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{'item': 'LVwG-AV-192/001-2016'}

Obsah (7)§ 19§ 14§ 24§ 130§ 28§ 13Art 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-192/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 19Abs.

5 Z. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, erforderliche familieneigene Wohnbedarf nicht nachgewiesen worden sei. Auf Grund des fehlenden Wohnbedarfs sei das gegenständliche Bauvorhaben in Bezug auf die Größe des Zubaus unzulässig.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.08.2015, GZ 1249/0300-2015-00045-5, wurde der Antrag vom 29.01.2015, gestützt auf Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 14, der NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im örtlichen Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde *** das betroffene Grundstück als Grünland-Land- und Forstwirtschaft mit einem erhaltenswerten Gebäude im Grünland (Glf, Geb Nr. ***) aufscheine und der

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, erforderliche familieneigene Wohnbedarf nicht nachgewiesen worden sei. Auf Grund des fehlenden Wohnbedarfs sei das gegenständliche Bauvorhaben in Bezug auf die Größe des Zubaus unzulässig. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.11.2015, GZ. 1249/0300-14-00215-8, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein familieneigener Wohnbedarf im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes (NÖ ROG) nicht gegeben sei, abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde. Die belangte Behörde lud hierauf bezugnehmend auf den Antrag vom 29.01.2015 zu einer mündlichen Verhandlung für den 17.02.2016, welche sie mit Schreiben vom 15.02.2016 wieder abberaumte. Im Bauakt befindet sich eine am 15.02.2016 bei der Marktgemeinde *** eingegangene E-Mail-Nachricht des Mag. Dr. FS, in der dieser Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhebt. Mit Schreiben vom 19.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ein familieneigener Wohnbedarf nicht gegeben sei und führen Gründe an, die einen solchen belegen sollen. In der Beschwerde vom 22.12.2015 ist auch folgendes „Ergänzendes Vorbringen“ enthalten: „8. Ergänzendes Vorbringen, kleinere Änderungen des ursprünglichen Einreichplans:

  1. a)Der für uns im anhängigen Bauverfahren einschreitende und tätige Architekt, Herr Mag. KS, legt unter einem (mit gleicher Post) auch einen geänderten/modifizierten Einreichplan im gegenständlichen Bauverfahren vor. Dies mit der Maßgabe und dem ausdrücklichen Hinweis, dass unser bisheriges Bauansuchen vom 29. Jänner 2015 zur Gänze aufrecht bleibt und lediglich um, den geringfügig geänderten Einreichplan unseres Architekten modifiziert wird.
  2. b)Festgehalten wird daher, dass es sich beim geänderten/modifizierten Einreichplan, welcher der Baubehörde (der belangten Behörde) von unserem Architekten ergänzend vorgelegt wird, um kein neues Bauansuchen handelt, sondern lediglich um eine Ergänzung/Modifizierung des bisherigen Bauansuchens vom 29.1.2015, die nach erfolgter Rücksprache mit den zuständigen Stellen der belangten Behörde bereits positiv aufgenommen und als ausdrücklich bewilligungsfähig qualifiziert wurde. Beweis: - geringfügig geänderter/modifizierter Einreichplan als Ergänzung zum ursprünglichen Bauansuchen vom 29.1.2015, der von Architekt Mag. KS der Baubehörde (belangten Behörde) unter einem direkt vorgelegt wird; - Einvernahme von Herrn Architekt Mag. KS, per Adresse ***, A-***, als Zeuge; - verfahrensgegenständlicher Bauakt der Marktgemeinde ***; - wie bisher und wie oben, weitere Beweise vorbehalten.“ Sodann werden in der Beschwerde folgende Anträge gestellt: „IV. Anträge: Aufgrund der obigen Ausführungen stellen wir höflich die ANTRÄGE 1. Die belangte Behörde möge (allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer ergänzenden Beweisaufnahme)

§ 14Vw

GVG eine Beschwerdevorentscheidung in unserem Sinne treffen und unserem Antrag/Ansuchen vom 29.1.2015 auf Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft A-***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ *** (KG ***), vollinhaltlich (und allenfalls auf Basis des modifizierten und ergänzend vorgelegten Einreichplans) stattgeben und die Baubewilligung in dem von uns beantragten Sinn erteilen; in eventuVerhandlung und einer ergänzenden Beweisaufnahme)

Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung in unserem Sinne treffen und unserem Antrag/Ansuchen vom 29.1.2015 auf Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft A-***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ *** (KG ***), vollinhaltlich (und allenfalls auf Basis des modifizierten und ergänzend vorgelegten Einreichplans) stattgeben und die Baubewilligung in dem von uns beantragten Sinn erteilen; in eventu 2. Die belangte Behörde möge – sollte sie keine positive Beschwerdevorentscheidung in unserem Sinne treffen (siehe oben Punkt 1.) – die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen und das Landesverwaltungsgericht möge in der Folge: a)

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen unda)

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und b)

§ 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und allenfalls ergänzender Beweisaufnahmen – dahingehend abändern, dass unserem Antrag/Ansuchen vom 29.1.2015 auf Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft A-***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ *** (KG ***), vollinhaltlich (und allenfalls auf Basis des modifizierten und ergänzend vorgelegten Einreichplans) stattgegeben und die Baubewilligung in dem von uns beantragten Sinn erteilt wird; in eventu:b)

Paragraph 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und allenfalls ergänzender Beweisaufnahmen – dahingehend abändern, dass unserem Antrag/Ansuchen vom 29.1.2015 auf Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft A-***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ *** (KG ***), vollinhaltlich (und allenfalls auf Basis des modifizierten und ergänzend vorgelegten Einreichplans) stattgegeben und die Baubewilligung in dem von uns beantragten Sinn erteilt wird; in eventu: c) den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“c) den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ Die Beschwerde vom 22.12.2015 langte mit dem mit 10.12.2015 datierten Einreichplan des Planverfassers Mag. Arch. KS bei der belangten Behörde am 22.12.2015 ein. In einem als „Ergänzendes Vorbringen zur Beschwerde vom 22.12.2015“ bezeichneten Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 22.03.2016 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird vorgebracht, dass eine von der belangten Behörde anberaumte Bauverhandlung, welche zu einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde hätte führen sollen, ohne Angabe von Gründen wieder abgesetzt worden sei.

