Obsah (10)
§ 172§ 16§ 5Art. 28Art. 130§ 174§ 47§ 17§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-803/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 172Abs.
6 lit. b in Verbindung mit § 16 Forstgesetz 1975 die Entfernung der Ablagerung von ca. 70 m³ Pferdemist auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis
- Juni
- Ebenso wurde angeordnet die Erfüllung der Vorschreibung unverzüglich anzuzeigen und Kommissionsgebühren von € 13,80 vorgeschrieben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2016, , Zl. KRL1-V-169/003, verfügte die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (in der Folge: belangte Behörde),
Paragraph 172, Absatz 6, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 16, Forstgesetz 1975 die Entfernung der Ablagerung von ca. 70 m³ Pferdemist auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis
- Juni
- Ebenso wurde angeordnet die Erfüllung der Vorschreibung unverzüglich anzuzeigen und Kommissionsgebühren von € 13,80 vorgeschrieben. Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom
- Juni 2016, fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass die inkriminierten Handlungen schon rein begrifflich keine Waldverwüstung
§ 16
Forstgesetz darstellen können.Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 7. Juni 2016, fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass die inkriminierten Handlungen schon rein begrifflich keine Waldverwüstung
Paragraph 16, Forstgesetz darstellen können. Dass es sich bei Stallmist nicht um Abfall im Sinne des § 16 Abs. 4 FG handle bedürfe wohl keiner weiteren Erläuterung.Dass es sich bei Stallmist nicht um Abfall im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, FG handle bedürfe wohl keiner weiteren Erläuterung. Es sei demnach lediglich zu prüfen, ob die Produktionskraft des Waldes wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet werde, der Waldboden einer Rutschgefahr ausgesetzt werde die Wiederbestockung unmöglich gemacht werde oder der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch unsachgemäße Dünung ausgesetzt werde. Unbestritten sei wohl, dass die Grenze zwischen dem Waldgrundstück *** mit dem Wiesengrundstück *** in der Natur durch einen ca. 3 m breiten Waldweg gegeben sei; nach Einsicht in die Grundstücksmappe werde davon ausgegangen, dass die Begrenzung des Waldgrundstückes durch die Seite des Weges gegeben sei, die dem Wald zugewandt sei. Demnach befinde sich der Weg bereits auf dem Wiesengrundstück. Auf der der Wiese zugewandten Seite des Weges befinde sich ein Abhang, der mit wenigen Birken bestockt sei, deren Anzahl mittlerweile auf wenige Stücke reduziert worden sei, da der Wiesencharakter erhalten werden solle und auf Grund der Beweidung die Bestockung ohnehin dem Verbiss etc. ausgesetzt wäre. Dieser Abhang könne sohin unter Beachtung der Bestimmungen des § 1a Abs. 4 lit. a bis d. Forstgesetz 197 nicht als Wald gelten.Dieser Abhang könne sohin unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera a bis d, Forstgesetz 197 nicht als Wald gelten. Um den angefochtenen Bescheid überhaupt rechtlich stützen zu können, hätte die Behörde wohl zuvor ein Verfahren
§ 5
Forstgesetz durchzuführen gehabt.Um den angefochtenen Bescheid überhaupt rechtlich stützen zu können, hätte die Behörde wohl zuvor ein Verfahren
Paragraph 5, Forstgesetz durchzuführen gehabt. Eklatant falsch sei jedenfalls, auf Grundstück *** hätten Mistablagerungen stattgefunden. Die Produktionskraft des Waldes könne im vorliegenden Falle schon deshalb nicht geschwächt werden, weil das gesamte Waldgrundstück eine durchschnittliche Steigung von ca. 20° aufweise und Mistauswirkungen, selbst im Falle einer Überdüngung, nicht bergaufwärts wirken können. Der Waldboden werde durch die Mistablagerungen nicht einer Rutschgefahr ausgesetzt, sondern trete durch die Böschungsvergrößerung eher das Gegenteil ein. Der Begriff der Wiederbewaldung sei außer Acht zu lassen, da eine Bewaldung der Böschung nicht