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LVwG-S-1738/001-2016

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 367§ 94§ 44a§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1738/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29.06.2016, ZTS2-V-15 5529/5, wurde über den Beschuldigten DL wegen einer Übertretung nach § 367 Z 25 GewO i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 05.06.2014, ZTW2-BA-1411/001, Auflage 2,

§ 367Einleitungssatz Gew

O eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 10,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29.06.2016, ZTS2-V-15 5529/5, wurde über den Beschuldigten DL wegen einer Übertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 05.06.2014, ZTW2-BA-1411/001, Auflage 2,

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 10,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten für den Zeitraum 01.06.2015 bis 22.07.2015 hinsichtlich des Tatortes „Bezirkshauptmannschaft Zwettl, ***, ***“ Folgendes zur Last gelegt: „Tatbeschreibung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 05.06.2014, Zahl ZTW2-BA-1411/001 wurde Ihnen die „Errichtung und Betrieb eines Lagerplatzes“ im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. *** genehmigt. Sie haben folgende Auflage dieses Bescheides nicht eingehalten:"Für die Containeranlage, welche hinsichtlich der standortbezogenen Schneelast verstärkt wird, muss eine Bescheinigung von einem befugten Fachmann bzw. vom Bauführer vorgelegt werden, dass eine Schneelast von mind. 1,5 kN / m² ausgeführt wurde. In dieser ist auch die Ausführung entsprechend der standortbezogenen Windlast anzuführen.", da eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist.“Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 05.06.2014, Zahl ZTW2-BA-1411/001 wurde Ihnen die „Errichtung und Betrieb eines Lagerplatzes“ im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. *** genehmigt. Sie haben folgende Auflage dieses Bescheides nicht eingehalten:, "Für die Containeranlage, welche hinsichtlich der standortbezogenen Schneelast verstärkt wird, muss eine Bescheinigung von einem befugten Fachmann bzw. vom Bauführer vorgelegt werden, dass eine Schneelast von mind. 1,5 kN / m² ausgeführt wurde. In dieser ist auch die Ausführung entsprechend der standortbezogenen Windlast anzuführen.", da eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschuldigte vor, dass er „die neue Bauverhandlung mit der Marktgemeinde *** durchgeführt“ habe, da es „nur mehr ein Handelsbetrieb“ sei. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes und zu der vorgenommenen Tatanlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes erwogen: Zunächst ist von folgendem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur Zl. ZTW2-BA-1411/001 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagerplatzes im Standort ***, ***, unter Auflagen erteilt. In diesem Bescheid ist im Spruch unter anderem ausgeführt, dass die vorgeschriebenen Auflagen „vor Inbetriebnahme zu erfüllen bzw. während des Betriebes der Anlage einzuhalten“ sind. Mit 17.02.2014 hat der Beschuldigte das Gewerbe „Platten- und Fliesenleger, verbunden mit Keramiker (Handwerk)

§ 94Z 38 Gew

O sowie das Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes angemeldet.Mit 17.02.2014 hat der Beschuldigte das Gewerbe „Platten- und Fliesenleger, verbunden mit Keramiker (Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 38, GewO sowie das Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes angemeldet. Die seitens der belangten Behörde veranlassten Erhebungen durch die Polizeiinspektion *** haben laut deren Bericht vom 07.01.2016 Folgendes ergeben: „Am 07.01.2015 um 10.00 Uhr wurden die Container am Lagerplatz in ***, ***, kontrolliert. Die Container waren versperrt und es war niemand anwesend. Bei einer nachfolgenden telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Besitzer DL wurde von Bezlnsp H erhoben, dass die Container als Lager für Baustoffe im Zuge des bestehenden Gewerbes für den Handel von Baustoffen genutzt werden.“ In seinem Einspruch gegen die von der belangten Behörde erlassene Strafverfügung vom 08.10.2015 wegen des in Rede stehenden Tatvorwurfes hat der Beschuldigte ausgeführt, dass „das Bauvorhaben geändert wird, da es nur noch für den Handelsbetrieb verwendet wird“. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes, in welchem der Gang des Verfahrens in unbedenklicher Weise dokumentiert ist. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

§ 367Z 25 Gew

O begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer die

den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Paragraph 367, Ziffer 25, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer die

den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Die im Spruch angeführte Auflage ist mit dem

den §§ 74 und 77 GewO erlassenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 05.06.2014 vorgeschrieben worden.Die im Spruch angeführte Auflage ist mit dem

den Paragraphen 74 und 77 GewO erlassenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 05.06.2014 vorgeschrieben worden.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. „Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in der Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkreter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass dieser rechtlich in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten zu können, um diesen widerlegen zu können. Weiters muss der Beschuldigte geschützt werden, wegen selbigen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Ausmaß der gebotenen Konkretisierung ist nicht isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, ist der Straftatbestand des § 367 Z 25 GewO auf „beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen“ abgestellt (21.03.1988, 87/04/0245; 20.09.1994, 94/04/0041; 05.09.2001, 99/04/0123, u. a.). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, ist der Straftatbestand des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO auf „beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen“ abgestellt (21.03.1988, 87/04/0245; 20.09.1994, 94/04/0041; 05.09.2001, 99/04/0123, u. a.). Das Wesen von Auflagen im Sinne des genannten Straftatbestandes besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinne sind somit „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungsinhaber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Falle der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der angeführte akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Fall der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, in einer derartigen Auflage einen der Regelung des § 59 Abs. 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung oder Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken.Das Wesen von Auflagen im Sinne des genannten Straftatbestandes besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinne sind somit „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungsinhaber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Falle der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der angeführte akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Fall der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, in einer derartigen Auflage einen der Regelung des Paragraph 59, Absatz 2, AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung oder Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken. Im gegenständlichen Fall ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass von der mit Bescheid vom 05.06.2014 erteilten gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-genehmigung überhaupt bzw. im angelasteten Tatzeitraum Gebrauch gemacht worden ist. Vielmehr ergeben sich aus dem Verwaltungsakt Hinweise, dass der Betrieb derart umgestaltet worden ist, nämlich in einen reinen Handelsbetrieb, für den – zumindest nach Auffassung des Beschwerdeführers – die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nicht (mehr) erforderlich ist. Unabhängig davon fehlt es dem Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis am somit notwendigen weitergehenden Vorwurf, dass die Betriebsanlage zur Tatzeit betrieben worden ist bzw. zwischenzeitig überhaupt eine Inbetriebnahme erfolgt ist. Damit aber hat die Behörde ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht in den Tatvorwurf aufgenommen, sodass nunmehr – zumal sich aus dem Verwaltungsakt keine auf dieses Tatbestandsmerkmal beziehende Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG ergibt – vom Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen ist. Aus diesem Grunde ist es auch dem erkennenden Gericht nicht mehr erlaubt, die Tatanlastung im Spruch des Strafbescheides entsprechend zu ergänzen. Es war daher mit der Aufhebung des Strafbescheides vorzugehen. Damit aber hat die Behörde ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht in den Tatvorwurf aufgenommen, sodass nunmehr – zumal sich aus dem Verwaltungsakt keine auf dieses Tatbestandsmerkmal beziehende Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG ergibt – vom Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen ist. Aus diesem Grunde ist es auch dem erkennenden Gericht nicht mehr erlaubt, die Tatanlastung im Spruch des Strafbescheides entsprechend zu ergänzen. Es war daher mit der Aufhebung des Strafbescheides vorzugehen.

§ 44Abs. 3 Z 3 Vw

GVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und das vorliegende Erkenntnis auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1738.001.2016

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