Obsah (4)
§ 28§ 25a§ 10Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-438/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom
- März 2017 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn KE, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater widerrufen. Begründend wurde dazu wörtlich ausgeführt: „Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Herr KE, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, wurde am 21.07.1978 zum Steuerberater bestellt. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat der lnsolvenzdatei entnommen, dass am 17.06.2016 zur GZ 14S 79/16g beim Landesgericht St. Pölten über das Vermögen von Herrn KE das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde. Herrn KE wurde mit Bescheid vom 03.11.2016 die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagt. Am 31.10.2006 wurde bereits ein Konkursverfahren über das Vermögen von Herrn KE eröffnet, das in Folge wegen Annahme und Bestätigung des Zwangsausgleiches rechtskräftig aufgehoben wurde. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat der lnsolvenzdatei in Folge entnommen, dass nunmehr am 12.01.2017 das Sanierungsverfahren zu GZ 14S 79/16g beim Landesgericht St. Pölten in ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderung zu erfüllen. Mit Schreiben vom 15.02.2017, zugestellt am 17.02.2017, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Herrn KE mitgeteilt, dass sie aufgrund der rechtskräftigen Eröffnung eines Konkursverfahren gegen einen Berufsberechtigten die Berufsberechtigung gem. § 104 Abs 1 Z 1 iVm § 8 Abs 1 Z 3 WTBG zu widerrufen hat, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist. Weiters hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder darauf hingewiesen, dass die Berufsbefugnis von Herrn KE seit 12.12.2016 rechtskräftig suspendiert ist. In selbigem Schreiben hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Herrn KE hinsichtlich des Widerrufsverfahrens zur Stellungnahme nach § 45 Abs 3 AVG bis längstens 03.03.2017 eingeladen.Mit Schreiben vom 15.02.2017, zugestellt am 17.02.2017, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Herrn KE mitgeteilt, dass sie aufgrund der rechtskräftigen Eröffnung eines Konkursverfahren gegen einen Berufsberechtigten die Berufsberechtigung gem. Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, WTBG zu widerrufen hat, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist. Weiters hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder darauf hingewiesen, dass die Berufsbefugnis von Herrn KE seit 12.12.2016 rechtskräftig suspendiert ist. In selbigem Schreiben hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Herrn KE hinsichtlich des Widerrufsverfahrens zur Stellungnahme nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG bis längstens 03.03.2017 eingeladen. Dieser Aufforderung ist Herr KE nicht nachgekommen. Rechtlich ergibt sich daraus: Nach § 104 Abs 1Z 1 WTBG hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine allgemeine Voraussetzung für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.Nach Paragraph 104, Absatz eins Z, 1 WTBG hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine allgemeine Voraussetzung für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist. § 8 Abs 1 Z 3 WTBG sieht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse als allgemeine Voraussetzung für die öffentliche Bestellung vor.
§ 10
Z 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) liegen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse dann nicht vor, wenn über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplans aufgehoben worden ist.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, WTBG sieht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse als allgemeine Voraussetzung für die öffentliche Bestellung vor.
Paragraph 10, Ziffer eins, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) liegen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse dann nicht vor, wenn über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplans aufgehoben worden ist. Da über das Vermögen von Herrn KE rechtskräftig das Insolvenzverfahrens eröffnet wurde, ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 104 Abs 1 Z 1 WTBG erfüllt.Da über das Vermögen von Herrn KE rechtskräftig das Insolvenzverfahrens eröffnet wurde, ist die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) 1.
- Der Beschwerdeführer brachte dagegen Beschwerde ein, wobei er ausführte, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch die inzwischen erfolgte Bestätigung der Annahme des Zahlungsplanes wieder geordnet seien. 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit hg. Schreiben vom
- Juli 2017 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Auszug der Ediktsdatei zum Gerichtsakt genommen worden sei. Aus diesem Auszug ergebe sich, dass mit
- April 2017 die rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplanes und die Aufhebung des Konkurses bekannt gemacht worden seien. Der Behörde wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Bekanntgabe eines Verhandlungswunsches gewährt. Binnen der gesetzten Frist bzw. bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt wurde weder eine Stellungnahme abgegeben noch ein Verhandlungswunsch bekannt gegeben.