angestrebt, sondern sogar hintangehalten werde. Bezüglich der Möglichkeit der Annahme einer unsachgemäßen Düngung sei darauf zu verweisen, dass eine „Hangaufwärtsdüngung“ ohnehin undenkbar sei. Letztlich werde darauf verwiesen, dass die Stallmistablagerung in den letzten 4 Jahren erfolgt sei und bei der vorliegenden besonders starken Strohbeimischung eine Verwitterung bzw. Kompostierung des Stallmistes innerhalb eines Jahres erfolgt sei. Es werde also großteils Humusabtragung vorgeschrieben. Auch in Zukunft werde der Stallmist, weil der bisherige Abtransport zu arbeitsaufwändig sei, derart behandelt, dass im Anschluss an den durch den Hof führenden Gemeindeweg ein befestigtes Karree errichtet werde, in das der Stallmist mittels mechanischer Häckselung eingebracht werde. Dieses Häckselgut verrotte, auch durch Beigabe von Beschleunigern binnen weniger Monate unter erheblicher Quantitätsreduktion und werde dann auf Wiese (=Weide) ausgebracht oder an andere Betriebe abgegeben. Es wurde die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt und der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid zu beheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 VwGVG am
- Oktober 2016, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in die Verfahrensakte, Einvernahme des Zeugen Ing. RZ, ergänzendes Vorbringen der Beschwerdeführerin, Durchführung eines Lokalaugenscheines und Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 24, VwGVG am
- Oktober 2016, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in die Verfahrensakte, Einvernahme des Zeugen Ing. RZ, ergänzendes Vorbringen der Beschwerdeführerin, Durchführung eines Lokalaugenscheines und Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen. Im Zuge der Verhandlung führte der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend aus bzw. gab an, dass er die Birken auf der Wiese immer wieder weggeschnitten habe, zuletzt vor ca. 2 Monaten. Seit 20-25 Jahren würden keine Pferde gehalten werden. Derzeit würden 3 Kühe, Kälber und Ziegen gehalten werden. Die ursprüngliche Veranlagung sei noch vorhanden aber in Form von Humus. Zwischenzeitlich seien wieder Birken entfernt, Erde aufgebracht und Gras angebaut worden. Dies sei zwischenzeitlich sehr hoch, in etwa 20-30 cm. Die Birken seien auf einer Höhe geschnitten worden, sodass die Stöcke noch sichtbar seien. Er beabsichtige beim Heckentag Brombeeren und vielleicht auch Himbeeren zu kaufen und diese dann auf seiner Wiese auszusetzen. Er kenne die Örtlichkeit seit ca. 40 Jahren. Im gegenständlichen Bereich habe es vor etwa 30 Jahren einen Waldbrand gegeben und danach sei es wieder nachgewachsen. Solange werde in etwa der Bestand Zeit gehabt haben um nachzuwachsen. Die Ablagerungen seien nicht auf Grundstück Nr. ***, sondern gänzlich auf dem Grundstück ***, KG ***, gelegen. Bereits aus diesem Grund sei die bescheidliche Anordnung der belangten Behörde, welche sich ausschließlich auf das Grundstück ***, KG ***, beziehe, nicht richtig. Die bergwertige Begrenzung des Weges sei die Grenze der Grundstücke *** und ***, beide KG ***. Er beantragte die Einholung einer Auskunft des Vermessungsamtes darüber, wo die Grundstücksgrenzen zwischen den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, liege. Für den Fall, dass eine Grundstücksgrenze nicht deutlich aus einem solchen Plan erkenntlich sein sollte, beantragte er die Einholung eines Gutachtens eines Vermessungstechnikers zum Beweis dafür, dass auf Grund der Plan gegebenen Koten, die Grundstücksgrenze so vor gegeben sei wie von ihm vorgebracht. Ferner beantragte er, die Einholung eines Gutachtens darüber, dass die an der inkriminierten Stelle gegebene Stickstoffkonzentration derart gering sei, dass eine Wiederbewaldung dadurch nicht beeinträchtigt sei. Der Zeuge Ing. RZ gab im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren an, dass er am 15.02.2016 vor Ort war. Im Zuge der Begehung habe er auch den Mist gesehen und dann einen Erhebungsbogen aufgenommen. Die