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{'item': 'LVwG-AV-776/001-2017'}

Obsah (5)Art. 133§ 11Art. 130§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-776/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Mit Schreiben vom
  2. Dezember 2016 stellte Herr Mag. GL (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** den Antrag, als Eigentümer des Grundstückes in ***, ***, von der Pflicht zur Verwendung von Müllbehältern

§ 11Abs.

7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ab 1.1.2017 ausgenommen zu werden.Mit Schreiben vom 24. Dezember 2016 stellte Herr Mag. GL (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** den Antrag, als Eigentümer des Grundstückes in ***, ***, von der Pflicht zur Verwendung von Müllbehältern

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ab 1.1.2017 ausgenommen zu werden. Mit einem in Briefform mit der Anrede „Sehr geehrter Herr Magister GL!“ abgefassten Schreiben des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom

  1. Jänner 2017 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Behörde nach einer vorangegangenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes das Verwaltungsverfahren als abgeschlossen betrachte. Auf Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 wurde verwiesen, der Antrag „wird daher abgelehnt“. Nach der Grußformel „Mit freundlichen Grüßen“ wurde das Schreiben für den „G.V.U. Bezirk ***“ vom Obmann sowie zusätzlich vom Geschäftsführer des Gemeindeverbandes eigenhändig unterfertigt. Mit Schreiben vom
  2. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass dieses Schreiben des Obmannes des G.V.U. Bezirk *** vom
  3. Jänner 2017 „zweifellos als Bescheid zu qualifizieren“ sei. Es sei nämlich im letzten Satz auch ein Spruch – die Ablehnung seines Antrages – enthalten. Aus mehreren näher ausgeführten Gründen sei dieser Bescheid jedoch rechtswidrig, weshalb dessen Aufhebung beantragt werde. Mit Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
  4. April 2017 wurde diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Der Spruch dieser Entscheidung wurde in zwei Spruchteile gegliedert. Im Spruchteil 1 wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Im Spruchteil 2 wurde dieselbe Berufung zurückgewiesen „in eventu“ „wegen entschiedener Sache“. Einerseits sei der Antrag nur in Briefform beantwortet worden, es liege hier kein Bescheid vor, daher sei eine Berufung dagegen unzulässig (Begründung zu Spruchteil 1). Andererseits habe sich seit dem letzten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts die Sachlage nicht geändert (Begründung zu Spruchteil 2). Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Herrn Mag. GL an das Landesverwaltungsgericht vom
  5. Mai
  6. Strittig sei, ob die Entscheidung des Obmannes vom
  7. Jänner 2017 als Bescheid zu qualifizieren sei oder nicht. Die zur weiteren Begründung im angefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung, das Landesverwaltungsgericht sei schon bei seiner letzten Entscheidung von einer Demontage des WC´s ausgegangen, sei aktenwidrig. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am
  8. Juni 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen. Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie aus dem Beschwerdevorbringen.
  9. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  10. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: §
  11. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.
  3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG: § 58.

(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. .… § 66.
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.Paragraph 66,
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(2)Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
(3)Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
(4)Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde von Herrn Mag. GL ein Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
  3. April 2017 angefochten. Mit diesem Bescheid wurde über eine Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom
  4. Februar 2017 gegen ein an ihn adressiertes Schreiben des Gemeindeverbandes vom
  5. Jänner 2017 abgesprochen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird – überflüssigerweise in zwei Spruchteilen, da der zweite Spruchteil unter Anführung von Begründungselementen lediglich den ersten Spruchteil wiederholt – die Berufung zurückgewiesen. Fraglich ist zunächst, ob es sich bei der mit der Berufung vom
  6. Februar 2017 bekämpften Erledigung vom
  7. Jänner 2017, welche ungeachtet der zusätzlichen Unterfertigung durch den Geschäftsführer wohl dem Verbandsobmann als Behörde zugerechnet werden kann, überhaupt um einen Bescheid handelt.

§ 58Abs.

