← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-755/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-755/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 11lit.

c der Richtlinie 2005/36/EG oder 2.

Artikel 11

, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG oder 3.

Art. 11lit.

d der Richtlinie 2005/36/EG oder3.

Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG oder 4.

den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.4. den Nachweis im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Z 1 bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Ziffer eins bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.

(10)Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung weitere Gewerbe gemäß § 94 oder gemäß § 31 bezeichnen, für die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 9 vorzulegen sind.
(10)Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung weitere Gewerbe gemäß Paragraph 94, oder gemäß Paragraph 31, bezeichnen, für die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gemäß Absatz 9, vorzulegen sind. § 19 GewO 1994 lautet:Paragraph 19, GewO 1994 lautet: Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. § 94 GewO lautet:Paragraph 94, GewO lautet: Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: … 23. Fußpflege … Art. 11 lit. b der RL 2005/36/EG lautet:Artikel 11, Litera b, der RL 2005/36/EG lautet: Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
  1. a)Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt
  2. i)entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;
  3. ii)oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.
  4. b)Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
  5. i)entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;
  6. ii)oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird. Art. 13 der RL 2005/36/EG lautet:Artikel 13, der RL 2005/36/EG lautet:
(1)Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
  1. a)in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
  2. b)bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert. Art. 56 Abs. 3 der RL 2005/36/EG lautet:Artikel 56, Absatz 3, der RL 2005/36/EG lautet:
(3)Jeder Mitgliedstaat benennt bis
  1. Oktober 2007 die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind; ferner benennt er die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen, und unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon. Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung), BGBl. II Nr. 48/2003, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2003,, lauten: Zugangsvoraussetzungen §
  2. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) wird erbracht durch Belege überParagraph eins, Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (Paragraph 94, Ziffer 23, GewO 1994) wird erbracht durch Belege über
  3. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oderden erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger oder die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  5. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  6. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung. Übergangsbestimmung §
  7. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2, 3 und 4 dieser Verordnung. §
  8. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, 3 und 4 dieser Verordnung. Anlage 1 Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpfleger
  9. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  10. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken: Mindestanzahl Gegenstand der Lehrstunden Erforderliche theoretische Kenntnisse über: Allgemeine Anatomie und Physiologie ..................... 120 Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die Tätigkeit der Fußpfleger ................................ 30 Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion ................... 15 Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre ............. 15 Physik, Apparat- und Instrumentenkunde .................. 10 Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing ................. 20 Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (Fuß-, Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hornhaut, Hand- und Nagelpflege, Packungen, Hand-, Bein- und Fußmassage) ............................................. 80 Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen (Behandlung von normalen Nägeln und bei Holz-, Mykose- und eingewachsenen Nägeln, Anlegen von Druckschutzverbänden, Anwendung der Nagelprothetik, Anfertigen einer Orthese, Anfertigen von Nagelspangen, Frästechnik) ............................................ 140
  11. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 430 Stunden zu betragen. Anlage 2 Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger
  12. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  13. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken: Mindestanzahl Gegenstand der Lehrstunden Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie ........ 50 Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen, Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen, Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände, Physik, Apparate- und Instrumentenkunde ................ 20 Erste Hilfe und Unfallverhütung, Arbeitshygiene ........ 10
  14. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 80 Stunden zu betragen. Die Verordnung der Bundessinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege lautet auszugsweise: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung §
