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{'item': 'LVwG-AV-1104/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 21§ 22§ 10§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1104/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrats Waidhofen an der Ybbs wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 9.6.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B

§ 21Abs. 2 Waffen

G abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrats Waidhofen an der Ybbs wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 9.6.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B

Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Mit Schreiben vom 09.06.2016 haben Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses eingebracht. Den gem. § 21 Abs.2 WaffG erforderlichen Bedarf haben Sie mit Ihrer Tätigkeit als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde begründet. Obwohl Sie als selbständiger Facharzt einen Kassenvertrag besitzen, müssen Ihre Patienten einen nicht unerheblichen Teil der Behandlung selbst bezahlen. Die Patienten entscheiden sich vorwiegend für eine Barbezahlung in der Praxis und nehmen Sie so täglich Barbeträge von bis zu einigen tausend Euro entgegen. Diese Geldbeträge verbringen Sie täglich in einen Tresor in Ihrem Privathaus bzw. bei Bedarf auch zu Ihrer Bank. Dieser Umstand, dass Sie nicht unerhebliche Bargeldsummen einnehmen und abtransportieren, sei einem größeren Personenkreis bekannt. „Mit Schreiben vom 09.06.2016 haben Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses eingebracht. Den gem. Paragraph 21, Absatz 2, WaffG erforderlichen Bedarf haben Sie mit Ihrer Tätigkeit als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde begründet. Obwohl Sie als selbständiger Facharzt einen Kassenvertrag besitzen, müssen Ihre Patienten einen nicht unerheblichen Teil der Behandlung selbst bezahlen. Die Patienten entscheiden sich vorwiegend für eine Barbezahlung in der Praxis und nehmen Sie so täglich Barbeträge von bis zu einigen tausend Euro entgegen. Diese Geldbeträge verbringen Sie täglich in einen Tresor in Ihrem Privathaus bzw. bei Bedarf auch zu Ihrer Bank. Dieser Umstand, dass Sie nicht unerhebliche Bargeldsummen einnehmen und abtransportieren, sei einem größeren Personenkreis bekannt. Sie selbst führten an, dass Ihnen bekannt ist, dass Bargeldtransporte alleine noch keinen Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses begründen. In ihrem Fall kommen aber weitere gefährdende Tätigkeiten hinzu und zwar in Ihrer Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde. Im Rahmen dieser Tätigkeit haben Sie auch des Öfteren Gutachten zu erstellen, welche für die Angeklagten zum Nachteil ausfallen und in weiterer Folge zu einer Bestrafung führen. Da es sich dabei auch immer wieder um Gerichtsverfahren nach tätlichen Auseinandersetzungen handeln kann, hätten Sie es sohin häufig mit aggressiven Personen zu tun, weshalb sich eine Gefährdung Ihrer Person durch diese berufliche Tätigkeit ergibt. Des Weiteren sind Sie auch als Notarzt tätig und führen im Rahmen dieser Tätigkeit auch als Suchtgift verwendbare Arzneimittel in Ihrem Fahrzeug mit. Für Suchtgiftabhängige stellen diese Medikamente als „Ersatzdrogen“ ein begehrtes Objekt dar, sodass auch aus diesem Grund Angriffe auf Ihre Person als wahrscheinlich gelten. Aus diesen Gründen fühlen Sie sich also einer überdurchschnittlichen Gefährdung ausgesetzt, welcher nur mit dem Führen einer Schusswaffe der Kat. B begegnet werden kann. Mit Schreiben vom 2.8.2016 wurden Sie von der Behörde über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wie folgt in Kenntnis gesetzt:

