RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.08.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1753/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. TS in ***, vertreten durch die Singer-Musil Singer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 08.05.2017, Zl. MIS2-V-16 33839/5, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 08.05.2017, Zl. MIS2-V-16 33839/5, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z 8 i.V.m. § 30 Abs. 1 NÖ BauO zur Last gelegt und über ihn gemäß § 37 Abs. 2 dritte Variante der NÖ BauO eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden festgesetzt. Darüber hinaus wurde der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 20 Euro bestimmt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 08.05.2017, Zl. MIS2-V-16 33839/5, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NÖ BauO zur Last gelegt und über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz 2, dritte Variante der NÖ BauO eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden festgesetzt. Darüber hinaus wurde der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 20 Euro bestimmt. Der Spruch des Straferkenntnisses enthält nachfolgenden Tatvorwurf: „Zeit: 30.06.2016 Ort: Wohn- und Geschäftshaus am ***, KG *** Tatbeschreibung: Die Baubehörde der Stadtgemeinde *** erteilte mit Bescheid vom 20.03.2014, ZI.Ing.HofSt-9477-2013, die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Wohnhauses und die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 14 Wohnungen, 1 Ordination und 1 Büro, sowie die Errichtung einer Garage mit 16 KFZ-Stellplätzen, sowie 6 Freistellpiätzen. Bauwerber war die Dr. K GmbH, ***, ***.Mit
- Dezember 2015 wurde der Dr. K GmbH mitgeteilt, dass die mittlerweilige Benützung der Wohnhausanlage amtsbekannt ist und dieFertigstellungsanzeige im Sinne des § 30 der NÖ Bauordnung 2014 fehlt.Als Nachfrist wurde der
- April 2016 zugestanden. Mit
- Mai 2016 wurde die Dr. K GmbH nochmalsaufgefordert, die fehlende Baufertigsteilungsanzeige nachzureichen. Dazu wurde auch noch ein Parteiengehör zur Entscheidungsfindung bis spätestens
- Juni 2016 eingeräumt. Die Baubehörde führte am
- Juni 2016 einen Ortsaugenschein durch. Bei diesemOrtsaugenschein wurde festgestellt, dass das Wohn- und Geschäftshaus mittlerweile, ohne Anzeige der Baufertigstellung (mit den dafür erforderlichen Bescheinigungen und Attesten), teilweise benutzt wird und der Konsens nicht erfüllt ist.Es erfolgte daher eine unzulässige Benützung des Bauwerkes vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 NÖ BauO)“Die Baubehörde der Stadtgemeinde *** erteilte mit Bescheid vom 20.03.2014, ZI., Ing.HofSt-9477-2013, die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Wohnhauses und die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 14 Wohnungen, 1 Ordination und 1 Büro, sowie die Errichtung einer Garage mit 16 KFZ-Stellplätzen, sowie 6 Freistellpiätzen. Bauwerber war die Dr. K GmbH, ***, ***., Mit
- Dezember 2015 wurde der Dr. K GmbH mitgeteilt, dass die mittlerweilige Benützung der Wohnhausanlage amtsbekannt ist und die, Fertigstellungsanzeige im Sinne des Paragraph 30, der NÖ Bauordnung 2014 fehlt., Als Nachfrist wurde der
- April 2016 zugestanden. , Mit
- Mai 2016 wurde die Dr. K GmbH nochmals, aufgefordert, die fehlende Baufertigsteilungsanzeige nachzureichen. Dazu wurde auch noch ein Parteiengehör zur Entscheidungsfindung bis spätestens
- Juni 2016 eingeräumt. , Die Baubehörde führte am
- Juni 2016 einen Ortsaugenschein durch. Bei diesem, Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass das Wohn- und Geschäftshaus mittlerweile, ohne Anzeige der Baufertigstellung (mit den dafür erforderlichen Bescheinigungen und Attesten), teilweise benutzt wird und der Konsens nicht erfüllt ist., Es erfolgte daher eine unzulässige Benützung des Bauwerkes vor Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30, NÖ BauO)“, Begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 04.05.2016 zum neuen selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer ernannt worden sei. Das vorgeworfene deliktische Verhalten bestehe grundsätzlich in einer unzulässigen Benützung des Bauwerkes vor Anzeige der Fertigstellung. Die Tatzeit laute auf 30.06.2016 - dem im Zeuge eines Ortsaugenscheines der Baubehörde festgestellten Benützungszeitpunkt - und falle daher bereits in seinen Verantwortungsbereich. Im Übrigen sei die angelastete Verwaltungsübertretung aktenkundig und durch die schlüssige Darstellung der Baubehörde ausreichend erwiesen. Hinsichtlich des