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{'item': 'LVwG-S-2545/001-2016'}

Obsah (12)§ 45§ 52Art. 133§ 9§ 14§ 64§ 33§ 12§ 58§ 1§ 10§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.08.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2545/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 45Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) eingestellt wird.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Spruchpunktes 1 sowie der damit zusammenhängende Kostenausspruch in der Höhe von 70 Euro aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt wird.

  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat auf Grund der Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt 2

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 140 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat auf Grund der Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt 2

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 140 Euro zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses beträgt daher 910 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses beträgt daher 910 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1 und 2 Folgendes zur Last gelegt (Auslassungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht): „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 12.03.2016, 19:00 Uhr - 13.03.2016, 00:01 Uhr Ort: ***, ***, ident mit *** (Grst-Nr. *** - EZ ***, KG ***) Tatbeschreibung:
  2. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit ein

§ 9VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft in dem auf der Liegenschaft ***, ***, ident mit *** (Grst-Nr. *** - EZ ***, KG ***) mit Bescheid des Bürgermeisters, als Baubehörde I. Instanz, der Marktgemeinde *** vom 1.9.1989 als Lagerhalle mit Bürogebäude baurechtlich bewilligten Objekt/Gebäude, im Zeitraum 12.3.2016, 19.00 Uhr bis zumindest 13.3.2016, 00.01 Uhr, eine öffentliche Veranstaltung (Feier des internationalen Frauentages), trotz schriftlicher Untersagung durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** vom 3.3.2016, GZ: BA-10-00371-20, durchgeführt hat.Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit ein

Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft in dem auf der Liegenschaft ***, ***, ident mit *** (Grst-Nr. *** - EZ ***, KG ***) mit Bescheid des Bürgermeisters, als Baubehörde römisch eins. Instanz, der Marktgemeinde *** vom 1.9.1989 als Lagerhalle mit Bürogebäude baurechtlich bewilligten Objekt/Gebäude, im Zeitraum 12.3.2016, 19.00 Uhr bis zumindest 13.3.2016, 00.01 Uhr, eine öffentliche Veranstaltung (Feier des internationalen Frauentages), trotz schriftlicher Untersagung durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** vom 3.3.2016, GZ: BA-10-00371-20, durchgeführt hat. 2. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit ein

§ 9VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft in dem auf der Liegenschaft ***, ***, ident mit *** (Grst-Nr. *** - EZ ***, KG ***) mit Bescheid des Bürgermeisters, als Baubehörde I. Instanz, der Marktgemeinde *** vom 1.9.1989 als Lagerhalle mit Bürogebäude baurechtlich bewilligten Objekt/Gebäude, im Zeitraum 12.3.2016, 19.00 Uhr bis zumindest 13.3.2016, 00.01 Uhr, eine öffentliche Veranstaltung (Feier des internationalen Frauentages) in einer nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt hat, obwohl Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden dürfen.Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit ein

Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft in dem auf der Liegenschaft ***, ***, ident mit *** (Grst-Nr. *** - EZ ***, KG ***) mit Bescheid des Bürgermeisters, als Baubehörde römisch eins. Instanz, der Marktgemeinde *** vom 1.9.1989 als Lagerhalle mit Bürogebäude baurechtlich bewilligten Objekt/Gebäude, im Zeitraum 12.3.2016, 19.00 Uhr bis zumindest 13.3.2016, 00.01 Uhr, eine öffentliche Veranstaltung (Feier des internationalen Frauentages) in einer nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt hat, obwohl Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden dürfen. […] Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu

  1. § 14 Abs.1 Z.5 i.V.m. § 12 Abs.1 Z.3 NÖ Veranstaltungsgesetz LGBl. 7070-2zu
  2. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Veranstaltungsgesetz Landesgesetzblatt 7070-2 zu
  3. § 14 Abs.1 Z.10 i.V.m. § 10 Abs.1 NÖ Veranstaltungsgesetz LGBl. 7070-2“zu
  4. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Veranstaltungsgesetz Landesgesetzblatt 7070-2“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von je 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen je 100 Stunden)

§ 14Abs.