§ 22Abs. 2 Waffen

G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, WaffenG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Der VwGH stellte in seiner ständigen Rechtsprechung wiederholt klar, dass die Notwendigkeit des Transportes von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko begründet. Die Durchführung von Geldtransporten – auch in den Abendstunden – und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründen würde. Zur Beurteilung einer besonderen Gefährdung ist es erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (VwGH 23.4.2008, 2006/03/0171). In seiner Rechtsprechung in Bezug auf die besondere Gefährdung spricht der VwGH auch davon, dass zum Beispiel bei Fischereiaufsichtsorganen die bloße Vermutung und Befürchtung einer möglichen Bedrohung nur deswegen als Bedarfsbegründung gilt, da sich diese im Rahmen ihrer Tätigkeit in besonders abgelegene und einsame Gegenden begeben müssen und es hier unwahrscheinlich erscheint, dass die Organe der Sicherheitspolizei rechtzeitig zur Hilfe kommen könnten. In diesen Fällen hebt sich dieses Risiko von dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko ab. Bei der von Ihnen behaupteten Gefährdung durch ihre Tätigkeit als Sachverständiger kann also nicht davon ausgegangen werden, dass Sie einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind. Sie haben weder mit Straftätern zu tun, welche Sie auf frischer Tat betreten, noch arbeiten Sie in abgelegenen Gebieten, wo eine Hilfe – sei es auch eine polizeiliche – nicht schnellstmöglich zur Stelle sein könnte. Zur Tätigkeit als Notarzt und des Mitführens von Medikamenten welche als „Ersatzdrogen“ missbraucht werden könnten, muss festgehalten werden, dass es ja grundsätzlich nicht offensichtlich erkennbar ist, dass sie diese mitführen und somit die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Überfalls nicht höher ist, als jedermann Opfer eines Raubüberfalls werden kann. Abgesehen davon kann ein Bedarf nicht anerkannt werden, wenn für die Anwendung der Gefahren, denen eine Person ausgesetzt ist, andere Mittel als Waffengewalt zweckmäßiger erscheinen. Wenn somit eine Gefahr geltend gemacht wird, der auch mit anderen Mitteln wirksam entgegengetreten werden könnte, so ist eine Faustfeuerwaffe nicht erforderlich und daher ein Bedarf nach § 22 leg.cit. nicht gegeben. Abgesehen davon kann ein Bedarf nicht anerkannt werden, wenn für die Anwendung der Gefahren, denen eine Person ausgesetzt ist, andere Mittel als Waffengewalt zweckmäßiger erscheinen. Wenn somit eine Gefahr geltend gemacht wird, der auch mit anderen Mitteln wirksam entgegengetreten werden könnte, so ist eine Faustfeuerwaffe nicht erforderlich und daher ein Bedarf nach Paragraph 22, leg.cit. nicht gegeben. Abgesehen von der fehlenden besonderen Gefahrenlage konnte von Ihnen nicht dargelegt werden, dass die Waffengewalt das am zweckmäßigste Mittel zur Entgegnung der von Ihnen behaupteten Risiken darstellt. Zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben Sie schriftlich Stellung genommen. Sie erläutern in Ihrem Schreiben, dass nach der Judikatur des VwGH bei dieser Bedarfsprüfung die jeweiligen Umstände des Einzelfalls wesentlich sind. Zur Notwendigkeit der Bargeldtransporte kommt noch der Umstand, dass Sie weitere gefährdende Tätigkeiten ausüben wie die bereits erwähnte Tätigkeit als Sachverständiger. Sie fühlen sich deswegen besonders gefährdet, da Sie durch Ihre gutachterliche Tätigkeit für die Bestrafung des Angeklagten verantwortlich seien und es sich hier durchwegs um gewaltbereite Personen handle. Aus diesem Grund halten Sie auch