Obsah (8)
§ 28§ 25aArt. 28Art. 130§ 142§§ 6§ 54aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-470/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom
- März 2016, Zl. AML2-J-1021/007, wurde der Antrag der HW Privatstiftung (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Genehmigung der Erweiterung der umfriedeten Eigenjagd „***“ (festgestellt mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, vom
- Mai 2010, Zl. AML2-J-0983/034 und 15.4.2010, Zl. AML2-J-0983/033) um Grundstück Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 85.386 m², Grundstück Nr. ***, KG *** im Ausmaß von 23.618 m² und Grundstück Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 1.761 m², abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass den drei vom jagdlichen Amtssachverständigen sogenannten Hauptaspekten entgegengehalten werde, dass im gegenständlichen Verfahren die Übergangsbestimmung nach § 142 NÖ Jagdgesetzes 1974 i.d.g.F. anzuwenden sei. Daher seien die §§ 6, 7 und 9 nach § 54a NÖ Jagdgesetzes 1974 i.d.g.F. LGBL. 6500-29 i.V.m. maßgeblich. Aus jagdrechtlicher Sicht sei nach § 9 lit. 1 - 3, worin nicht zwischen umfriedeten Eigenjagdgebieten und nicht umfriedeten Eigenjagdgebieten unterschieden werde, auch ein punktförmiger Zusammenhang der einzelnen Flächen dann zulässig, wenn ein Teil des Gebietes bereits vor einer beantragten Erweiterung das erforderliche Flächenausmaß von zumindest 115 ha zur Eigenjagdgebietsbildung betragen habe. Im verfahrensgegenständlichem Sachverhalt verfüge die zu erweiternde „UEJ ***” bescheidmäßig 465,763 ha, also über wesentlich mehr als die Mindestgröße von 115 ha.Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass den drei vom jagdlichen Amtssachverständigen sogenannten Hauptaspekten entgegengehalten werde, dass im gegenständlichen Verfahren die Übergangsbestimmung nach Paragraph 142, NÖ Jagdgesetzes 1974 i.d.g.F. anzuwenden sei. Daher seien die Paragraphen 6, 7 und 9 nach Paragraph 54 a, NÖ Jagdgesetzes 1974 i.d.g.F. LGBL. 6500-29 in Verbindung mit maßgeblich. Aus jagdrechtlicher Sicht sei nach Paragraph 9, lit. 1 - 3, worin nicht zwischen umfriedeten Eigenjagdgebieten und nicht umfriedeten Eigenjagdgebieten unterschieden werde, auch ein punktförmiger Zusammenhang der einzelnen Flächen dann zulässig, wenn ein Teil des Gebietes bereits vor einer beantragten Erweiterung das erforderliche Flächenausmaß von zumindest 115 ha zur Eigenjagdgebietsbildung betragen habe. Im verfahrensgegenständlichem Sachverhalt verfüge die zu erweiternde „UEJ ***” bescheidmäßig 465,763 ha, also über wesentlich mehr als die Mindestgröße von 115 ha. Weiters werde seitens der Behörde argumentiert, die HW Privatstiftung sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Erweiterungsansuchen vom 10.08.2015 nicht grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, gewesen, sodass dieser Grundstücksteil daher für die Beurteilung nicht herangezogen werden könne. Demgegenüber stehe jedoch fest, dass die HW Privatstiftung zum Beurteilungszeitpunkt bereits außerbücherlicher Eigentümer gewesen sei und die Verbücherung nachfolgend rechtswirksam erfolgt sei. Warum ein außerbücherlicher Eigentümer bei nachfolgendem rechtswirksamen Vollzug der Eigentumsbegründung so gestellt werden soll, als wäre er gar nicht Eigentümer und daher diese Liegenschaftsfläche für die Beurteilung nicht herangezogen werden könne, erscheine allein aus eigentumsrechtlichen Gründen unverständlich. Es sei mittlerweile somit, obwohl jagdrechtlich unerheblich, ein nicht nur „punktmäßiger" Zusammenschluss der Grundstücke gegeben. Ein sogenannter „Längenzug”, welcher vom jagdlichen ASV dargestellt wurde, sei jagdfachlich gesehen immer eine suboptimale Lösung, es könne aber nicht über die jagdgesetzlichen Bestimmungen hinweggesehen werden. Ein Längenzug