GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verhängte mit Bescheid vom 6.2.2017, Zl. PLS3-W-15290/002, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus: „Die Beamten der Polizeiinspektion *** haben über Sie am 11.01.2017 um 02.00 Uhr, GZ. B6/2569/2017,
4 Waffengesetz ein mit vier Wochen befristetes Waffenverbot ausgesprochen. „Die Beamten der Polizeiinspektion *** haben über Sie am 11.01.2017 um 02.00 Uhr, GZ. B6/2569/2017,
Paragraph 13, Absatz 4, Waffengesetz ein mit vier Wochen befristetes Waffenverbot ausgesprochen. Dem vorläufigen Waffenverbot liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 11.01.2017 gegen 01.15 Uhr hätten Sie im stark alkoholisierten Zustand in ***, *** (***), Mitarbeiter des *** mit den Worten: „Ich steche euch ab“ gefährlich bedroht, weil das bestellte Essen nicht gepasst hätte. Im Zuge dieser Äußerung hätten Sie dem Opfer Ihr Kampfmesser zur Untermauerung gezeigt. Dieses hatte eine Gesamtlänge von ca. 40 cm. Nach Anzeigeerstattung durch die Mitarbeiter des *** hätten Sie die einschreitenden Polizeibeamten noch auf der Zufahrt des ***-Parkplatzes angehalten. Der polizeilichen Aufforderung den Motor des Fahrzeuges abzustellen, seien Sie nicht nachgekommen. Sie hätten nach der Aufforderung Ihre Hände aus dem Fahrzeug gestreckt. Das Fahrzeug hätten Sie so nicht verlassen können, da Sie gehbehindert seien. Sie seien von den Polizeibeamten mehrmals gefragt worden, wo Sie das Messer hätten. Darauf hätten Sie immer wieder geantwortet, dass Sie kein Messer hätten. Schließlich sei ein Messer, an Ihrem Beifahrersitz lehnend, vorgefunden worden. Bei der weiteren freiwilligen Durchsuchung sei ein weiteres Messer – Springmesser - gefunden worden. Außerdem sei bei Ihnen während der Amtshandlung ein deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen worden. Der Alkomattest hätte 0, 83 mg/l ergeben. Im Zuge dessen sei Ihnen der Führerschein abgenommen und Ihre Weiterfahrt untersagt worden. Da gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten ein berechtigter Zweifel an Ihrer Verlässlichkeit bestanden hat, ist des Weiteren gegen Sie ein vorläufiges Waffenverbot
Das Kampfmesser, auch Rambomesser genannt, sowie das Springmesser sind vorläufig sichergestellt worden. Da gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten ein berechtigter Zweifel an Ihrer Verlässlichkeit bestanden hat, ist des Weiteren gegen Sie ein vorläufiges Waffenverbot
Paragraph 13, Waffengesetz ausgesprochen worden. Das Kampfmesser, auch Rambomesser genannt, sowie das Springmesser sind vorläufig sichergestellt worden. Im Zuge der weiteren Erhebungen ist hervorgekommen, dass Sie über eine Waffenbesitzkarte verfügen und noch weitere Waffen besitzen würden. Gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten hätten Sie angegeben, dass Sie Ihre Waffen in der Wohnung Ihrer Bekannten, SM, in ***, ***, verwahren würden. Zwecks Sicherstellung Ihrer Waffen seien Sie von der Polizei angewiesen worden, sich zur Verwahrungsadresse zu begeben. Eine weitere Polizeistreife sei ebenso dorthin entsandt worden. Sie wurden jedoch danach nicht an dieser Adresse in *** angetroffen und seien auch nicht mehr fernmündlich erreichbar gewesen. Bei der weiteren Abklärung des Sachverhalts seien Sie am 11.01.2017 um 08.00 Uhr von Polizeibeamten fernmündlich kontaktiert worden und hätten dabei mitgeteilt, dass Sie gerade Ihre Waffen bei der Firma W zum Kommissionsverkauf abgeben würden. Bei der darauffolgenden polizeilichen Vernehmung auf der Polizeiinspektion *** hätten Sie die Übernahmebestätigung über die Waffenabgabe bei der Firma W übergeben und hätten auch angegeben über keine Waffen und Munition mehr zu verfügen. Weiters haben Sie zu Protokoll gegeben, dass Sie keine Angaben ohne vorherige Einbeziehung Ihres Rechtsanwaltes machen würden. Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um prüfen zu können, ob über Sie nach Ablauf des vorläufigen Waffenverbotes ein unbefristetes Waffenverbot gem. § 12 Waffengesetz verhängt werden muss. Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um prüfen zu können, ob über Sie nach Ablauf des vorläufigen Waffenverbotes ein unbefristetes Waffenverbot gem. Paragraph 12, Waffengesetz verhängt werden muss. Mit Schreiben vom 18.01.2017 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich am 20.01.2017 in Kenntnis gesetzt, wobei Ihnen eine Frist von einer Woche – mit Fristverlängerung für Ihren Rechtsvertreter bis 03.02.2017 (Einlangen der Stellungnahme bei der Behörde) - zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden war. Dazu haben Sie folgende Stellungnahme abgegeben: Sofern seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten angeführt wird, dass beabsichtigt ist, über den Betroffenen ein Waffenverbot bescheidmäßig auszusprechen, ist festzuhalten und zu entgegnen, dass die im bisherigen Behördenakt ersichtlichen Angaben und Ausführungen in dieser Form jedenfalls nicht berechtigt sind, um überhaupt ein Waffenverbot gegenüber dem Betroffenen bescheidmäßig aussprechen zu können. Der Betroffene spricht sich somit gegen die beabsichtigte Verhängung eines bescheidmäßigen Waffenverbotes ausdrücklich aus. Faktum ist nämlich, dass sich der gegenständliche Vorfall am 11.01.2017 gegen 01:15 Uhr bei der Firma *** in ***, ***, in dieser Form überhaupt nicht ereignet hat. Bestritten wird insbesondere, dass der Betroffene Mitarbeiter der ***-Filiale in ***, ***, überhaupt bedroht hätte, dies weder mit einem Messer noch mit Worten. Es ist somit völlig unrichtig, dass seitens der Behörde angegeben wird, dass der Betroffene gegenüber den Mitarbeitern geäußert hätte: „Ich steche euch ab!