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{'item': 'LVwG-AV-369/002-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-369/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIKIM NAMEN DER REPUBLIK, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden des Herrn Mag. HM sowie der Frau Mag. EL und des Herrn Mag. HL, die beiden Letztgenannten vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. Februar 2017, Zl. 8748/16/ez sowie Zl. 8745/16/ez, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf der Liegenschaft ***, ***, I.römisch eins. zu Recht erkannt:zu Recht erkannt:,
  2. Den Beschwerden des Herrn Mag. HM wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass der Ausdruck „3 Wohneinheiten“ durch den Ausdruck „2 Wohneinheiten“ ersetzt wird und die die Bauvorbereitungs- und Bauphase betreffenden Auflagen Nr. 1 bis 3, 8 bis 11 und 13 (Seiten 4 und 5 des erstinstanzlichen Bescheides) zu entfallen haben.Den Beschwerden des Herrn Mag. HM wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass der Ausdruck „3 Wohneinheiten“ durch den Ausdruck „2 Wohneinheiten“ ersetzt wird und die die Bauvorbereitungs- und Bauphase betreffenden Auflagen Nr. 1 bis 3, 8 bis 11 und 13 (Seiten 4 und 5 des erstinstanzlichen Bescheides) zu entfallen haben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). II. den römisch zwei. den BESCHLUSS , BESCHLUSS , gefasst:gefasst:,
  4. Das Verfahren über die Beschwerden der Frau Mag. EL und des Herrn Mag. HL wird gemäß § 31 VwGVG eingestellt. Das Verfahren über die Beschwerden der Frau Mag. EL und des Herrn Mag. HL wird gemäß Paragraph 31, VwGVG eingestellt.
  5. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom
  6. Juli 2016 beantragte die Le GmbH (im Folgenden: Projektwerberin) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Das Grundstück ist – ebenso wie das Grundstück des Erstbeschwerdeführers (Nr. ***) – im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Es grenzt im Südosten an das hangabwärts gelegene, sich im Eigentum des Erstbeschwerdeführers befindliche Grundstück Nr. ***, KG ***, an. Ausweislich der Baubeschreibung soll sowohl die Abwasser- als auch die Niederschlagswasserentsorgung über das Kanalnetz der Gemeinde erfolgen. Als Wärmebereitstellungssystem ist eine Luft-Wärmepumpe vorgesehen, deren Außengeräte in einem Mindestabstand von 20 m bzw. 25 m (im letzten Fall getrennt durch das projektierte Objekt) zur Grundstücksgrenze des Erstbeschwerdeführers situiert sind. Das Schmutzwasser wird über Hebeanlagen in den öffentlichen Kanal ausgeleitet, die in einem Mindestabstand von ca. 16 bzw. 22,5 m zur Grundstücksgrenze des Erstbeschwerdeführers situiert sind. Im Mai 2016 legte die Konsenswerberin ein von der B ZT-GmbH erstattetes geologisch-geotechnisches Gutachten vor, dem zufolge u.a. im Bereich der Liegenschaft *** ein von Dr. S kartierten Rutschkörper mit einer Größe von ca. 55 m x 75 m liege. Flysch setze in diesem Bereich zwischen 6 m und 7 m unter GOK ein. Wenngleich die Hanglehmüberdeckung des Flysch im interessierenden Bereich eine größere Mächtigkeit als auf den Grundstücken *** und *** aufweise und es sich um den Bereich der früheren Rutschung handle, seien seit 1953 keine erkennbaren Bewegungen mehr aufgetreten. Aufgrund der ungünstigen Baugrundverhältnisse einerseits und zur Vermeidung von Zusatzbelastungen andererseits sei eine Tieffundierung unerlässlich, wobei eine solche mit näher spezifizierten Kleinrammpfählen angeraten würde. Aufbauend auf diesem Befund und Gutachten stellte der von der Erstbehörde beigezogene Sachverständige für Geologie, Mineralogie und Reinhaltung des Wassers, Dr. N, in seinem Gutachten vom