fest, dass sich diese gewaltbereiten Menschen keine Orte für deren Gewalt gegen Ihre Person aussuchen würden, an denen polizeiliche oder andere Hilfe schnellstmöglich zur Stelle sein könnte. In Bezug auf Ihre Tätigkeit als Notarzt und der dabei mitgeführten Ersatzdrogen ergänzen Sie, dass es in den – für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes entscheidenden – Fällen, insbesondere für die Straftäter, durchaus erkennbar ist, dass Sie derartige Medikamente mitführen. Weiters führen Sie aus, dass es sich bei diesen kriminellen Personen um solche handle, denen die körperliche Integrität einer anderen Person nicht wesentlich sei und die bereit seien, auch in die körperliche Integrität anderer Personen massiv einzudringen. Aus diesem Grund wäre das zweckmäßigste Mittel dieser Gefährdung zu begegnen, die Verteidigung mit einer Waffe. Zu Ihren ergänzenden Erläuterungen in Bezug auf die besondere Gefährdung kann nur wiederholt werden, dass es sich lediglich um Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung handelt. Es kann jedenfalls keine konkrete Gefährdung schlüssig nachgewiesen werden. Ohne Ausführungen zu konkreten Gefährdungsmomenten kann eine Begründung für den Bedarf im Sinne des Gesetzes nicht in glaubhafter Weise erfolgen. Es wäre jedenfalls erforderlich, dass Sie selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommen, was mit den von ihnen behaupteten Befürchtungen – ohne Beschreibung konkreter Gefahrensituationen – nicht schlüssig nachgewiesen werden konnte. Auch der vorgebrachte Einwand, die im Rahmen Ihrer gutachterlichen Tätigkeit verurteilten Straftäter würden sich für einen Angriff auf Ihre Person ja nur solche Orte aussuchen, wo vor allem eine polizeiliche Hilfe nicht schnellstmöglich vor Ort sein könnte, geht ins Leere. Dieses Vorbringen kann in dieser Allgemeinheit weder eine konkrete Gefahrenlage begründen noch konnten Sie darlegen, in welcher konkreten Situation das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig wäre. Der Kontakt mit gewaltbereiten Personen kann nicht begründen, warum Sie (als Notarzt oder medizinischer Sachverständiger) sich dadurch in einer besonderen Gefahrenlage sehen, bei der ein Waffeneinsatz geradezu erforderlich ist. Selbst wenn die dienstliche Tätigkeit (als Notarzt oder medizinischer Sachverständiger) Sie in Situationen bringt, in denen Patienten zu Gewalt neigen, ist nicht ersichtlich, warum es zweckmäßig sein sollte, derartigen – beruflich immanenten Problemstellungen – durch Einsatz einer Schusswaffe zu begegnen bzw. in Extremfällen mit der Unterstützung durch die Polizei nicht das Auslangen zu finden. Aus diesem Grund konnte Ihrem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses mangels Nachweises eines diesbezüglichen Bedarfes nicht stattgegeben werden.“ II. Beschwerdevorbringen: römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Einzelfall zu prüfen sei. Es würden erhebliche Bargeldbeträge in der Praxis sein und würden diese auch zur Bank transportiert werden. Dies sei jedoch nicht der einzige bedarfsbegründende Umstand, sondern müsse man in diesem Fall die einzelnen Umstände in ihrer Gesamtheit würdigen. Auch würde der Beschwerdeführer mit Straftätern zu tun haben. Es handle sich dabei um sehr gewaltbereite Straftäter und sei daher eine besondere Gefährdung gegeben. Für Straftäter sei jedenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Notarzt Ersatzdrogen mitführe. III. Beweisaufnahme:römisch drei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt des Magistrates Waidhofen an der Ybbs, Zl H/1-WA-55/2-2016. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 12.7.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des gesamten Verwaltungsaktes und der Einvernahme des Beschwerdeführers. IV. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist als Arzt und als medizinischer Sachverständiger tätig. Er verfügt über eine Waffenbesitzkarte. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers, die über eine allgemeine Gefährdung hinausgeht konnte nicht festgestellt werden. Mit 9.6.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat Waidhofen an der Ybbs die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B nach den Vorschriften des Waffengesetzes 1996. In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid. V. Beweiswürdigung: römisch fünf. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Magistrates Waidhofen an der Ybbs. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung selbst an, dass es bisher noch keine konkrete Gefahrenlage gegeben hat, sondern stütze sein Vorbringen immer auf allgemein gehaltene Befürchtungen. So gab er an, dass er hohe Geldbeträge in der Praxis im Tresor habe. Seine Angestellten würden dies wissen. Er habe auch nicht die Angst, dass von diesen Gefahr ausginge, sondern fürchte er, dass durch ein Versehen die falschen Personen von diesem Umstand Kenntnis erlangen könnten. Die Bargeldtransporte erscheinen nach der Schilderung des Beschwerdeführers unregelmäßig und für Dritte nicht vorhersehbar. Schon aus diesem Grund kann das Gericht keine erhöhte Gefährdung im Vergleich zu anderen Personen, die Geld auf die Bank bringen erkannt werden. Zu dem Vorbringen, dass eine besondere Gefährdung durch die gutachterliche Tätigkeit gegeben sei, ist anzumerken, dass die Straftäter wohl eher den zuständigen Richter belangen würde als den Sachverständigen, da dieser ja nicht über die Anklage entscheidet und der Richter nicht an die Gutachten gebunden ist. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer auch an, dass er bisher noch keine konkreten Probleme mit einem Straftäter gehabt habe. Er habe allgemein die Angst vor Racheaktionen aufgrund eines negativen Gutachtens. Dies stellt jedoch keine besondere Gefährdungssituation dar. Dem Gericht ist es nicht bekannt, dass Sachverständige von Straftätern gezielt verfolgt werden, weil diese Gutachten erstellen. Vielmehr trifft dieses Risiko die zuständigen Richter und gab es hierzu – im Gegensatz zu Sachverständigen – durchaus bekannte Fälle aus den Medien. Auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Notarzt besonders gefährdet wäre, konnte nicht gefolgt werden. Auch hierzu gab er an, dass es bisher keine konkrete Situation gegeben habe. Die allgemeine Angst überfallen zu werden, da er Ersatzdrogen transportiere ist zu wenig konkret. So wäre es für diese Personen weitaus leichter die Ersatzdrogen aus dem Fahrzeug zu stehlen, wenn der Beschwerdeführer gerade nicht anwesend ist. Auch erscheint die Begründung, dass Straftäter erkennen würden, dass der Beschwerdeführer diese Ersatzdrogen im Fahrzeug habe als nicht plausibel. Weshalb sollten Straftäter das Fahrzeug des Beschwerdeführers besser erkennen als andere Personen. Darüber hinaus ist ein Notarztfahrzeug im Einsatz auf jeden Fall als besonders auffällig zu bewerten und minimiert dies die Wahrscheinlichkeit eines Überfalls auf dieses Extrem, da stets mit Zeugen zu rechnen ist. VI. Rechtslage:römisch sechs. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 1. Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 161/2013 (WaffG):1. Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, (WaffG): Verläßlichkeit § 8.