Verschuldens genüge gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten, wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen würden. Dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis nicht gelungen.Begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 04.05.2016 zum neuen selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer ernannt worden sei. Das vorgeworfene deliktische Verhalten bestehe grundsätzlich in einer unzulässigen Benützung des Bauwerkes vor Anzeige der Fertigstellung. Die Tatzeit laute auf 30.06.2016 - dem im Zeuge eines Ortsaugenscheines der Baubehörde festgestellten Benützungszeitpunkt - und falle daher bereits in seinen Verantwortungsbereich. Im Übrigen sei die angelastete Verwaltungsübertretung aktenkundig und durch die schlüssige Darstellung der Baubehörde ausreichend erwiesen. Hinsichtlich des Verschuldens genüge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten, wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen würden. Dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis nicht gelungen. Bei der Strafbemessung wurden weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe ins Treffen geführt und die Geldstrafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen als angemessen erachtet. In dem gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Rechtsmittel machte der Beschwerdeführer formelle und materielle Mängel geltend, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Weder Tatzeitraum noch Tatbeschreibung würden den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG genügen. Der Spruch sei daher mangelhaft und unrichtig. Wenn die belangte Behörde anmerke, es sei notorisch, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung bereits am 21.12.2015 begangen worden sein müsse, so sei er zu diesem Zeitpunkt noch nicht der vertretungsbefugte Geschäftsführer der Bauführerin gewesen. Er hätte die Tatanlastung auch nicht begangen, da er das Bauwerk gar nicht benützt hätte. Darüber, dass eine unzulässige Benützung durch jemand anderen vorliegen würde, würden wiederum konkrete Tatvorwürfe fehlen und müsste das Verwaltungsstrafverfahren gegen den tatsächlichen Nutzer geführt werden.In dem gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Rechtsmittel machte der Beschwerdeführer formelle und materielle Mängel geltend, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Weder Tatzeitraum noch Tatbeschreibung würden den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügen. Der Spruch sei daher mangelhaft und unrichtig. Wenn die belangte Behörde anmerke, es sei notorisch, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung bereits am 21.12.2015 begangen worden sein müsse, so sei er zu diesem Zeitpunkt noch nicht der vertretungsbefugte Geschäftsführer der Bauführerin gewesen. Er hätte die Tatanlastung auch nicht begangen, da er das Bauwerk gar nicht benützt hätte. Darüber, dass eine unzulässige Benützung durch jemand anderen vorliegen würde, würden wiederum konkrete Tatvorwürfe fehlen und müsste das Verwaltungsstrafverfahren gegen den tatsächlichen Nutzer geführt werden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18.07.2017 wurde der Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde übermittelt. Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Dem vorliegenden unbedenklichen Verfahrensakt kann der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt entnommen werden: Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren basiert auf dem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 06.10.2016, Zl. Ing.Ho/Ha-7818-
- Mit Bescheid der Baubehörde der Stadtgemeinde *** vom 20.03.2014, Zl. Ing.Ho/St-9477-2013, war der Dr. K GmbH als Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Wohnhauses, die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 14 Wohnungen, einer Ordination und einem Büro sowie die Errichtung einer Garage mit 16 KFZ-Stellplätzen und sechs Freistellplätzen im Standort ***, ***, erteilt worden. In weiterer Folge wurde am 07.12.2015 ein Bauansuchen über die Abänderung der Garage und der Zufahrt eingebracht, welches wegen unzureichender Unterlagen mit Bescheid vom 25.05.2016 zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Bauherrin von der Baubehörde mehrmals (Schreiben vom 21.12.2015 und vom 25.05.2016) zur Vorlage der Fertigstellungsmeldung gemäß § 30 NÖ BauO aufgefordert, zumal offensichtlich bereits eine Benützung der Wohnhausanlage erfolgte.Gleichzeitig wurde die Bauherrin von der Baubehörde mehrmals (Schreiben vom 21.12.2015 und vom 25.05.2016) zur