RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-902/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Mag. GP, vertreten durch DI JP, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- Juni 2017, Zl. ZTW2-WA-06200/003, betreffend Fristverlängerung nach § 33d Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Mag. GP, vertreten durch DI JP, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- Juni 2017, Zl. ZTW2-WA-06200/003, betreffend Fristverlängerung nach Paragraph 33 d, Absatz 4, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), A) zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Satz „Wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt das Wasserrecht.“ ersatzlos entfällt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu lässig. und B) beschlossen: I.römisch eins. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu lässig. Rechtsgrundlagen: §§ 33d und 27 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 33 d und 27 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2, und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins und 2, 27, 28 Absatz eins und 2, und 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 132 Abs. 1 Z 1 und 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins und 133 Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Schreiben vom
- Juni 2012 informierte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die nunmehrige Beschwerdeführerin Mag. GP als Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage „***“ (Postzahl *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk Zwettl) über das Inkrafttreten des NÖ Sanierungsprogrammes 2012 und die daraus im Zusammenhang mit § 33d WRG 1959 resultierenden Rechtsfolgen. Mit Schreiben vom
- November 2012 übermittelte die Behörde der Mag. GP Informationen betreffend Förderungsmöglichkeiten. Mit Schreiben vom
- März 2014 erinnerte die Behörde die Mag. GP nochmals an die Angelegenheit.Mit Schreiben vom
- Juni 2012 informierte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die nunmehrige Beschwerdeführerin Mag. Gesetzgebungsperiode als Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage „***“ (Postzahl *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk Zwettl) über das Inkrafttreten des NÖ Sanierungsprogrammes 2012 und die daraus im Zusammenhang mit Paragraph 33 d, WRG 1959 resultierenden Rechtsfolgen. Mit Schreiben vom
- November 2012 übermittelte die Behörde der Mag. Gesetzgebungsperiode Informationen betreffend Förderungsmöglichkeiten. Mit Schreiben vom
- März 2014 erinnerte die Behörde die Mag. Gesetzgebungsperiode nochmals an die Angelegenheit. Mit Anbringen vom
- April 2014 begehrte Mag. GP die „Aufschiebung für die Inbetriebnahme der Fischaufstiegshilfe“ um 5 Jahre und begründet dies mit den Ausbildungskosten für ihre Kinder.Mit Anbringen vom
- April 2014 begehrte Mag. Gesetzgebungsperiode die „Aufschiebung für die Inbetriebnahme der Fischaufstiegshilfe“ um 5 Jahre und begründet dies mit den Ausbildungskosten für ihre Kinder. Nach weiterer Korrespondenz hinsichtlich der Begründung und eines anhängigen Bewilligungsverfahrens betreffend der Errichtung einer Fischaufstiegshilfe, in dessen Zuge die Behörde auch einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erteilte, erklärte die Einschreiterin mit undatiertem, bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl am
- Oktober 2015 eingelangten Anbringen, ein Projekt für die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe neu einzureichen, und stellte nun den Antrag um Verlängerung der Frist für die Fertigstellung der Durchgängigkeit um 2 Jahre, nämlich bis Ende 2017, und begründete dies mit einem noch nicht erledigten Mappenberichtigungsverfahren, wodurch die Herstellung der Anlage größtenteils auf Eigengrund gewährleitet werden solle, sowie mit den „schwierigen geologischen Gegebenheiten“.Nach weiterer Korrespondenz hinsichtlich der Begründung und eines anhängigen Bewilligungsverfahrens betreffend der Errichtung einer Fischaufstiegshilfe, in dessen Zuge die Behörde auch einen Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilte, erklärte die Einschreiterin mit undatiertem, bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl am