“. Nach den bisherigen Erhebungsergebnissen ergibt sich, dass diesbezüglich keine wie immer gearteten Zeugenaussagen vorliegend sind, welche den von der Behörde behaupteten Sachverhalt überhaupt rechtfertigen könnten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt weder ein verwaItungsstrafrechtliches Verfahren noch ein gerichtliches Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen wegen des gegenständlichen Vorfalles vom 11.01.2017 geführt bzw. rechtskräftig abgeschlossen ist, sodass bereits an sich das von der Behörde beabsichtigte bescheidmäßige Verhängen eines Waffenverbotes gegenüber dem Betroffenen nicht berechtigt ist, es liegt auch nicht Gefahr in Verzug vor. Der Betroffene ist zudem als völlig zuverlässig einzustufen und zu bewerten, es liegen keine wie immer gearteten Beweismittel vor, welche eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen für die bescheidmäßige Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen würden. Der Betroffene stellt zum Beweis dafür, dass bei ihm jedenfalls eine Zuverlässigkeit nach den einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes gegeben ist sowie zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte keine gefährliche Drohung gesetzt hat, den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychologie, wobei sich nach Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens herausstellen wird, dass der Betroffene jedenfalls zuverlässig ist, sohin in der Person des Betroffenen keine wie immer gearteten Voraussetzungen und Eigenschaften gegeben sind, welche die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen würden. Es wird sohin Aufgabe der Behörde sein, das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Unabhängig davon, wird der weitere Antrag gestellt, das gegenständliche Waffenverbotsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung eines allfälligen gerichtlichen Strafverfahrens gegenüber dem Betroffenen wegen angeblich gefährlicher Bedrohung, was jedoch bestritten wird, zu unterbrechen. Der Betroffene behält sich nach Vorlage des Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychologie die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung ausdrücklich vor. Unabhängig davon ist festzustellen, dass ohnedies bereits ein vorläufiges Waffenverbot
G 1996 ausgesprochen wurde, wobei dies für vier Wochen gültig ist, sodass bereits an und für sich das bereits ausgesprochene vorläufige Waffenverbot in der Dauer von 4 Wochen ausreichend ist. Eine Verlängerung des Waffenverbotes bzw. ein bescheidmäßiges Waffenverbot gegen den Betroffenen für einen längeren Zeitraum ist jedenfalls nicht gerechtfertigt und wäre völlig unangemessen und der Sach- und Rechtslage nicht entsprechend. Es wird sohin beantragt, das psychologische Sachverständigengutachten einzuholen, infolge dieses dem Betroffenen zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme zu übermitteln; in eventu jedenfalls kein Waffenverbot gegenüber dem Betroffenen bescheidmäßig auszusprechen, welches über die bisherige Dauer von vier Wochen, berechnet ab 11.01.2017 hinausgeht. Der Betroffene behält sich nach Vorlage des Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychologie die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung ausdrücklich vor. Unabhängig davon ist festzustellen, dass ohnedies bereits ein vorläufiges Waffenverbot
Paragraph 12, WaffG 1996 ausgesprochen wurde, wobei dies für vier Wochen gültig ist, sodass bereits an und für sich das bereits ausgesprochene vorläufige Waffenverbot in der Dauer von 4 Wochen ausreichend ist. Eine Verlängerung des Waffenverbotes bzw. ein bescheidmäßiges Waffenverbot gegen den Betroffenen für einen längeren Zeitraum ist jedenfalls nicht gerechtfertigt und wäre völlig unangemessen und der Sach- und Rechtslage nicht entsprechend. Es wird sohin beantragt, das psychologische Sachverständigengutachten einzuholen, infolge dieses dem Betroffenen zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme zu übermitteln; in eventu jedenfalls kein Waffenverbot gegenüber dem Betroffenen bescheidmäßig auszusprechen, welches über die bisherige Dauer von vier Wochen, berechnet ab 11.01.2017 hinausgeht. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde, den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten. Rechtlich war dazu zu erwägen:
Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1 des Waffengesetzes 1996 sind die Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte;
Paragraph 13, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 sind die Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte;
2 leg. cit. sind die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. sind die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (Paragraph 12,) durchzuführen, sofern sich hierfür aus Paragraph 48, Absatz 2, nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