1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Das Schreiben vom

  1. Jänner 2017 wurde nicht als Bescheid bezeichnet und weist auch keine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf bzw. fehlt eine Rechtsmittelbelehrung überhaupt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 9.458 A/1977, sowie VwGH vom 21.6.1983, 83/07/0160; 19.2.1986, 86/01/0038; 23.4.1990, 89/10/0220; 8.3.1991, 90/17/0328; 15.12.1994, 93/06/0187; 6.9.1995, 95/12/0174; 11.10.1995, 93/03/0211, 0212; 23.11.2011, 2011/12/0185; 21.12.2012, 2012/17/0473) ist in dem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, also ob die Erledigung ein Bescheid ist oder nicht, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut oder ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt somit ein strenger Maßstab angelegt werden, damit dieser als Bescheid angesehen werden kann (vgl. u.a. VwGH 12.2.1987, 86/08/0013; VwGH 20.2.1987, 86/11/0058; 30.5.1988, 87/12/0103; 14.7.1989, 2378/78).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 9.458 A/1977, sowie VwGH vom 21.6.1983, 83/07/0160; 19.2.1986, 86/01/0038; 23.4.1990, 89/10/0220; 8.3.1991, 90/17/0328; 15.12.1994, 93/06/0187; 6.9.1995, 95/12/0174; 11.10.1995, 93/03/0211, 0212; 23.11.2011, 2011/12/0185; 21.12.2012, 2012/17/0473) ist in dem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, also ob die Erledigung ein Bescheid ist oder nicht, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut oder ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt somit ein strenger Maßstab angelegt werden, damit dieser als Bescheid angesehen werden kann vergleiche u.a. VwGH 12.2.1987, 86/08/0013; VwGH 20.2.1987, 86/11/0058; 30.5.1988, 87/12/0103; 14.7.1989, 2378/78). An eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung muss hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, so liegt kein Bescheid vor (VwGH 25.9.1989, 89/12/0122; 14.6.1995, 95/12/0110). So muss aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgehen, dass gegenüber einer individuell bestimmten Person eine normative Anordnung getroffen werden sollte; entscheidend ist damit, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. u.a. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0080, 18.9.2012, 2012/11/0170, 23.1.2014, 2012/010/0227).So muss aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgehen, dass gegenüber einer individuell bestimmten Person eine normative Anordnung getroffen werden sollte; entscheidend ist damit, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche u.a. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0080, 18.9.2012, 2012/11/0170, 23.1.2014, 2012/010/0227). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (VwGH 28.9.1993, 93/12/0124, 24.4.1996, 95/12/0248). Eine Erledigung mit der Anrede „Sehr geehrter Herr …“ und abschließenden freundlichen Grüßen ist schon aufgrund der äußeren Form nicht als Bescheid zu werten (VwGH 19.2.1992, 92/12/0025, 17.6.1992, 92/03/0052, 9.9.1993, 92/01/0741). Der Gebrauch einer Grußformel (hier: „Mit freundlichen Grüßen“; vgl. zu „Mit vorzüglicher Hochachtung“, VwGH 30.9.2002, 2002/11/0125) stellt ein Indiz gegen eine Deutung als Bescheid dar. Dies gilt auch für die fehlende Rechtsmittelbelehrung (vgl. VwGH 23.5.2002, 2001/05/1170; 20.3.2003, 98/17/0320).Der Gebrauch einer Grußformel (hier: „Mit freundlichen Grüßen“; vergleiche zu „Mit vorzüglicher Hochachtung“, VwGH 30.9.2002, 2002/11/0125) stellt ein Indiz gegen eine Deutung als Bescheid dar. Dies gilt auch für die fehlende Rechtsmittelbelehrung vergleiche VwGH 23.5.2002, 2001/05/1170; 20.3.2003, 98/17/0320). Eine Erledigung des Wortlautes, einem Antrag könne grundsätzlich nicht nähergetreten werden, ist nicht als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie in Briefform gehalten ist (VwGH 23.11.1982, 82/05/0118). Auch hängt der Bescheidcharakter einer Erledigung nicht davon ab, ob die Behörde verpflichtet war, über das Parteibegehren zu entscheiden, sondern davon, ob die Erledigung nach ihrer Form die Absicht erkennen lässt, über das Begehren rechtsverbindlich zu entscheiden, sodass eine Erledigung danach zu beurteilen ist, was tatsächlich vorliegt, und nicht danach, was vorliegen müsste (vgl. VwGH 30.10.1980, 1718/80; 20.10.1992, 92/08/0141; 22.3.1993, 93/13/0021; 15.12.1994, 93/06/0187).Auch hängt der Bescheidcharakter einer Erledigung nicht davon ab, ob die Behörde verpflichtet war, über das Parteibegehren zu entscheiden, sondern davon, ob die Erledigung nach ihrer Form die Absicht erkennen lässt, über das Begehren rechtsverbindlich zu entscheiden, sodass eine Erledigung danach zu beurteilen ist, was tatsächlich vorliegt, und nicht danach, was vorliegen müsste vergleiche VwGH 30.10.1980, 1718/80; 20.10.1992, 92/08/0141; 22.3.1993, 93/13/0021; 15.12.1994, 93/06/0187). Von einem Bescheid kann daher nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, dadurch hoheitliche Befugnisse (Kompetenzen) in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 28.2.1996, 96/12/0025; VfSlg 3952/1961; 12.574/1990), dass sie in förmlicher und der Rechtskraft fähigen Weise über subjektive Rechtsverhältnisse – individuell bezeichneter Personen – abspricht (VwGH 20.10.1966, 895/66; 23.4.1991, 91/04/0095; 22.9.1992, 92/07/0121) und sie diesen Willen auch entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 13.9.2001, 2001/12/0134; 24.3.2004, 2004/12/0035; VfSlg 