1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes verhängt sowie

§ 64Abs. 2 VSt

G 10 % der Strafe als Kostenbeitrag des Verfahrens, sohin für diese beiden Spruchpunkte insgesamt 140 Euro, zur Bezahlung vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von je 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen je 100 Stunden)

Paragraph 14, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes verhängt sowie

Paragraph 64, Absatz 2, VStG 10 % der Strafe als Kostenbeitrag des Verfahrens, sohin für diese beiden Spruchpunkte insgesamt 140 Euro, zur Bezahlung vorgeschrieben. Begründend hat die belangte Behörde dazu – im Wesentlichen – ausgeführt, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die Anzeige der Polizeiinspektion ***, durch die Bescheide und Schreiben der Marktgemeinde *** und durch das Geständnis des Beschwerdeführers einwandfrei erwiesen wären. Es bestehe für die Behörde kein Grund, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als nicht erwiesen anzusehen und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des Verschuldens wurde unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 VStG angeführt, dass die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschwerdeführers gelte, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hätte. Dieser Entlastungsbeweis sei jedoch nicht gelungen. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd, erschwerend kein Grund gewertet.Begründend hat die belangte Behörde dazu – im Wesentlichen – ausgeführt, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die Anzeige der Polizeiinspektion ***, durch die Bescheide und Schreiben der Marktgemeinde *** und durch das Geständnis des Beschwerdeführers einwandfrei erwiesen wären. Es bestehe für die Behörde kein Grund, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als nicht erwiesen anzusehen und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des Verschuldens wurde unter Hinweis auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG angeführt, dass die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschwerdeführers gelte, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hätte. Dieser Entlastungsbeweis sei jedoch nicht gelungen. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd, erschwerend kein Grund gewertet. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom

  1. September 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis vorgelegt.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer – im Wesentlichen – zu Spruchpunkt 1 an, dass das angeführte Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  3. März 2016 dem Beschuldigten zwar zugegangen sei, er hatte aber keine Möglichkeit mehr gehabt, hierauf entsprechend zu reagieren. Zudem ging er davon aus, dass eine entsprechende Bewilligung vorliegen würde. Zu Spruchpunkt 2 legte der Beschwerdeführer den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  4. März 2016, KOW2-BA-09120/001, vor. Mit diesem Bescheid sei die Änderung der Betriebsanlage am Standort ***, ***, bewilligt worden. Die W GmbH (in der Folge: GmbH) habe sämtlichen in diesem Bescheid erteilten Auflagen entsprochen, es habe eine geeignete Veranstaltungsbetriebsstätte vorgelegen. Der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten. Zur Höhe der Strafe wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, was von der belangten Behörde nicht entsprechend gewichtet worden wäre. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die W GmbH intensiv um die Einholung der entsprechenden Bewilligungen bemüht habe, das gehe sowohl aus dem gewerberechtlichen als auch aus dem baurechtlichen Verwaltungsakt hervor. Im Hinblick auf das geringe Verschulden wäre nur eine Ermahnung zu erteilen gewesen. Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen herabzusetzen bzw. Ermahnungen zu erteilen.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  6. Juni 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung – gemeinsam mit den Verfahren gegen den Beschwerdeführer ZM – durchgeführt. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und durch Einvernahme der Beschwerdeführer. Ein Vertreter der belangten Behörde hat trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung nicht teilgenommen. In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer ZM – im Wesentlichen – angeführt, dass etwa 100 Karten verkauft worden seien, sie hätten Live-Musik, Speisen und Getränke organisiert. Der Bürgermeister habe deswegen von der Durchführung der Veranstaltung abgeraten, weil die Fertigstellung noch nicht eingereicht gewesen sei. Die Einreichung sei erst später erfolgt. Eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung wäre vorgelegen. Er habe sie aber nicht mit und könnte sie deswegen nicht vorlegen. Auf Frage des Beschwerdeführervertreters teilte der Beschwerdeführer ZM mit, dass es eine private Feier gewesen sei. Auf Frage des Gerichts ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Leute, die die Karten gekauft hätten, dann doch nichts zahlen mussten, sehr wohl aber bei der Feier gewesen wären. Diese sei auf *** beworben worden. Der Beschwerdeführer SB ergänzte, dass die Veranstaltung eine Werbung für die GmbH sein sollte. Der Beschwerdeführer SB gab an, dass er keine Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung gehabt habe.
  7. Feststellungen: 4.
  8. Der Beschwerdeführer ist einer von zwei Geschäftsführern der W GmbH mit Sitz in ***, ***. Zum Tatzeitpunkt gab es keine Aufgabenteilung hinsichtlich der Verantwortungsbereiche zwischen den beiden Geschäftsführern. Verantwortliche Beauftragte

