5 Z. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, erforderliche familieneigene Wohnbedarf nicht nachgewiesen worden sei. Auf Grund des fehlenden Wohnbedarfs sei das gegenständliche Bauvorhaben in Bezug auf die Größe des Zubaus unzulässig.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.08.2015, GZ 1249/0300-2015-00045-5, wurde der Antrag vom 29.01.2015, gestützt auf Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 14, der NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im örtlichen Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde *** das betroffene Grundstück als Grünland-Land- und Forstwirtschaft mit einem erhaltenswerten Gebäude im Grünland (Glf, Geb Nr. ***) aufscheine und der
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, erforderliche familieneigene Wohnbedarf nicht nachgewiesen worden sei. Auf Grund des fehlenden Wohnbedarfs sei das gegenständliche Bauvorhaben in Bezug auf die Größe des Zubaus unzulässig. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.11.2015, GZ. 1249/0300-14-00215-8, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein familieneigener Wohnbedarf im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes (NÖ ROG) nicht gegeben sei, abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde. Die belangte Behörde lud hierauf bezugnehmend auf den Antrag vom 29.01.2015 zu einer mündlichen Verhandlung für den 17.02.2016, welche sie mit Schreiben vom 15.02.2016 wieder abberaumte. Im Bauakt befindet sich eine am 15.02.2016 bei der Marktgemeinde *** eingegangene E-Mail-Nachricht des Mag. Dr. FS, in der dieser Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhebt. Mit Schreiben vom 19.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ein familieneigener Wohnbedarf nicht gegeben sei und führen Gründe an, die einen solchen belegen sollen. In der Beschwerde vom 22.12.2015 ist auch folgendes „Ergänzendes Vorbringen“ enthalten: „8. Ergänzendes Vorbringen, kleinere Änderungen des ursprünglichen Einreichplans:
GVG eine Beschwerdevorentscheidung in unserem Sinne treffen und unserem Antrag/Ansuchen vom 29.1.2015 auf Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft A-***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ *** (KG ***), vollinhaltlich (und allenfalls auf Basis des modifizierten und ergänzend vorgelegten Einreichplans) stattgeben und die Baubewilligung in dem von uns beantragten Sinn erteilen; in eventuVerhandlung und einer ergänzenden Beweisaufnahme)
Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung in unserem Sinne treffen und unserem Antrag/Ansuchen vom 29.1.2015 auf Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft A-***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ *** (KG ***), vollinhaltlich (und allenfalls auf Basis des modifizierten und ergänzend vorgelegten Einreichplans) stattgeben und die Baubewilligung in dem von uns beantragten Sinn erteilen; in eventu 2. Die belangte Behörde möge – sollte sie keine positive Beschwerdevorentscheidung in unserem Sinne treffen (siehe oben Punkt 1.) – die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen und das Landesverwaltungsgericht möge in der Folge: a)
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen unda)
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und b)
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und allenfalls ergänzender Beweisaufnahmen – dahingehend abändern, dass unserem Antrag/Ansuchen vom 29.1.2015 auf Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft A-***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ *** (KG ***), vollinhaltlich (und allenfalls auf Basis des modifizierten und ergänzend vorgelegten Einreichplans) stattgegeben und die Baubewilligung in dem von uns beantragten Sinn erteilt wird; in eventu:b)
Paragraph 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und allenfalls ergänzender Beweisaufnahmen – dahingehend abändern, dass unserem Antrag/Ansuchen vom 29.1.2015 auf Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft A-***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ *** (KG ***), vollinhaltlich (und allenfalls auf Basis des modifizierten und ergänzend vorgelegten Einreichplans) stattgegeben und die Baubewilligung in dem von uns beantragten Sinn erteilt wird; in eventu: c) den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“c) den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ Die Beschwerde vom 22.12.2015 langte mit dem mit 10.12.2015 datierten Einreichplan des Planverfassers Mag. Arch. KS bei der belangten Behörde am 22.12.2015 ein. In einem als „Ergänzendes Vorbringen zur Beschwerde vom 22.12.2015“ bezeichneten Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 22.03.2016 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird vorgebracht, dass eine von der belangten Behörde anberaumte Bauverhandlung, welche zu einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde hätte führen sollen, ohne Angabe von Gründen wieder abgesetzt worden sei.