(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erParagraph 8,
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ermessen § 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß § 21.
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.Paragraph 21,
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Rechtfertigung und Bedarf § 22.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Paragraph 22,
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Beschwerden § 49.
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 49,
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht. VII. Rechtliche Erwägungen: römisch sieben. Rechtliche Erwägungen:

§ 21Abs.

2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 21Abs.

3 Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

§ 22Abs.

2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 10

Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 6der 2.

Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahekommen.

Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998,, darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass § 21 Abs. 2 erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im § 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen spezifischen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B geltend machen, aufgrund des Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen spezifischen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B geltend machen, aufgrund des § 21 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 21 Abs. 3 Waffengesetz als Ermessensentscheidung vorgesehen.Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz bzw. Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz als Ermessensentscheidung vorgesehen. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ein Bedarf iSd § 17 Abs 2 WaffG ist an den Voraussetzungen des § 18 WaffG und nicht vorrangig daran zu messen, wie sich die berufsbedingte Gefährdung des ASt um einen Waffenpass (hier: Außerstreitrichter) zu derjenigen eines Strafrichters verhält und ob die für Strafrichter geltenden Erwägungen bei ihm zum Tragen kommen. Aus einer allfälligen Praxis der Behörden, Strafrichtern Waffenpässe auszustellen, lassen sich weder für (andere) Strafrichter noch für Personen, die Strafrichtern unter den Gesichtspunkten des § 18 WaffG vergleichbar sind, Rechte ableiten (Hinweis E 7.2.1990, 89/01/0155, E 7.11.1990, 90/01/0030).Ein Bedarf iSd Paragraph 17, Absatz 2, WaffG ist an den Voraussetzungen des Paragraph 18, WaffG und nicht vorrangig daran zu messen, wie sich die berufsbedingte Gefährdung des ASt um einen Waffenpass (hier: Außerstreitrichter) zu derjenigen eines Strafrichters verhält und ob die für Strafrichter geltenden Erwägungen bei ihm zum Tragen kommen. Aus einer allfälligen Praxis der Behörden, Strafrichtern Waffenpässe auszustellen, lassen sich weder für (andere) Strafrichter noch für Personen, die Strafrichtern unter den Gesichtspunkten des Paragraph 18, WaffG vergleichbar sind, Rechte ableiten (Hinweis E 7.2.1990, 89/01/0155, E 7.11.1990, 90/01/0030). Das Vorbringen des den Waffenpass beantragenden Rechtsanwaltes, dass Verfahrenshilfe in Strafsachen zu einem hohen Anteil ausländischen Straftätern gewährt werde und diese Personen "vielfach mehrfach vorbestraft und grundsätzlich gewaltbereit" seien, kann in dieser Allgemeinheit weder eine konkrete Gefahrenlage begründen, noch darlegen, in welcher konkreten Situation das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig wäre. (Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0046) Zur Darlegung eines Bedarfes an einer Schusswaffe der Kategorie B hat sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag und der Beschwerde darauf berufen, dass er hohe Bargeldbeträge in der Praxis aufbewahre und diese zur Bank bringen müsse. Darüber hinaus gab er eine besondere Gefährdung aufgrund seiner gutachterlichen Tätigkeit und seiner Tätigkeit als Notarzt an. Im gegenständlichen Fall konnte auch bei Gesamtbetrachtung aller Umstände keine konkrete Gefährdung festgestellt werden. So gab der Beschwerdeführer zwar an, dass er hohe Summen an Bargeld transportiere, jedoch gab es keinen konkreten Vorfall noch ist für das Gericht ersichtlich, weshalb jemand von diesem Umstand wissen sollte, geht der Beschwerdeführer ja nicht zu fixen Zeiten zur Bank. Darüber hinaus gäbe es auch die Möglichkeit hierfür ein Unternehmen zu beauftragen. Auch bei dem Vorbringen betreffend die gutachterliche Tätigkeit konnte keine besondere Gefährdung welche über die allgemeine Gefährdung in diesem Beruf hinausgeht erkannt werden. So brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass es bisher keine konkreten Gefahrensituationen gegeben hat. Ebenso erscheint das Vorbringen betreffend die notärztliche Tätigkeit keine besondere Gefahrensituation zu beinhalten, da auch hier lediglich das allgemeine Berufsrisiko vorgebracht wurde. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung noch auf seine Vielzahl an Reisen im Rahmen seiner Tätigkeiten verwies, konnte auch daraus keine Gefahrenerhöhende Lage gewonnen werden. Es konnte somit auch unter einer Gesamtschau der einzelnen Gefährdungsvorbringen kein dem Gesetz entsprechender Bedarf festgestellt werden. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VIII. Revision:römisch acht. Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1104.001.2016

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