  7. Juli 2016 fest, dass das Gutachten von B ZT GmbH methodisch und inhaltlich den fachlichen Anforderungen der geforderten Voruntersuchung entspreche. Die geotechnischen Kenndaten zum Untergrund sowie die bau- und gründungstechnischen Hinweise seien plausibel. Auch würde auf die Standortsituation (Untergrundeigenschaften, Hang- und Sickerwässer) und den zu erwartenden erhöhten Aufwand für die Gründung (im Bereich der ehemaligen Rutschung) und Baugrubensicherungs- wie Beweissicherungs- und Überwachungsmaßnahmen eingegangen. Unter einem regte er als begleitende Maßnahme an, vor Beginn der Baumaßnahmen ein detailliertes Baugrubensicherungskonzept zu erstellen, für eine geotechnische Überwachung der Baugrubensicherungsmaßnahmen zu sorgen, Beweissicherungen relevanter Brunnen auf Nachbargrundstücken, bautechnische Beweissicherungen an Gebäuden und Stützbauwerken sowie die Sammlung und schadlose Ableitung von anfallenden Hang- und Sickerwässern vorzuschreiben. Mit Schriftsatz vom
  8. Oktober 2016 wandte der Erstbeschwerdeführer ein, dass durch das Vorhaben, das in einer kritischen Zone läge, Hangbewegungen ausgelöst und sein Haus gefährdet werden könne. Auch habe das Vorobjekt auf dem fraglichen Grundstück aufgrund des hohen Grundwasserspiegels angehoben werden müssen, bestünden im fraglichen Bereich unterirdische Wasserläufe und würden angrenzende Brunnen gefährdet. Bezweifelt würde weiters, dass das verwirklichte Objekt tatsächlich mit den Plänen übereinstimmen werde. Durch die tatsächliche Bebauungshöhe würde der Lichteinfall auf die Bepflanzung des Beschwerdeführers und die Lichtverhältnisse im Haus negativ beeinflusst. Auch sehe man sich einem Gesamtprojekt gegenüber, das sich auf die Grundstücke ***, ***, *** bis *** und *** erstrecke. Das Projekt widerspreche dem Ortsbild, sei die Frage der Verkehrssicherheit auf der *** nicht geklärt und würden naturschutzrechtliche Hindernisse nicht berücksichtigt. In der Bauverhandlung am
  9. Oktober 2016 ergänzte der Erstbeschwerdeführer dahingehend, dass ihm kein geologisches Gutachten vorgelegt worden sei. Mit Bescheid vom
  10. November 2016, 5288/16/MK erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, die vom bautechnischen Sachverständigen in der zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärten Verhandlungsniederschrift vom
  11. Oktober 2016 formuliert wurden, sich aus den Kapiteln 6 und 7 des Gutachtens von B ZT GmbH bzw. dem Gutachten Dris. N ergeben und auf den Seiten 4 und 5 des erstinstanzlichen Bescheides wiedergegeben werden. In seiner dagegen erhobenen Berufung bemängelte der Erstbeschwerdeführer, dass ihm das Gutachten Dris. N nicht übergeben worden sei, sodass eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vorliege. Wäre es ihm zur Verfügung gestanden, hätte die Behörde erkannt, dass bei Verwirklichung des Projekts weder die Standsicherheit und Trockenheit noch den Brandschutz der Nachbarbauwerke garantiert sei. Auch beziehe sich die Bewilligung auf ein Projekt mit drei Wohneinheiten, obwohl nur ein solches mit zwei Wohneinheiten beantragt worden sei. Weiters handle es sich beim Vorhaben „***“ lediglich um einen Teil eines Gesamtprojekts, das sich auf die Grundstücke ***, ***, *** bis *** und *** erstrecke. Demnach wäre zu beurteilen, wie sich dieses Gesamtprojekt auf die Standsicherheit, Trockenheit und den Brandschutz auswirke. Bereits aus dem baugeologischen Gutachten Dris. S vom
  12. Juli 1953 als auch aus dem Gutachten des geologischen Dienstes der Baudirektion vom
  13. August 1980, BD-G-7875/1, ergäbe sich, dass die Bodenbeschaffenheit im fraglichen Bereich als „durchaus ungünstig“ anzusehen sei. So könne insbesondere durch Grabungen und Bauführungen bzw. Geländeveränderungen in Hanglagen eine Verletzung der Standfestigkeit der Bauwerke der Nachbarn herbeigeführt werden. Zumal das Gutachten von B ZT GmbH hierauf nicht eingehe, sei zu schließen, dass die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke des Erstbeschwerdeführers nicht sichergestellt werden könne. Vielmehr bestehe die akute Gefahr, dass durch die geplanten Vorhaben der Hang in Bewegung geraten könne, was für die Nachbarn weitreichende Folgen haben könne. Dies nicht nur während der Bauphase, sondern auch durch das Gewicht des Wohnprojekts nach Fertigstellung. Eingewendet würde weiters, dass sich auf den Liegenschaften der Nachbarn (?) viele unterirdische Wasserquellen bzw. Bäche und Brunnen befänden, sodass mit Wassereinbrüchen im Zuge des