  1. Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Die Beschwerdeführer wurden unter Hinweis auf Punkt
  2. und die Antragspunkte
  3. und
  4. b) der Beschwerde mit Schreiben vom 14.03.2017 aufgefordert, klar zu stellen, unter Zugrundelegung welchen Einreichplanes die Baubewilligung angestrebt wird. Mit Schreiben vom 24.03.2017 teilten die Beschwerdeführer mit, dass die Baubewilligung auf Basis des mit Schreiben vom 22.12.2015 der Baubehörde vorgelegten Einreichplanes des Architekten Mag. KS vom 10.12.2015 angestrebt werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der Folge zur Klärung der Frage, ob durch die im Einreichplan vom 10.12.2015 gegenüber dem ursprünglich eingereichten Einreichplan vom 28.01.2015 vorgenommenen Projektänderungen nach wie vor ein dem Wesen nach identes Projekt (mit aus baurechtlicher Sicht bloß geringfügigen Änderungen) oder aber ein aliud vorliegt, den Amtssachverständigen für Bautechnik, Dipl.-Ing. RS, beauftragt, eine genaue Beschreibung der erfolgten Planänderung (Vergleich der beiden Pläne unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Lageveränderungen und der jeweiligen Bauvolumina, Änderung der Geschoßzahl, etc.) abzugeben. Im Befund vom 30.05.2017 führt dieser aus: „… Im Folgenden Befund werden nun die hierzu vorliegenden Planunterlagen „Einreichplan M1:100 über den Zubau eines Wohnhauses in ***, ***, EZ. ***, GST. ***“, verfasst von Mag. Arch. KS, ***, vom
  5. Jänner 2015, in weiterer Folge als „EP alt“ bezeichnet, sowie der „Einreichplan M1:100 über den Zubau eines Wohnhauses in ***, ***, EZ. ***, GST. ***“, verfasst von Mag. Arch. KS, ***, vom
  6. Dezember 2015, in weiterer Folge als „EP neu“ bezeichnet, miteinander verglichen und die Änderungen vom EP alt zum EP neu dargestellt. Die Untergliederung erfolgt anhand der einzelnen Planinhalte. Errechnete Flächen oder Volumen werden auf 2 Kommastellen genau gerundet. Kellergeschoß Das Kellergeschoß wird im EP neu um einen Fitnessraum mit Bad Sauna und WC nach Norden erweitert. Das Fußbodenniveau ist um 2 * 18,5 cm = 37 cm gegenüber dem bestehenden Niveau der Kellerräume tiefer gesetzt. Der Höhensprung wird mittels zweier Stufen überwunden. Die Bestandskellerräume werden durch die Herstellung von Wanddurchbrüchen untereinander sowie zum Fitnessraum hin verbunden, zwei bestehende Öffnungen werden verschlossen. Die den Stellplatz abgrenzende Bestandswand wird abgebrochen und durch ein winkelrechtes Mauerwerk ersetzt. Eine zusätzliche Treppenanlage führt vom Fitnessraum ins Erdgeschoß Durch den Fitnessraum ergibt sich eine Vergrößerung der Bruttogeschoßfläche um 6,31 m * 15,555 m = 98,15 m² Die Vergrößerung des Bruttoraumvolumens beträgt 98,15 m² * 2,97 m = 291,51 m³ Der Fitnessraum wird von einem durchgehenden Fensterband an der östlichen Wand zum Erdreich hin belichtet. Für die ausreichende Belichtung eines Aufenthaltsraumes hat die Belichtungsfläche gemessen in der Architekturlichte jedenfalls 12% der Grundfläche plus 10% für die Raumtiefe über 5m je vollen Meter zu betragen. Dies ergibt 22 % von 68,12 m² = 14,98 m². Diese Belichtungsfläche ist durch das dargestellte Fensterband nicht gegeben. Erdgeschoss Das Erdgeschoß wird im EP neu durch eine veränderte Raumanordnung und 2 nicht überdachte Terrassen verkleinert. Statt eines Wohnzimmers, eines Bades, eines Ganges und dreier Zimmer ist nunmehr eine Wohnküche mit einem nördlich anschließenden Zimmer mit Bad dargestellt, der Vorraum bleibt. Ein kombinierter Lager- und Haustechnikraum kommt im Norden dazu. Die westliche Terrasse wird gegenüber dem EP alt um 1,00 m abgesenkt, um die Belichtung des Kellergeschoßes mittels des Fensterbandes zu gewährleisten. Gegenüber dem Terrassenniveau ist das Gelände vor dem Fensterband auf jedenfalls unter Parapethöhe 1,085 m unter Deckenunterkante abgesenkt dargestellt. Der Höhensprung von Fußbodenoberkante des Erdgeschosses zum angrenzenden Gelände vor dem Fensterband im Kellergeschoß beträgt somit jedenfalls 0,40 m + 1,085 m = 1,49 m Absturzsicherungen