  15. Auf die Durchführung der Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph eins, Auf die Durchführung der Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Paragraph 94, Ziffer 23, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. §
  16. Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege besteht aus 5 Modulen. Paragraph 2, Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege besteht aus 5 Modulen. Modul 1: Fachliche praktische Prüfung § 3.
(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.Paragraph 3,
(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.
(2)Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt:
  1. a)Lehrabschlussprüfung Fußpflege (BGBl. Nr. 637/1996)
  2. a)Lehrabschlussprüfung Fußpflege Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1996,)
(3)Folgende Arbeitsproben sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind:
  1. a)Beurteilung des Fußes aus fußpflegerischer Sicht (Fußdeformationen)
  2. b)Einfache Fußpflege mittels Instrumenten, Präparaten und Apparaten
  3. c)Fuß- und Beinmassage
  4. d)Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Lackieren und Handmassage
(4)[…]
(5)[…]
(6)Das Modul 1 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden Tätigkeitsbereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglicht. Dabei können jene Grundfertigkeiten, die dem Niveau der Lehrabschlussprüfung entsprechen, ebenfalls mit einbezogen werden. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend. 1. 1. Sicht- und Tastbefund: Hautbildbeurteilung (Fuß- und Nageldeformationen und deren Folgeerscheinungen) 2. 2. Fußbäder 3. 3. spezielle Fußpflege
  1. a)komplette Fußpflege, insbesondere unter Einbeziehung von Holz- und Mykosenägeln, eingewachsenen Nägel und bei Hühneraugen wie Nagelbett-, Zwischenzehen- und Fußsohlenhühneraugen
  2. b)Versorgung von Fersenrissen
  3. c)Entfernung von Hornhaut und Schwielen
  4. d)Versorgung des Schweißfußes und der übermäßig trockenen Haut
  5. e)Versorgung und Hygiene bei Haut- und Nagelmykose 1. 4. Spezialbereiche:
  6. a)Anfertigen einer Orthese
  7. b)Anfertigen von 2 unterschiedlichen Nagelspangen (Metall, Kunststoff)
  8. c)Durchführung der Nagelprothetik 2. 5. Anwendung von Hilfsmitteln und Verbänden:
  9. a)individuelles Anlegen von Druckschutz-und Salbenverbänden und
  10. b)individuelles Anwenden von Kompressen, Stützstrümpfen und Bandagen, 3. 6. Instrumentenhygiene und Instrumentenkunde
(7)[…]
(8)[…] Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 4.
(1)Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand. Paragraph 4,
(1)Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.
(2)Teil A wird durch die in § 3 Abs. 2 genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt.
(2)Teil A wird durch die in Paragraph 3, Absatz 2, genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt.
(3)Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus folgenden Bereichen zu prüfen: a) Geräte, Apparate, Instrumente b) Erste Hilfe c) Hygiene
(4)Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.
(5)[…]
(6)[…]
(7)Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden 3 Bereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglicht.
  1. Planung a. Kundenberatung/-befragung/Dokumentation b. Fußpflege
  2. Sicherheitsmanagement a. Arbeitnehmerschutz b. Erste Hilfe c. Unfallverhütung
  3. Qualitätsmanagement a. Hygiene b. Geräte und Apparate
(8)Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
(9)[…] Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung § 5.
(1)Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.Paragraph 5,
(1)Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.
(2)Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Fachgebieten:
  1. Anatomie
  2. Somatologie
  3. Dermatologie
  4. Histologie
  5. Fußdeformationen und deren Folgeerscheinungen
  6. Nageldeformation und verschiedene Nagelveränderungen
  7. Veränderungen der Gefäße
  8. Kräuterlehre
  9. Badezusätze und Pflegemittel
  10. Hilfsmittel und Druckschutzverbände
  11. Physik
  12. Apparate- und Instrumentenkunde
  13. Hygiene
  14. Erste Hilfe einzubeziehen.
(3)Die schriftliche Prüfung ist ein einheitlicher Gegenstand und hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden. §
  1. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29 Berufsausbildungsgesetz.Paragraph 6, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29, Berufsausbildungsgesetz. §
  2. Das Modul besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung.Paragraph 7, Das Modul besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der geltenden Fassung. Prüfungskommission §
  3. Der Prüfungskommission gemäß § 351 Gewerbeordnung muss ein Arzt und 2 Personen mit Befähigungsprüfung Fußpflege angehören. Andernfalls ist die Prüfungskommission gemäß § 352 a Abs. 2 Z 1 Gewerbeordnung um den entsprechenden Beisitzer zu ergänzen. Paragraph 8, Der Prüfungskommission gemäß Paragraph 351, Gewerbeordnung muss ein Arzt und 2 Personen mit Befähigungsprüfung Fußpflege angehören. Andernfalls ist die Prüfungskommission gemäß Paragraph 352, a Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbeordnung um den entsprechenden Beisitzer zu ergänzen. […] Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die von der Antragstellerin beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 06.04.2005, 2004/04/0047, u.a.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die von der Antragstellerin beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 06.04.2005, 2004/04/0047, u.a.). Die Festlegung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die Beschwerdeführerin hat als Nachweis ihrer in Ungarn erworbenen Berufsqualifikation das behördliche Zeugnis des Bildungsamtes in *** vom