Ablagerung des Mistes sei seiner Meinung nach östlich des Gewässers auf Grundstück *** jedoch auf dem Grundstück ***, beide KG ***, gewesen. Die Kubikmeter habe er geschätzt und die Höhe. Es sei Pferdemist und kleine Mengen Stallmist, Stroh vermengt mit Exkrementen gewesen. Befragt zum Erhebungsbericht, ob die Aufbringungshöhe durchgehend einen Meter betragen habe, gab der Zeuge an, dass das nicht korrekt sei, es sei schon wie eine Mahde aufgebracht gewesen. Sie sei verlaufend auf 0 und die max. Höhe sei 1 Meter gewesen. Es sei entlang des Weges angeführt gewesen sowie wenn man es einfach abkippt. Er habe das als Pferdemist bezeichnet, weil er dort Dinge als Pferdeäpfel angesprochen habe. Im Zuge des vorgenommen Ortsaugenscheins, bei welchem die Örtlichkeit (Bereich der Grundstücke *** und ***, beide KG ***) besichtigt wurden, ergab sich unstrittig, dass auf dem Grundstück ***, KG ***, ein Weg, welcher als Erdweg ausgestattet ist, verläuft (Lage des Weges wurde mittels des ForstGis Mobile mit dem Samsung Tablet erhoben). Bergaufwärts dieses Weges ist durchgehend eine forstliche Bestockung mit den Hauptbaumarten Weißkiefer, Buche und Fichte vorhanden. Auf dem Weg war im gegenständlichen Bereich ein Böschungsabriss in der Höhe von etwa 0,5-0,75 Meter vorhanden. Die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen wurden - wie vom Zeugen und vom BV beschrieben - talseitig zum Weg getätigt. Zwischenzeitlich wächst größtenteils Gras auf diesem Bereich (der Ablagerungen). Ebenso wurde zwischenzeitlich in diesem Bereich - wie vom BV angegeben - auch Erde aufgebracht. Die Mistablagerungen waren zum Teil darunter ersichtlich. Die Länge der gegenständlichen Ablagerungen betrugen in etwa 40 Meter und eine Breite von durchschnittlich 4 Meter. Im Bereich der nunmehrigen Erdanschüttungen wurden 5 Stöcke wahrgenommen. Diese waren augenscheinlich Birkenstöcke und hatten die Birken aufgrund der noch vorhandenen Stöcke ein Alter von zumindest 20 Jahren (eine genaue Zählung der Ringe war aufgrund der Nässe nicht möglich). Diese Stöcke wurden – nach Angaben des Beschwerdeführervertreters - vor ca. 2 Monaten geschnitten. An die vorhandene Schüttung anschließend (in Richtung Talwärts) waren weitere Stöcke von geschnittenen Birken vorhanden und in weitere Folge noch ein Bestand von ca. 30-35 Bäumen. Dies waren Buchen, Birken, Pappel und Weißkiefer. Weiters waren in diesem Bereich Holunder vorhanden. Ebenso stellte sich talseitig der Böschung abschnittsweise eine Naturverjüngung von Ahorn, Pappel und Buche ein. Die talwärts vorhandenen Birken und auch Pappeln haben – nach Angaben des forstfachlichen Amtssachverständigen - ein Alter von zumindest 15-20 Jahren (Anmerkung: eine genaue Altersbestimmung der talseitig vorhandenen Bäume war nicht möglich bzw. wäre ausschließlich mittels Zuwachsbohrer möglich). Auf der Schüttung war ein wüchsiger gesunder Grasbestand vorhanden. Unterhalb der Schüttungen war eine Naturverjüngung vorhanden. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde auch im elektronisch zur Verfügung stehenden Orthofoto eine Einmessung der Lagerungen vorgenommen. Konkret ergab sich dabei folgendes Bild: (Anmerkung: Bereich der Lagerungen – gelb markiert) [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegebe] „… …“ Der forstfachliche Amtssachverständige (ASV) führte ebenfalls aus, dass die eingemessenen GPS-Punkte im Bereich des ersichtlichen forstlichen Bewuchses liegen. Hinsichtlich der Lage wurde vom forstfachlichen ASV ausgeführt, dass sich der im Geländehöhenmodell ersichtliche Weg auf dem Grundstück ***, KG ***, befindet. Dazu gehören auch die talseitigen Böschungen und der Bereich der Schüttungen. Ob die Katastergrenzen im Geländehöhenmodell mit den Naturgrenzen bzw. tatsächlichen Grenzbestand übereinstimme könne nicht festgestellt werden. Weiters führte der forstfachliche Amtssachverständige im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren zweifelsfrei aus, dass die vorgefundenen