- Maßgebliche Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
- Feststellungen: Der in *** wohnhafte und beruflich tätige Beschwerdeführer wurde am
- Juli 1978 zum Steuerberater bestellt. Am
- Oktober 2006 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Konkursverfahren eröffnet. Das Verfahren wurde in Folge wegen Annahme und Bestätigung eines Zwangsausgleiches rechtskräftig aufgehoben. Am
- Juni 2016 wurde beim Landesgericht St. Pölten über das Vermögen des Beschwerdeführers zur Zl. 14 S 79/16g ein Sanierungsverfahren eröffnet. Am
- Jänner 2017 wurde in der Ediktsdatei bekannt gemacht, dass dem am
- Oktober 2016 angenommenen Sanierungsplan die Bestätigung versagt wurde, weil die erforderliche Barquote nicht erlegt wurde. Die Bezeichnung des Verfahrens wurde auf Konkursverfahren abgeändert. Am
- März 2017 wurde in der Ediktsdatei das Stattfinden einer Zahlungsplantagsatzung bekannt gemacht, am
- März 2017 die Annahme des Zahlungsplanes (die Insolvenzgläubiger erhalten demgemäß eine Quote von 30%, zahlbar in sieben gleich hohen Jahresraten, beginnend 12 Monate ab Annahme). Am
- April 2017 wurden in der Ediksdatei die Genehmigung der Schlussrechnung des Masseverwalters sowie die Bestätigung des angenommenen Zahlungsplanes bekannt gemacht. Am
- April 2017 wurde die Anzeige des Wegfalles der Masseunzulänglichkeit bekannt gemacht; weiters die rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplanes, die Aufhebung des Konkurses und das Ende der Zahlungsfrist (
- März 2024). 2.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen Inhalte der vorliegenden Akten, insbesondere auf den hg. zum Akt genommenen Auszug der Ediktsdatei. Die belangte Behörde hat trotz eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme eine solche nicht abgegeben (s. Punkt 1.4.).
- Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, lauten in der geltenden Fassung wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, lauten in der geltenden Fassung wie folgt: „Voraussetzungen § 8.
(1)Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:Paragraph 8,
(1)Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind: […]
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, […] […] Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse §
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wennParagraph 10, Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
- über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden ist, oder
- über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
- gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde. […] Widerruf der öffentlichen Bestellung § 104.
(1)Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wennParagraph 104,
(1)Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn
- eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder […]“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zum Widerruf der Berufsberechtigung: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde am
- Juni 2016 über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Sanierungsverfahren eröffnet, wobei die Bezeichnung des Verfahrens in Folge auf Konkursverfahren abgeändert wurde. In weiterer Folge kam es dann zur Annahme und rechtskräftigen Bestätigung eines Zahlungsplanes und es wurde am
- April 2017 die Aufhebung des Konkurses in der Ediktsdatei bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer beruft sich aus diesem Grund darauf, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse wieder geordnet seien (§ 10 Z 1 WTBG). Der Beschwerdeführer beruft sich aus diesem Grund darauf, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse wieder geordnet seien (Paragraph 10, Ziffer eins, WTBG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwSlg. 17.105 A/2007 (vgl. dazu auch die Glosse von Primosch, ecolex 2007/168, S 387) zu § 10 Z 1 WTBG festgehalten, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bei der Aufhebung eines Konkurses nach einem Zwangsausgleich gegeben sind und ebenso im Schuldenregulierungsverfahren bei Annahme eines Zahlungsplanes (nicht jedoch bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens nach Scheitern eines Zahlungsplanes). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwSlg. 17.105 A/2007 vergleiche , dazu auch die Glosse von Primosch, ecolex 2007/168, S 387) zu Paragraph 10, Ziffer eins, WTBG festgehalten, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bei der Aufhebung eines Konkurses nach einem Zwangsausgleich gegeben sind und ebenso im Schuldenregulierungsverfahren bei Annahme eines Zahlungsplanes (nicht jedoch bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens nach Scheitern eines Zahlungsplanes). Dass diese Judikatur für den vorliegenden Fall nicht mehr relevant sein sollte, ist nicht zu erkennen, zumal mit der zuletzt erfolgten Novellierung des § 10 Z 1 WTBG durch BGBl. I Nr. 58/2010
den Erläuterungen zur Novelle lediglich eine (terminologische) Anpassung an das IRÄG 2010 vorgenommen werden sollte (s. RV 771 24. GP, S 2 und 14). Durch den rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, und es ist das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Der Schuldner tritt grundsätzlich auch wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen (§ 193 Abs. 1 iVm § 156 und § 152b IO; § 59 IO). Dass diese Judikatur für den vorliegenden Fall nicht mehr relevant sein sollte, ist nicht zu erkennen, zumal mit der zuletzt erfolgten Novellierung des Paragraph 10, Ziffer eins, WTBG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
den Erläuterungen zur Novelle lediglich eine (terminologische) Anpassung an das IRÄG 2010 vorgenommen werden sollte (s. Regierungsvorlage 771
- GP, S 2 und 14). Durch den rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, und es ist das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Der Schuldner tritt grundsätzlich auch wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen (Paragraph 193, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 156, und Paragraph 152 b, IO; Paragraph 59, IO). Es sind daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 10 WTBG gegeben. Es sind daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 10, WTBG gegeben. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Darüber hinaus wurde eine Verhandlung nicht beantragt und es ist angesichts des unstrittigen Sachverhaltes auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung zu erwarten. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Darüber hinaus wurde eine Verhandlung nicht beantragt und es ist angesichts des unstrittigen Sachverhaltes auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung zu erwarten. Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , dazu etwa EGMR 18.7.2013, , Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 4.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beurteilung und sie folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.438.001.2017