5464/1967).Von einem Bescheid kann daher nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, dadurch hoheitliche Befugnisse (Kompetenzen) in Anspruch zu nehmen vergleiche VwGH 28.2.1996, 96/12/0025; VfSlg 3952 aus 1961,; 12.574 aus 1990,), dass sie in förmlicher und der Rechtskraft fähigen Weise über subjektive Rechtsverhältnisse – individuell bezeichneter Personen – abspricht (VwGH 20.10.1966, 895/66; 23.4.1991, 91/04/0095; 22.9.1992, 92/07/0121) und sie diesen Willen auch entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 13.9.2001, 2001/12/0134; 24.3.2004, 2004/12/0035; VfSlg 5464 aus 1967,). Für das Vorliegen eines Bescheides ist aber auch noch von essentieller Bedeutung, dass sich aus der Erledigung eindeutig der Wille der Behörde, in der Erledigung über die Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, ergeben muss, sodass die Behörde diesen Willen auch entsprechend zum Ausdruck zu bringen hat (vgl. u.a. VwGH 15.12.1994, 93/06/0187; 14.6.1995, 95/12/0124 bis 0131, 0133).Für das Vorliegen eines Bescheides ist aber auch noch von essentieller Bedeutung, dass sich aus der Erledigung eindeutig der Wille der Behörde, in der Erledigung über die Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, ergeben muss, sodass die Behörde diesen Willen auch entsprechend zum Ausdruck zu bringen hat vergleiche u.a. VwGH 15.12.1994, 93/06/0187; 14.6.1995, 95/12/0124 bis 0131, 0133). Nach ihrem Gesamtbild lässt die Erledigung nicht den eindeutigen Willen der Behörde erkennen, ein Rechtsverhältnis in einer der Rechtskraft fähigen Weise bindend zu gestalten. Aus welchen Gründen eine Behörde keinen Bescheidwillen gefasst hat, mag es Rechtsunkenntnis oder auch ein Irrtum über die Rechtslage sein, ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen weist das Schreiben auch nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da es weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Bei Zweifeln über den Bescheidcharakter ist schließlich doch die Bezeichnung als Bescheid essentiell (vgl. VwGH 26.3.1993, 90/17/0117; 27.4.1995, 92/17/0288; 18.9.2002, 98/17/0283; 3.7.2009, 2007/17/0115).Bei Zweifeln über den Bescheidcharakter ist schließlich doch die Bezeichnung als Bescheid essentiell vergleiche VwGH 26.3.1993, 90/17/0117; 27.4.1995, 92/17/0288; 18.9.2002, 98/17/0283; 3.7.2009, 2007/17/0115). Die bestehenden Zweifel an der Normqualität des Schreibens vom
  2. Jänner 2017 führen somit zum Ergebnis, dass mangels der in einem solchen Fall für den Bescheidcharakter essentiellen Bezeichnung als „Bescheid“ dieses Schreiben nicht als Bescheid qualifiziert werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a VwGH 10.11.1988, 88/08/0048; 21.9.1993, 93/04/0141, 1042, 0143; 23.4.1996, 96/11/0066) liegt ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes formalrechtliches Hindernis vor und ist ein Rechtsmittel somit als unzulässig zurückzuweisen, wenn mit dem Rechtsmittel überhaupt kein Bescheid angefochten wird, weil ein solcher gar nicht vorliegt. Da das Schreiben vom
  3. Jänner 2017 nicht den Charakter eines Bescheides aufweist und somit kein Bescheid des Verbandsobmannes vorliegt, erweist sich die dagegen erhobene Berufung vom
  4. Februar 2017 mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig und wurde von der Berufungsbehörde daher zu Recht zurückgewiesen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a VwGH 10.11.1988, 88/08/0048; 21.9.1993, 93/04/0141, 1042, 0143; 23.4.1996, 96/11/0066) liegt ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes formalrechtliches Hindernis vor und ist ein Rechtsmittel somit als unzulässig zurückzuweisen, wenn mit dem Rechtsmittel überhaupt kein Bescheid angefochten wird, weil ein solcher gar nicht vorliegt. Da das Schreiben vom
  5. Jänner 2017 nicht den Charakter eines Bescheides aufweist und somit kein Bescheid des Verbandsobmannes vorliegt, erweist sich die dagegen erhobene Berufung vom
  6. Februar 2017 mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig und wurde von der Berufungsbehörde daher zu Recht zurückgewiesen. Es war die Beschwerde abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides zur Vermeidung von Unklarheiten neu zu fassen. 3.
  7. Ergänzendes: Festzuhalten ist, dass der mangelnde Bescheidcharakter des Schreibens vom
  8. Jänner 2017 nichts daran ändert, dass der Erstantrag des Beschwerdeführers vom
  9. Dezember 2016 wohl einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung durch den Verbandsobmann begründet und auch mangels einer erforderlichen bescheidmäßigen Erledigung noch unerledigt sein dürfte. Die im angefochtenen Bescheid aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit des Erstantrages, über den bisher noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, war nicht verfahrensgegenständlich und die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerde auch dementsprechend irrelevant. 3.
  10. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall galt es zu beurteilen, ob ein Schriftstück des Verbandsobmannes tatsächlich ein Bescheid war. Für die Beantwortung dieser Frage liegt eine umfangreiche Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor. Die verfahrensgegenständliche Entscheidung weicht nicht vom Gesetzestext und auch nicht von der Rechtsprechung ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.776.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.