sei kraft Gesetz nur dann ein Hindernis bei der Jagdgebietsneufeststellung, wenn ein Jagdgebiet neu gebildet werden soll, wobei zwei nicht 115 ha große Teilflächen mittels jagdlich unbrauchbarer „Längenzüge” verbunden werden sollen. Grundflächen, welche Form sie auch immer aufweisen, um welche ein bestehendes Jagdgebiet erweitert werden soll, seien davon in keiner Weise betroffen. Weiters stehe dem Verfügungsberechtigten bzw. dem Jagdausübungsberechtigtem auch in „Umfriedeten Eigenjagdgebieten” jagdlich frei, nach wildökologischen Gesichtspunkten Teile der Jagdflächen als „Wildruhezonen“ zu bewirtschaften. Es stehe dem Jagdausübungsberechtigten frei z.B. die um die „UEJ ***" zu erweiternden Grundstücke, welche eine dreieckige Form im Gesamtausmaß von 11,0765 ha aufweisen, als solche Fläche (Wildruhezone) zu bewirtschaften. Eine allfällige, diese Wildruhezone durchlaufende Forststraße stelle für das Wild bei entsprechender Benützung (langsame Fahrt, Vermeidung von Fahrten während der Dämmerung, Abblendlicht etc.) keine Stresssituation dar, was aus wildbiologischer Sicht anerkannt und Status Quo der gängigen Lehre sei. Das Argument des jagdlichen ASV, dass ein Großteil der beantragten Flächen aufgrund eines nicht vorhandenen Kugelfanges nicht bejagbar wäre, sei jagdfachlich unsachlich und das Argument, dass sich aufgrund der Lage der Grundstücke von mäßig steil bis steil diese Flächen nicht als Wildeinstand eignen sei im Alpenraum, wo fast ausschließlich solche Flächen vorhanden seien, jagdfachlich nicht nachvollziehbar und es können diese Argumente daher nicht als negative Entscheidungsgrundlage der Behörde herangezogen werden. Die „UEJ ***” und die im Gutachten des ASV erwähnten anderen umfriedeten Eigenjagden, wie unter anderem UEJ *** und UEJ ***, bilden entlang des sog. ***, wie vom ASV festgestellt, Nord - Süd Richtung eine ca. 7 km lange „Korridorlinie“. Als nördliche, nicht umfriedete Begrenzung können der *** bzw. die Gemeinde ***, westlich des Höhenrückens das ***, östlich das Tal der *** und südlich das *** mit der Gemeinde *** angesehen werden. Wie der ASV festgehalten habe, sei das Haupteinstandsgebiet des Rotwildes das ***, wo auch dementsprechende Fütterungen vorhanden seien. Bis vor kurzem sei diese „Korridorlinie“ aufgrund des JagdgebietfeststelIungsbescheides vom 06.05.2010 durchgehend geschlossen gewesen. Derzeit sei auf einem ca. 320 m langen Stück, zwischen der südlichen Begrenzung des Grundstückes Nr. ***, KG *** und der nördlichen Begrenzung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ein Korridor offen. Dieses 320 m lange Teilstück stelle somit, abgesehen von der „Umgehungsmöglichkeit“ im Süden bzw. Norden eine Verbindung als Art „ZwangswechseI" zwischen dem *** und der *** dar. Die örtlich überhöhten und forstlichen Schäden verursachenden Rotwildstände z.B. am *** bzw. in der GJ *** seien in keinem Zusammenhang mit dieser „Korridorlinie” zu sehen, sondern seien das Resultat der in den letzten Jahren steigenden Rotwildpopulation in dieser Gegend in Verbindung mit einem nicht ausgewogenem Geschlechterverhältnis. Zusätzlich durch den auch behördlich angeordneten Bejagungsdruck in Verbindung mit verstärkten Freizeitaktivitäten der Bevölkerung, könne es als Tatsache angesehen werden, dass das Wild im Allgemeinen mehr zum Nachtwild werde mit all seinen nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum, wie durch den zunehmenden Schadensdruck (siehe behördliche Maßnahmen zur Wildschadensverminderung) und eine daraus resultierende erschwerte Bejagungsmöglichkeit. Durch die Schließung des Gatters *** im Februar 2011 (wegen hoher Schneelage etwas verspätet) sei das Rotwild in die Tallagen ausgesperrt worden und habe dieser Umstand auch zu einer erheblichen Vermehrung in den angrenzenden Revieren geführt. Für die