RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-568/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des RY, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.04.2017, MDA1-P-117437/001, betreffend Entziehung des Taxilenkerausweises, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises von elf Monaten auf sechs Monate (gerechnet ab Zustellung des Bescheides erster Instanz am 11.04.2017) herabgesetzt wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises von elf Monaten auf sechs Monate (gerechnet ab Zustellung des Bescheides erster Instanz am 11.04.2017) herabgesetzt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 06.04.2017 entzog die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Fachgebiet Verkehr, dem Beschwerdeführer den Taxilenkerausweis Nr. *** für einen Zeitraum von elf Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass eine der Voraussetzungen des § 6 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 (Vertrauenswürdigkeit) aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretung derzeit als nicht gegeben anzunehmen sei, jedoch angenommen werden kann, dass diese in absehbarer Zeit wieder vorliegen würde. Mit Bescheid vom 06.04.2017 entzog die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Fachgebiet Verkehr, dem Beschwerdeführer den Taxilenkerausweis , Nr. *** für einen Zeitraum von elf Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass eine der Voraussetzungen des Paragraph 6, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 (Vertrauenswürdigkeit) aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretung derzeit als nicht gegeben anzunehmen sei, jedoch angenommen werden kann, dass diese in absehbarer Zeit wieder vorliegen würde. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.02.2017 die Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gemäß § 26 FSG für die Dauer von vier Monaten entzogen worden, da er am 07.02.2017 um 05:30 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** in *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.02.2017 die Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gemäß Paragraph 26, FSG für die Dauer von vier Monaten entzogen worden, da er am 07.02.2017 um 05:30 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** in *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm bewusst sei, dass es ein Fehler war in alkoholisiertem Zustand sein Fahrzeug zu lenken und er es bereue, dass es dazu gekommen sei. Er habe daraus gelernt, in Zukunft nicht mehr alkoholisiert sein Fahrzeug zu lenken. Er ersuche in seiner Beschwerde die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises zu verkürzen, da er beruflich Taxi lenke und elf Monate eine sehr lange Zeit wären, in der er kein Einkommen hätte. Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 26.06.2017 steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gemäß § 26 FSG für die Dauer von vier Monaten entzogen, da er am 07.02.2017 um 05:30 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** in *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gemäß Paragraph 26, FSG für die Dauer von vier Monaten entzogen, da er am 07.02.2017 um 05:30 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen , *** auf der *** in *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2017 im Rahmen des Parteiengehörs unter Fristsetzung gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) nachweislich mit, dass die Behörde auf Grund der Aktenlage beabsichtige, ihm den Taxilenkerausweis auf eine Dauer von elf Monaten gemäß § 13 Abs 2 BO 1994 (Betriebsordnung für den nichtliniengemäßen Personenverkehr) zu entziehen. Der Beschwerdeführer machte in Folge von seinem Recht einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch.Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) nachweislich mit, dass die Behörde auf Grund der Aktenlage beabsichtige, ihm den Taxilenkerausweis auf eine Dauer von elf Monaten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BO 1994 (Betriebsordnung für den nichtliniengemäßen Personenverkehr) zu entziehen. Der Beschwerdeführer machte in Folge von seinem Recht einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch. Es erging daraufhin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 6.04.2017, mit welchem dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis ab Zustellung des Bescheides auf die Dauer von elf Monaten entzogen wurde. Der Beschwerdeführer ist zurzeit bei der Firma T als Mietwagenfahrer mit 15 Stunden pro Woche beschäftigt. Er ist seit ca. 8 Jahren Mietwagenfahrer und besitzt seit ca. 20 Jahren den Führerschein. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 2009 bis 2013 bei der Firma G angestellt und dort als Mietwagenfahrer sowie für Fahrten von Schulkindern zuständig. Er ließ sich in dieser Zeit nichts zu Schulden kommen. Der Beschwerdeführer legte 2011 die Prüfung zum Taxilenker ab und erhielt im November 2011 den Taxilenkerausweis. Ab diesem Zeitpunkt fuhr der Beschwerdeführer für die Firma G Taxi und war Vollzeit beschäftigt. Er kündigte in weiterer Folge, da er seiner Ansicht nach zu gering entlohnt wurde und war ca. 8 Monate arbeitslos. In dieser Zeit bezog er Arbeitslosengeld in der Höhe von € 600,--. Der Beschwerdeführer war von 2013 bis zur Entziehung der Lenkberechtigung sowie des Taxilenkerausweises am Februar 2017 bei der Firma T geringfügig im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche beschäftigt und bezog monatlich € 400,--. Aufgrund des gegenständlichen Vorfalls wurde der Beschwerdeführer gekündigt und war im Zeitraum von Februar 2017 bis Mitte Juni 2017 beim AMS arbeitslos gemeldet. Seit ca. Mitte Juni 2017 ist der Beschwerdeführer als Mietwagenfahrer bei der Firma T mit 15 Stunden pro Woche beschäftigt. Von seinem Arbeitgeber bekam er die mündliche Zusage, dass er in ein Vollzeit-Dienstverhältnis übernommen werde, sobald er seinen Taxilenkerausweis wieder erlangt hat. Der Beschwerdeführer fährt seit 20 Jahren mit dem Auto und war dies das erste Mal, dass er in alkoholisiertem Zustand sein Fahrzeug gelenkt hat. Der Grund dafür war ein Streit mit seiner Freundin, nach welchem der Beschwerdeführer zu einem Freund nach *** fuhr, wo die beiden getrunken haben. Als der Beschwerdeführer dann alkoholisiert mit seinem Privatfahrzeug auf dem Weg nach Hause war, wurde er von der Polizei angehalten. Der Beschwerdeführer hat bereits die angeordnete Nachschulung absolviert und seine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B am 8.06.2017 wieder erhalten. Die Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Baden betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 7.06.2017 gründen sich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.02.2017 zu BNS1-F-09846/
