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{'item': 'LVwG-AV-694/001-2017'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 81Art. 28Art. 130§ 51§ 80Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-694/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. April 2017, SBL2-J-1118/001, wurde

§ 81Abs.

3 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974 hinsichtlich des Eigenjagdgebietes *** für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 jeweils folgender Rotwildabschuss (je Jagdjahr) verfügt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. April 2017, SBL2-J-1118/001, wurde

Paragraph 81, Absatz 3 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974 hinsichtlich des Eigenjagdgebietes *** für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 jeweils folgender Rotwildabschuss (je Jagdjahr) verfügt: 1 Hirsch Altersklasse III; 2 Tiere; 2 Kälber 1 Hirsch Altersklasse römisch drei; 2 Tiere; 2 Kälber Begründend führte die belangte Behörde aus, dass vom Jagdausübungsberechtigten der Abschussplan für die Jagdjahre 2017 bis 2019 fristgerecht eingereicht worden sei. In diesem Abschussplan sei für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 jeweils ein Antrag auf Rotwild-Abschuss von 1 Hirsch Altersklasse III, 2 Tiere und 1 Kalb, somit insgesamt 4 Stück, gestellt worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass vom Jagdausübungsberechtigten der Abschussplan für die Jagdjahre 2017 bis 2019 fristgerecht eingereicht worden sei. In diesem Abschussplan sei für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 jeweils ein Antrag auf Rotwild-Abschuss von 1 Hirsch Altersklasse römisch drei, 2 Tiere und 1 Kalb, somit insgesamt 4 Stück, gestellt worden. Der jagdfachliche Amtssachverständige habe sich in seinem Gutachten jedoch für einen Rotwild-Abschuss von jeweils 1 Hirsch Altersklasse III, 2 Tiere und 2 Kälber, somit insgesamt 5 Stück, ausgesprochen. Dies deshalb, weil angesichts der nach wie vor hohen Wildstände und der Lage des gegenständlichen Eigenjagdgebietes im Nahbereich einer Rotwildfütterung die Abschussplanung im Verhältnis 1:2:1 (Hirsch:Tier:Kalb) nicht vertretbar sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Rotwildstand nach wie vor zu hoch ist, weswegen entsprechend den Empfehlungen des Fachausschusses für Rot- und Gamswild des NÖ Landesjagdverbandes ein Abschuss im Verhältnis 1:2:2 (Hirsch:Tier:Kalb) zu verfügen sei. Der Bezirksjagdbeirat habe sich der Fachmeinung des ASV vollinhaltlich angeschlossen. Der jagdfachliche Amtssachverständige habe sich in seinem Gutachten jedoch für einen Rotwild-Abschuss von jeweils 1 Hirsch Altersklasse römisch drei, 2 Tiere und 2 Kälber, somit insgesamt 5 Stück, ausgesprochen. Dies deshalb, weil angesichts der nach wie vor hohen Wildstände und der Lage des gegenständlichen Eigenjagdgebietes im Nahbereich einer Rotwildfütterung die Abschussplanung im Verhältnis 1:2:1 (Hirsch:Tier:Kalb) nicht vertretbar sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Rotwildstand nach wie vor zu hoch ist, weswegen entsprechend den Empfehlungen des Fachausschusses für Rot- und Gamswild des NÖ Landesjagdverbandes ein Abschuss im Verhältnis 1:2:2 (Hirsch:Tier:Kalb) zu verfügen sei. Der Bezirksjagdbeirat habe sich der Fachmeinung des ASV vollinhaltlich angeschlossen. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschussplan zu prüfen und den Abschuss zu verfügen (§ 81 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974).Die Bezirksverwaltungsbehörde habe unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschussplan zu prüfen und den Abschuss zu verfügen (Paragraph 81, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974). Gegen diese Abschussverfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