Bejagung der Rotwildbestände im Haupteinstandsgebiet *** könne sich ein „Korridor" nach Osten auch positiv auswirken, da durch das Nicht-ausweichen-können im Zuge der Bejagung der Wildstand besser kontrollieren lasse. Mehrere erfolgreiche Linienzäunungen (Abwehrzaun), können als positive Beispiele herangezogen werden. In den aufrechten Bescheiden der angrenzenden umfriedeten Eigenjagdgebiete, sei bei den dazu gehörenden jagdlichen Gutachten auch seitens der Behörde nie ein Einwand wegen angeblicher „Korridorwirkung“ erhoben worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
- November 2016 und
- November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, durch Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
- November 2016 und
- November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, durch Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 6.5.2010, Zl. AML2-J-0983/034, die Jagdgebiete, Jagdgehege, Vorpachtrechte und Abrundungen in der Gemeinde ***, und mit Bescheid vom 15.4.2010, Zl. AML2-J-0983/033 die Jagdgebiete, Jagdgehege, Vorpachtrechte und Abrundungen in der Gemeinde *** für die Jagdperiode vom
- Jänner 2011 bis
- Dezember 2019 festgestellt. Mit diesem Jagdgebietsfeststellungsbescheid wurden u. a. in der Gemeinde *** die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, im Ausmaß von 199,5805 ha und in der Gemeinde *** die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, KG ***, im Ausmaß von 266,1832 ha als umfriedetes Eigenjagdgebiet *** festgestellt. Die Befugnis dieser Eigenjagd steht der HW Privatstiftung zu. Herr KR Ing. HW als Geschäftsführer der „HW Privatstiftung“, ***, *** hat mit Schreiben vom 10.08.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 11.08.2015) die Anerkennung einer Erweiterung des bestehenden eingefriedeten Eigenjagdgebietes *** beantragt. Es sollen dabei die Grundstücke Nr. ***, KG *** im Ausmaß von 85.386 m² und das Grundstück ***, KG *** im Ausmaß von 23.618 m² sowie das „Grundstück“ ***, KG ***, im Ausmaß von 1.761 m² an das bestehende Gebiet der umfriedeten Eigenjagd *** angeschlossen werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war das beantragte „Grundstück“ ***, KG ***, grundbücherlich nicht existent. Es handelte sich hier um einen Teilbereich des Grundstückes ***, KG ***, im Ausmaß von 1.761 m² der durch Kauf vom Benediktinerstift *** erworben wurde. Laut Vermessungsurkunde „Teilung im Grünland HW Privatstiftung – Stift ***“, Geschäftszahl 120/15, erstellt von Dr. Techn. WD Dipl.-Ing. RM, Plandatum 10.08.2015, stellt sich dieses Grundstück wie folgt dar: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Auf Grund dieses Zukaufes wurde die Punktverbindung der Grundstücke *** und ***, beide KG ***, verbreitert, sodass sich eine Breite von ca. 25 m ergibt. Seitens der belangten Behörde wurde das Grundstück ***, KG ***, mangels grundbücherlicher Existenz bei Antragstellung in Verbindung der gesetzlichen Änderung (LGBl. Nr. 84/2015), wonach eine Erweiterung eines umfriedeten Eigenjagdgebietes gänzlich wegfiel, nicht berücksichtigt.Seitens der belangten Behörde wurde das Grundstück ***, KG ***, mangels grundbücherlicher Existenz bei Antragstellung in Verbindung der gesetzlichen Änderung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,), wonach eine Erweiterung eines umfriedeten Eigenjagdgebietes gänzlich wegfiel, nicht berücksichtigt. Zwischenzeitlich ist grundbücherliche Eigentümerin dieses Grundstückes die Beschwerdeführerin. Die Grundstücke Nr. ***, KG ***, und ***, KG ***, weisen ein Gesamtausmaß von 10,9 ha auf. Die beiden Grundflächen weisen eine langgestreckte, Nord-Süd verlaufende, Form auf. Die Gesamtlänge dieses Areals erstreckt sich auf eine rund 1.100 m lange Nord-Süd Ausdehnung, die breiteste Stelle beträgt dabei 270 m, die schmalste