dem Einreichplan vom 28.01.2015 sondern
dem Einreichplan vom 10.12.2015 bewilligt werden soll (siehe Beschwerde „8. Ergänzendes Vorbringen, …“, Seite 14 und die Bekanntgabe vom 24.03.2017).Mit der von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz der Marktgemeinde *** vom 22.12.2015 wurde das Bauansuchen vom 29.01.2015 abgeändert, sodass das Bauvorhaben nicht mehr
dem Einreichplan vom 28.01.2015 sondern
dem Einreichplan vom 10.12.2015 bewilligt werden soll (siehe Beschwerde „
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. 7. Erwägungen: Der zum Ansuchen der Beschwerdeführer vom 29.01.2015 bei der Baubehörde I. Instanz der Marktgemeinde *** vorgelegte und mit 28.01.2015 datierte Einreichplan enthält unter anderem folgenden Lageplan (Ausschnitt): römisch eins. Instanz der Marktgemeinde *** vorgelegte und mit 28.01.2015 datierte Einreichplan enthält unter anderem folgenden Lageplan (Ausschnitt): [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Aus dem Einreichplan vom 10.12.2015 ergibt sich folgender Lageplan (Ausschnitt): [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Generell gilt, dass Projektmodifikationen zulässig sind, wobei aber durch eine Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt werden darf (§ 13 Abs. 8 AVG). Generell gilt, dass Projektmodifikationen zulässig sind, wobei aber durch eine Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt werden darf (Paragraph 13, Absatz 8, AVG). Auch im Zuge des Berufungs- und des Beschwerdeverfahrens sind Modifikationen des Projektes zulässig, jedenfalls solche, die – nach Art und Ausmaß geringfügig – dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens sind zulässig. Auch Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren sind zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw. das Wesen (den Charakter) des Bauverfahrens nicht betreffen (siehe dazu beispielsweise das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2005, Zl. 2003/06/0011, m.w.N.; zur Projektmodifikation im allgemeinen wie insbesondere auch im Berufungsverfahren siehe Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seiten 118f, 126f, 141f). Eine Erweiterung des Bauvorhabens gerichtet auf eine Vergrößerung der Bausubstanz ist im Berufungsverfahren – grundsätzlich – unzulässig (siehe dazu Hauer, a.a.O., 141, m.w.N., wie auch VwGH vom 20.10.2005, Zl. 2004/06/0121). Ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt ist dann nicht als ein anderes (aliud) zu bewerten, wenn im Zug des Berufungsverfahrens Modifikationen im Sinn einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen (vgl. VwGH vom 28.04.2015, 2012/05/0108).Ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt ist dann nicht als ein anderes (aliud) zu bewerten, wenn im Zug des Berufungsverfahrens Modifikationen im Sinn einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen vergleiche VwGH vom 28.04.2015, 2012/05/0108). Nach der Rechtsprechung des VwGH sind beispielsweise Projektsänderungen zur Erlangung einer baurechtlichen Bewilligung im Zuge eines Berufungsverfahrens zulässig, wenn ● eine Änderung des Verwendungszweckes von einer Geschäftseinheit mit Lager zu einer Büro- oder Kanzleieinheit vorgesehen wird oder wenn statt einer befristeten eine unbefristete Bewilligung begehrt wird (VwGH 29.03. 2007, 2006/07/0108), ● die Überschreitung der inneren Baufluchtlinie wie auch Kfz-Stellplätze reduziert werden sowie Balkone entfallen und Terrassen in begrünte Flachdächer umgewandelt werden (VwGH 21.05.2007, 2005/05/0088), ● im Rahmen von baulichen Maßnahmen auf einem Bauernhof der Verwendungszweck bestimmter Räume dahin gehend modifiziert wird, dass sie nicht mehr (wie zunächst beantragt und von den Nachbarn beanstandet) als Schweineställe, sondern als Abstellräume dienen sollen (VwGH 18.12.2008, 2008/06/0112), oder ● zwecks Einhaltung der Baufluchtlinie des Bebauungsplans das Gebäudeeck um ca. einen Meter (davon weg) verschoben und der Höhenbezugspunkt für die geplante Fußbodenoberkante um ca. 50 cm tiefer gelegt wird (vgl. VwGH 23.06.2010, 2009/06/0007).zwecks Einhaltung der Baufluchtlinie des Bebauungsplans das Gebäudeeck um ca. einen Meter (davon weg) verschoben und der Höhenbezugspunkt für die geplante Fußbodenoberkante um ca. 50 cm tiefer gelegt wird vergleiche VwGH 23.06.2010, 2009/06/0007). Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig. Allerdings zieht § 66 Abs 4 AVG wie zumindest im gleichen Ausmaß auch Art 130 Abs 4 B-VG iVm §§ 27 f VwGVG (vgl Leeb, Verfahrensrecht 98, 109 f, 121
1 Z 1 B-VG auch für Änderungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG (vgl. §§ 11 und 17 VwGVG). [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, RZ 47, (Stand 1.1.2014, rdb.at]Die Berufungsbehörde ist zwar verpflichtet, den Projektwerber zu einer geringfügigen Modifikation seines Vorhabens aufzufordern, um damit das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen und damit etwa einen Versagungsgrund zu beseitigen vergleiche VwGH 24.1987, 86/06/0253 und 27.02.1998, 95/06/0185 sowie nunmehr insb. VwGH 04.09.2001, 2001/05/0154; ferner VwGH 18.01. 2001, 99/07/0151; 23.06.2010, 2009/06/0007; 28.09.2010, 2009/05/0316). Dies gilt auf Grund der vergleichbaren Funktion der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch für Änderungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG vergleiche Paragraphen 11 und 17 VwGVG). [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, RZ 47, (Stand 1.1.2014, rdb.at] Dass es sich bei den gegenüber dem ursprünglichen Einreichplan vorgenommenen Abänderungen nur um solche handeln würde, die lediglich dem Zwecke dienten, das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen, und die laut den Beschwerdeführern auf Grund der „Wünsche der Baubehörde“ erfolgt sein sollen, ist dem Behördenakt nicht zu entnehmen. Selbst wenn, wie in der der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27.06.2017 angeschlossenen Stellungnahme des planenden Architekten zum Ausdruck kommt, die Beschwerdeführer von der Möglichkeit der einmaligen Erweiterung der Wohnnutzfläche um höchstens 130 m²
