GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. April 2017, SBL2-J-1118/001, wurde
3 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974 hinsichtlich des Eigenjagdgebietes *** für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 jeweils folgender Rotwildabschuss (je Jagdjahr) verfügt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. April 2017, SBL2-J-1118/001, wurde
Paragraph 81, Absatz 3 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974 hinsichtlich des Eigenjagdgebietes *** für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 jeweils folgender Rotwildabschuss (je Jagdjahr) verfügt: 1 Hirsch Altersklasse III; 2 Tiere; 2 Kälber 1 Hirsch Altersklasse römisch drei; 2 Tiere; 2 Kälber Begründend führte die belangte Behörde aus, dass vom Jagdausübungsberechtigten der Abschussplan für die Jagdjahre 2017 bis 2019 fristgerecht eingereicht worden sei. In diesem Abschussplan sei für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 jeweils ein Antrag auf Rotwild-Abschuss von 1 Hirsch Altersklasse III, 2 Tiere und 1 Kalb, somit insgesamt 4 Stück, gestellt worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass vom Jagdausübungsberechtigten der Abschussplan für die Jagdjahre 2017 bis 2019 fristgerecht eingereicht worden sei. In diesem Abschussplan sei für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 jeweils ein Antrag auf Rotwild-Abschuss von 1 Hirsch Altersklasse römisch drei, 2 Tiere und 1 Kalb, somit insgesamt 4 Stück, gestellt worden. Der jagdfachliche Amtssachverständige habe sich in seinem Gutachten jedoch für einen Rotwild-Abschuss von jeweils 1 Hirsch Altersklasse III, 2 Tiere und 2 Kälber, somit insgesamt 5 Stück, ausgesprochen. Dies deshalb, weil angesichts der nach wie vor hohen Wildstände und der Lage des gegenständlichen Eigenjagdgebietes im Nahbereich einer Rotwildfütterung die Abschussplanung im Verhältnis 1:2:1 (Hirsch:Tier:Kalb) nicht vertretbar sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Rotwildstand nach wie vor zu hoch ist, weswegen entsprechend den Empfehlungen des Fachausschusses für Rot- und Gamswild des NÖ Landesjagdverbandes ein Abschuss im Verhältnis 1:2:2 (Hirsch:Tier:Kalb) zu verfügen sei. Der Bezirksjagdbeirat habe sich der Fachmeinung des ASV vollinhaltlich angeschlossen. Der jagdfachliche Amtssachverständige habe sich in seinem Gutachten jedoch für einen Rotwild-Abschuss von jeweils 1 Hirsch Altersklasse römisch drei, 2 Tiere und 2 Kälber, somit insgesamt 5 Stück, ausgesprochen. Dies deshalb, weil angesichts der nach wie vor hohen Wildstände und der Lage des gegenständlichen Eigenjagdgebietes im Nahbereich einer Rotwildfütterung die Abschussplanung im Verhältnis 1:2:1 (Hirsch:Tier:Kalb) nicht vertretbar sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Rotwildstand nach wie vor zu hoch ist, weswegen entsprechend den Empfehlungen des Fachausschusses für Rot- und Gamswild des NÖ Landesjagdverbandes ein Abschuss im Verhältnis 1:2:2 (Hirsch:Tier:Kalb) zu verfügen sei. Der Bezirksjagdbeirat habe sich der Fachmeinung des ASV vollinhaltlich angeschlossen. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschussplan zu prüfen und den Abschuss zu verfügen (§ 81 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974).Die Bezirksverwaltungsbehörde habe unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschussplan zu prüfen und den Abschuss zu verfügen (Paragraph 81, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974). Gegen diese Abschussverfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). § 80 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 80, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „
den Z 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.Der Abschußplan
den Ziffer 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.
4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (Paragraph 80,) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die
Paragraph 51, Absatz 4, verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
Absatz 5, sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
1 NÖ Jagdgesetz nur auf Grund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Abschussbewilligung oder getroffenen Abschussverfügung zulässig.
