RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-556/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die in Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, im Pflichtbereich der Stadtgemeinde *** gelegen ist und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom
- Dezember 2014 keine Ausnahmen für den Pflichtbereich in der Gemeinde *** vorgesehen sind. Gemäß § 9 Abs. 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 war daher der Beschwerdeführer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 war daher der Beschwerdeführer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. 3.1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 1973, war dem damaligen Eigentümer, Herrn FH, mit Wirkung ab
- Jänner 1973 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** eine 45 Liter Mülltonne bei 52 Entleerungen zugewiesen worden. Spätere Bescheide mit anderen Behältergrößen sind nicht aktenkundig. Insbesondere findet sich in den Akten der belangten Behörde kein Verpflichtungsbescheid, mit dem iSd § 11 Abs. 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 eine 120 l Restmülltonn bei 26 Entleerungen für das verfahrensgegenständliche Grundstück zugeteilt worden ist.Spätere Bescheide mit anderen Behältergrößen sind nicht aktenkundig. Insbesondere findet sich in den Akten der belangten Behörde kein Verpflichtungsbescheid, mit dem iSd Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 eine 120 l Restmülltonn bei 26 Entleerungen für das verfahrensgegenständliche Grundstück zugeteilt worden ist. Nachdem im Pflichtbereich und in der maßgeblichen - derzeit geltenden -Abfallwirtschaftsverordnung die 120 l Restmülltonn (bei 26 Entleerungen) als kleinstes mögliches Müllbehältnis vorgesehen ist, wurden vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dennoch mittels Bescheid vom
- November 2016 Abfallwirtschaftsabgaben und Abfallwirtschaftsgebühren auf Basis dieses Behältnisses vorgeschrieben. 3.1.
- Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).Gemäß Paragraph 4, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen vergleiche dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,). Gegenstand des der Beschwerde zugrundeliegenden Abgabenverfahrens ist die Frage, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht - also auf Basis des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde - nach dem Verfahrensregime der BAO - erfolgt ist. Nur wenn nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender (Verpflichtungs-)Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine bzw. die Behältergrößen in Frage gestellt werden (vgl. VwGH vom
- November 1995, Zl. 95/17/0425). Gegenstand des der Beschwerde zugrundeliegenden Abgabenverfahrens ist die Frage, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht - also auf Basis des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde - nach dem Verfahrensregime der BAO - erfolgt ist. Nur wenn nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender (Verpflichtungs-)Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine bzw. die Behältergrößen in Frage gestellt werden vergleiche VwGH vom
- November 1995, Zl. 95/17/0425). Im vorliegenden Fall ist aber der Grundlagenbescheid in Gestalt des Bescheides des Bürgermeisters vom
- Jänner 1973 ein völlig anderer, da dieser von einer 45 Liter Restmülltone bei 52 Entleerungen ausgeht. Dieses Behältnis ist im Übrigen auch in der maßgeblichen, geltenden Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde nicht (mehr) vorgesehen. Daraus folgt, dass der abgeleitete - einheitlich zu erlassende - Abgabenbescheid sich hinsichtlich seiner Vorschreibungsgrundlagen (von Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben) als rechtswidrig erweist, da er von einer 120 Liter Restmülltonne bei 26 Entleerungen ausgeht. 3.1.
- Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als begründet erwies und daher spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.556.001.2017