Stelle rund 12 m. Die durchschnittliche Breite kann auf rund 50 m geschätzt werden. Dies bedeutet, dass eine äußerst langgestreckte Form vorliegt. Insbesondere im mittleren Teil liegt ein Abschnitt vor, wo das Grundstück lediglich aus einer Forststraße samt Böschungen besteht. Dieser Abschnitt ist rund 235 m lang und nur rund 12 m breit. Der gesamte Bereich der beantragten Flächen stellt Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 dar. Das Grundstück ***, KG ***, liegt auf einem im Wesentlichen nach Westen exponierten Hang und stellt eine Korridorverbindung zwischen der „UEJ ***“ (Eigentümer: HW und EW) und Richtung Süden hin zur „UEJ ***“ dar. Das Grundstück ***, KG ***, schließt daran südlich an und weist eine annähernd dreieckige Form auf, wobei die Nord-Süderstreckung ebenfalls deutlich über der Ost-Westerstreckung liegt. Dieses Grundstück liegt auf einem Ost bzw. Süd-Ost exponierten Hang und ist ebenfalls bewaldet. Die Forststraße Richtung *** führt am Ostrand dieses Grundstückes entlang. Beide Grundstücke grenzen an der Westseite an das Jagdgebiet der „EJ ***“ (Benediktinerstift ***) und an der Ostseite an das Jagdgebiet der „UEJ ***“ (DS und DMa) an. Im Norden grenzt das Grundstück ***, KG ***, an das Jagdgebiet der „UEJ ***“. Im Süden schließt das Grundstück ***, KG ***, auf einer Länge von rund 320 m an das Jagdgebiet der „GJ ***“ (***), sowie punktförmig an der Süd-Westecke an das umfriedete Eigenjagdgebiet „***“ an. Im südlich angrenzenden Jagdgebiet der „UEJ ***“, das durch die beantragten Grundstücke erweitert werden soll, ist die Haltung von Rotwild, Rehwild und Muffelwild genehmigt. Die gegenständlichen Grundstücksteile (Grundstücke Nr. ***, KG ***, Nr. ***, KG ***, und Nr. ***, KG ***) weisen eine sehr schmale und Ianggestreckte Form auf. Bei einer durchschnittlichen Breite von 70 m, beträgt das Breiten-Längenverhältnis 1:
- Somit handelt es sich fachlich um einen Längenzug von Grundstücken. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte ein Lokalaugenschein, bei diesem wurde mittels GPS-Gerät (Samsung-Tablet) und ForstGlSMobiIe die Schmalstelle im Bereich des Grundstückes Nr. *** aufgenommen. Die zur Erweiterung des bestehenden eingefriedeten Eigenjagdgebietes *** beantragten Grundstücke *** (KG ***) sowie *** und *** (beide KG ***) weisen ein Gesamtausmaß von 11,07 ha und eine Gesamtlänge von rund 1.220 m auf. Die breiteste Stelle beträgt dabei 270 m, die schmalste Stelle 12 m. Das Grundstück *** besteht auf einer Länge von 235 m, mit einer Minimalbreite von 12 m, ausschließlich aus einer Forststraße. Der bereits bestehende, bergseitig von der Forststraße führende Zaun befindet sich an der Böschungsoberkante. Der geplante Zaun soll am talseitigen Fahrbahnrand errichtet werden. Die Forststraße verläuft hangäbwärts zunächst von Norden nach Süd-Ost und nach ca. 180 m mit einer Kurve nach Süd-West. Die beantragten Grundstücke weisen eine sehr schmale und sehr Ianggestreckte Form auf. Insbesondere in dem schmalen Abschnitt des Grundstückes Nr. *** würde es im Falle einer Bejagung zur Panik der Wildtiere kommen sowie einer erhöhten Verletzungsgefahr der nicht bejagten, flüchtenden Stücke. Weiters ist aufgrund des Verlaufes dieses Abschnittes (Forststraße) und der Geländeausbildung kein Kugelfang gegeben. Aufgrund des Richtungswechsels des Grundstückes (Forststraße) von Süd-Ost nach Süd-West würden Projektile bei einer Schussabgabe in fremdes Jagdgebiet gelangen. Aus jagdfachlicher Sicht weisen die Grundstücke *** sowie *** (im Bereich der oben beschriebenen Engstelle) keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite auf. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Artikel 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Art. 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).
§ 142Abs.