5 Z. 2, zweiter Satz, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 nunmehr Abstand nehmen, so diente die Planänderung damit gerade nicht dem Zweck, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen, um die ursprünglich angestrebte Baubewilligung erteilt zu bekommen.Dass es sich bei den gegenüber dem ursprünglichen Einreichplan vorgenommenen Abänderungen nur um solche handeln würde, die lediglich dem Zwecke dienten, das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen, und die laut den Beschwerdeführern auf Grund der „Wünsche der Baubehörde“ erfolgt sein sollen, ist dem Behördenakt nicht zu entnehmen. Selbst wenn, wie in der der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27.06.2017 angeschlossenen Stellungnahme des planenden Architekten zum Ausdruck kommt, die Beschwerdeführer von der Möglichkeit der einmaligen Erweiterung der Wohnnutzfläche um höchstens 130 m²
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2,, zweiter Satz, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 nunmehr Abstand nehmen, so diente die Planänderung damit gerade nicht dem Zweck, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen, um die ursprünglich angestrebte Baubewilligung erteilt zu bekommen. Es handelt sich damit vielmehr eben um ein Neuansuchen unter Wegfall der Geltendmachung eines familieneigenen Wohnbedarfes und der damit verbundenen Möglichkeit der Erweiterung der Wohnnutzfläche um (weitere) 130 m² und somit um keine zwingende Reaktion auf eine dem ursprünglichen Projekt entgegenstehende baurechtliche Bestimmung. Schon durch die gegenüber dem ursprünglichen Projekt vorgesehene Versetzung des Zubaus um 2,77 m in Richtung Osten, und die nunmehr erstmalig in das Bauvorhaben aufgenommene Errichtung eines Kellergeschoßes, eines Nebengebäudes und einer Stellplatzeinfriedung handelt es sich nicht mehr um eine bloße Modifikation sondern um eine wesentliche Projektänderung. Eine im Beschwerdeverfahren zulässige Projektmodifikation im Sinne des § 13 Abs. 8 erster Satz AVG liegt somit nicht vor. Es handelt sich vielmehr mit dem Begehren um Bewilligung des Bauvorhabens nach dem Einreichplan vom 10.12.2015 gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt um ein rechtliches aliud und um einen neuen Antrag und damit um eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrags. Eine im Beschwerdeverfahren zulässige Projektmodifikation im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz AVG liegt somit nicht vor. Es handelt sich vielmehr mit dem Begehren um Bewilligung des Bauvorhabens nach dem Einreichplan vom 10.12.2015 gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt um ein rechtliches aliud und um einen neuen Antrag und damit um eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrags. Der ursprüngliche Antrag vom 29.01.2015 gilt somit als zurückgezogen. Über den (in der Beschwerde enthaltenen) neuen Antrag vom 22.12.2015 hat die Behörde erster Instanz zu entscheiden. Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden. Um allerdings den rechtswidrig gewordenen Erstbescheid als Berufungsbehörde aufheben zu können, bedarf es einer unverändert offenen Berufung, die der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zu einem solchen Vorgehen verschafft (VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0235). Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags (hier: vom 29.01.2015) im Beschwerdeverfahren bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159).Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags (hier: vom 29.01.2015) im Beschwerdeverfahren bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159). Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid entsprechend aufzuheben. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (vgl. VwGH vom 14.06.1991, Zl. 88/17/0152). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat vergleiche VwGH vom 14.06.1991, Zl. 88/17/0152). Durch die ersatzlose Behebung des angefochtenen Berufungsbescheides gehört somit auch der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.08.2015, GZ 1249/0300-2015-00045-5, nicht mehr dem Rechtsbestand an. Über den Antrag der Beschwerdeführer vom 22.12.2015 (Einreichplan vom 10.12.2015) hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz zu entscheiden. Über den Antrag der Beschwerdeführer vom 22.12.2015 (Einreichplan vom 10.12.2015) hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz zu entscheiden. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die einschlägige Judikatur ist in den Erwägungen erwähnt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die einschlägige Judikatur ist in den Erwägungen erwähnt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.192.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.