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{'item': 'LVwG-AV-388/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133Art. 130§ 14§ 29§ 35§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-388/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28.04.2015, Zl. 153/1-Koi-0469/12-07, Folge gegeben wird und die den baupolizeilichen Auftrag betreffenden Spruchpunkte 1.2, 1.4 und 1.5 ersatzlos aufgehoben werden.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28.04.2015, Zl. 153/1-Koi-0469/12-07, Folge gegeben wird und die den baupolizeilichen Auftrag betreffenden Spruchpunkte 1.2, 1.4 und 1.5 ersatzlos aufgehoben werden., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Begründung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.08.2012, Zl. 153/1-Koi-0469/12-13, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern CZ und JE die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und einer straßenseitigen Einfriedung auf dem Grundstück in ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen rechtskräftig ereilt. Im Rahmen einer von der Baubehörde durchgeführten Überprüfung des Bauvorhabens wurde in weiterer Folge festgestellt, dass es bei der Baudurchführung zu Abweichungen zum bewilligten Projekt in den Bereichen „Vordach Eingang“, „Carport“, „Pergola“, „Loggia bei Terrasse“, „Loggia bei Carport“ und „Französische Fenster“ gekommen ist. Mit Bescheid vom 28.04.2015, Zl. 153/1-Koi-0469/12-07, wurde daher in den hier relevanten Spruchpunkten 1.2, 1.

  1. und 1.
  2. ein auf § 29 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 NÖ BauO gestützter baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des bewilligten Zustandes binnen einer Frist von 12 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides unter Einhaltung der mit Bescheid vom 27.08.2012 vorgeschriebenen Auflagen ausgesprochen.Im Rahmen einer von der Baubehörde durchgeführten Überprüfung des Bauvorhabens wurde in weiterer Folge festgestellt, dass es bei der Baudurchführung zu Abweichungen zum bewilligten Projekt in den Bereichen „Vordach Eingang“, „Carport“, „Pergola“, „Loggia bei Terrasse“, „Loggia bei Carport“ und „Französische Fenster“ gekommen ist. Mit Bescheid vom 28.04.2015, Zl. 153/1-Koi-0469/12-07, wurde daher in den hier relevanten Spruchpunkten 1.2, 1.
  3. und 1.
  4. ein auf Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO gestützter baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des bewilligten Zustandes binnen einer Frist von 12 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides unter Einhaltung der mit Bescheid vom 27.08.2012 vorgeschriebenen Auflagen ausgesprochen. Der Bescheid der Baubehörde
  5. Instanz wurde von den Beschwerdeführern ausschließlich in den genannten Spruchpunkten mittels Berufung bekämpft. Die Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.12.2015, Zl. 153/1-Koi-0469/12-10, als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen haben die Beschwerdeführer am 12.01.2016 ein Rechtsmittel ergriffen und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Der Stadtrat als Baubehörde II. Instanz hätte den Bescheid aufheben müssen, da die mittlerweile beantragte Abänderung des bewilligten Bauvorhabens zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Beschwerdeführer beantragten die ersatzlose Behebung des Bescheides sowie die Zurückverweisung der Angelegenheit an die zuständige Behörde zur neuerlichen Entscheidung, in eventu die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.Dagegen haben die Beschwerdeführer am 12.01.2016 ein Rechtsmittel ergriffen und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Der Stadtrat als Baubehörde römisch zwei. Instanz hätte den Bescheid aufheben müssen, da die mittlerweile beantragte Abänderung des bewilligten Bauvorhabens zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Beschwerdeführer beantragten die ersatzlose Behebung des Bescheides sowie die Zurückverweisung der Angelegenheit an die zuständige Behörde zur neuerlichen Entscheidung, in eventu die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 07.04.2016 zur Entscheidung übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu Nachfolgendes fest: Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ über die Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ über die Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Aus dem vorliegenden unbedenklichen Verfahrensakt ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt: Neben dem bereits oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf enthält der dem erkennenden Gericht zur Verfügung gestellte Bauakt eine Kopie des vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zur Aktenzahl 153/1-Koi-2534/15 geführten Bauverfahrens über Abänderungen des mit Bescheid vom 27.08.2012 genehmigten Einfamilienhauses. Mit Schreiben vom 14.08.2015 hatten die Beschwerdeführer um baubehördliche Bewilligung für diverse bauliche Abänderungen am verfahrensgegenständlichen Einfamilienhaus angesucht. Dieses Vorhaben beinhaltet laut Baubeschreibung der A, ***, vom 05.11.2015 und dem Planwechsel vom 05.11.2015, Plan Nr. ***, nachfolgende Abänderungen: „Bereich „A“ Vordach Eingang: Das Vordach wird als eigenständige bauliche Anlage hergestellt, bestehend aus einer Betonsäule, einer Betonwand sowie einer beschichteten Betondecke. Die Entwässerung der Regenwässer erfolgt analog dem bereits bewilligten Vordach über einen Speier auf Eigengrund. Bereich „B“ Carport: Das Carport wird als eigenständige bauliche Anlage hergestellt, bestehend aus einer Massivwand in REI 30 an der Grundgrenze, Stahlsäulen sowie einer beschichteten Betondecke. Die Regenwässer werden analog dem bereits bewilligten Carport über einen Regenwasserkanal in den Schacht in ein Versickerungsrigol eingeleitet. Bereich „C“ Pergola: Die Pergola wird als eine Beton-Rahmenkonstruktion mit Holzsparren ausgeführt. Bereich „D“ Loggia bei Terrasse: Die Loggia wird nicht wie bereits bewilligt als Massivwand sondern in einer Glaskonstruktion ausgeführt. Die Loggiaüberdachung erfolgt mittels einer Holzkonstruktion. Bereich „E“ Loggia bei Carport: Entlang des Hauses werden 3 zusätzliche Massivwände errichtet: Bereich „F“ französische Fenster: Bei den französischen Fenstern wird eine Geländerkonstruktion als Absturzsicherung montiert.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.02.2016, Zl. 153/1-Koi-2534/15-03, wurde den Beschwerdeführern nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens schließlich die baubehördliche Bewilligung für diese beantragten Abänderungen an ihrem Einfamilienhaus mit Carport auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, rechtskräftig erteilt. Seitens des erkennenden Gerichts wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ein ergänzendes bautechnisches Gutachten zur Frage, ob durch die mit Bescheid vom 04.02.2016 erteilte Baubewilligung nunmehr alle im Bauauftragsbescheid vom 28.04.2015 beschriebenen Abweichungen vom ursprünglichen Projekt einem baubehördlichen Konsens zugeführt werden konnten, in Auftrag gegeben. Der beauftragte bautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes *** - *** hat nun in seinem Gutachten vom 11.07.2017, Zl. GBA WN-H-12610/001-2017, nach Durchführung eines Ortsaugenscheins zusammengefasst dargelegt, dass die im Planwechsel dargestellte Situation die Abweichungen laut Bescheid vom 28.05.2015 im Wesentlichen abbildet, auch wenn der mit Bescheid vom 04.02.2016 erteilte Konsens noch nicht zur Gänze konsumiert wurde und eine Fertigstellungsmeldung auch noch nicht vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ führt dazu rechtlich Nachfolgendes aus:

