RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-617/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau LP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.04.2017, Zl. BNA1-P-153606/001, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die Befristung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B bis 17.11.2020 aufgehoben wird. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die Befristung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B bis 17.11.2020 aufgehoben wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Baden stellte mit Bescheid vom 14.04.2017, Zl. BNA1-P-153606/001, fest, dass die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B befristet bis zum 17.11.2020 erteilt wird. Begründend stützte sich die Behörde auf ein amtsärztliches Gutachten vom 11.11.2015, wonach es sich bei einer Cystischen Fibrose (Mucoviszidose) um eine chronisch fortschreitende Erkrankung handle, welche mit gravierenden Folgeschäden assoziiert sei. In Anlehnung an die einschlägige Fachliteratur und Expertenmeinung auf nationaler und internationaler Ebene, auch wenn zum Untersuchungszeitpunkt ein stabiler Gesamtzustand bestanden habe, sei eine Verschlechterung geradezu zu erwarten.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom 21.04.2017 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass mit dem vorgelegten fachärztlichen Befund des AKH vom 13.04.2017 nachgewiesen werden könne, dass seit Jahren ein äußerst stabiler Verlauf bestehe sowie eine völlig normale Lungenfunktion sowie normale Blutgaswerte vorliegen würden. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass aufgrund des Vorliegens einer cystischen Fibrose keine akute Notsituation eintreten könne. Gegenständlich sei die Befristung ohne ausreichende Begründung in rechtswidriger Weise erfolgt, da die Voraussetzungen für eine Befristung de facto gar nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Bescheides und Erteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte am 01.06.2017 Herrn Dr. CH als medizinischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob bei der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, bei welcher ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder mit einer Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsse oder nicht, bejahendenfalls, ob eine Verschlechterung in nächster bzw. absehbarere Zeit zu erwarten und mit welchen Krankheitsfolgen nach Ablauf der bzw. einer Befristung zu rechnen sei. Am 21.06.2017 erstellte dieser Amtssachverständige nachstehendes amtsärztliches Gutachten: „Befund:
- Fragestellungen: Die Bezirkshauptmannschaft Baden stellte mit Bescheid vom 14.04.2017, Zl. BNA1-P-153606/001, fest, dass die Lenkberechtigung der Frau LP für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B befristet bis zum 17.11.2020 erteilt wird. Begründend führte die Behörde aus, dass Frau LP laut amtsärztlichem Gutachten vom 11.11.2015 unter Cystischer Fibrose (Mucoviszidose), einer chronischen fortschreitenden Erkrankung, leide, die mit gravierenden Folgeschäden assoziiert sei. Auch wenn zum Untersuchungszeitpunkt ein stabiler Gesamtzustand bestanden habe, sei in Anlehnung an die einschlägige Fachliteratur und Expertenmeinung auf nationaler und internationaler Ebene eine Verschlechterung geradezu zu erwarten. Dagegen erhob Frau LP mittels Schreiben vom 21.04.2017 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte unter gleichzeitiger Vorlage einer ärztlichen Bestätigung der Universitätsklinik für Kinder und Jugendheilkunde des AKH *** vom 13.04.2017 aus, seit Geburt an Cystischer Fibrose zu leiden und in regelmäßiger Betreuung zu stehen. Sie führe die Therapien regelmäßig und konsequent durch und es bestehe ein äußerst stabiler Verlauf. Aufgrund dieser Bestätigung könne keine akute Notsituation eintreten. Frau LP führte unter Zitierung zahlreicher höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass die Befristung ohne ausreichende Begründung erfolgt sei und beantragte die Erteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden inklusive der Beschwerde vom 21.04.2017 samt fachärztlicher Bestätigung vom 13.04.2017 mit dem Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob bei Frau LP eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, bei welcher ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder mit einer Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss oder nicht, bejahendenfalls ob eine Verschlechterung in nächster bzw. absehbarer Zeit zu erwarten ist und mit welchen Krankheitsfolgen nach Ablauf der bzw. einer Befristung zu rechnen ist.