Untergeschossbaus zu rechnen sei. Auch könnten durch die im Zuge der Bauführung, näherhin der Errichtung des Untergeschosses, entstehende Blockade der natürliche Fluss des Wassers gestört und auf das Grundstück des Erstbeschwerdeführers umgeleitet werden. Auch bedürfte das Vorhaben nach Ansicht des Erstbeschwerdeführers einer wasserrechtlichen Bewilligung. Abgesehen davon sei nicht geklärt worden, ob das Objekt unter brandschutztechnischen Aspekten eine Gefahr für Nachbarobjekte darstelle; hätte man dies geprüft, wäre es zu bejahen gewesen. Gerügt würden weiters Immissionen durch die geplanten Luft-Wärme-Pumpen und die „Hebeanlage“. Nicht zuletzt widerspreche das Vorhaben dem Ortsbild, würde – nicht nur in der Bauphase – mit einem verstärkten Verkehrsaufkommen zu rechnen sein und seien naturschutzrechtliche Aspekte nicht beachtet worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In seiner Beschwerde wiederholte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legten die weiteren Beschwerdeführer tags vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine gutachterliche Stellungnahme Dris. F samt Beilagen vor. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hielt der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige für Geologie, dem im Vorhinein der gesamte Verfahrensakt einschließlich der entsprechenden Vorgutachten zur Verfügung gestellt und der vor der Verhandlung mit der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme Dris. F samt Beilagen befasst wurde, fest, dass in den Gutachten von B ZT GmbH bzw. Dr. N zwischen jenen Grundstücken unterschieden würde, die direkt in bzw. außerhalb der früheren Rutschung gelegen seien. In der obgenannten Stellungnahme Dris. S verweise dieser darauf, dass im gegenständlichen Bereich Lehmgruben bestanden hätten, wie er selbst aus Gesprächen erfahren habe. Für diesen Bereich verwiesen die Gutachten darauf, dass das Projekt auf Kleinpfähle zu setzen sei, mithin auf ein Fundament, das die Rutschschichte durchstoße und die Last direkt auf den tragfähigen Untergrund ableite. In den beiden Gutachten würden weiters – ausreichende – Auflagen vorgeschrieben, die grundsätzlich im gesamten Bereich *** vorzuschreiben wären und gingen beide Gutachten sogar noch darüber hinaus. Dies betreffe die Ableitung von Oberflächen- bzw. Sickerwässern auf der einen Seite sowie Maßnahmen zur Baugrubensicherung auf der anderen Seite. Demnach solle den Gutachten zufolge ein Baugrubensicherungskonzept erstellt und entsprechende überwachte Baugrubensicherungsmaßnahmen getroffen werden. Insgesamt lieferte die Kombination aus beiden Gutachten ein schlüssiges Konzept, wobei die Auflagen jedenfalls einzuhalten wären. Auch würde auf die Situation der Brunnen bzw. der Nachbargebäude eingegangen und diesbezüglich eine Beweissicherung angeraten, wobei die Gutachten auch diesbezüglich entsprechende Auflagen enthielten. Aus seiner Sicht seien beide vorgelegten Gutachten schlüssig und sei die Befundaufnahme lege artis erfolgt. Zu einer behaupteten Beeinträchtigung der Trockenheit ergäbe sich aus dem projektierten Anschluss der Bauvorhaben an den Kanal der Marktgemeinde, dass sich das anfallende Oberflächen- und das seichte Hangwasser gegenüber dem derzeitigen Stand verringere und abgeleitet würde. Eine weitere Entwässerungsmaßnahme sei – angesichts der vorliegenden Gutachten und der dort vorgeschriebenen Auflagen – nicht erforderlich, zumal man davon ausgehen müsse, dass der Hang nicht unzulässig belastet würde. Insgesamt gingen beide Gutachten hinreichend auf die Standsicherheit bzw. Trockenheit der Nachbargebäude ein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers: Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist dabei keine unbegrenzte. Ihren äußersten Rahmen bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Wird die Beschwerde von einer Partei erhoben, der im Verfahren nur einzelne subjektiv-öffentliche Rechte zustehen – wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft – ist sie weiters auf jene Themenkreise beschränkt, hinsichtlich derer dieser (Neben-) Partei