1 erster Satz NÖ Jagdgesetz 1974 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 142, Absatz eins, erster Satz NÖ Jagdgesetz 1974 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Diese Übergangsbestimmung ist auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, da der gegenständliche Antrag mit Schreiben vom 10.08.2015 gestellt wurde. Dies ist vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015, welches am 26.8.2015 kundgemacht wurde.Diese Übergangsbestimmung ist auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, da der gegenständliche Antrag mit Schreiben vom 10.08.2015 gestellt wurde. Dies ist vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,, welches am 26.8.2015 kundgemacht wurde. § 54a NÖ Jagdgesetz 1974 lautete bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 wie folgt:Paragraph 54 a, NÖ Jagdgesetz 1974 lautete bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, wie folgt: „Vergrößerungen eines Gebietes der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art können vom Eigenjagdberechtigten der Behörde nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges gemeldet werden. Die Behörde hat sie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 6, 7 und 9 zu prüfen und – gegebenenfalls – in der laufenden Jagdperiode festzustellen, daß diese Flächen Teil des Eigenjagdgebietes sind, wenn dadurch kein Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinkt. Vorpachtrechte (§ 14) sind zu berücksichtigen. Die Befugnis zur Eigenjagd sowie die Zuerkennung eventueller Vorpachtrechte gilt für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Feststellung folgt. § 17a ist sinngemäß anzuwenden.“„Vergrößerungen eines Gebietes der in den Paragraphen 6 und 7 bezeichneten Art können vom Eigenjagdberechtigten der Behörde nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges gemeldet werden. Die Behörde hat sie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 6, 7 und 9 zu prüfen und – gegebenenfalls – in der laufenden Jagdperiode festzustellen, daß diese Flächen Teil des Eigenjagdgebietes sind, wenn dadurch kein Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinkt. Vorpachtrechte (Paragraph 14,) sind zu berücksichtigen. Die Befugnis zur Eigenjagd sowie die Zuerkennung eventueller Vorpachtrechte gilt für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Feststellung folgt. Paragraph 17 a, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 7 NÖ Jagdgesetz 1974 lautete bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 wie folgt:Paragraph 7, NÖ Jagdgesetz 1974 lautete bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, wie folgt: „
(1)Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und hiefür geeignet ist und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes und das Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird (umfriedetes Eigenjagdgebiet). Die Vorschriften der Abs. 3, 6 und 7 sowie der §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 7, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4, 87 Abs. 3 und 6, 94b, 95 Abs. 1 Z 6, Abs. 3 und 95a betreffend umfriedete Eigenjagdgebiete gelten für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Fertigstellung der schalenwilddichten Einfriedung folgt. Im ersten Jagdjahr einer Jagdperiode gelten diese Vorschriften ab 1. März, wenn die Meldung über die Fertigstellung bis Ende Februar bei der Behörde einlangt. Die Fertigstellung ist der Behörde unverzüglich zu melden.„
(1)Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und hiefür geeignet ist und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes und das Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird (umfriedetes Eigenjagdgebiet). Die Vorschriften der Absatz 3, 6 und 7 sowie der Paragraphen 81, Absatz eins, 83, Absatz 7, 84, Absatz eins, 85, Absatz 4, 87, Absatz 3 und 6, 94 b, 95 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 3 und 95 a betreffend umfriedete Eigenjagdgebiete gelten für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Fertigstellung der schalenwilddichten Einfriedung folgt. Im ersten Jagdjahr einer Jagdperiode gelten diese Vorschriften ab 1. März, wenn die Meldung über die Fertigstellung bis Ende Februar bei der Behörde einlangt. Die Fertigstellung ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(2)Werden umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt bzw. Gehege und Zoos nach § 3a errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der umfriedeten Eigenjagdgebiete bzw. Gehege und Zoos nach § 3a gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 6, 9 und 15 zu prüfen.
(2)Werden umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt bzw. Gehege und Zoos nach Paragraph 3 a, errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der umfriedeten Eigenjagdgebiete bzw. Gehege und Zoos nach Paragraph 3 a, gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 6, 9 und 15 zu prüfen.
(3)Für die in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltenen Wildarten müssen: - ausreichende natürliche oder künstliche Fütterungsmöglichkeiten und - geeignete Biotope vorhanden sein. Die Zahl der gehaltenen Wildtiere muß diesen Voraussetzungen und der Sozialstruktur der jeweiligen Wildarten entsprechen.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Verminderung des Wildstandes verfügen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt sind. Maßnahmen nach den §§ 99 und 100 bleiben davon unberührt.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Verminderung des Wildstandes verfügen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3, nicht erfüllt sind. Maßnahmen nach den Paragraphen 99 und 100 bleiben davon unberührt.
(5)Entspricht ein Jagdgehege nicht mehr den gesetzlichen Erfordernissen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anerkennung als Jagdgehege zu widerrufen und die Flächen für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 gegeben sind.
