2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu 2. € 730,
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu 3. € 730,
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu 4. € 730,
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu 5. € 730,
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu 6. € 730,
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu 7. € 730,
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu 8. € 730,
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu 9. € 730,
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu 10. € 730,
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu 11. € 730,
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu 12. € 730,
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu 13. € 730,
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 949,00 Gesamtbetrag: € 10.439,00 „ Begründend wurde zu dieser Entscheidung auf die von Organen der Finanzpolizei gelegte Anzeige verwiesen, sowie den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren trotz Hinweis auf etwaige Folgen zu den Tatvorwürfen verschwiegen habe, weshalb sich die Behörde berechtigt gesehen hätte dieses ohne seine weitere Anhörung durchzuführen. Am Vorliegen der strafbaren Tatbestände habe in der Folge kein Zweifel gesehen werden können und war aus diesem Grunde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen tatsächlich begangen habe. Hinsichtlich der Strafhöhe habe aufgrund des Fehlens von einschlägigen Vormerkungen und der sonstigen tatbegleitenden Umstände mit der Verhängung der jeweils vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können. Mittels der fristgerecht gegen diese Entscheidung vom Rechtsmittelwerber durch seine ausgewiesene Vertretung erhobenen Beschwerde wird zunächst im Wesentlichen eingewendet, der Beschwerdeführer wäre kein Verantwortlicher der Firma „Gutsverwaltung B“ zumal im Gesellschafts- und zugleich Zusammenschlussvertrag – der Beschwerde angeschlossen – ausdrücklich vereinbart sei, dass die Geschäftsführung und Vertretung der Gutsverwaltung „B MB und Mitgesellschafter“ ausschließlich Herrn MB obliege. Die Rechte der beiden weiteren Gesellschafter, sohin auch des Beschwerdeführers seien ausdrücklich auf die eines Kommanditisten im Sinne der §§ 161 ff Unternehmensgesetzbuch eingeschränkt.Mittels der fristgerecht gegen diese Entscheidung vom Rechtsmittelwerber durch seine ausgewiesene Vertretung erhobenen Beschwerde wird zunächst im Wesentlichen eingewendet, der Beschwerdeführer wäre kein Verantwortlicher der Firma „Gutsverwaltung B“ zumal im Gesellschafts- und zugleich Zusammenschlussvertrag – der Beschwerde angeschlossen – ausdrücklich vereinbart sei, dass die Geschäftsführung und Vertretung der Gutsverwaltung „B MB und Mitgesellschafter“ ausschließlich Herrn MB obliege. Die Rechte der beiden weiteren Gesellschafter, sohin auch des Beschwerdeführers seien ausdrücklich auf die eines Kommanditisten im Sinne der Paragraphen 161, ff Unternehmensgesetzbuch eingeschränkt. Ebenso übe Herr MB ausschließlich die Tätigkeit eines Betriebsführers des landwirtschaftlichen Betriebes der genannten Gutsverwaltung aus. Dieser sei sohin Verantwortlicher der Gutsverwaltung und treffe deshalb den Beschwerdeführer, Herrn WB für eine allfällige Übertretung des Alllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verwaltungsstrafrechtlich keine Verantwortlichkeit. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer auch keine fristgerechte Rechtfertigung, dies trotz entsprechender Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erstattet, weil er die Meinung vertreten habe, dies sei seinerseits nicht mehr notwendig, zumal der eigentliche Betriebsführer, sowie Geschäftsführer und Vertreter der Gutsverwaltung, Herr MB fristgerecht durch seine ausgewiesene Vertretung in der Sache eine Rechtfertigung zu den Deliktsvorwürfen erstattet habe. In weiterer Folge enthält die Beschwerde ebenfalls noch Ausführungen – dies unter Hinweis auf die anwaltliche Vorsicht – betreffend den jeweiligen Arbeitsbeginn und die erfolgte Anmeldung der verfahrensgegenständlichen und im Spruch des Straferkenntnisses genannten Arbeitnehmerinnen. Nach Übermittlung der Beschwerde und der angeschlossenen Beilagen an die im Verfahren als Amtspartei einschreitende zuständige Finanzpolizei hielt diese den ursprünglich gestellten Strafantrag weiter aufrecht. Aufgrund des mit der Beschwerde vorgelegten Gesellschaftsvertrages ist festzustellen, dass sich Herr FB, sowie der Beschwerdeführer Herr WB und Herr MB beginnend mit 01.07.2007 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „Gutsverwaltung B MB und Mitgesellschafter“ zusammengeschlossen haben. In § 6 des Gesellschaftsvertrages wird bestimmt, dass die Geschäftsführung und Vertretung ausschließlich Herrn MB obliegt, wobei dieser die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden hat. Die Rechte und Pflichten der beiden weiteren Gesellschafter FB und des Beschwerdeführers WB werden ausdrücklich auf jene eines Kommanditisten im Sinne der §§ 161 ff Unternehmensgesetzbuch