von den Schiebetüren in Wohnküche und nördlich gelegenem Zimmer zur Absturzkante sind ist im EP neu nicht dargestellt. Der nördlich an die Terrasse anschließende kombinierte Lager- und Haustechnikraum ist gegenüber dem Erdgeschoßniveau ebenfalls um 1,00 m auf Höhe der Terrasse abgesenkt. Durch die beiden Schiebetüröffnungen zur Terrasse weist dieser Raum eine Belichtungsfläche von jedenfalls mehr als 12% der Bodenfläche auf. Hinsichtlich der Belichtung liegt somit eine Aufenthaltsraumeignung vor. Die Terrasse ist vom Erdgeschoßniveau durch den Vorraum über eine Treppenanlage erreichbar. Die Terrasse im Westen befindet sich auf Erdgeschoßniveau. Insgesamt wird der Zubau im EP neu gegenüber dem EP alt um die Breite der Westterrasse von 2,77 m nach Osten abgerückt. Der Bestand bleibt flächenmäßig gleich, ebenso der Abbruch der Zwischenwände. Die Anbindung an den Neubau erfolgt durch Herstellung einer Türöffnung Die Veränderung der Bruttogeschoßfläche im EP neu gegenüber dem EP alt ergibt sich aus der Ermittlung der Bruttozubaufläche im EP neu abzüglich der Bruttozubaufläche im EP alt wie folgt: Bruttozubaufläche im EP alt: 15,945 m * 6,80 m + 10,40 m * 6,30 m (gemessen) = 173,95 m² Bruttozubaufläche im EP neu: 15,60 m * 6,30 m (gemessen) + 10,00 m * 5,00 m = 148,28 m² Abnahme der Bruttogeschoßfläche im EP neu gegenüber dem EP alt: 148,28 m² - 173,95 m² = -74,33 m² [Anm.: richtig: -25,67 m²] Die Geschoßhöhen des Erdgeschoß-Zubaus ergeben sich wie folgt: Geschoßhöhe Zubau im EP alt: 2,80 m + 0,28 m + 0,12 m = 3,20 m Geschoßhöhe Zubau im EP neu, Wohnküche und Zimmer: 3,30 m Geschoßhöhe Zubau im EP neu, Lagerraum und Haustechnikraum: 2,53 m +0,215 m +0,205 m +0,05 m = 3,00 m Die Bruttoraumvolumina des Zubaus im EP alt und EP neu ergeben sich wie folgt: Bruttozubauraumvolumen im EP alt: 173,95 m² * 3,20 m = 556,64 m³ Bruttozubauraumvolumen im EP alt [Anm.: richtig: EP neu]: 15,60 m * 6,30 m (gemessen) * 3,30 m + 10,00 m * 5,00 m * 3,00 m = 474,32 m³ Abnahme des Bruttoraumvolumens im EP neu gegenüber dem EP alt: 474,32 m³ - 556,64 m³ = -82,32 m³ Obergeschoß Das Obergeschoß entfällt im EP neu gänzlich, ebenso wie die Dachterrassen mit dement- sprechenden Umwehrungen. Lediglich der nicht ausgebaute Dachboden bleibt erhalten, als solcher unterliegt er jedoch nicht mehr der Definition eines oberirdischen Geschoßes. Die Veränderungen in der Bruttogeschoßfläche und im Bruttorauminhalt ergeben sich aus dem Entfall der Flächen und Kubaturen aus EP alt wie folgt: Bruttogeschoßfläche im EP alt: 12,60 m * 6,80 m = 85,68 m² Geschoßhöhe Zubau im EP alt: 2,80 m + 0,28 m + 0,20 m + 0,30 m + 0,05 m = 3,63 m Bruttoraumvolumen im EP alt: 85,68 m² * 3,63 m = 311,02 m³ Anzahl der Geschoße Anhand der Begriffsbestimmungen des §4 der NÖ Bauordnung 2014 ist von folgenden Geschoßen in EP alt und EP neu auszugehen: EP alt Kellergeschoß: unterirdisches Geschoß Erdgeschoß: oberirdisches Geschoß Obergeschoß: oberirdisches Geschoß Geschoßanzahl gesamt: 3 EP neu Kellergeschoß: unterirdisches Geschoß Erdgeschoß: 1 oberirdisches Geschoß inklusive höhenversetztem Lager- und Haustechnikraum Dachboden: Dieser unterliegt weder der Definition eines oberirdischen noch eines unterirdischen Geschoßes, jedoch der allgemeinen Definition eines Geschoßes. Hinsichtlich der aus der Bauklasse abgeleiteten Geschoßanzahl bleibt es jedoch unbeachtlich, da diese nur oberirdische Geschoße berücksichtigt.“ Dieser Befund vom 30.05.2017 wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Stellungnahme übermittelt und langte dazu eine Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26.06.2017 ein, in welcher im Wesentlichen damit argumentiert wurde, dass die den ursprünglichen Einreichplan lediglich modifizierenden Planänderungen im Einvernehmen mit der Baubehörde der Marktgemeinde *** erfolgt seien.
  7. Feststellungen Mit der von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz der Marktgemeinde *** vom 22.12.2015 wurde das Bauansuchen vom 29.01.2015 abgeändert, sodass das Bauvorhaben nicht mehr