  4. Jänner 2017 vorgelegt, welches einen Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. b der RL 2005/36/EG vom
  5. September 2005 darstellt.Die Beschwerdeführerin hat als Nachweis ihrer in Ungarn erworbenen Berufsqualifikation das behördliche Zeugnis des Bildungsamtes in *** vom
  6. Jänner 2017 vorgelegt, welches einen Nachweis im Sinne des Artikel 11, Litera b, der RL 2005/36/EG vom
  7. September 2005 darstellt. Somit liegt ein Befähigungsnachweis gemäß § 373d Abs. 2 Z 2 GewO 1994 vor. Aus diesem geht hervor, dass in Ungarn die Hand- und Fußpflege reglementiert ist. Somit liegt ein Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 373 d, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 vor. Aus diesem geht hervor, dass in Ungarn die Hand- und Fußpflege reglementiert ist. Sofern der Beruf oder die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 373 d Abs. 3 GewO 1994 zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes oder dieser beruflichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Eine entsprechende Bestätigung der in Ungarn hierfür zuständigen Behörde wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt.Paragraph 373, d Absatz 3, GewO 1994 zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes oder dieser beruflichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Eine entsprechende Bestätigung der in Ungarn hierfür zuständigen Behörde wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt. Mit dem vorliegenden behördlichen Zeugnis des Amtes für Bildung in *** wird zwar bestätigt, dass dieses Zeugnis als Urkunde im Sinne des Art. 11 lit. b der RL 2005/36/EG anzuerkennen ist und dass Hand- und Fußpflege in Ungarn eine geregelte Fachtätigkeit ist, welche nur mit der Qualifikation Hand- und Fußpflegerin, Nageldesignerin, ausgeübt werden darf. Aus dem behördlichen Zeugnis geht jedoch nicht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigt. Diese Bestätigung ist jedoch erforderlich, um im Sinne des § 373d Abs. 4 GewO 1994 einen Vergleich mit den österreichischen Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe der Fußpflege durchführen zu können.Mit dem vorliegenden behördlichen Zeugnis des Amtes für Bildung in *** wird zwar bestätigt, dass dieses Zeugnis als Urkunde im Sinne des Artikel 11, Litera b, der RL 2005/36/EG anzuerkennen ist und dass Hand- und Fußpflege in Ungarn eine geregelte Fachtätigkeit ist, welche nur mit der Qualifikation Hand- und Fußpflegerin, Nageldesignerin, ausgeübt werden darf. Aus dem behördlichen Zeugnis geht jedoch nicht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigt. Diese Bestätigung ist jedoch erforderlich, um im Sinne des Paragraph 373 d, Absatz 4, GewO 1994 einen Vergleich mit den österreichischen Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe der Fußpflege durchführen zu können. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die genannte Ausbildung zur Ausübung des Berufs der Fußpflegerin in Ungarn berechtigt, ist aus folgenden Überlegungen keine Äquivalenz des Befähigungsnachweises gegeben: Aus dem behördlichen Zeugnis des Amtes für Bildung in *** vom
  8. Jänner 2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Absolvierung von zehn Jahrgängen an einer öffentlichen Bildungseinrichtung eine Ausbildung in der Dauer von 300 Stunden absolviert hat und diese mit der Fachbildungsprüfung als Hand- und Fußpflegerin und Nageldesignerin am
  9. März 2005 abgeschlossen hat. Nach § 1 Z 4 der Fußpflege-Verordnung wird die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege durch den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Ausbildung der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht.Aus dem behördlichen Zeugnis des Amtes für Bildung in *** vom
  10. Jänner 2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Absolvierung von zehn Jahrgängen an einer öffentlichen Bildungseinrichtung eine Ausbildung in der Dauer von 300 Stunden absolviert hat und diese mit der Fachbildungsprüfung als Hand- und Fußpflegerin und Nageldesignerin am
  11. März 2005 abgeschlossen hat. Nach Paragraph eins, Ziffer 4, der Fußpflege-Verordnung wird die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege durch den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Ausbildung der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht. So beinhaltet der in § 1 Z 4 Fußpflege-Verordnung geforderte Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpflege jedenfalls folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand geforderten Mindestzahl an Lehrstunden: So beinhaltet der in Paragraph eins, Ziffer 4, Fußpflege-Verordnung geforderte Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpflege jedenfalls folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand geforderten Mindestzahl an Lehrstunden: ● Allgemeine Anatomie und Physiologie: 120 Stunden ● Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die Tätigkeit der Fußpfleger: 30 Stunden ● Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion: 15 Stunden ● Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre: 