ein Mitspracherecht zukommt (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0022), wobei insoweit auch ein allfälliger (Teil-)Verlust der Parteistellung infolge Präklusion zu beachten ist (VwGH 28.4.2016, 2013/07/0055; 30.3.2017, Ro 2015/03/0036). Solcherart kann das Verwaltungsgericht insbesondere nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036). Soweit es jedoch aufgrund einer Beschwerde einen Themenkreis zu prüfen hat, ist es berechtigt und verpflichtet, die angefochtene Entscheidung erforderlichenfalls abzuändern, wobei in Administrativsachen auch eine Abänderung zu Lasten des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 19.3.2013, 2011/21/0152).Soweit es jedoch aufgrund einer Beschwerde einen Themenkreis zu prüfen hat, ist es berechtigt und verpflichtet, die angefochtene Entscheidung erforderlichenfalls abzuändern, wobei in Administrativsachen auch eine Abänderung zu Lasten des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 19.3.2013, 2011/21/0152). In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers darstellt (VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der tatsachlichen Ausführung [hier hinsichtlich der Gebäudehöhe] oder einer vom Projekt abweichenden Nutzung) sind insoweit unbeachtlich (abermals VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Festzustellen ist insoweit, dass man sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keinem Gesamtbauvorhaben gegenübersieht. Vielmehr hat die Projektwerberin insgesamt sieben getrennte Bauvorhaben zur baubehördlichen Bewilligung eingereicht. Diese sollen zwar in Nachbarschaft zueinander verwirklicht werden, sind aber voneinander in jeder Hinsicht baulich getrennt (anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet), sodass jedes für sich verwirklicht werden kann (vgl. VwGH 28.9.2010, 2009/05/0099). Sie wurden daher von der belangten Behörde auch zutreffend getrennt einer Beurteilung unterzogen.Festzustellen ist insoweit, dass man sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keinem Gesamtbauvorhaben gegenübersieht. Vielmehr hat die Projektwerberin insgesamt sieben getrennte Bauvorhaben zur baubehördlichen Bewilligung eingereicht. Diese sollen zwar in Nachbarschaft zueinander verwirklicht werden, sind aber voneinander in jeder Hinsicht baulich getrennt (anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet), sodass jedes für sich verwirklicht werden kann vergleiche VwGH 28.9.2010, 2009/05/0099). Sie wurden daher von der belangten Behörde auch zutreffend getrennt einer Beurteilung unterzogen. Nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ ROG 2014, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieNach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ ROG 2014, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  14. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
  15. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  16. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
  17. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleistet und über
  18. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Diese Aufzählung ist taxativ, sodass Nachbarn keine darüber hinausgehenden Rechte geltend machen können, wobei auch ihre Verfahrensrechte nicht über jene Themenkreise hinausgehen, in denen ihnen ein Mitspracherecht zusteht (z.B. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003; 29.9.2016, Ro 2014/05/0094). Beziehen sich Einwendungen daher auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten (vgl. VwGH 18.12.2003, 2002/06/0068) und scheidet eine Rechtsverletzung jedenfalls aus.Diese Aufzählung ist taxativ, sodass Nachbarn keine darüber hinausgehenden Rechte geltend machen können, wobei auch ihre Verfahrensrechte nicht über jene Themenkreise hinausgehen, in denen ihnen ein Mitspracherecht zusteht (z.B. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003; 29.9.2016, Ro 2014/05/0094). Beziehen sich Einwendungen daher auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten vergleiche VwGH 18.12.2003, 2002/06/0068) und scheidet eine Rechtsverletzung jedenfalls aus. Angesprochen sind mit Blick auf den vorliegenden Fall zunächst alle Einwendungen, soweit sie eine mögliche Beeinträchtigung bestehender Brunnen (VwGH 28.11.2011, AW 2011/05/0077), den Ortsbildschutz (VwSlg 10.119 A/1980), naturschutzrechtliche Hindernisse (VwGH 17.8.2010, 2009/06/0052) oder die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen (VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097) betreffen. Weiters nicht Gegenstand des Bauverfahrens sind aber auch Fragen der Bauausführung selbst (vgl. VwGH 15.5.2014, 2011/05/0125 bis 0126; 22.12.2015, Ra 2015/06/0123; 11.3.2016, Ra 2014/06/0043), wie namentlich solche der Baugrubensicherung (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123) oder aber Beweissicherungsmaßnahmen (vgl. zu derartigen Vorschlägen von Sachverständigen VwGH 31.1.1995, 94/05/0227). Abweichendes gilt auf Letzteres bezogen ausschließlich im – hier nicht einschlägigen – Anwendungsbereich des § 7 NÖ BauO
  19. Darüber hinaus besteht zufolge § 6 Abs. 2 Z 2 a.E. NÖ BauO 2014 kein Schutz vor Immissionen (§ 48), die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, wobei der Gesetzgeber ausdrücklich solche aus Heizungs- oder Klimaanlagen anspricht (vgl. hierzu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9 [2015] § 6 Anm. 30). Darauf, dass diese Einwendung hinsichtlich Lärm durch die (der Heizung zuzurechnende) Luft-Wärmepumpe bzw. die (der Abwasserbeseitigung dienende, unterirdisch situierte) Hebeanlage im Übrigen verspätet, nämlich erstmals in der Berufung geltend gemacht wurde, sodass sie im Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg releviert werden kann, sei hingewiesen. Die diesbezüglichen Einwendungen gehen daher jedenfalls ins Leere. Nicht anderes gilt aber auch, soweit der Beschwerdeführer eine Brandgefahr releviert, könnte diese – dem Projekt zufolge – nur von der Wohnnutzung ausgehen; Anhaltspunkte für eine atypische, brandgefährdende Nutzung des Objekts sind weder erkennbar noch wurden sie vom Beschwerdeführer dargelegt. Angesprochen sind mit Blick auf den vorliegenden Fall zunächst alle Einwendungen, soweit sie eine mögliche Beeinträchtigung bestehender Brunnen (VwGH 28.11.2011, AW 2011/05/0077), den Ortsbildschutz (VwSlg 10.119 A/1980), naturschutzrechtliche Hindernisse (VwGH 17.8.2010, 2009/06/0052) oder die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen (VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097) betreffen. Weiters nicht Gegenstand des Bauverfahrens sind aber auch Fragen der Bauausführung selbst vergleiche VwGH 15.5.2014, 2011/05/0125 bis 0126; 22.12.2015, Ra 2015/06/0123; 11.3.2016, Ra 2014/06/0043), wie namentlich solche der Baugrubensicherung (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123) oder aber Beweissicherungsmaßnahmen vergleiche zu derartigen Vorschlägen von Sachverständigen VwGH 31.1.1995, 94/05/0227). Abweichendes gilt auf Letzteres bezogen ausschließlich im – hier nicht einschlägigen – Anwendungsbereich des Paragraph 7, NÖ BauO
  20. Darüber hinaus besteht zufolge Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, a.E. NÖ BauO 2014 kein Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, wobei der Gesetzgeber ausdrücklich solche aus Heizungs- oder Klimaanlagen anspricht vergleiche hierzu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9 [2015] Paragraph 6, Anmerkung 30). Darauf, dass diese Einwendung hinsichtlich Lärm durch die (der Heizung zuzurechnende) Luft-Wärmepumpe bzw. die (der Abwasserbeseitigung dienende, unterirdisch situierte) Hebeanlage im Übrigen verspätet, nämlich erstmals in der Berufung geltend gemacht wurde, sodass sie im Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg releviert werden kann, sei hingewiesen. Die diesbezüglichen Einwendungen gehen daher jedenfalls ins Leere. Nicht anderes gilt aber auch, soweit der Beschwerdeführer eine Brandgefahr releviert, könnte diese – dem Projekt zufolge – nur von der Wohnnutzung ausgehen; Anhaltspunkte für eine atypische, brandgefährdende Nutzung des Objekts sind weder erkennbar noch