dem Einreichplan vom 28.01.2015 sondern

dem Einreichplan vom 10.12.2015 bewilligt werden soll (siehe Beschwerde „8. Ergänzendes Vorbringen, …“, Seite 14 und die Bekanntgabe vom 24.03.2017).Mit der von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz der Marktgemeinde *** vom 22.12.2015 wurde das Bauansuchen vom 29.01.2015 abgeändert, sodass das Bauvorhaben nicht mehr

dem Einreichplan vom 28.01.2015 sondern

dem Einreichplan vom 10.12.2015 bewilligt werden soll (siehe Beschwerde „

  1. Ergänzendes Vorbringen, …“, Seite 14 und die Bekanntgabe vom 24.03.2017). Gegenüber dem ursprünglich eingereichten Plan vom 28.01.2015 enthält der Einreichplan vom 10.12.2015 Abänderungen in der Lage und im Volumen. Geplant ist nunmehr auch ein an den Wohnhauszubau angebautes Nebengebäude (Lagerraum + Haustechnik) mit einer Nutzfläche von 36,65 m² sowie eine geänderte Einfriedung des Autoabstellplatzes an der östlichen Grundstücksgrenze. Der Wohnhauszubau wird um 2,77 m in Richtung Osten verschoben und in seiner neuen Lage zusätzlich mit einem Kellergeschoß mit einer Nutzfläche von 68,12 m² (Widmung: Fitnessraum) versehen. Die Verringerung des Bruttoraumvolumens beträgt 102,34 m³. Die Geschoßzahl wird um 1 verringert.
  2. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht liegen als Beweismittel vor:  Akteninhalt des von der Baubehörde vorgelegten Verfahrensaktes (Bauakt)  das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführer vom 22.03.2016 zur Beschwerde vom 22.12.2015,  die Bekanntgabe der Beschwerdeführer vom 24.03.2017,  der Befund des Amtssachverständigen für Bautechnik Dipl.-Ing. RS vom 30.05.2017, sowie  die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26.06.2017 samt der dieser angeschlossenen Stellungnahme des Architekten Mag. KS vom 20.06.
  3. Mit der Bekanntgabe der Beschwerdeführer vom 24.03.2017 wurde klargestellt, dass das Bauvorhaben in seiner nach dem Einreichplan vom 10.12.2015 gegenüber dem Einreichplan vom 28.01.2015 abgeänderten Form zur Bewilligung beantragt wurde. Aus den zu vergleichenden Plänen ergibt sich der Umfang der vorgenommenen Projektänderungen. Für den Vergleich der beiden Projekte hinsichtlich der jeweiligen Bruttoraumvolumina waren – entgegen den Ausführungen des Architekten in der Stellungnahme vom 20.06.2017 – nicht die ausgewiesenen Wohnnutzflächen sondern die Bruttogeschoßflächen heranzuziehen. Der Befund des Amtssachverständigen ist nachvollziehbar. Im Übrigen ist der Befund des Amtssachverständigen unstrittig.
  4. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten.

§ 13Abs.

