖ Fischereigesetz nicht betreten werden. Die Regelung des § 58 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz gewährt diese Ausnahme nur für befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck, womit klargestellt ist, dass nur solche Personen, die ihre Befugnis aus dem Verwendungszweck der schifffahrtsrechtlich bewilligten Anlage selbst ableiten, vom schifffahrtsrechtlichen Verbot ausgenommen sind.Die Regelung des Paragraph 58, Absatz 8, Schifffahrtsgesetz gewährt diese Ausnahme nur für befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck, womit klargestellt ist, dass nur solche Personen, die ihre Befugnis aus dem Verwendungszweck der schifffahrtsrechtlich bewilligten Anlage selbst ableiten, vom schifffahrtsrechtlichen Verbot ausgenommen sind. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall vorlag, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall vorlag, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.90.003.2015