§ 14NÖ Bau

O bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden (Z 1), die Errichtung von baulichen Anlagen (Z 2) oder die Abänderung von Bauwerken, wenn etwa die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräume beeinträchtigt werden können (Z 3) einer Baubewilligung.

Paragraph 14, NÖ BauO bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden (Ziffer eins,), die Errichtung von baulichen Anlagen (Ziffer 2,) oder die Abänderung von Bauwerken, wenn etwa die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräume beeinträchtigt werden können (Ziffer 3,) einer Baubewilligung.

§ 29Abs. 1 NÖ Bau

O hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wennGemäß Paragraph 29, Absatz eins, NÖ BauO hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn

  1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oderdie hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder
  2. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat die Baubehörde im Fall nach Abs. 1 Z 1 ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige angeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat die Baubehörde im Fall nach Absatz eins, Ziffer eins, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige angeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2015, Zl. Ro 2015/03/0032).Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2015, Zl. Ro 2015/03/0032). Zumal es zulässig ist, eine nachträgliche Baubewilligung zu erlangen, werden dadurch Abbruch- oder Wiederherstellungsaufträge wegen Konsenslosigkeit obsolet (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.08.2010, Zl. 2009/06/0052).Zumal es zulässig ist, eine nachträgliche Baubewilligung zu erlangen, werden dadurch Abbruch- oder Wiederherstellungsaufträge wegen Konsenslosigkeit obsolet vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17.08.2010, Zl. 2009/06/0052). In diesem Sinne führt die nach Beschwerdeerhebung gegen den Abbruch- und Wiederherstellungsauftrag erteilte nachträgliche Baubewilligung vom 04.02.2016 dazu, dass hinsichtlich der von den Spruchpunkten 1.2, 1.4 und 1.5 des baupolizeilichen Auftrages erfassten baulichen Abänderungen keine Konsenslosigkeit mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen der § 29 Abs. 2 sowie § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO nicht mehr gegeben sind.In diesem Sinne führt die nach Beschwerdeerhebung gegen den Abbruch- und Wiederherstellungsauftrag erteilte nachträgliche Baubewilligung vom 04.02.2016 dazu, dass hinsichtlich der von den Spruchpunkten 1.2, 1.4 und 1.5 des baupolizeilichen Auftrages erfassten baulichen Abänderungen keine Konsenslosigkeit mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen der Paragraph 29, Absatz 2, sowie Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO nicht mehr gegeben sind. Der Beschwerde war der Erfolg daher nicht zu versagen und war der angefochtene Bescheid demzufolge spruchgemäß abzuändern.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.388.001.2016

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