- Die Feststellungen betreffend die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen glaubhafte und nachvollziehbare Aussagen vor dem erkennenden Gericht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Die folgenden Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), idF BGBl. II Nr. 165/2005, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2005,, lauten wie folgt: § 1.
(1)Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.Paragraph eins,
(1)Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen. § 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.Paragraph 2, Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,. § 6.
(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der BewerberParagraph 6,
(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber […] vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein, […] § 13.
(1)Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wennParagraph 13,
(1)Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn […]
- eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
- eine der sonstigen in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. […]
(2)Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(2)Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist. Zur Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994):Zur Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994): Nach § 13 BO 1994 wird der Taxiausweis ungültig, wenn eine der in § 6 BO 1994 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Dazu zählt die Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994). Der in § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist dabei auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung (vgl. VwGH, Ro 2014/03/0001). Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen (vgl. VwGH, 2009/03/0147). Falls die Annahme, dass die Person nicht mehr vertrauenswürdig ist, als begründet erachtet wird, ist eine Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit erforderlich. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist insbesondere das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitliches Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße (vgl. VwGH, Ro 2014/03/0001).Nach Paragraph 13, BO 1994 wird der Taxiausweis ungültig, wenn eine der in Paragraph 6, BO 1994 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Dazu zählt die Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994). Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist dabei auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung vergleiche VwGH, Ro 2014/03/0001). Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen vergleiche VwGH, 2009/03/0147). Falls die Annahme, dass die Person nicht mehr vertrauenswürdig ist, als begründet erachtet wird, ist eine Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit erforderlich. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist insbesondere das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitliches Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße vergleiche VwGH, Ro 2014/03/0001). Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden (vgl. VwGH, 2007/03/0222). Der Schutzzweck der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ist jedoch nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen von der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH, 2009/03/0147). Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden vergleiche VwGH, 2007/03/0222). Der Schutzzweck der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ist jedoch nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen von der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren vergleiche VwGH, 2009/03/0147). Angesichts des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht über die notwendige Vertrauenswürdigkeit verfügt, jedoch angenommen werden kann, dass diese in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. In Anbetracht des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers und dessen einsichtiger Haltung gegenüber dem Verstoß ist davon auszugehen, dass die von der BO 1994 verlangte Vertrauenswürdigkeit binnen sechs Monaten wiedererlangt werden kann. Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen insoweit, als er seit 20 Jahren seine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B besitzt, sich vor dem Vorfall am 7.02.2017 noch nie etwas mit Alkohol zu Schulden kommen hat lassen sowie die von der Bezirkshauptmannschaft Baden angeordnete Nachschulung bereits absolviert hat. Seit Wiedererlangung der Lenkberechtigung am 8.06.2017 hat sich der Beschwerdeführer wohlverhalten und ist redlich bemüht, seine berufliche Tätigkeit als Taxilenker wieder ausüben zu können. Es ist jedoch anzumerken, dass die Zeitspanne zwischen Wiedererlangung der Lenkberechtigung und der öffentlich mündlichen Verhandlung nur 18 Tage betrug und damit die Würdigung des Wohlverhaltens lediglich für diesen Zeitraum in die gegenständliche Entscheidung einfließen konnte. Das zu beurteilende Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass seine Vertrauenswürdigkeit nach dem Ablauf von sechs Monaten wieder gegeben ist, weshalb die Dauer der Entziehung entsprechend herabzusetzen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.568.001.2017