wurden sie vom Beschwerdeführer dargelegt. Zulässig sind demgegenüber grundsätzlich die Einwendungen betreffend die Trockenheit und Standfestigkeit der konsentierten (VwGH 26.4.2013, 2011/07/0204) Bauwerke der Nachbarn. Insoweit ergibt sich aus den drei vorliegenden geologischen Gutachten, jenem, das von der Projektwerberin vorgelegt wurde, und den beiden Prüfgutachten, dass bei Einhaltung der dort vorgesehenen Auflagen eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Nachbarbauwerke nicht eintritt. Gleiches ergibt sich aus dem seitens des Gerichts eingeholten Gutachten auch für die Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Trockenheit. Zumal der Beschwerdeführer diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, konnten sie vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. VwGH 7.3.2017, Ra 2016/04/0111). Zulässig sind demgegenüber grundsätzlich die Einwendungen betreffend die Trockenheit und Standfestigkeit der konsentierten (VwGH 26.4.2013, 2011/07/0204) Bauwerke der Nachbarn. Insoweit ergibt sich aus den drei vorliegenden geologischen Gutachten, jenem, das von der Projektwerberin vorgelegt wurde, und den beiden Prüfgutachten, dass bei Einhaltung der dort vorgesehenen Auflagen eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Nachbarbauwerke nicht eintritt. Gleiches ergibt sich aus dem seitens des Gerichts eingeholten Gutachten auch für die Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Trockenheit. Zumal der Beschwerdeführer diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, konnten sie vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden vergleiche VwGH 7.3.2017, Ra 2016/04/0111). Solcherart wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen in Bauverfahren wahrzunehmenden Rechten verletzt. Zumal durch seine Beschwerden jedoch der Themenkreis der Standsicherheit von Nachbargebäuden bzw. ihre Trockenheit eröffnet ist und das Verwaltungsgericht sohin die Verpflichtung trifft, insoweit eine Sachentscheidung zu treffen, waren die im Spruch umschriebenen Auflagen des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Wenngleich die diesbezüglichen Vorschreibungen der Sachverständigen den Stand der Technik bei derartigen Vorhaben umschreiben bzw. zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten zweckmäßig erscheinen können, handelt es sich bei Fragen der Bauausführung (wie oben dargelegt) um keine solchen, die im baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu relevieren sind. Zumal es sich bei Auflagen aber um belastende Nebenbestimmungen (Ge- bzw. Verbote) eines an sich begünstigenden Bescheides handelt (VwGH 29.9.1993, 93/02/0041), deren Zweck darin besteht, das Projekt konsensfähig zu machen, scheidet ihre Vorschreibung dann aus, wenn das Projekt bereits für sich den gesetzlichen Anforderungen entspricht (VwGH 24.6.2009, 2007/05/0096), die von der Auflage verfolgten Ziele im fraglichen Verfahren nicht wahrzunehmen sind (VwGH 13.9.1967, 07160/66) oder sich bestimmte Verpflichtungen bereits aus dem Gesetz selbst ergeben (VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020). Im konkreten Fall betreffen die fraglichen Auflagen ausschließlich den zeitlichen Bereich der Bauausführung, der nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist. Demgemäß waren sie aufzuheben und bleibt es am Beschwerdeführer, insoweit erforderlichenfalls den Zivilrechtsweg zu beschreiten. In Folge der zulässigen Beschwerde war abschließend der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu korrigieren, dass das Objekt (wie sich aus den Einreichunterlagen unmissverständlich ergibt) lediglich zwei Wohneinheiten beherbergen soll. Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerde gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Zu den Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers: Zumal die Beschwerdeführer ihre Beschwerden zurückgezogen haben, war das Verfahren ihnen gegenüber beschlussmäßig einzustellen (VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.369.002.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.