Baumarten forstlichem Bewuchs entsprechen. Der vorliegende Bestand mit den bereits angeführten Hauptbaumarten weist nach erfolgter Nutzung von Kalamitätsholz eine Überschirmung von 0,6-0,8 auf und ist vollbestockt. Talseitig verläuft ein Waldweg der im Zuge der Holzbringung abschnittsweise verbreitert wurde. In den talseitigen Böschungen sind die bereits beschriebenen Birkenstöcke ersichtlich, unterhalb des talseitigen Böschungsfußes befinden sich die beschriebenen 15 Birkenstöcke sowie die rund 30 angeführten Bäume und die sich abschnittsweise einstellende Naturverjüngung. Vor der Nutzung der Birkenstöcke war auch der talseitig vom Weg gelegene Bestand vollbestockt, aufgrund der Nutzung dieser Birkenstöcke beläuft sich die Überschirmung auf 0,5-0,
- Das Ausmaß erstreckt sich somit zweifelsfrei auf über 1.000 m² und einer durchschnittlichen Breite von weit über 10 Meter. Im Zuge des Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass sich unterhalb der Schüttungen eine Naturverjüngung bereits einstellt. Im Bereich der Mistablagerungen dies jedoch nicht möglich ist. Aufgrund der konzentrierten Mistablagerung und des damit verbundenen hohen Stickstoffeintrag wird auf diesen Flächen die Produktionskraft des Waldbodens für forstlichen Bewuchs wesentlich geschwächt. Bezüglich der Rutsch- und Abtragungsgefahr ist abschnittsweise (im Bereich der Wegverbreiterungen) talseitig zusätzlich ein Böschungsbereich ohne standfestem Fuß errichtet worden und daher Rutschungen ausgesetzt. Weiters ist in diesem Bereich eine Wiederbewaldung nicht möglich. Bei talseitigen Schüttungen werde der Waldboden überlagert und stelle sich keine Wiederbewaldung ein. Konkret ist es so, dass Mineralboden den nährstoffreichen A-Horizont überlagert. Dies bewirkt, dass forstliche Gewächse sich in diesem Bereich nicht konkurrenzfähig verjüngen. Aufgrund des konzentrierten Stickstoffeintrages sind Gräser konkurrenzfähiger gegenüber forstlichem Bewuchs deren Konkurrenzkraft mit hohen Stickstoffkonzentrationen abnimmt. Das Vorliegen einer hohen Stickstoffkonzentration war auf Grund der Angabe des Beschwerdeführervertreters, wonach es sich um Kuhmist handle aus fachlicher Sicht gegeben. Aufgrund der Mistablagerung ist in diesem Bereich ein höherer Stickstoffwert als im umliegenden Waldbereich (Laubwaldbereich) zu erwarten. Aufgrund der Mächtigkeit der Mistablagerung ist ein forstlicher Bewuchs zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines ausgeschlossen. Mit Schreiben vom
- November 2016 legte die Beschwerdeführerin eine s.g. DKM-Grafik vor und führte ergänzend aus, dass sich daraus die Grenze zwischen den Grundstücken *** und *** eindeutig vermessen lasse. Die Linie zwischen den Punkten A und B sei die (südliche) Begrenzung des Grundstückes *** und messe (Maßstab links unten) in der Natur 45 m. Die Linie zwischen den Punkten C und D sei vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingetragen worden und messe in der Natur 50 m. Die Linie zwischen C und D führe in der Verlängerung exakt zu der Fläche, die verfahrensgegenständlich sei. Sie sei vom Geschäftsführer ausgemessen worden und habe ergeben, dass die 50 m genau am talseitigen Rand der Forststraße enden. Dies bedeute, dass die Mistablagerung am Grundstück *** erfolgt sei und das im bekämpften Beschluss genannte Grundstück *** erst danach „inklusive Forststraße“ – bergaufwärts beginne. lnkriminiert sei bekanntlich die Mistablagerung auf Grundstück ***, die sohin nicht stattgefunden haben könne. Ob der Hang unterhalb der Forststraße nun bewaldet gewesen sei oder nicht, sei unwesentlich, da eine Ablagerung auf dem Wiesengrundstück *** nicht inkriminiert sei. Diese übermittelte DKM-Grafik stellt sich wie folgt dar: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Mit Schreiben vom