1 NÖ Jagdgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes sowie eines gesunden Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild die Angaben des - vom Jagdausübungsberechtigten
2 NÖ Jagdgesetz vorzulegenden - Abschussplanes zu prüfen und den beantragten Abschuss zu bewilligen oder abweichend vom Abschussantrag den Abschuss zu verfügen, wobei auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Abschuss ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird. § 81 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz sieht für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwild nicht zulassen, vor, dass der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden kann, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.Der Abschuss von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist
Paragraph 80, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz nur auf Grund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Abschussbewilligung oder getroffenen Abschussverfügung zulässig.
Paragraph 81, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes sowie eines gesunden Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild die Angaben des - vom Jagdausübungsberechtigten
Paragraph 80, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz vorzulegenden - Abschussplanes zu prüfen und den beantragten Abschuss zu bewilligen oder abweichend vom Abschussantrag den Abschuss zu verfügen, wobei auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Abschuss ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird. Paragraph 81, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz sieht für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwild nicht zulassen, vor, dass der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden kann, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt. Grundlage für jeden Abschussplan ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/03/0252, ergangen zum Kärntner Jagdgesetz 1978, mit weiteren Judikaturhinweisen) der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet. Von diesem hat die Behörde bei der ihr nach § 81 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz obliegenden Entscheidung auszugehen. Die in dieser Bestimmung verankerten Grundsätze gelten auch für Maßnahmen, die
3 NÖ Jagdgesetz für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwildbeständen nicht zulassen, getroffen werden. In diesem Falle kommt es auf den tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und altersmäßiger Zusammensetzung gegliederten Stand des jeweiligen Schalenwildes in den von der Maßnahme betroffenen mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten an. Die Begründung eines Bescheides, mit dem eine solche Maßnahme getroffen wird, muss demnach, um einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Wildstand erkennen lassen. Des Weiteren muss daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte in den von der Abschussregelung betroffenen Jagdgebieten ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Maßnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist. (vgl. VwGH vom 26.02.1990, 90/19/0034)Grundlage für jeden Abschussplan ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/03/0252, ergangen zum Kärntner Jagdgesetz 1978, mit weiteren Judikaturhinweisen) der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet. Von diesem hat die Behörde bei der ihr nach Paragraph 81, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz obliegenden Entscheidung auszugehen. Die in dieser Bestimmung verankerten Grundsätze gelten auch für Maßnahmen, die
Paragraph 81, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwildbeständen nicht zulassen, getroffen werden. In diesem Falle kommt es auf den tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und altersmäßiger Zusammensetzung gegliederten Stand des jeweiligen Schalenwildes in den von der Maßnahme betroffenen mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten an. Die Begründung eines Bescheides, mit dem eine solche Maßnahme getroffen wird, muss demnach, um einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Wildstand erkennen lassen. Des Weiteren muss daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte in den von der Abschussregelung betroffenen Jagdgebieten ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Maßnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist. vergleiche VwGH vom 26.02.1990, 90/19/0034) Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich als erwiesen fest, dass in einem Jagdgebiet zu keiner Zeit vollkommen exakt (auf die exakte Stückzahl) der Rotwildbestand angegeben werden kann. Bereits auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren war jedoch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon auszugehen, dass jedenfalls von einem Rotwildbestand (Sommer – und Herbststand) in der Höhe von 17 Stück im gegenständlichen Jagdgebiet im Hinblick auf die Abschussplanung auszugehen war. Der jagdfachliche Amtssachverständigen führte im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren ebenfalls zweifelsfrei aus, dass bei einem Rotwildbestand im Sommer von etwa einem Brunfthirsch, zwei bis fünf Stück Beihirsche, sechs bis acht Stück Kahlwild sowie drei Kälber aus fachlicher Sicht mindestens vier Stück Kahlwild zu erlegen sind. Dies würde auch zu keiner Reduktion des Bestands führen. Aus fachlicher Sicht sollte daher bei zu Grunde legen eines derartigen Wildbestandes folgende Abschussverfügung getroffen werden: Hirsch: Tier: Kalb: 1: 2: 2 In Anbetracht dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen war daher der seitens der belangten Behörde mittels angefochtenen Bescheids verfügte Rotwildabschuss fachlich gerechtfertigt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.694.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.