F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und es wird die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und es wird die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.1. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn KJG und Herrn Priv.-Doz. Dr. CG, die Auszahlung einer Leistung
Zu Grunde liegt diesem Antrag das Ableben der Mutter der Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt ihres Ablebens als Ärztin für Allgemeinmedizin mit Berufssitz in Niederösterreich in die Ärzteliste eingetragen war. 1.
Paragraph 39, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich beantragt. Zu Grunde liegt diesem Antrag das Ableben der Mutter der Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt ihres Ablebens als Ärztin für Allgemeinmedizin mit Berufssitz in Niederösterreich in die Ärzteliste eingetragen war. 1.
Satzung WFF kann der Verlassenschaft nach einem verstorbenen WFF-Mitglied eine Auszahlung im Ausmaß von 36 Monatsauszahlungen aus der Zusatzleistung gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt seines Ablebens keine Leistungen aus dem WFF bezogen wurden und weder ein Anspruch auf Witwenversorgung
Satzung WFF noch ein Anspruch auf Vollwaisenversorgung
Satzung WFF geltend gemacht wurde.
Paragraph 39, Satzung WFF kann der Verlassenschaft nach einem verstorbenen WFF-Mitglied eine Auszahlung im Ausmaß von 36 Monatsauszahlungen aus der Zusatzleistung gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt seines Ablebens keine Leistungen aus dem WFF bezogen wurden und weder ein Anspruch auf Witwenversorgung
Paragraph 33, Satzung WFF noch ein Anspruch auf Vollwaisenversorgung
Paragraph 36, Satzung WFF geltend gemacht wurde. § 98 Abs. 4 Ärztegesetz sieht vor, dass die Satzung bestimmen kann, ob und in welchem Umfang die Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden, wenn im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß erreichen.Paragraph 98, Absatz 4, Ärztegesetz sieht vor, dass die Satzung bestimmen kann, ob und in welchem Umfang die Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden, wenn im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß erreichen. In § 108a Abs. 1 Ärztegesetz sind die Bedingungen der Beitragseinhebung normiert. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Erfordernisse, der dauernde Bestand und die Leistungsfähigkeit des Wohlfahrtsfonds als Grundsätze und Leitlinien dienen.In Paragraph 108 a, Absatz eins, Ärztegesetz sind die Bedingungen der Beitragseinhebung normiert. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Erfordernisse, der dauernde Bestand und die Leistungsfähigkeit des Wohlfahrtsfonds als Grundsätze und Leitlinien dienen. Die in § 39 Satzung WFF vorgesehene Ermessensbestimmung (‚kann gewährt werden‘) muss daher zunächst im Sinne dieser Grundsätze beurteilt werden. Aufgrund der von Aktuaren festgestellten versicherungsmathematischen Unterdeckung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich kann die Entscheidung über die Gewährung der beantragten Leistung nur unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Wohlfahrtsfonds, seines dauernden Bestandes und im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit getroffen werden.Die in Paragraph 39, Satzung WFF vorgesehene Ermessensbestimmung (‚kann gewährt werden‘) muss daher zunächst im Sinne dieser Grundsätze beurteilt werden. Aufgrund der von Aktuaren festgestellten versicherungsmathematischen Unterdeckung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich kann die Entscheidung über die Gewährung der beantragten Leistung nur unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Wohlfahrtsfonds, seines dauernden Bestandes und im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit getroffen werden. Anders als die gesetzliche Sozialversicherung kann der Wohlfahrtsfonds nicht auf Zuschüsse des Bundes oder der Länder, sondern nur auf sein Vermögen und die ihn finanzierenden Beiträge der Mitglieder zurückgreifen. Es ist die Aufgabe des Verwaltungsausschusses, mit den vorhandenen Mitteln unter Berücksichtigung der sich aus dem Generationenvertrag ergebenden Verpflichtungen zu wirtschaften und die Geschäfte des Wohlfahrtsfonds zu führen. Da die versicherungsmathematische Unterdeckung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, welche in der individuellen Unterdeckung der Leistungsansprüche seiner Mitglieder Niederschlag findet, seit 2008 nach wie vor besteht somit die Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sicherung des dauernden Bestandes des Wohlfahrtsfonds beeinträchtigt, musste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.“ 1.