eingeschränkt, sowie weiters ausgeführt, dass sowohl Herr FB als auch Herr WB in der Gesellschaft nicht persönlich tätig werden, sondern lediglich gewinnbezugsberechtigt sind. Ebenso ist unstrittig festzustellen, dass es sich bei Herrn MB um den alleinigen Betriebsführer der genannten Gutsverwaltung handelt.Aufgrund des mit der Beschwerde vorgelegten Gesellschaftsvertrages ist festzustellen, dass sich Herr FB, sowie der Beschwerdeführer Herr WB und Herr MB beginnend mit 01.07.2007 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „Gutsverwaltung B MB und Mitgesellschafter“ zusammengeschlossen haben. In Paragraph 6, des Gesellschaftsvertrages wird bestimmt, dass die Geschäftsführung und Vertretung ausschließlich Herrn MB obliegt, wobei dieser die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden hat. Die Rechte und Pflichten der beiden weiteren Gesellschafter FB und des Beschwerdeführers WB werden ausdrücklich auf jene eines Kommanditisten im Sinne der Paragraphen 161, ff Unternehmensgesetzbuch eingeschränkt, sowie weiters ausgeführt, dass sowohl Herr FB als auch Herr WB in der Gesellschaft nicht persönlich tätig werden, sondern lediglich gewinnbezugsberechtigt sind. Ebenso ist unstrittig festzustellen, dass es sich bei Herrn MB um den alleinigen Betriebsführer der genannten Gutsverwaltung handelt. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigten Personen in diesen Versicherungen pflichtversichert sind.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigten Personen in diesen Versicherungen pflichtversichert sind. Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes u.a. nach Z 1 Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes u.a. nach Ziffer eins, Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Diesbezüglich ist der anzeigelegenden Verfahrenspartei insofern zuzustimmen, dass einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – so wie dies nach dem Zivilrecht der Fall ist, welches zur Folge des § 9 AVG mangels einer Sonderregelung im ASVG auch für diesen Rechtsbereich gilt – im Sozialversicherungsrecht keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sie also nicht als Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden kann. Es sind vielmehr alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Vertretung und auch der Geschäftsführung derselben berufen und sohin auch als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen. Allerdings kann sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung im Gesellschaftsvertrag abweichend davon geregelt werden (vgl. dazu etwa VwGH 92/01/0138 mit Hinweis auf die Ausführungen bei Kastner-Doralt-Novotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes).Diesbezüglich ist der anzeigelegenden Verfahrenspartei insofern zuzustimmen, dass einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – so wie dies nach dem Zivilrecht der Fall ist, welches zur Folge des Paragraph 9, AVG mangels einer Sonderregelung im ASVG auch für diesen Rechtsbereich gilt – im Sozialversicherungsrecht keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sie also nicht als Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden kann. Es sind vielmehr alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Vertretung und auch der Geschäftsführung derselben berufen und sohin auch als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen. Allerdings kann sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung im Gesellschaftsvertrag abweichend davon geregelt werden vergleiche dazu etwa VwGH 92/01/0138 mit Hinweis auf die Ausführungen bei Kastner-Doralt-Novotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes). Da aufgrund des vorgelegten Gesellschaftsvertrages dem Beschwerdeführer bereits ab der Gründung der GesBR weder die Geschäftsführung noch die Vertretung derselben oblag, sondern diese ausschließlich Herrn MB, dem ebenfalls alleinigen Betriebsführer der von der GesBR betriebenen Landwirtschaft zukam, sowie laut vorgelegten Gesellschaftsvertrag die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der GesBR auf jene eines Kommanditisten im Sinne der §§ 161 ff UGB eingeschränkt wird, ist aufgrund dieser Sachlage rechtlich nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zur Erstattung einer Meldung nach § 33 ASVG verpflichtet gewesen wäre. Da aufgrund des vorgelegten Gesellschaftsvertrages dem Beschwerdeführer bereits ab der Gründung der GesBR weder die Geschäftsführung noch die Vertretung derselben oblag, sondern diese ausschließlich Herrn MB, dem ebenfalls alleinigen Betriebsführer der von der GesBR betriebenen Landwirtschaft zukam, sowie laut vorgelegten Gesellschaftsvertrag die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der GesBR auf jene eines Kommanditisten im Sinne der Paragraphen 161, ff UGB eingeschränkt wird, ist aufgrund dieser Sachlage rechtlich nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zur Erstattung einer Meldung nach Paragraph 33, ASVG verpflichtet gewesen wäre. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3319.001.2016
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