- Oktober 2015 eingelangten Anbringen, ein Projekt für die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe neu einzureichen, und stellte nun den Antrag um Verlängerung der Frist für die Fertigstellung der Durchgängigkeit um 2 Jahre, nämlich bis Ende 2017, und begründete dies mit einem noch nicht erledigten Mappenberichtigungsverfahren, wodurch die Herstellung der Anlage größtenteils auf Eigengrund gewährleitet werden solle, sowie mit den „schwierigen geologischen Gegebenheiten“. Mit Bescheid vom
- Juni 2017, ZTW2-WA-06200/003, verlängerte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die Frist für die Herstellung der Fischdurchgängigkeit bei der Wehranlage der Wasserkraftanlage auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, und Nr. ***, KG ***, bis zum
- Dezember
- Weiters findet sich ein Ausspruch folgenden Inhalts: „Wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt das Wasserrecht“. Überdies wurde die Einschreiterin zur Bezahlung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von € 6,50 verpflichtet. Begründend verwies die Behörde auf das NÖ Sanierungsprogamm 2012und § 33d Abs. 4 WRG 1959.Begründend verwies die Behörde auf das NÖ Sanierungsprogamm 2012und Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG
- Die Antragstellerin hätte in ihrem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Herstellung der Durchgängigkeit bis zum
- Dezember 2017 glaubwürdig dargelegt, dass ein Mappenberichtigungsverfahren aufgrund einer Neuvermessung anhängig sei und die schwierigen geologischen Verhältnisse im Bereich der Wehranlage einen größeren technischen Aufwand darstellten. Es hätte daher „spruchgemäß der Fristverlängerung bis zum
- Dezember 2017 zugestimmt werden“ können. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die angeführten Bestimmungen. Hinsichtlich des Ausspruches betreffend das Erlöschen des Wasserrechtes findet sich keine Begründung.
- Beschwerde Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Mag. GP, vertreten durch DI JP, in der sie sich gegen das Erlöschen des „unbefristeten Wasserrechts“ wendet, da in bestehende Rechte von der Behörde nicht eingegriffen werden könne. Zur Stützung ihrer Ansicht zitiert die Einschreiterin die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1, 16, 21a Abs. 3 sowie 142 Abs. 1 WRG 1959.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Mag. GP, vertreten durch DI JP, in der sie sich gegen das Erlöschen des „unbefristeten Wasserrechts“ wendet, da in bestehende Rechte von der Behörde nicht eingegriffen werden könne. Zur Stützung ihrer Ansicht zitiert die Einschreiterin die Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz eins, 16, 21 a, Absatz 3, sowie 142 Absatz eins, WRG
- Schließlich begehrt die Einschreiterin unter Hinweis auf § 33d Abs. 4 WRG 1959 die Fristverlängerung für die Sanierung bis
- Dezember 2018 (ein Nachweis im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung erfolgt nicht).Schließlich begehrt die Einschreiterin unter Hinweis auf Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 die Fristverlängerung für die Sanierung bis
- Dezember 2018 (ein Nachweis im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung erfolgt nicht). Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl legte den Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom
- Juli 2017 vor.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 33d.
(1)Der Landeshauptmann hat, sofern der Zielzustand innerhalb der vom Gewässerbewirtschaftungsplan vorgesehenen Zeiträume nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wie etwa durch Abänderung von Bewilligungen in Verfahren gem. § 21a zweckmäßiger erreichbar ist, für Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern (Sanierungsgebiet), die einen schlechteren als in einer Verordnung nach § 30a festgelegten guten Zustand aufweisen, entsprechend den im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festgelegten Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Abs. 2) zu erstellen.Paragraph 33 d,
(1)Der Landeshauptmann hat, sofern der Zielzustand innerhalb der vom Gewässerbewirtschaftungsplan vorgesehenen Zeiträume nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wie etwa durch Abänderung von Bewilligungen in Verfahren gem. Paragraph 21 a, zweckmäßiger erreichbar ist, für Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern (Sanierungsgebiet), die einen schlechteren als in einer Verordnung nach Paragraph 30 a, festgelegten guten Zustand aufweisen, entsprechend den im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festgelegten Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Absatz 2,) zu erstellen.