4 leg. gilt gegen den Betroffenen ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sie denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anlässlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 13, Absatz 4, leg. gilt gegen den Betroffenen ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sie denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anlässlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen. Dazu wird ausgeführt: Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, aufgrund seines Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH v. 27.4.1994, Zl. 93/01/0337 und vom 23.1.1997, 97/20/0019). So gelten z.B. schon als zulässige Annahme der Gefahr einer "missbräuchlichen Waffenverwendung" im Sinne des Waffengesetzes 1996 Umstände, wie z.B. das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76) oder Vorfälle mit Gewalttätigkeiten im alkoholisierten Zustand oder grundsätzlich latente Neigungen zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen (VwGH vom 11.9.1979, 1192/79). Für die Behörde erscheinen die Aussagen der Zeugen AS und IB des *** als glaubwürdig, da sich diese durch Ihre Aussage in Angst und Schrecken versetzt fühlten und sich keinen Vorteil für eine Falschaussage verschaffen hätten können. Diese gefährliche Drohung sprachen Sie in einem durch Alkohol stark beeinträchtigtem Zustand von 1,66 ‰ gegenüber zwei Mitarbeitern des *** aus, wobei Sie diese Aussage mit einem ca. 40 cm langen Kampfmesser, welches Sie den Mitarbeitern zeigten, unterstrichen. Ihrem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychologie wird nicht stattgegeben, da Sie diese Aussage in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand getätigt haben und es Ihnen zuzumuten sei, dass Sie eine solche in einem derartigen Zustand wieder von sich geben und dadurch weiterhin eine Gefahr auf Leben und Gesundheit von Ihnen ausgehe. Für eine Verhängung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 ist auch nicht ausschlaggebend, ob Sie von einem Gericht wegen dieser gefährlichen Drohung verurteilt werden. Dadurch wird auch Ihr Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht stattgegeben, da die maßgeblichen Tatsachen, die für eine Verhängung eines Waffenverbotes relevant sind, aktenkundig sind und anderes keine Änderung der Entscheidung herbeiführen würde. Es ist auch weiters von keiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit auszugehen, da Sie Ihre Waffen der Sicherstellung am 11.01.2017 entzogen haben, indem Sie unmittelbar nach der Amtshandlung an der von Ihnen angegebenen Verwahrungsanschrift in ***, ***, zur Herausgabe der Waffen nicht anwesend waren oder nicht geöffnet haben. Sie hatten diese Waffen der Kat. B, C und D am selben Tag in den Morgenstunden an eine weitere Person und an einen Waffenhändler veräußert, noch bevor die Organe der öffentlichen Sicherheit diese wiederum sicherstellen konnten. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, aufgrund seines Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH v. 27.4.1994, Zl. 93/01/0337 und vom 23.1.1997, 97/20/0019). Der Ihnen vorgeworfene und von der Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt stellt den Tatbestand der "missbräuchlichen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden, Waffenverwendung" dar. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). So gelten z.B. schon als zulässige Annahme der Gefahr einer "missbräuchlichen Waffenverwendung" im Sinne des Waffengesetzes 1996 Umstände, wie z.B. das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76) oder Vorfälle mit Gewalttätigkeiten im alkoholisierten Zustand oder grundsätzlich latente Neigungen zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen (VwGH vom 11.9.1979, 1192/79). Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der vorliegende Sachverhalt, vor allem, dass Sie Mitarbeiter des *** mit den Worten „Ich steche euch ab“ gefährlich bedroht haben und mit Untermauerung Ihr Kampfmesser dabei gezeigt haben, ist im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei und die Behörde Ermittlungsfehler begangen habe. Es habe keine Drohungen gegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 5.5.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Verlesung des Aktes. Auf die Einvernahme der beiden Zeugen AS und IB wurde von allen Parteien verzichtet. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nunmehr das Waffenverbot einsehe und die Beschwerde dahingehend einschränke, dass er lediglich ein auf 2 Jahre befristetes Waffenverbot erbete. Der Vorfall bei der ***-Filiale werde nicht bestritten. Deshalb wurde auch auf die Einvernahme der oben genannten Zeugen verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Da der Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt im Bescheid vom 6.2.2017, Zl. PLS3-W-15290/002 nicht mehr bestreitet, wird auf diesen verwiesen und zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben. Der Beschwerdeführer begehrte in der Verhandlung lediglich ein befristetes Waffenverbot auf 2 Jahre, gestand jedoch ein, dass der Vorfall wie festgestellt passiert ist. Rechtlich folgt:
G hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.