  1. Mai 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass angesichts der Zählergebnisse und der Beobachtung der Wildschäden von einem angepassten Wildbestand auszugehen sei. Vergleicht man die Futterwildstandeszahlen der Wildstandserhebung „Fütterung ***”, so sei eine Verminderung von gesamt 17 Stück (21,6 %) zu erkennen. Im Jahr 2015 seien dies 74 Stück (H34, K40) im Jahr 2016 58 Stück (H27, K31) und 2017 57 Stück (H26, K 31) gewesen. Die jagdbare Fläche, die der Fütterung *** zuzurechnen sei, betrage mindestens 2.500 ha sodass sich eine Rotwilddichte von nur mehr 2,28 Stück auf 100 ha ergäbe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  2. Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden und ergänzenden Angaben der Verfahrensparteien. Ebenso wurde Beweis erhoben durch die fachlichen Ausführungen des beigezogenen jagdfachlichen Amtssachverständigen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  3. Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden und ergänzenden Angaben der Verfahrensparteien. Ebenso wurde Beweis erhoben durch die fachlichen Ausführungen des beigezogenen jagdfachlichen Amtssachverständigen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Das gegenständliche Jagdgebiet weist eine Größe von 130,64 ha auf. Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der verfahrensgegenständlichen Eigenjagd. Als solcher hat er mit Schreiben
  4. März 2017 (Abschussplan) einen geplanten Rotwildabschuss für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 im gegenständlichen Revier von je 1 Hirsch der Altersklasse III, 2 Tiere und 1 Kalb der belangten Behörde bekanntgegeben.Das gegenständliche Jagdgebiet weist eine Größe von 130,64 ha auf. Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der verfahrensgegenständlichen Eigenjagd. Als solcher hat er mit Schreiben
  5. März 2017 (Abschussplan) einen geplanten Rotwildabschuss für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 im gegenständlichen Revier von je 1 Hirsch der Altersklasse römisch drei, 2 Tiere und 1 Kalb der belangten Behörde bekanntgegeben. Dieser Planung legte der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben in der Verhandlung im Beschwerdeverfahren – die Zählergebnisse (Winterzählung) der Rotwildfütterung *** im Eigenjagdgebiet *** zu Grunde. Die Winterzählung des Rotwildes am
  6. Februar 2017 ergab bei dieser Fütterung 57 Stück (26 Hirsche und 31 Stück Kahlwild). Nach Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerde sei dieser Wildstand bei dieser Fütterung einer Fläche von mindestens 2.500 ha zuzurechnen, sodass sich eine Rotwilddichte von nur mehr 2,28 Stück auf 100 ha ergäbe. Dies würde wiederum – in der Weiterverfolgung der Argumentation des Beschwerdeführers - bei einer Jagdgebietsgröße von 130,64 ha (Größe des gegenständlichen Jagdgebietes) einen anteiligen (für das gegenständliche Jagdgebiet) Rotwildstand (Winterstand) von 2,98 Stück Rotwild bedeuten. Auf Grund eines derartigen Rotwildbestandes wäre der vom Beschwerdeführer (im vorgelegten Abschussplan) geplante Rotwildabschuss aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht nachvollziehbar. Auf Grund der zweifelsfreien Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte vielmehr als erwiesen angesehen werden, dass der Rotwildbestand in einem Jagdgebiet zu keiner Zeit vollkommen exakt (auf die exakte Stückzahl) angegeben werden kann. Der Beschwerdeführer führte selbst im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren aus, dass Rotwild im gegenständlichen Jagdgebiet als Standwild vorkomme. Ebenso befinde sich im Jagdgebiet ein Brunftplatz und finde eine Brunft statt. Auf einer Seehöhe von 1.200 Meter befinde sich eine Almwiesen im Ausmaß von 5 ha Größe, welche auf drei Wiesen aufgeteilt sei. Dort komme im Sommer alles (Anmerkung: gemeint Rotwild) zusammen und es so sei, dass es sich dort abspiele auch während der Brunft. Sie haben einen Brunfthirsch, zwei bis fünf Beihirsche (manchmal mehr und manchmal weniger), es seien auch Kälber dort, heute z.B. drei Stück und in der Brunft sechs bis acht Tiere. Beim Brunftplatz werden auch in der Zeit von
  7. August bis
  8. November zwei Rotwild-Kirrungen betrieben. Diese werden gezielt aufgelassen um das Rotwild zur Fütterung im Eigenjagdgebiet *** (Fütterung ***) zu führen. Das funktioniere relativ gut. Das Jagdgebiet befinde sich mitten im Rotwildkerngebiet. Dieser Kern werde mehr oder weniger vom gegenständlichem Jagdgebiet und dem Eigenjagdgebiet *** gebildet. Diese Aussagen des Beschwerdeführers erschienen durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar und wird seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich jedenfalls von diesem Rotwildstand (Sommer-Herbst-Rotwildstand) im gegenständlichen Jagdgebiet ausgegangen. Es konnte daher ein Rotwildstand von 17 Stück (Hirsche: 6; Tiere: 8; Kälber: 3) der Abschussverfügung zu Grunde gelegt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:

Art. 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Artikel 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Art. 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). § 80 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 80, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „

(1)Der Abschußplan hat zu enthalten:
  1. die Gesamtfläche des Jagdgebietes und dessen Gliederung nach Benützungsarten,
  2. die Wildschadenssituation im Jagdgebiet (insbesondere Anzahl der bekanntgewordenen Wildschäden, Ausmaß der geschädigten Flächen und deren Kulturgattung, schädigende Wildart),
  3. den durchgeführten Abschuß der letzten 3 Jahre und das Fallwild, dies kann entfallen, wenn ein Wechsel beim Jagdausübungsberechtigten eingetreten ist,
  4. den Antrag für den im laufenden und den zwei darauf folgenden Jagdjahren durchzuführenden Abschuß,
  5. eine Aufgliederung des zum Abschuß beantragten Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf des Jahres gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke),
  6. eine Unterteilung der trophäentragenden Wildstücke mit Ausnahme der Gamskitze und Muffelschafe in Altersklassen,
  7. für Auer- und Birkhahnen die Anzahl der im Jagdgebiet vorhandenen und zum Abschuß beantragten Stücke. Der Abschußplan

den Z 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.Der Abschußplan

den Ziffer 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.

(2)Der revierübergreifende Abschußplan hat zu enthalten:
  1. die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6,
  2. die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6,
  3. den Antrag für den im laufenden Jagdjahr durchzuführenden Abschuß;
  4. die Bezeichnungen der angrenzenden Jagdgebiete, auf die sich der revierübergreifende Abschuß beziehen soll.“ § 81 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 81, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „
(1)Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für: - Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode), - Auer- und Birkhahnen jährlich, - revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (§ 80) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die

§ 51Abs.

4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (Paragraph 80,) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die

Paragraph 51, Absatz 4, verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.

(2)Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei gepachteten Jagdgebieten hat der Verpächter (bei Genossenschaftsjagdgebieten der Obmann des Jagdausschusses) durch seine Unterschrift die Angaben im Abschußplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Kann der Verpächter diese Angaben nicht bestätigen, so hat er bis 31. März einen Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Abschußplanformulares vorzulegen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.
(4)Um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat.
(5)In Gebieten, in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die bisher getätigten Abschüsse, aber unter Beachtung der Wildschadenssituation, Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.
(6)Für Gebiete

Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(6)Für Gebiete

Absatz 5, sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(7)Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Abs. 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(7)Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Absatz 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Abschußverfügung den Bezirksjagdbeirat zu hören. Sie hat zusätzlich einen vom NÖ Landesjagdverband bestimmten sachkundigen Vertreter und einen Vertreter der Bezirksbauernkammer beizuziehen.
(9)Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zu. Einer Beschwerde gegen die Abschußverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(10)Auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, ist der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen.
(11)Der vorgelegte Abschußplan gilt bei Schalenwild als Abschußverfügung, soferne die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 30. April eine Entscheidung über die Abschußverfügung zustellt.
(12)Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Abs. 11 genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Abs. 1 erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Abs. 11) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (§ 82) bleiben davon unberührt.“
(12)Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Absatz 11, genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Absatz eins, erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Absatz 11,) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (Paragraph 82,) bleiben davon unberührt.“ Der Abschuss von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist

§ 80Abs.

1 NÖ Jagdgesetz nur auf Grund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Abschussbewilligung oder getroffenen Abschussverfügung zulässig.

§ 81Abs.

1 NÖ Jagdgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes sowie eines gesunden Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild die Angaben des - vom Jagdausübungsberechtigten

§ 80Abs.