(2)Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände (§ 30a) erreicht werden. Erforderlichenfalls können auch Teilsanierungsziele zur stufenweisen Zielerreichung festgelegt werden. Für rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsanlagen, Schutz- und Regulierungswasserbauten oder sonstige Wasseranlagen sind nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung angemessene Sanierungsfristen festzulegen. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind, als Teile des anzustrebenden Zielzustandes, bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.
(2)Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 21 a, Absatz 3,) eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände (Paragraph 30 a,) erreicht werden. Erforderlichenfalls können auch Teilsanierungsziele zur stufenweisen Zielerreichung festgelegt werden. Für rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsanlagen, Schutz- und Regulierungswasserbauten oder sonstige Wasseranlagen sind nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung angemessene Sanierungsfristen festzulegen. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind, als Teile des anzustrebenden Zielzustandes, bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.
(3)Werden in einem Sanierungsprogramm (Abs. 2) Sanierungsfristen für bestehende Anlagen festgelegt, hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.
(3)Werden in einem Sanierungsprogramm (Absatz 2,) Sanierungsfristen für bestehende Anlagen festgelegt, hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.
(4)Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre (zB mit Projektierungsarbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maßnahmen schwierig gestaltet). Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Über Antrag des Wasserberechtigten sind die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist unter den obengenannten Voraussetzungen einmalig um weitere drei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist im letzten Planungszyklus darf nicht über den 22. Dezember 2027 hinaus erfolgen, die Verlängerung der Projektvorlagefrist nicht über den 22. Dezember 2025.
(4)Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre (zB mit Projektierungsarbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maßnahmen schwierig gestaltet). Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Über Antrag des Wasserberechtigten sind die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist unter den obengenannten Voraussetzungen einmalig um weitere drei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist im letzten Planungszyklus darf nicht über den 22. Dezember 2027 hinaus erfolgen, die Verlängerung der Projektvorlagefrist nicht über den 22. Dezember 2025. § 27.
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
- a)durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
- b)durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach Paragraph 26, Absatz 3,;
- c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a,;
- d)durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4,;
- e)durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);durch Enteignung (Paragraph 64, Absatz 4,);
- f)durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
- g)durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
- h)durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
(2)Die Wasserrechtsbehörde kann die im Abs. 1 lit. g bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.
(2)Die Wasserrechtsbehörde kann die im Absatz eins, Litera g, bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.
(3)War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.
(3)War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Absatz eins, Litera g, vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.
(4)Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
(4)Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Paragraph 21 a,) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
(5)Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch das Erlöschen eines nach § 19 oder § 68 entstandenen Mitbenutzungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes bleibt das Mitbenutzungsrecht für die restliche Dauer der ursprünglichen Bewilligung erhalten, wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernimmt.
(5)Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch das Erlöschen eines nach Paragraph 19, oder Paragraph 68, entstandenen Mitbenutzungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes bleibt das Mitbenutzungsrecht für die restliche Dauer der ursprünglichen Bewilligung erhalten, wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernimmt.
(6)Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (…) §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 132Artikel 132
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; (…) Art.
- (…) Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Die unter den Punkten 1 bis 2 getroffenen Feststellungen über den Verfahrensablauf und den Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und sind nicht strittig. Wie sich aus der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung ergibt, handelt es sich im vorliegenden Fall ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen, sodass weitere Tatsachenfeststellungen durch das Gericht nicht erforderlich waren. 3.
- Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin erkennbar primär gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausspruch über das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im Fall der Nichteinhaltung der verlängerten Frist. Außerdem begehrt sie darüber hinaus eine weitere Fristverlängerung. Der Kostenausspruch (Verwaltungsabgabe in Höhe von € 6,50) wird offensichtlich nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin vermeint aus verschiedenen zusammenhanglos zitierten Bestimmungen des WRG 1959 ableiten zu können, dass in bestehende Wasserrechte von der Behörde niemals eingegriffen werden könne. Dies ist so jedoch nicht zutreffend. Die zitierten §§ 12 und 16 stellen Regeln für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren auf; § 21a ermöglicht ganz im Gegenteil den Eingriff in bestehende Rechte bis hin zur dauernden Untersagung der Wasserbenutzung (vgl. § 21a Abs. 1 letzter Satz WRG 1959). Der angeführte § 142 Abs. 1 leitet lediglich ältere Rechte hin das WRG 1959 über, sodass damit übrigens auch die Bestimmungen über das Erlöschen von Wasserrechten auf ältere Wasserbenutzungsrechte Anwendung finden (vgl. VwGH 25.04.2002, 2001/07/0064).Die zitierten Paragraphen 12 und 16 stellen Regeln für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren auf; Paragraph 21 a, ermöglicht ganz im Gegenteil den Eingriff in bestehende Rechte bis hin zur dauernden Untersagung der Wasserbenutzung vergleiche , Paragraph 21 a, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959). Der angeführte Paragraph 142, Absatz eins, leitet lediglich ältere Rechte hin das WRG 1959 über, sodass damit übrigens auch die Bestimmungen über das Erlöschen von Wasserrechten auf ältere Wasserbenutzungsrechte Anwendung finden vergleiche VwGH 25.04.2002, 2001/07/0064). In der Tat sieht das Wasserrechtsgesetz in mehrfacher Hinsicht den Eingriff in bestehende Rechte vor, so etwa im Wege des von der Beschwerdeführerin selbst angeführten §§ 21a WRG 1959, weiters die Bestimmungen über Zwangsrechte (§§ 60ff WRG 1959) oder den – im vorliegenden Zusammenhang in Betracht kommenden - Entzug von Wasserbenutzungsrechten gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959.In der Tat sieht das Wasserrechtsgesetz in mehrfacher Hinsicht den Eingriff in bestehende Rechte vor, so etwa im Wege des von der Beschwerdeführerin selbst angeführten Paragraphen 21 a, WRG 1959, weiters die Bestimmungen über Zwangsrechte (Paragraphen 60 f, f, WRG 1959) oder den – im vorliegenden Zusammenhang in Betracht kommenden - Entzug von Wasserbenutzungsrechten gemäß Paragraph 27, Absatz 4, WRG
- Im gegenständlichen Fall geht es um die Anpassung von Anlagen auf Grund eines Sanierungsprogrammes nach § 33d Abs. 2 WRG
- Dem § 33d Abs. 3 leg.cit. zu Folge hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich seiner im Sanierungsgebiet liegenden Anlage ein entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist still zu legen. Gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung kommt bei fruchtlosem Ablauf der Frist § 27 Abs. 4 WRG 1959 mit der Maßgabe zur Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.Im gegenständlichen Fall geht es um die Anpassung von Anlagen auf Grund eines Sanierungsprogrammes nach Paragraph 33 d, Absatz 2, WRG
- Dem Paragraph 33 d, Absatz 3, leg.cit. zu Folge hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich seiner im Sanierungsgebiet liegenden Anlage ein entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist still zu legen. Gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung kommt bei fruchtlosem Ablauf der Frist Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 mit der Maßgabe zur Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist. Dies bedeutet, dass die Nichteinhaltung der Projektvorlagefrist oder der Sanierungsfrist nach fruchtloser Mahnung zum Entzug der Bewilligung führt (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 33d, K5). Das Erlöschen des Wasserrechtes tritt somit nicht automatisch mit Ablauf der im Sanierungsprogramm festgelegten, allenfalls nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 verlängerten, Frist ein, sondern setzt ein eigenes, erst nach Fristablauf in Betracht kommendes Verfahren voraus, in dessen Zuge eine (einmalige) Mahnung zu erfolgen hat. Der Wasserberechtigte erhält damit gleichsam eine „zweite Chance“. Wird auch diese nicht genutzt, ist das Wasserrecht freilich ohne weiteres