(5)Entspricht ein Jagdgehege nicht mehr den gesetzlichen Erfordernissen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anerkennung als Jagdgehege zu widerrufen und die Flächen für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 6 und 9 gegeben sind.
(6)Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet Aufzeichnungen zu führen, in denen
- alle Zu- und Abgänge,
- die erlegten Stücke und das Fallwild, getrennt nach Wildarten und Geschlechtern, sowie
- der jährliche Gesamtbestand, getrennt nach Wildarten einzutragen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht unter Bedachtnahme auf Z 1 bis 3 sowie Abs. 3 zu regeln.einzutragen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht unter Bedachtnahme auf Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 3, zu regeln.
(7)Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß ein umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Bei wiederholten schweren Verstößen gegen Bestimmungen betreffend die Wildhege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen für die restliche Dauer der Jagdperiode – unter sinngemäßer Anwendung des § 57 – als Eigenjagdgebiet anzuerkennen.“
(7)Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß ein umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Bei wiederholten schweren Verstößen gegen Bestimmungen betreffend die Wildhege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen für die restliche Dauer der Jagdperiode – unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 57, – als Eigenjagdgebiet anzuerkennen.“ § 9 NÖ Jagdgesetz 1974 lautete bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 wie folgt:Paragraph 9, NÖ Jagdgesetz 1974 lautete bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, wie folgt: „
(1)Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.
(2)Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind.
(3)Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.“ Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich zweifelsfrei, dass die gegenständlichen Grundstücksteile (Grundstücke Nr. ***, KG ***, Nr. ***, KG ***, und Nr. ***, KG ***) eine sehr schmale und Ianggestreckte Form aufweisen und es sich bei einer durchschnittlichen Breite von 70 m und einem Breiten-Längenverhältnis von 1:15, fachlich um einen Längenzug von Grundstücken handelt.
§ 54a
NÖ Jagdgesetz 1974 in der anzuwendenden Fassung können Vergrößerungen eines Gebietes der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art vom Eigenjagdberechtigten der Behörde nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges gemeldet werden.
Paragraph 54 a, NÖ Jagdgesetz 1974 in der anzuwendenden Fassung können Vergrößerungen eines Gebietes der in den Paragraphen 6 und 7 bezeichneten Art vom Eigenjagdberechtigten der Behörde nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges gemeldet werden. Hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, kann zweifelsfrei ausgeführt werden, dass eine Vergrößerung nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges der belangten Behörde, jedenfalls nicht vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 (mit diesem wurde der § 54a NÖ JG aufgehoben), erfolgen konnte.Die Behörde hat in weiterer Folge
§ 54aNÖ Jagdgesetz 1974 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl.
Nr. 84/2015 das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 6, 7 und 9 zu prüfen und – gegebenenfalls – in der laufenden Jagdperiode festzustellen, dass die Flächen Teil des Eigenjagdgebietes sind, wenn dadurch kein Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinkt. Vorpachtrechte (§ 14) sind zu berücksichtigen.Hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, kann zweifelsfrei ausgeführt werden, dass eine Vergrößerung nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges der belangten Behörde, jedenfalls nicht vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, (mit diesem wurde der Paragraph 54 a, NÖ JG aufgehoben), erfolgen konnte., Die Behörde hat in weiterer Folge
Paragraph 54 a, NÖ Jagdgesetz 1974 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 6, 7 und 9 zu prüfen und – gegebenenfalls – in der laufenden Jagdperiode festzustellen, dass die Flächen Teil des Eigenjagdgebietes sind, wenn dadurch kein Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinkt. Vorpachtrechte (Paragraph 14,) sind zu berücksichtigen. Gegenständlich ergab sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei, dass es sich bei den Flächen um einen Längenzug handelt und dass aus jagdfachlicher Sicht die Grundstücke *** sowie *** (im Bereich der oben beschriebenen Engstelle), beide KG ***, keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite aufweisen. Es liegen daher die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 gegenständlich nicht vor, sodass die Feststellung der Erweiterung des Jagdgebietes im Sinne des § 54a NÖ Jagdgesetz 1974 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 seitens der belangten Behörde rechtsrichtig nicht erfolgte.Es liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, gegenständlich nicht vor, sodass die Feststellung der Erweiterung des Jagdgebietes im Sinne des Paragraph 54 a, NÖ Jagdgesetz 1974 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, seitens der belangten Behörde rechtsrichtig nicht erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.470.001.2016