8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. 7. Erwägungen: Der zum Ansuchen der Beschwerdeführer vom 29.01.2015 bei der Baubehörde I. Instanz der Marktgemeinde *** vorgelegte und mit 28.01.2015 datierte Einreichplan enthält unter anderem folgenden Lageplan (Ausschnitt): römisch eins. Instanz der Marktgemeinde *** vorgelegte und mit 28.01.2015 datierte Einreichplan enthält unter anderem folgenden Lageplan (Ausschnitt): [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Aus dem Einreichplan vom 10.12.2015 ergibt sich folgender Lageplan (Ausschnitt): [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Generell gilt, dass Projektmodifikationen zulässig sind, wobei aber durch eine Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt werden darf (§ 13 Abs. 8 AVG). Generell gilt, dass Projektmodifikationen zulässig sind, wobei aber durch eine Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt werden darf (Paragraph 13, Absatz 8, AVG). Auch im Zuge des Berufungs- und des Beschwerdeverfahrens sind Modifikationen des Projektes zulässig, jedenfalls solche, die – nach Art und Ausmaß geringfügig – dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens sind zulässig. Auch Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren sind zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw. das Wesen (den Charakter) des Bauverfahrens nicht betreffen (siehe dazu beispielsweise das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2005, Zl. 2003/06/0011, m.w.N.; zur Projektmodifikation im allgemeinen wie insbesondere auch im Berufungsverfahren siehe Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seiten 118f, 126f, 141f). Eine Erweiterung des Bauvorhabens gerichtet auf eine Vergrößerung der Bausubstanz ist im Berufungsverfahren – grundsätzlich – unzulässig (siehe dazu Hauer, a.a.O., 141, m.w.N., wie auch VwGH vom 20.10.2005, Zl. 2004/06/0121). Ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt ist dann nicht als ein anderes (aliud) zu bewerten, wenn im Zug des Berufungsverfahrens Modifikationen im Sinn einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen (vgl. VwGH vom 28.04.2015, 2012/05/0108).Ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt ist dann nicht als ein anderes (aliud) zu bewerten, wenn im Zug des Berufungsverfahrens Modifikationen im Sinn einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen vergleiche VwGH vom 28.04.2015, 2012/05/0108). Nach der Rechtsprechung des VwGH sind beispielsweise Projektsänderungen zur Erlangung einer baurechtlichen Bewilligung im Zuge eines Berufungsverfahrens zulässig, wenn ● eine Änderung des Verwendungszweckes von einer Geschäftseinheit mit Lager zu einer Büro- oder Kanzleieinheit vorgesehen wird oder wenn statt einer befristeten eine unbefristete Bewilligung begehrt wird (VwGH 29.03. 2007, 2006/07/0108), ● die Überschreitung der inneren Baufluchtlinie wie auch Kfz-Stellplätze reduziert werden sowie Balkone entfallen und Terrassen in begrünte Flachdächer umgewandelt werden (VwGH 21.05.2007, 2005/05/0088), ● im Rahmen von baulichen Maßnahmen auf einem Bauernhof der Verwendungszweck bestimmter Räume dahin gehend modifiziert wird, dass sie nicht mehr (wie zunächst beantragt und von den Nachbarn beanstandet) als Schweineställe, sondern als Abstellräume dienen sollen (VwGH 18.12.2008, 2008/06/0112), oder ● zwecks Einhaltung der Baufluchtlinie des Bebauungsplans das Gebäudeeck um ca. einen Meter (davon weg) verschoben und der Höhenbezugspunkt für die geplante Fußbodenoberkante um ca. 50 cm tiefer gelegt wird (vgl. VwGH 23.06.2010, 2009/06/0007).zwecks Einhaltung der Baufluchtlinie des Bebauungsplans das Gebäudeeck um ca. einen Meter (davon weg) verschoben und der Höhenbezugspunkt für die geplante Fußbodenoberkante um ca. 50 cm tiefer gelegt wird vergleiche VwGH 23.06.2010, 2009/06/0007). Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig. Allerdings zieht § 66 Abs 4 AVG wie zumindest im gleichen Ausmaß auch Art 130 Abs 4 B-VG iVm §§ 27 f VwGVG (vgl Leeb, Verfahrensrecht 98, 109 f, 121