Vorlage der Fertigstellungsmeldung gemäß Paragraph 30, NÖ BauO aufgefordert, zumal offensichtlich bereits eine Benützung der Wohnhausanlage erfolgte. Schließlich führte die Baubehörde am 30.06.2016 einen Ortsaugenschein durch, bei welchem Konsenswidrigkeiten und die teilweise Benützung der verfahrensgegenständlichen Wohnhausanlage trotz fehlender vollständiger Fertigstellungsmeldung festgestellt wurden. Der darüber aufgenommen Niederschrift der Baubehörde kann entnommen werden, dass zum Überprüfungszeitpunkt bereits vier Wohnungen (H, O, Kr und Ku) sowie die Ordinationsräumlichkeiten (Mag. S) bewohnt und fünf Garagenparkplätze genutzt wurden. Weiters war das Wohnhaus *** noch nicht abgebrochen worden, wodurch noch die sechs KFZ-Freistellplätze des Baukonsenses fehlten. Der Beschwerdeführer war laut dem Firmenbuchauszug vom 17.10.2016 (FN ***) seit dem 04.05.2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dr. K GmbH mit Sitz in ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachfolgendes erwogen: Ist ein bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt, hat dies der Bauherr zufolge § 30 Abs. 1 NÖ BauO der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.Ist ein bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt, hat dies der Bauherr zufolge Paragraph 30, Absatz eins, NÖ BauO der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht. Der Anzeige nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg. cit. anzuschließen:Der Anzeige nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg. cit. anzuschließen:
- bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
- bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (zweifach),
- eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
- die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BauO begeht und ist gemäß Abs. 2 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen, zu bestrafen, wer ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 oder § 15 Abs. 8 benützt.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BauO begeht und ist gemäß Absatz 2, Ziffer 3, mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen, zu bestrafen, wer ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins, oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 oder Paragraph 15, Absatz 8, benützt. Die Verpflichtung der Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens samt Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers trifft gemäß § 30 Abs. 1 NÖ BauO den Bauherrn, welcher der Inhaber einer Baubewilligung ist (W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/ W.Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, Seite 457, Rz 3 zu § 30). Aus der Aktenlage ist eindeutig und ist dies auch unbestritten, dass als Bauherrin im gegenständlichen Verfahren die Dr. K GmbH anzusehen ist, deren nach außen vertretungsbefugtes Organ zu dem im Straferkenntnis angeführten Tatzeitpunkt der Beschwerdeführer war. Das Unterlassen einer vollständigen Fertigstellungsmeldung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 NÖ BauO durch die Bauherrin in Bezug auf das hier relevante Bauvorhaben hat ab dem Bestellungszeitpunkt der Beschwerdeführer zu verantworten und bildet dies gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO einen eigenen Verwaltungsstraftatbestand. Derartiges wurde dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht angelastet.Die Verpflichtung der Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens samt Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers trifft gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NÖ BauO den Bauherrn, welcher der Inhaber einer Baubewilligung ist (W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/ W.Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, Seite 457, Rz 3 zu Paragraph 30,). Aus der Aktenlage ist eindeutig und ist dies auch unbestritten, dass als Bauherrin im gegenständlichen Verfahren die Dr. K GmbH anzusehen ist, deren nach außen vertretungsbefugtes Organ zu dem im Straferkenntnis angeführten Tatzeitpunkt der Beschwerdeführer war. Das Unterlassen einer vollständigen Fertigstellungsmeldung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, und 2 NÖ BauO durch die Bauherrin in Bezug auf das hier relevante Bauvorhaben hat ab dem Bestellungszeitpunkt der Beschwerdeführer zu verantworten und bildet dies gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO einen eigenen Verwaltungsstraftatbestand. Derartiges wurde dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht angelastet. Dem Beschwerdeführer wird