noch ein Anspruch auf Vollwaisenunterstützung
geltend gemacht, so kann der Verlassenschaft nach dem verstorbenen WFF-Mitglied eine Auszahlung im Ausmaß von 36 Monatsauszahlungen aus der Zusatzleistung gewährt werden.“Hat ein WFF-Mitglied zum Zeitpunkt seines Ablebens keine Leistungen aus dem WFF bezogen und wurde weder ein Anspruch auf Witwenversorgung
Paragraph 33, noch ein Anspruch auf Vollwaisenunterstützung
Paragraph 36, geltend gemacht, so kann der Verlassenschaft nach dem verstorbenen WFF-Mitglied eine Auszahlung im Ausmaß von 36 Monatsauszahlungen aus der Zusatzleistung gewährt werden.“ Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich verordnete am 2. Dezember 2015 (u.a.) den Entfall dieser Satzungsbestimmung. 4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.1. Zur beantragten Leistung
Zur beantragten Leistung
Paragraph 39, der Satzung WFF NÖ:
dem soeben wiedergegebenen § 39 der Satzung WFF NÖ kann der Verlassenschaft nach einem verstorbenen Wohlfahrtsfonds-Mitglied eine Auszahlung im Ausmaß von 36 Monatszahlungen aus der Zusatzleistung – fallbezogen: 11.989,80 Euro – gewährt werden, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt seines Ablebens keine Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds bezogen hat und weder ein Anspruch auf Witwenversorgung noch ein Anspruch auf Vollwaisenunterstützung geltend gemacht wurde.
dem soeben wiedergegebenen Paragraph 39, der Satzung WFF NÖ kann der Verlassenschaft nach einem verstorbenen Wohlfahrtsfonds-Mitglied eine Auszahlung im Ausmaß von 36 Monatszahlungen aus der Zusatzleistung – fallbezogen: 11.989,80 Euro – gewährt werden, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt seines Ablebens keine Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds bezogen hat und weder ein Anspruch auf Witwenversorgung noch ein Anspruch auf Vollwaisenunterstützung geltend gemacht wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt dabei die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Ermessensbestimmung handelt. Für das Vorliegen einer Ermessensbestimmung spricht bereits die Textierung („kann […] gewährt werden“) sowie weiters der Umstand dass das ÄrzteG 1998 eine Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung nicht vorsieht (s. etwa § 98 Abs. 1 und 1a ÄrzteG 1998). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat eine ähnliche Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien betreffend Gewährung einer einmaligen Leistung aus besonderen Anlässen als Ermessensbestimmung gedeutet (s. VwGH 22.4.1997, 95/11/0410). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt dabei die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Ermessensbestimmung handelt. Für das Vorliegen einer Ermessensbestimmung spricht bereits die Textierung („kann […] gewährt werden“) sowie weiters der Umstand dass das ÄrzteG 1998 eine Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung nicht vorsieht (s. etwa Paragraph 98, Absatz eins und eins a ÄrzteG 1998). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat eine ähnliche Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien betreffend Gewährung einer einmaligen Leistung aus besonderen Anlässen als Ermessensbestimmung gedeutet (s. VwGH 22.4.1997, 95/11/0410). Zur versicherungsmathematisch festgestellten Unterdeckung als Kriterium für die Entscheidung ist festzuhalten, dass das ÄrzteG 1998 in § 108a Abs. 1 leg.cit. betreffend die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds auf die „Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit“ abstellt. Das ÄrzteG 1998 stellt darüber hinaus aber auch bei der Leistungsgewährung wiederholt auf das „Beitragsaufkommen“ ab. So sieht etwa § 98 Abs. 6a ÄrzteG 1998 vor, dass die Satzung „unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens“ zusätzliche einmalige Leistungen vorsehen kann. Ebenso sieht § 104 Abs. 1 ÄrzteG 1998 vor, dass beim Tod eines Kammerangehörigen die Satzung „unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens“ die Gewährung einer Bestattungsbeihilfe bzw. einer Hinterbliebenenunterstützung vorsehen kann. Zur versicherungsmathematisch festgestellten Unterdeckung als Kriterium für die Entscheidung ist festzuhalten, dass das ÄrzteG 1998 in Paragraph 108 a, Absatz eins, leg.cit. betreffend die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds auf die „Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit“ abstellt. Das ÄrzteG 1998 stellt darüber hinaus aber auch bei der Leistungsgewährung wiederholt auf das „Beitragsaufkommen“ ab. So sieht etwa Paragraph 98, Absatz 6 a, ÄrzteG 1998 vor, dass die Satzung „unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens“ zusätzliche einmalige Leistungen vorsehen kann. Ebenso sieht Paragraph 104, Absatz eins, ÄrzteG 1998 vor, dass beim Tod eines Kammerangehörigen die Satzung „unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens“ die Gewährung einer Bestattungsbeihilfe bzw. einer Hinterbliebenenunterstützung vorsehen kann. Die Berücksichtigung dieses Kriteriums im Rahmen einer Ermessensentscheidung kann daher nicht als unzulässig gewertet werden, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits festgestellt hat, dass gesetzliche Vorgaben bei der Anwendung von Satzungsbestimmungen ex lege zu berücksichtigen sein können (vgl. VfGH 9.10.2012, B 279/12). Darüber hinaus wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der kammereigenen ärztlichen Versorgung (vgl. VfSlg. 