  1. f)solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs 8 AVG (vgl auch VwGH 23. 4. 1987, 86/06/0253; 26. 2. 2009, 2006/05/0283; 23. 6. 2010, 2009/06/0007). Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruchs) beschränkt (vgl § 66 Rz 59, 78; VwGH 10. 9. 2008, 2007/05/0107; 11. 5. 2010, 2009/05/0052; 20. 6. 2013, 2012/06/0092; ferner idS auch Hauer/Leukauf 6 AVG § 13 Anm 26; lediglich auf § 13 Abs 8 AVG abstellend aber VwGH 28. 9. 2010, 2009/05/0316). Ob bei dem der Rechtsmittelinstanz vorgelegten Projekt noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen ist (VwGH 23. 4. 1987, 86/06/0253) [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, RZ 47, (Stand 1.1.2014, rdb.at].Allerdings zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG wie zumindest im gleichen Ausmaß auch Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 27, f VwGVG vergleiche Leeb, Verfahrensrecht 98, 109 f, 121
  2. f)solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG vergleiche auch VwGH 23. 4. 1987, 86/06/0253; 26. 2. 2009, 2006/05/0283; 23. 6. 2010, 2009/06/0007). Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruchs) beschränkt vergleiche Paragraph 66, Rz 59, 78; VwGH 10. 9. 2008, 2007/05/0107; 11. 5. 2010, 2009/05/0052; 20. 6. 2013, 2012/06/0092; ferner idS auch Hauer/Leukauf 6 AVG Paragraph 13, Anmerkung 26; lediglich auf Paragraph 13, Absatz 8, AVG abstellend aber VwGH 28. 9. 2010, 2009/05/0316). Ob bei dem der Rechtsmittelinstanz vorgelegten Projekt noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen ist (VwGH 23. 4. 1987, 86/06/0253) [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, RZ 47, (Stand 1.1.2014, rdb.at]. Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Rede wäre (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0135 mwN).Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Rede wäre (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0135 mwN). Die Baubewilligung wird für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Veränderungen des Äußeren eines Gebäudes bei unverändertem Bestand und unveränderter Baumasse nur dann von Bedeutung, wenn es in der Folge im Vergleich zu dem ursprünglichen Gebäude als ein anderes zu beurteilen ist. Eine Erweiterung des Bauvorhabens gerichtet auf eine Vergrößerung der Bausubstanz ist im Berufungsverfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337).Eine Erweiterung des Bauvorhabens gerichtet auf eine Vergrößerung der Bausubstanz ist im Berufungsverfahren grundsätzlich unzulässig vergleiche VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337). Im vorliegenden Fall erfolgte beim im Einreichplan vom 10.12.2015 enthaltenen Projekt gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt (Einreichplan vom 28.01.2015) neben (hier nicht wesentlichen) Abänderungen der Umbaumaßnahmen im Altbestand eine weitgehende Neuplanung des Zubaues verbunden mit einer Lageveränderung um 2,77 m. Der Zubau soll nunmehr auch ein Kellergeschoß erhalten. Ursprünglich waren auch weder das Nebengebäude noch die Neugestaltung der Einfriedung des Autoabstellplatzes an der östlichen Grundstücksgrenze geplant. Somit handelt es sich aber beim im Einreichplan vom 10.12.2015 enthaltenen Projekt gegenüber dem im Einreichplan vom 28.01.2015 enthaltenen Projekt nicht – wie von den Beschwerdeführern behauptet – um eine lediglich geringfügige Projektmodifikation sondern um eine wesentliche Projektänderung, die im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder (wie hier) im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig ist. Dass durch die Neuplanung eine Verringerung des gesamten Bruttoraumvolumens um insgesamt 102,34 m³ erfolgt und ein Geschoß (Obergeschoß) entfällt, ist hierbei nicht (mehr) wesentlich. Die Berufungsbehörde ist zwar verpflichtet, den Projektwerber zu einer geringfügigen Modifikation seines Vorhabens aufzufordern, um damit das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen und damit etwa einen Versagungsgrund zu beseitigen (vgl. VwGH 24.1987, 86/06/0253 und 27.02.1998, 95/06/0185 sowie nunmehr insb. VwGH 04.09.2001, 2001/05/0154; ferner VwGH 18.01. 2001, 99/07/0151; 23.06.2010, 2009/06/0007; 28.09.2010, 2009/05/0316). Dies gilt auf Grund der vergleichbaren Funktion der Bescheidbeschwerde

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG auch für Änderungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG (vgl. §§ 11 und 17 VwGVG). [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, RZ 47, (Stand 1.1.2014, rdb.at]Die Berufungsbehörde ist zwar verpflichtet, den Projektwerber zu einer geringfügigen Modifikation seines Vorhabens aufzufordern, um damit das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen und damit etwa einen Versagungsgrund zu beseitigen vergleiche VwGH 24.1987, 86/06/0253 und 27.02.1998, 95/06/0185 sowie nunmehr insb. VwGH 04.09.2001, 2001/05/0154; ferner VwGH 18.01. 2001, 99/07/0151; 23.06.2010, 2009/06/0007; 28.09.2010, 2009/05/0316). Dies gilt auf Grund der vergleichbaren Funktion der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch für Änderungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG vergleiche Paragraphen 11 und 17 VwGVG). [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, RZ 47, (Stand 1.1.2014, rdb.at] Dass es sich bei den gegenüber dem ursprünglichen Einreichplan vorgenommenen Abänderungen nur um solche handeln würde, die lediglich dem Zwecke dienten, das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen, und die laut den Beschwerdeführern auf Grund der „Wünsche der Baubehörde“ erfolgt sein sollen, ist dem Behördenakt nicht zu entnehmen. Selbst wenn, wie in der der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27.06.2017 angeschlossenen Stellungnahme des planenden Architekten zum Ausdruck kommt, die Beschwerdeführer von der Möglichkeit der einmaligen Erweiterung der Wohnnutzfläche um höchstens 130 m²

§ 19Abs.