2 NÖ Jagdgesetz vorzulegenden - Abschussplanes zu prüfen und den beantragten Abschuss zu bewilligen oder abweichend vom Abschussantrag den Abschuss zu verfügen, wobei auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Abschuss ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird. § 81 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz sieht für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwild nicht zulassen, vor, dass der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden kann, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.Der Abschuss von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist

Paragraph 80, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz nur auf Grund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Abschussbewilligung oder getroffenen Abschussverfügung zulässig.

Paragraph 81, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes sowie eines gesunden Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild die Angaben des - vom Jagdausübungsberechtigten

Paragraph 80, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz vorzulegenden - Abschussplanes zu prüfen und den beantragten Abschuss zu bewilligen oder abweichend vom Abschussantrag den Abschuss zu verfügen, wobei auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Abschuss ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird. Paragraph 81, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz sieht für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwild nicht zulassen, vor, dass der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden kann, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt. Grundlage für jeden Abschussplan ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/03/0252, ergangen zum Kärntner Jagdgesetz 1978, mit weiteren Judikaturhinweisen) der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet. Von diesem hat die Behörde bei der ihr nach § 81 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz obliegenden Entscheidung auszugehen. Die in dieser Bestimmung verankerten Grundsätze gelten auch für Maßnahmen, die

§ 81Abs.

3 NÖ Jagdgesetz für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwildbeständen nicht zulassen, getroffen werden. In diesem Falle kommt es auf den tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und altersmäßiger Zusammensetzung gegliederten Stand des jeweiligen Schalenwildes in den von der Maßnahme betroffenen mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten an. Die Begründung eines Bescheides, mit dem eine solche Maßnahme getroffen wird, muss demnach, um einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Wildstand erkennen lassen. Des Weiteren muss daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte in den von der Abschussregelung betroffenen Jagdgebieten ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Maßnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist. (vgl. VwGH vom 26.02.1990, 90/19/0034)Grundlage für jeden Abschussplan ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/03/0252, ergangen zum Kärntner Jagdgesetz 1978, mit weiteren Judikaturhinweisen) der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet. Von diesem hat die Behörde bei der ihr nach Paragraph 81, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz obliegenden Entscheidung auszugehen. Die in dieser Bestimmung verankerten Grundsätze gelten auch für Maßnahmen, die

Paragraph 81, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwildbeständen nicht zulassen, getroffen werden. In diesem Falle kommt es auf den tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und altersmäßiger Zusammensetzung gegliederten Stand des jeweiligen Schalenwildes in den von der Maßnahme betroffenen mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten an. Die Begründung eines Bescheides, mit dem eine solche Maßnahme getroffen wird, muss demnach, um einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Wildstand erkennen lassen. Des Weiteren muss daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte in den von der Abschussregelung betroffenen Jagdgebieten ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Maßnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist. vergleiche VwGH vom 26.02.1990, 90/19/0034) Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich als erwiesen fest, dass in einem Jagdgebiet zu keiner Zeit vollkommen exakt (auf die exakte Stückzahl) der Rotwildbestand angegeben werden kann. Bereits auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren war jedoch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon auszugehen, dass jedenfalls von einem Rotwildbestand (Sommer – und Herbststand) in der Höhe von 17 Stück im gegenständlichen Jagdgebiet im Hinblick auf die Abschussplanung auszugehen war. Der jagdfachliche Amtssachverständigen führte im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren ebenfalls zweifelsfrei aus, dass bei einem Rotwildbestand im Sommer von etwa einem Brunfthirsch, zwei bis fünf Stück Beihirsche, sechs bis acht Stück Kahlwild sowie drei Kälber aus fachlicher Sicht mindestens vier Stück Kahlwild zu erlegen sind. Dies würde auch zu keiner Reduktion des Bestands führen. Aus fachlicher Sicht sollte daher bei zu Grunde legen eines derartigen Wildbestandes folgende Abschussverfügung getroffen werden: Hirsch: Tier: Kalb: 1: 2: 2 In Anbetracht dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen war daher der seitens der belangten Behörde mittels angefochtenen Bescheids verfügte Rotwildabschuss fachlich gerechtfertigt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.694.001.2017

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