15 Stunden ● Physik, Apparat- und Instrumentenkunde: 10 Stunden ● Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing: 20 Stunden ● Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (Fuß-,Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hornhaut,Hand- und Nagelpflege, Packungen, Hand-, Bein- und Fußmassage): 80 Stunden ● Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen (Behandlung von normalen Nägeln und bei Holz-, Mykose- und eingewachsenen Nägeln, Anlegen von Druckschutzverbänden, Anwendung der Nagelprothetik, Anfertigen einer Orthese, Anfertigen von Nagelspangen, Frästechnik): 140 Stunden Die Gesamtzahl der Lehrstunden für die Grundausbildung hat daher mindestens 430 Stunden zu betragen. Des Weiteren verlangt § 1 Z 4 Fußpflege-Verordnung einen Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpflege. Dieser Lehrgang beinhaltete folgende Gegenstände im folgenden Mindestausmaß an Lehrstunden: ● Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie: 50 Stunden ● Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen, Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen, Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände, Physik, Apparate- und Instrumentenkunde: 20 Stunden ● Erste Hilfe und Unfallverhütung, Arbeitshygiene: 10 Stunden Die Gesamtzahl der Lehrstunden für den Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpflege hat daher mindestens 80 Stunden zu betragen. Insgesamt sind somit 510 Stunden zu absolvieren, wohingegen im von der Beschwerdeführerin vorgelegten behördlichen Zeugnis lediglich die Absolvierung von 300 Stunden nachgewiesen wurde, dies ohne nähere Ausführung der diversen Ausbildungsgegenstände, sodass ein Vergleich mit den innerstaatlichen Zugangsvoraussetzungen nicht möglich ist. Weiters sieht die Fußpflege-Verordnung in § 1 in den Z 2, 3 und 4 jeweils die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung vor, die nur beim erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin entfällt (§ 1 Z 1 der Fußpflege-Verordnung). Die sich in fünf Modulen gliedernde Befähigungsprüfung Fußpflege sieht unter anderem im Modul 4 die Ausbilderprüfung und im Modul 5 die Unternehmerprüfung vor, Nachweise über entsprechende Prüfungen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Da aus der vorliegenden Bescheinigung des Amtes für Bildung in *** nicht hervorgeht, auf welche Fächer sich die Ausbildung der Beschwerdeführerin bezieht, lässt sich iSd § 373d Abs. 4 Z 2 GewO 1994 nicht feststellen, wie weit sich die Ausbildung wesentlich von jenen Fächern unterscheidet, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes nach der Fußpflege-Verordnung ist bzw. inwiefern die bisherige Ausbildung der Beschwerdeführerin bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Fußpflege-Verordnung geforderten Ausbildung aufweist. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin liegt jedenfalls mit 300 Stunden um 210 Stunden unter der nach der Fußpflege-Verordnung vorgesehenen Mindestdauer.Weiters sieht die Fußpflege-Verordnung in Paragraph eins, in den Ziffer 2, 3 und 4 jeweils die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung vor, die nur beim erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin entfällt (Paragraph eins, Ziffer eins, der Fußpflege-Verordnung). Die sich in fünf Modulen gliedernde Befähigungsprüfung Fußpflege sieht unter anderem im Modul 4 die Ausbilderprüfung und im Modul 5 die Unternehmerprüfung vor, Nachweise über entsprechende Prüfungen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Da aus der vorliegenden Bescheinigung des Amtes für Bildung in *** nicht hervorgeht, auf welche Fächer sich die Ausbildung der Beschwerdeführerin bezieht, lässt sich iSd Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer 2, GewO 1994 nicht feststellen, wie weit sich die Ausbildung wesentlich von jenen Fächern unterscheidet, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes nach der Fußpflege-Verordnung ist bzw. inwiefern die bisherige Ausbildung der Beschwerdeführerin bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Fußpflege-Verordnung geforderten Ausbildung aufweist. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin liegt jedenfalls mit 300 Stunden um 210 Stunden unter der nach der Fußpflege-Verordnung vorgesehenen Mindestdauer. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie über einen individuellen Befähigungsnachweis nach § 19 GewO verfüge, so ist dem entgegenzuhalten, dass die vorgelegten Teilnahmebestätigungen über den Grundkurs diabetische Fußpflege vom 27.3.2015 bis 28.3.2015 sowie den Refresher-Kurs „Hautanomalien im Kosmetikinstitut“ vom 25.4.2015 bei der WKO NÖ nicht ausreichen, um als individueller Befähigungsnachweis zu gelten. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie über einen individuellen Befähigungsnachweis nach Paragraph 19, GewO verfüge, so ist dem entgegenzuhalten, dass die vorgelegten Teilnahmebestätigungen über den Grundkurs diabetische Fußpflege vom 27.3.2015 bis 28.3.2015 sowie den Refresher-Kurs „Hautanomalien im Kosmetikinstitut“ vom 25.4.2015 bei der WKO NÖ nicht ausreichen, um als individueller Befähigungsnachweis zu gelten. Aus all diesen Gründen war im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Darüber hinaus war Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Darüber hinaus war Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.755.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.