von der Verwaltungsbehörde vielmehr eine Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BauO zur Last gelegt. Gemäß dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung gemäß § 30 Abs. 1 und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 benützt. Daraus ist sohin ersichtlich, dass gegen diese Bestimmung auch von einer dritten Person, die nicht mit dem Bauherrn ident ist, zuwidergehandelt werden kann.Dem Beschwerdeführer wird von der Verwaltungsbehörde vielmehr eine Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BauO zur Last gelegt. Gemäß dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung gemäß Paragraph 30, Absatz eins und Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 benützt. Daraus ist sohin ersichtlich, dass gegen diese Bestimmung auch von einer dritten Person, die nicht mit dem Bauherrn ident ist, zuwidergehandelt werden kann. Dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in der Zusammenschau mit dessen Begründung zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gar nicht vorgeworfen wird, selbst das gegenständliche Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung und Vorlage der Bauführerbescheinigung benützt zu haben, sondern diese Benützung als Organ der Bauherrin lediglich zu verantworten zu haben. Gegenteiliges kann auch den vorliegenden Bauakten und dem Überprüfungsergebnis vom 30.06.2016 nicht entnommen werden, werden doch die tatsächlichen Benutzer der Wohnhausanlage, nämlich die Wohnungseigentümer, in der Niederschrift namentlich angeführt. § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BauO stellt aber lediglich die Benützung eines Bauwerkes unter Strafsanktion, nicht aber die Verantwortung dafür, dass ein Bauwerk vor der Anzeige der Fertigstellung benützt wurde. Im gegenständlichen Fall käme somit allenfalls eine Anstiftung oder Beihilfe des Beschwerdeführers in Betracht.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BauO stellt aber lediglich die Benützung eines Bauwerkes unter Strafsanktion, nicht aber die Verantwortung dafür, dass ein Bauwerk vor der Anzeige der Fertigstellung benützt wurde. Im gegenständlichen Fall käme somit allenfalls eine Anstiftung oder Beihilfe des Beschwerdeführers in Betracht. Gemäß § 7 VStG unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. § 7 VStG setzt somit Vorsatz als wesentliches Tatbestandsmerkmal voraus, was dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nie angelastet wurde.Gemäß Paragraph 7, VStG unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. Paragraph 7, VStG setzt somit Vorsatz als wesentliches Tatbestandsmerkmal voraus, was dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nie angelastet wurde. Zusammenfassend erschließt sich somit, dass eine Benützung des gegenständlichen Bauwerks vor Anzeige der Fertigstellungsmeldung samt vorzulegender Unterlagen durch die Bauherrin dem Beschwerdeführer als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht im gegenständlichen Straferkenntnis, angelastet wurde und er demnach die ihm vorgehaltene Übertretung des § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BauO nicht gesetzt hat. Eine Anstiftung oder Beihilfe scheidet mangels Vorwurfs des Vorsatzes aus. Der Tatvorwurf, wie er gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben wurde, bildet keine Verwaltungsübertretung.Zusammenfassend erschließt sich somit, dass eine Benützung des gegenständlichen Bauwerks vor Anzeige der Fertigstellungsmeldung samt vorzulegender Unterlagen durch die Bauherrin dem Beschwerdeführer als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht im gegenständlichen Straferkenntnis, angelastet wurde und er demnach die ihm vorgehaltene Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BauO nicht gesetzt hat. Eine Anstiftung oder Beihilfe scheidet mangels Vorwurfs des Vorsatzes aus. Der Tatvorwurf, wie er gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben wurde, bildet keine Verwaltungsübertretung. Es war sohin mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift vorzugehen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen demnach dem Beschwerdeführer auch keine Kosten des Verfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen demnach dem Beschwerdeführer auch keine Kosten des Verfahrens zur Last. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/01/0033) dar und liegt auch eine klare Rechtslage vor, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/01/0033) dar und liegt auch eine klare Rechtslage vor, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1753.001.2017