- Wichtige Akteninhalte: Amtsärztliches Gutachten, 17.11.2015: „Bei stabiler angeborener chronischer Erkrankung kann bei vorliegender befürwortender Stellungnahme des behandelnden Facharztes und der klinischen AÄ Untersuchung die Lenkberechtigung für KFZ der Gruppe 1 auf 5 Jahre befristet erteilt werden. Zur AÄ Untersuchung ist erneut eine FÄ Stellungnahme (Kurzbericht) vorzulegen.“ AKH ***, Befundbericht, Ambulante Kontrolle 30.3.2015 (Auszug): Cystische Fibrose, exokrine Pankreasinsuffizienz, rezidivierende Pseudomonasbesiedelung seit 12/2002, Bronchiektasien, Vitamin D Mangel, Pseudomonasbesiedelung seit 12 aus 2002,, Bronchiektasien, Vitamin D Mangel, Gäserpollenallergie. AKH ***, Befundbericht, 12.10.2015 (Auszug): Normale Längenentwicklung, normale Gewichtssituation (25 Prozent Perzentile) AKH ***, 16.11.2015, Ärztliche Bestätigung (Auszug): „Es wird bestätigt, dass LP, geb. *** seit Geburt an Cystischer Fibrose (Mucoviszidose) leidet und in regelmäßiger Betreuung in unserer Spezialambulanz steht. Es handelt sich um eine angeborene Stoffwechselstörung, von der mehrere Organe betroffen sind. Die Pat. hat eine völlig normale Lungenfunktion FVC 109% und FeV1 100%. Die Blutgase zeigen normale Werte mit 02 Sättigung von 97,7 %. Die Therapien werden regelmäßig und äußerst konsequent durchgeführt, seit Jahren besteht ein äußerst stabiler Verlauf. Es besteht kein Einwand zum Erwerb des Führerschein.“ Beschwerde vom 21.4.2017 AKH ***, 13.4.2017, Ärztliche Bestätigung (Auszug): „Die Pat. hat eine völlig normale Lungenfunktion mit FVC 100% und FeV1 104%. Die Blutgase zeigen normale Werte mit O2 Sättigung 98,7%.“
- Allgemeines zur Mucoviszidose (cystische Fibrose): Die Mucoviszidose ist eine angeborene Stoffwechselkrankheit. Es verändert sich dabei die Zusammensetzung aller Sekrete von exokrinen Drüsen dahingehend, als dass die produzierten Sekrete zähflüssiger werden. Dadurch kommt es in den betroffenen Organen (Lunge, Bauchspeicheldrüse, Leber, Darm) zu Funktionsstörungen. Hauptsächlich betroffen ist die Lunge. Da der Bronchialschleim zähflüssiger wird kommt es häufig zu Infektionskrankheiten, welche auch zu Organschäden (z.B. Bronchiektasien) führen. Eine Besiedlung mit antibiotikaresistenten Bakterien (z.B. Pseudomonaden) ist die in weiterer Folge die Regel. Bei längerer Krankheitsdauer kommt es dann durch die andauernde Schädigung der Lunge zur Ateminsuffizienz. Diese pulmonale Schädigung stellt die überwiegende Todesursache dar. Weiters betroffen sind auch der Verdauungstrakt (chronische Darmbeschwerden, ev. Darmverschluss durch zähes Dekret), die Bauchspeicheldrüse (Durchfälle, Mangelernährung durch Malabsorbtionssyndrom), die Leber (Sklerose) sowie das Skelettsystem (reduzierte Knochendichte mit Gefahr von Knochenbrüchen). Es gibt nur wenige Pateinten, bei welchen eine spezifische Therapie möglich ist. Bei den meisten Pat. kann nur ein symptomatische Therapie durchgeführt werden: antibiotische Behandlung, Atemübungen, Inhalationen etc. Ohne Durchführung einer Lungentransplantation führt die Mukoviszidose zum frühzeitigen Tod. Der Median des Sterbealters liegt laut „Deutschem Mukoviszidose Register 2015“ bei 32 Jahren (50% der Patienten sterben früher, 50% sterben später). Gutachten: Jeder Fall einer Mukoviszidose verläuft anders, das Stellen einer verbindlichen Prognose ist daher prinzipiell nicht möglich. Folgender Krankheitsverlauf ist bei Frau LP auf Grund ihrer schweren Grunderkrankung aber wahrscheinlich: Die vorliegenden Krankheitsbefunde belegen, dass sich Frau LP bis dato in einem guten Allgemeinzustand befindet Ihre Lungenfunktion war in Ordnung und sie wies auch keine Mangelernährung auf (25 Prozent Perzentil). Auf Grund der immer wieder Infektionen wies die Lunge aber schon 2015 Veränderungen auf (Bronchiektasien, peribronchiale Verdichtungen), welche bis dato aber ohne wesentliche klinische Relevanz sind. Intermittierend kam es auch schon zur Besiedelungen mit problematischen Bakterien (Pseudomonaden). Auch in der Bauchspeicheldrüse und der Leber zeigen sich Veränderungen (Steatose, Fibrose) der Leber. In weitere Folge wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit immer häufiger zu Lungeninfektionen kommen, die Lungenfunktion wird abnehmen. Dieser Prozess verläuft über Jahre hindurch, verschlechtert die Lebensumstände und führt letztendlich zu einem schweren Krankheitsbild mit einer fahreignungsauschließender Ateminsuffizienz. Der Median des Sterbealters beträgt 32 Jahre in Deutschland. Allerdings hat sich in den letzten Jahren die Durchführung einer Lungentransplantation sehr gut bewährt. Diese stellt zwar keine „Heilung“ dar, verbessert aber die Lebensumstände sowie auch die Lebenserwartung deutlich. Laut „Deutschem Mukoviszidose Register 2015“ wurde in Deutschland im Jahr 2015 bei einer erfassten Patientenzahl von 5331 bei 28 Personen eine solche Transplantation durchgeführt. Die 5 Jahresüberlebensrate nach Lungentransplantation beträgt ca. 50-70 Prozent (Quelle: Mukoviszidose,e.v. „Helfen. Forschen. Heilen“) In Beantwortung der gestellten Beweisthemen wird ausgeführt: Bei Frau LP liegt eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche ihrer Natur nach zukünftig zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von KFZ und. zum Verlust derselben führen wird. Da die Krankheitsverläufe sehr unterschiedlich sind, kann prinzipiell nicht abgeschätzt werden, wann diese gesundheitliche Beeinträchtigung eintreten wird. Die max. mögliche Führerscheinbefristung beträgt 5 Jahre. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist allerdings damit zu rechnen, dass nach Abschluss dieser Frist noch keine eignungsauschließende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt (Frau LP wäre bei Ablauf dieser Befristung ca. 22 Jahre alt). Dieser Schluss ist zulässig, da nach den vorliegenden Unterlagen bei Frau LP bis dato ein sehr milder und stabiler Krankheitsverlauf vorhanden war. Vergleicht man beispielsweise die Werte ihrer Lungenfunktion (FeV1 Wert bei 100% lt Krankenhausbrief AKH *** vom 13.4.2017) mit den Durchschnittswerten (Medianwert) von gleichaltrigen Patientinnen, welche ebenfalls an Mucoviszidose erkrankt sind (Medianer FeV1 Wert ca. 85% lt „Deutschem Mukoviszidose Register 2015“) so sieht man dass, bei Frau LP eine überdurchschnittliche Lungenfunktion vorhanden ist. Dieser Sachverhalt sowie die dokumentierten anderen Lebensumstände (Fr. LP ist lt Krankenhausbrief 12.10.2015 sportlich aktiv) lassen darauf schließen, dass ein milder Krankheitsverlauf vorliegt und daher nach Ende der Höchstbefristung von 5 Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit noch keine eignungsausschließende gesundheitliche Beeinträchtigung (Ateminsuffizienz) vorliegen wird.“ Dazu nahm die Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Gesundheitswesen, mittels Schreiben vom 13.07.2017, Zl. BNA1-P-153606/001, dahingehend Stellung: „Frau LP leidet an zystischer Fibrose (Muscoviszidose), einer chronischen fortschreitenden Erkrankung, die mit gravierenden Folgeschäden assoziiert sei. Auch wenn zum Untersuchungszeitpunkt ein stabiler Gesamtzustand bestanden hat, ist in Anlehnung an die einschlägige Fachliteratur und Expertenmeinung auf nationaler und internationaler Ebene eine Verschlechterung geradezu zu erwarten. Es ist dem Gutachter der NÖ Landesregierung in so ferne Recht zu geben, dass diese Verschlechterung aufgrund der bis dato relativ stabilen Gesamtsituation nicht zwingend in 5 Jahren zu erwarten ist, sie ist jedoch aufgrund des unberechenbaren Verlaufes z. B durch die Krankheit negativ beeinflussender Infektionen (welche in der Vergangenheit auch aufgetreten sind) auch nicht auszuschließen. Der bis dato milde Verlauf kann daher nicht als prognostischer Faktor ins Kalkül gezogen werden. Der Gutachter der NÖ Landesregierung führt zudem aus: „Bei Frau LP liegt eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche ihrer Natur nach zukünftig zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von KFZ und zum Verlust derselben führen wird. Da die Krankheitsverläufe sehr unterschiedlich sind, kann prinzipiell nicht abgeschätzt werden, wann diese gesundheitliche Beeinträchtigung eintreten wird.“
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9). § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG: Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens des Herrn Dr. CH vom 21.06.2017, welches sich unter anderem auf eine aktuelle ärztliche Bestätigung des AKH *** vom 13.04.2017 stützt, fest, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, welche ihrer Natur nach zukünftig zu einer Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und auch zum Verlust der selben führen wird, dass jedoch aufgrund des derzeitigen Alters der Beschwerdeführerin von 17 Jahren mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass nach Abschluss der vorliegenden Befristung von fünf Jahren noch keine eignungsausschließende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen wird. Der Amtssachverständige begründete das schlüssig dahingehend, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen bei der Beschwerdeführerin bis dato ein sehr milder und stabiler Krankheitsverlauf vorhanden sei. Ein Vergleich mit gleichaltrigen Patienten zeige, dass die Beschwerdeführerin eine überdurchschnittliche Lungenfunktion aufweise, welche in Zusammenhang mit den dokumentierten Lebensumständen darauf schließen lasse, dass ein sehr milder Krankheitsverlauf vorliege. Zusätzlich ist der ärztlichen Bestätigung des AKH *** vom 13.04.2017 zu entnehmen, dass aufgrund der Cystischen Fibrose keine akute Notsituation eintreten könne. Im Hinblick darauf, dass nach dem von der belangten Behörde festgesetzten Befristungszeitraum von fünf Jahren aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Beschwerdeführerin noch keine eignungsausschließende gesundheitliche Beeinträchtigung (Ateminsuffizienz) vorliegen wird, war der Beschwerde Folge zu geben und die Befristung der am 07.04.2017 erteilten Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf fünf Jahre aufzuheben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.617.001.2017