1 NÖ MSG als Sachleistung anzurechnen. Diese Sachleistung wäre anhand der Sachbezugswirtschaftsverordnung bewertet. So wäre das Mittagessen in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit einem Wert von € 38,06 anzurechnen. Das Mittagessen hätte einen Wert von 30 % der vollen freien Station über € 196,20 – sohin € 58,86 monatlich. Werde das Mittagessen nur an Wochentagen bezogen, so wären für die 52 Wochenenden im Jahr 104 Tage abzuziehen; darüber hinaus hätten Personen in teilstationären Einrichtungen 25 Tage Urlaub, an denen sie kein Mittagessen erhalten würden. Als Sachbezug wären daher lediglich € 38,06 anzurechnen. Begründet wurde dieser Bescheid dahingehend, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 10. Dezember 2015, , GS5-SH-6297/040-2015 ein teilstationärer Aufenthalt in der Tagesstätte des Vereins „***“ in *** ab 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2019 bewilligt wurde. Teilstationär untergebrachten Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen, wäre im Rahmen der Mindestsicherung die in der Unterbringung gewährte Verpflegung
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG als Sachleistung anzurechnen. Diese Sachleistung wäre anhand der Sachbezugswirtschaftsverordnung bewertet. So wäre das Mittagessen in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit einem Wert von € 38,06 anzurechnen. Das Mittagessen hätte einen Wert von 30 % der vollen freien Station über € 196,20 – sohin € 58,86 monatlich. Werde das Mittagessen nur an Wochentagen bezogen, so wären für die 52 Wochenenden im Jahr 104 Tage abzuziehen; darüber hinaus hätten Personen in teilstationären Einrichtungen 25 Tage Urlaub, an denen sie kein Mittagessen erhalten würden. Als Sachbezug wären daher lediglich € 38,06 anzurechnen. Zur Anrechnung des Taggeldes wurde im Bescheid nichts weiter ausgeführt.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung
a, B-VG festgelegt werden.
2 NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
1 Z. 13 der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), sind Anerkennungsbeiträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÄSHG 2000 für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2 vom Einkommen nicht anzurechnen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), sind Anerkennungsbeiträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÄSHG 2000 für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2, vom Einkommen nicht anzurechnen. 5. Erwägungen: Für den Beschwerdeführer ist im Jahr 2017
1 NÖ MSV der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Höhe von € 633,35 (Lebensunterhalt) und € 211,11 (Wohnbedarf) maßgeblich. Auf diese Mindeststandards hat sich der Beschwerdeführer
Vm mit § 43 Abs. 10 NÖ MSG das Einkommen anrechnen zu lassen. Grundsätzlich ist bei einer Beschäftigung im Rahmen der Behindertenhilfe der 3/10-Wert des sogenannten Wertes der freien Station im Sinne des § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung heranzuziehen. Diese Anrechnung kann jedoch nur in jenen Fällen erfolgen, in denen in einer Behinderteneinrichtung den Besuchern tatsächlich Mittagessen kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er für die Kosten des Mittagessens selbst aufzukommen hat. Es kann daher keine Anrechnung auf die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgen. Die Anrechnung als Sachbezug in Höhe von monatlich € 38,06 erfolgte daher zu Unrecht und ist bei den Leistungen jedenfalls hinzuzuzählen. Für den Beschwerdeführer ist im Jahr 2017
Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ MSV der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Höhe von € 633,35 (Lebensunterhalt) und € 211,11 (Wohnbedarf) maßgeblich. Auf diese Mindeststandards hat sich der Beschwerdeführer
, Paragraph 6, Absatz eins und 2 MSG in Verbindung mit mit Paragraph 43, Absatz 10, NÖ MSG das Einkommen anrechnen zu lassen. Grundsätzlich ist bei einer Beschäftigung im Rahmen der Behindertenhilfe der 3/10-Wert des sogenannten Wertes der freien Station im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung heranzuziehen. Diese Anrechnung kann jedoch nur in jenen Fällen erfolgen, in denen in einer Behinderteneinrichtung den Besuchern tatsächlich Mittagessen kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er für die Kosten des Mittagessens selbst aufzukommen hat. Es kann daher keine Anrechnung auf die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgen. Die Anrechnung als Sachbezug in Höhe von monatlich € 38,06 erfolgte daher zu Unrecht und ist bei den Leistungen jedenfalls hinzuzuzählen. Zum angerechneten Taschengeld in Höhe von € 28,00 pro Monat führte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha in der Begründung des Bescheides nichts weiter aus. Grundsätzlich stehen therapeutische Taschengelder im Rahmen der Behindertenhilfe zu und sind – wie bereits oben ausgeführt - von der Beiziehung bei der Berechnung ausgenommen. Im gegenständlichen Fall übersteigt das Taschengeld auch nicht die in § 2 Abs. 1 Z. 13 Eigenmittelverordnung angeführte Grenze. Zum angerechneten Taschengeld in Höhe von € 28,00 pro Monat führte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha in der Begründung des Bescheides nichts weiter aus. Grundsätzlich stehen therapeutische Taschengelder im Rahmen der Behindertenhilfe zu und sind – wie bereits oben ausgeführt - von der Beiziehung bei der Berechnung ausgenommen. Im gegenständlichen Fall übersteigt das Taschengeld auch nicht die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Eigenmittelverordnung angeführte Grenze. Es war daher seitens der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha auch nicht rechtens, das Taschengeld in Höhe von monatlich € 28,00 auf die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzurechnen. Im Sinne der obigen Ausführungen ist daher dem Beschwerdeführer bloß ein Einkommen in Höhe von € 576,98 (Pension) auf die Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzurechnen. Es waren daher die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes spruchgemäß anzupassen. 6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die der Beschwerdeführer nicht ohnedies Kenntnis hatte.
Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die der Beschwerdeführer nicht ohnedies Kenntnis hatte. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.345.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.