- Februar 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin einen mittels „NÖ Atlas Grundstücke“ hergestellten Ausdruck, welcher aus Sicht der Beschwerdeführerin die zuletzt bekanntgegebene Distanz (Breite des Grundstückes ***) objektiviere. Die im Verfahren relevante Grundfläche sei sohin auf Grundstück *** Wiese und nicht auf Grundstück *** Wald gelegen. Der übermittelte „NÖ Atlas Grundstücke“ Ausdruck stellte sich wie folgt dar: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Gegenständlich wurde auf einen Bereich im Ausmaß von einer Länge von in etwa 40 Meter und eine Breite von durchschnittlich 4 Meter Stallmist gekippt. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Lokalaugenschein im Zuge des Beschwerdeverfahrens. Es ergibt sich somit – wie auch im Akt der belangten Behörde ein Ausmaß von etwa 70 m³ Mist. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Soweit seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass es sich bei der Fläche nicht um eine Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, sondern um eine Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, ***, handle, wird ausfgeführt, dass die gegenständliche Fläche – wie oben dargestellt – im Zuge des Lokalaugenscheines eingemessen wurde und sich demnach eine Lage auf dem Grundstück Nr. ***, im Nahbereich des Grundstückes ***, beide KG ***, liegt. Diese Lageeinmessung mitsamt den Ausführungen des Amtssachverständigen und dem Wissen der Beschwerdeführerin um die Lage der Mistablagerungen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts für das gegenständliche Verfahren ausreichend. Eine Befragung bzw. Einholung einer Auskunft des Vermessungsamtes über die Lage der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, konnte auf Grund des vorliegenden Katasterplanes mitsamt Luftbild (sowie Einmessungen und Höhenkoten) entfallen. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Lokalaugenscheins sowie der zweifelsfreien Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen konnte ebenfalls als erwiesen angesehen werden, dass im gegenständlichen Bereich Birkenstöcke (die Birken wurden in etwa im August 2016 umgeschnitten und hatten diese ein Alter von zumindest 20 Jahren) vorhanden waren. An die vorhandene Schüttung anschließend (in Richtung Talwärts) waren weitere Stöcke von geschnittenen Birken vorhanden und in weitere Folge noch ein Bestand von ca. 30-35 Bäumen. Dies waren Buchen, Birken, Pappel und Weißkiefer. Weiters waren in diesem Bereich Holunder vorhanden. Ebenso stellte sich talseitig der Böschung abschnittsweise eine Naturverjüngung von Ahorn, Pappel und Buche ein. Die talwärts vorhandenen Birken und auch Pappeln haben – nach Angaben des forstfachlichen Amtssachverständigen - ein Alter von zumindest 15-20 Jahren. Der vorliegende Bestand mit den bereits angeführten Hauptbaumarten weist nach erfolgter Nutzung von Kalamitätsholz eine Überschirmung von 0,6-0,8 auf und ist vollbestockt. Talseitig verläuft ein Waldweg der im Zuge der Holzbringung abschnittsweise verbreitert wurde. Vor der Nutzung der Birkenstöcke war auch der talseitig vom Weg gelegene Bestand vollbestockt, aufgrund der Nutzung dieser Birkenstöcke beläuft sich die Überschirmung auf 0,5-0,
- Das Ausmaß erstreckt sich somit zweifelsfrei auf über 1.000 m² und einer durchschnittlichen Breite von weit über 10 Meter. Es konnte daher zweifelsfrei bei der gegenständlichen Fläche von Wald im Sinne des § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975 ausgegangen werden. Es konnte daher zweifelsfrei bei der gegenständlichen Fläche von Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ausgegangen werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach lediglich auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, abzustellen sei bzw. ein Bewuchs von 60 Jahren notwendig sei (im Sinne des § 1a Abs. 3 lit.a Forstgesetz 1975) ist gegenständlich rechtlich nicht zutreffend.Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach lediglich auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, abzustellen sei bzw. ein Bewuchs von 60 Jahren notwendig sei (im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 3, Litera a, Forstgesetz 1975) ist gegenständlich rechtlich nicht zutreffend. Weiters war auf Grund der schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen als erwiesen anzusehen, dass auf Grund der Mistablagerungen auf diesen Flächen die Produktionskraft des Waldbodens für forstlichen Bewuchs wesentlich geschwächt wurde bzw. aufgrund der Mächtigkeit der Mistablagerung ein forstlicher Bewuchs zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines ausgeschlossen war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Artikel 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Art. 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).
§ 174Abs.
6 lit. b Forstgesetz 1975 hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außeracht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Paragraph 174, Absatz 6, Litera b, Forstgesetz 1975 hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außeracht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. § 16 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 16, Forstgesetz 1975 lautet: „
(1)Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2)Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
- a)die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
- b)der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
- c)die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
- d)der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche
§ 47
, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche
Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
(3)Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
(3)Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Absatz 2, eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
(4)Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 3 lit. c), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(4)Wurde Abfall im Wald abgelagert (Absatz 2, Litera d,) oder weggeworfen (Paragraph 174, Absatz 3, Litera c,), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(5)(Verfassungsbestimmung) Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt, so sind durch das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden Antragsrecht und Parteistellung zu.
(6)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich einen Bericht über Art und Ausmaß der Waldverwüstungen und insbesondere der flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses durch Wild, die Gutachtertätigkeit der Forstbehörden und die Maßnahmen der Jagdbehörden sowie deren Erfolg, gegliedert nach Bundesländern, im Internet zu veröffentlichen.
(7)Dieser Bericht ist bis zum 1. September jedes Folgejahres dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.“ Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass durch die gegenständliche Mistablagerung die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt wurde. Es konnte somit vom Vorliegen einer Waldverwüstung im Sinne des § 16 Forstgesetz 1975 ausgegangen werden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass durch die gegenständliche Mistablagerung die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt wurde. Es konnte somit vom Vorliegen einer Waldverwüstung im Sinne des Paragraph 16, Forstgesetz 1975 ausgegangen werden. Der erfolgte forstpolizeiliche Auftrag – zur Beseitigung dieser Waldverwüstung durch Entfernung der Mistablagerung – erfolgte somit seitens der belangten Behörde zu Recht.
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Diese ist bei einer Frist von über einem Monat jedenfalls angemessen. Unter Zuhilfenahme von Maschinen (Bagger; Fahrzeug) ist nach der allgemeinen Lebenserfahrungen hierfür eine Zeit von wenigen Stunden nötig.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Diese ist bei einer Frist von über einem Monat jedenfalls angemessen. Unter Zuhilfenahme von Maschinen (Bagger; Fahrzeug) ist nach der allgemeinen Lebenserfahrungen hierfür eine Zeit von wenigen Stunden nötig. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.803.001.2016