19.722/2012) sowie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährleistung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Selbstverwaltungskörpern anerkannt (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/11/0050). Die Berücksichtigung dieses Kriteriums im Rahmen einer Ermessensentscheidung kann daher nicht als unzulässig gewertet werden, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits festgestellt hat, dass gesetzliche Vorgaben bei der Anwendung von Satzungsbestimmungen ex lege zu berücksichtigen sein können vergleiche VfGH 9.10.2012, B 279/12). Darüber hinaus wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der kammereigenen ärztlichen Versorgung vergleiche VfSlg. 19.722 aus 2012,) sowie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährleistung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Selbstverwaltungskörpern anerkannt vergleiche , VwGH 29.7.2015, Ra 2015/11/0050). Fallbezogen ist somit ausgehend von den getroffenen Feststellungen sowohl zur allgemeinen Unterdeckung (Deckungsgrad zur Zusatzleistung von bloß 68,4% und beträchtlicher Anstieg der Unterdeckung) als auch zur individuellen Unterdeckung (17,51%) die Nichtgewährung der beantragten Leistung nicht zu beanstanden. Festzuhalten ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, es würde bei Nichtgewährung der beantragten Leistung den von der Verstorbenen einbezahlten Beiträgen keinerlei Gegenleistung gegenüberstehen, nicht geteilt wird. Darauf hinzuweisen ist diesbezüglich zudem, dass selbst das Auslaufenlassen von Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung im Bereich des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (s. betreffend diese Leistungen für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich §§ 37, 38 der Satzung WFF NÖ) in der höchstgerichtlichen Judikatur für unbedenklich erachtet wurde (s. etwa VwGH 16.12.2014, Ro 2014/11/0091, mwH; vgl. im Übrigen auch VfSlg. 16.200/2001, wonach es bei der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Leistungsanfall kommt). Festzuhalten ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, es würde bei Nichtgewährung der beantragten Leistung den von der Verstorbenen einbezahlten Beiträgen keinerlei Gegenleistung gegenüberstehen, nicht geteilt wird. Darauf hinzuweisen ist diesbezüglich zudem, dass selbst das Auslaufenlassen von Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung im Bereich des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (s. betreffend diese Leistungen für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich Paragraphen 37, 38, der Satzung WFF NÖ) in der höchstgerichtlichen Judikatur für unbedenklich erachtet wurde (s. etwa VwGH 16.12.2014, Ro 2014/11/0091, mwH; vergleiche im Übrigen auch VfSlg. 16.200 aus 2001,, wonach es bei der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Leistungsanfall kommt). Hinzuweisen ist schließlich auch noch darauf, dass im Verfahren auch weder vorgebracht wurde noch sonst wie zu erkennen ist, dass die Nichtgewährung der beantragten Leistung die Beschwerdeführer – etwa auf Grund eines finanziellen Notstandes – über die Maßen hart treffen würde. Die Antragsabweisung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Die erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und es ist die von der belangten Behörde getroffene Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und es ist die von der belangten Behörde getroffene Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen vergleiche , VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Auf die Frage, ob – entgegen der hg. vertretenen Rechtsansicht – ein Leistungsanspruch allenfalls auch auf Grund des am 2. Dezember 2015 verordneten Entfalles der Satzungsbestimmung ausscheiden könnte (vgl. VwGH 22.4.1997, 95/11/0410), ist vor diesem Hintergrund nicht näher einzugehen.Auf die Frage, ob – entgegen der hg. vertretenen Rechtsansicht – ein Leistungsanspruch allenfalls auch auf Grund des am 2. Dezember 2015 verordneten Entfalles der Satzungsbestimmung ausscheiden könnte vergleiche VwGH 22.4.1997, 95/11/0410), ist vor diesem Hintergrund nicht näher einzugehen. 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dann nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (s. etwa VwGH 11.10.2016, Ro 2016/01/0007, mwH). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. § 39 der Satzung WFF NÖ ist bereits im Dezember 2015 entfallen und es sind, soweit ersichtlich, keine weiteren vergleichbaren Fälle an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich herangetragen worden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher – zudem auch auf Grund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – nicht vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung und eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung wurden durchgeführt. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Paragraph 39, der Satzung WFF NÖ ist bereits im Dezember 2015 entfallen und es sind, soweit ersichtlich, keine weiteren vergleichbaren Fälle an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich herangetragen worden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher – zudem auch auf Grund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – nicht vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung und eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung wurden durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.477.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.