5 Z. 2, zweiter Satz, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 nunmehr Abstand nehmen, so diente die Planänderung damit gerade nicht dem Zweck, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen, um die ursprünglich angestrebte Baubewilligung erteilt zu bekommen.Dass es sich bei den gegenüber dem ursprünglichen Einreichplan vorgenommenen Abänderungen nur um solche handeln würde, die lediglich dem Zwecke dienten, das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen, und die laut den Beschwerdeführern auf Grund der „Wünsche der Baubehörde“ erfolgt sein sollen, ist dem Behördenakt nicht zu entnehmen. Selbst wenn, wie in der der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27.06.2017 angeschlossenen Stellungnahme des planenden Architekten zum Ausdruck kommt, die Beschwerdeführer von der Möglichkeit der einmaligen Erweiterung der Wohnnutzfläche um höchstens 130 m²

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2,, zweiter Satz, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 nunmehr Abstand nehmen, so diente die Planänderung damit gerade nicht dem Zweck, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen, um die ursprünglich angestrebte Baubewilligung erteilt zu bekommen. Es handelt sich damit vielmehr eben um ein Neuansuchen unter Wegfall der Geltendmachung eines familieneigenen Wohnbedarfes und der damit verbundenen Möglichkeit der Erweiterung der Wohnnutzfläche um (weitere) 130 m² und somit um keine zwingende Reaktion auf eine dem ursprünglichen Projekt entgegenstehende baurechtliche Bestimmung. Schon durch die gegenüber dem ursprünglichen Projekt vorgesehene Versetzung des Zubaus um 2,77 m in Richtung Osten, und die nunmehr erstmalig in das Bauvorhaben aufgenommene Errichtung eines Kellergeschoßes, eines Nebengebäudes und einer Stellplatzeinfriedung handelt es sich nicht mehr um eine bloße Modifikation sondern um eine wesentliche Projektänderung. Eine im Beschwerdeverfahren zulässige Projektmodifikation im Sinne des § 13 Abs. 8 erster Satz AVG liegt somit nicht vor. Es handelt sich vielmehr mit dem Begehren um Bewilligung des Bauvorhabens nach dem Einreichplan vom 10.12.2015 gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt um ein rechtliches aliud und um einen neuen Antrag und damit um eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrags. Eine im Beschwerdeverfahren zulässige Projektmodifikation im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz AVG liegt somit nicht vor. Es handelt sich vielmehr mit dem Begehren um Bewilligung des Bauvorhabens nach dem Einreichplan vom 10.12.2015 gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt um ein rechtliches aliud und um einen neuen Antrag und damit um eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrags. Der ursprüngliche Antrag vom 29.01.2015 gilt somit als zurückgezogen. Über den (in der Beschwerde enthaltenen) neuen Antrag vom 22.12.2015 hat die Behörde erster Instanz zu entscheiden. Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden. Um allerdings den rechtswidrig gewordenen Erstbescheid als Berufungsbehörde aufheben zu können, bedarf es einer unverändert offenen Berufung, die der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zu einem solchen Vorgehen verschafft (VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0235). Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags (hier: vom 29.01.2015) im Beschwerdeverfahren bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159).Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags (hier: vom 29.01.2015) im Beschwerdeverfahren bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159). Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid entsprechend aufzuheben. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (vgl. VwGH vom 14.06.1991, Zl. 88/17/0152). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat vergleiche VwGH vom 14.06.1991, Zl. 88/17/0152). Durch die ersatzlose Behebung des angefochtenen Berufungsbescheides gehört somit auch der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.08.2015, GZ 1249/0300-2015-00045-5, nicht mehr dem Rechtsbestand an. Über den Antrag der Beschwerdeführer vom 22.12.2015 (Einreichplan vom 10.12.2015) hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz zu entscheiden. Über den Antrag der Beschwerdeführer vom 22.12.2015 (Einreichplan vom 10.12.2015) hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz zu entscheiden. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die einschlägige Judikatur ist in den Erwägungen erwähnt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die einschlägige Judikatur ist in den Erwägungen erwähnt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.192.001.2016

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