zu entziehen. Dies bedeutet, dass die Nichteinhaltung der Projektvorlagefrist oder der Sanierungsfrist nach fruchtloser Mahnung zum Entzug der Bewilligung führt vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG², Paragraph 33 d,, K5). Das Erlöschen des Wasserrechtes tritt somit nicht automatisch mit Ablauf der im Sanierungsprogramm festgelegten, allenfalls nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 verlängerten, Frist ein, sondern setzt ein eigenes, erst nach Fristablauf in Betracht kommendes Verfahren voraus, in dessen Zuge eine (einmalige) Mahnung zu erfolgen hat. Der Wasserberechtigte erhält damit gleichsam eine „zweite Chance“. Wird auch diese nicht genutzt, ist das Wasserrecht freilich ohne weiteres zu entziehen. Der von der belangten Behörde getroffene Ausspruch entspricht der eben dargestellten Rechtslage nicht und war daher aufzuheben. Anzumerken ist, dass ein bedingter Entzug eines Wasserrechtes (in Abhängigkeit vom künftigen Eintreten eines Entzugsgrunds) im Wasserrechtsgesetz keine Deckung findet. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr eine längere als die von der belangten Behörde bewilligte Fristverlängerung begehrt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Bezirkshauptmannschaft Zwettl ihrem Ansuchen um Fristverlängerung vollkommen Rechnung getragen hatte. Wenngleich die Einschreiterin ursprünglich – mit untauglicher Begründung – eine Fristverlängerung um 5 Jahre begehrt hatte, war seitens die Bezirkshauptmannschaft Zwettl aufgrund des am
- Oktober 2015 eingebrachten Antrags, der als Modifikation des ursprünglichen Begehrens zu verstehen ist, lediglich über das Fristverlängerungsersuchen bis Ende 2017 zu entscheiden. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt wie der Fristverlängerung nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 ist die Behörde an das Begehren des Antragstellers gebunden und darf bei ihrer Entscheidung nicht darüber hinausgehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, §13, RZ 3; Stand 1.1.2014, rdb.at., und die dort zitierte Judikatur) . Die Antragstellerin ist somit durch die, im Sinne ihres Antrags vollumfängliche, Fristverlängerung nicht beschwert. Insoweit ist daher die Beschwerde der Mag. GP als unzulässig zurückzuweisen. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB zuletzt 31.5.2017, Ro 2014/17/004; 27.6.2017, Ra 2017/10/0083) zur Revision (und zur Beschwerde bis zur Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit), wonach es an der Prozessvoraussetzung der formellen Beschwer fehlt, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers nicht (zu dessen Nachteil) abweicht. Nichts anderes gilt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren nach § 28 VwGVG (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, §28 VwGVG, RZ 24; Stand 15.2.2017, rdb.at). Wenngleich die Einschreiterin ursprünglich – mit untauglicher Begründung – eine Fristverlängerung um 5 Jahre begehrt hatte, war seitens die Bezirkshauptmannschaft Zwettl aufgrund des am
- Oktober 2015 eingebrachten Antrags, der als Modifikation des ursprünglichen Begehrens zu verstehen ist, lediglich über das Fristverlängerungsersuchen bis Ende 2017 zu entscheiden. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt wie der Fristverlängerung nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 ist die Behörde an das Begehren des Antragstellers gebunden und darf bei ihrer Entscheidung nicht darüber hinausgehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, §13, RZ 3; Stand 1.1.2014, rdb.at., und die dort zitierte Judikatur) . Die Antragstellerin ist somit durch die, im Sinne ihres Antrags vollumfängliche, Fristverlängerung nicht beschwert. Insoweit ist daher die Beschwerde der Mag. Gesetzgebungsperiode als unzulässig zurückzuweisen. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB zuletzt 31.5.2017, Ro 2014/17/004; 27.6.2017, Ra 2017/10/0083) zur Revision (und zur Beschwerde bis zur Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit), wonach es an der Prozessvoraussetzung der formellen Beschwer fehlt, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers nicht (zu dessen Nachteil) abweicht. Nichts anderes gilt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 28, VwGVG vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, §28 VwGVG, RZ 24; Stand 15.2.2017, rdb.at). Diese Konsequenz ergibt sich – in Bezug auf das Beschwerdeverfahren seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit – im Übrigen auch aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte dazu eingerichtet wurden, bestimmte Akte der Verwaltung aufgrund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Konsequenz ergibt sich – in Bezug auf das Beschwerdeverfahren seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit – im Übrigen auch aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte dazu eingerichtet wurden, bestimmte Akte der Verwaltung aufgrund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Wessen Antrag durch die Behörde vollständig stattgegeben wurde, kann jedoch nicht in seinen Rechten verletzt sein, sodass insoweit die Behauptung einer Rechtsverletzung gar nicht möglich ist. Eine dennoch erhobene Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Allerdings kann das Begehren der Beschwerdeführerin als Ansuchen um neuerliche Fristverlängerung gedeutet werden, worüber die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hat. Anzumerken ist, dass das Gericht nicht etwa berechtigt wäre, das Begehren auf Verlängerung der Frist bis zum
- Dezember 2018 als Antragsänderung zu berücksichtigen und darüber zu entscheiden. Abgesehen von der Frage, ob es sich hiebei nicht um eine unzulässige wesentliche Antragsänderung (vgl. § 13 Abs. 8 AVG) handelte, würde eine inhaltliche Prüfung und Entscheidung eine insoweit zulässige Beschwerde voraussetzen, was jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall ist.Allerdings kann das Begehren der Beschwerdeführerin als Ansuchen um neuerliche Fristverlängerung gedeutet werden, worüber die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hat. Anzumerken ist, dass das Gericht nicht etwa berechtigt wäre, das Begehren auf Verlängerung der Frist bis zum
- Dezember 2018 als Antragsänderung zu berücksichtigen und darüber zu entscheiden. Abgesehen von der Frage, ob es sich hiebei nicht um eine unzulässige wesentliche Antragsänderung vergleiche Paragraph 13, Absatz 8, AVG) handelte, würde eine inhaltliche Prüfung und Entscheidung eine insoweit zulässige Beschwerde voraussetzen, was jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall ist. Betreffend die Fristverlängerung nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 sei bloß darauf hingewiesen, dass eine solche nur bei Vorliegen der im Gesetz definierten Voraussetzungen in Betracht kommt. Das Interesse allein, die Anlage auf Eigengrund zu errichten, zählt nicht dazu. Technische Schwierigkeiten hingegen können (schon nach dem im Gesetz angeführten Beispiel) eine Fristverlängerung rechtfertigen, jedoch nur unter der Voraussetzung der Unverhältnismäßigkeit auch bei rechtzeitigem Planungsbeginn bzw. zeitgerechter Einreichung und gehöriger Mitwirkung des Antragstellers am Verfahren.Betreffend die Fristverlängerung nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 sei bloß darauf hingewiesen, dass eine solche nur bei Vorliegen der im Gesetz definierten Voraussetzungen in Betracht kommt. Das Interesse allein, die Anlage auf Eigengrund zu errichten, zählt nicht dazu. Technische Schwierigkeiten hingegen können (schon nach dem im Gesetz angeführten Beispiel) eine Fristverlängerung rechtfertigen, jedoch nur unter der Voraussetzung der Unverhältnismäßigkeit auch bei rechtzeitigem Planungsbeginn bzw. zeitgerechter Einreichung und gehöriger Mitwirkung des Antragstellers am Verfahren. Zusammengefasst ergibt sich also, dass der Beschwerde hinsichtlich des Ausspruchs über das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Folge zu geben war; das Begehren hinsichtlich einer Fristverlängerung über das von der belangten Behörde zugesprochene Ausmaß hinaus war jedoch als unzulässig zurückzuweisen. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht, da im Umfang des Spruchteils A) bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (insoweit) aufzuheben war, und im Umfang des Spruchteils B) die Beschwerde zurückzuweisen war.Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht, da im Umfang des Spruchteils A) bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (insoweit) aufzuheben war, und im Umfang des Spruchteils B) die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall im Hinblick auf die völlig eindeutige Rechtslage nicht zu lösen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall im Hinblick auf die völlig eindeutige Rechtslage nicht zu lösen. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.902.001.2017