§ 9Abs. 2 VSt

G waren nicht bestellt.4.1. Der Beschwerdeführer ist einer von zwei Geschäftsführern der W GmbH mit Sitz in ***, ***. Zum Tatzeitpunkt gab es keine Aufgabenteilung hinsichtlich der Verantwortungsbereiche zwischen den beiden Geschäftsführern. Verantwortliche Beauftragte

Paragraph 9, Absatz 2, VStG waren nicht bestellt. 4.

  1. Am
  2. März 2016 führte die GmbH in der Lagerhalle mit Bürogebäude, ***, ***, ab 19 Uhr bis
  3. März 2016, 00.01 Uhr, die Feier des internationalen Frauentages mit ca. 400 Gästen, mit Live-Musik und mit der Verabreichung von Speisen und Getränken durch. Die GmbH hat die Feier in *** beworben. Diese Feier war allgemein zugänglich, es gab keine Einschränkung auf bestimmte, etwa dem Beschwerdeführer persönlich bekannte Gäste oder von ihm persönlich geladene Gäste. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  4. März 2016, Zl. KOW2-BA-09120/001, wurde dieser GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch Errichtung einer Event- und Veranstaltungshalle samt der technischen und maschinellen Einrichtung unter näher genannten Auflagen erteilt. Zukünftig können die zwei Hallen für Veranstaltungen bzw. Marktstände mit Besucherverkehr genutzt werden. Halle 1 ist für 250 Personen, Halle 2 für 200 Personen ausgelegt. An diese Veranstaltungshallen schließen diverse Büro- und Nebenräume sowie eine Küche an. Im Obergeschoß der Betriebsanlage werden Aufenthaltsräume für die Nutzung während der Veranstaltungen geschaffen. Eine Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz liegt nicht vor. 4.
  5. Nach seiner Vernehmung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Strafverfahren bei der belangten Behörde am
  6. August 2016 verließ der Beschwerdeführer Österreich noch am
  7. oder am
  8. August 2016 und fuhr mit dem Auto zunächst nach ***, Republik Serbien. Dort traf er seine Ehefrau und die drei Kinder. Gemeinsam fuhr die Familie am
  9. August 2016 von Serbien nach ***, Montenegro, und blieb dort bis zum
  10. August 2016 im Apartmani ***. Am
  11. August 2016 kehrten sie nach *** zurück. Erst am Freitag,
  12. September 2016, kehrte der Beschwerdeführer schließlich mit seiner Familie an seine Abgabestelle in ***, ***, zurück. 4.
  13. Am
  14. August 2016 wurde versucht, das angefochtene Straferkenntnis an der Abgabestelle des Beschwerdeführers in ***, ***, zuzustellen. Da der Zustellversuch erfolglos verlief, wurde eine Benachrichtigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass das Straferkenntnis beim Postamt *** hinterlegt werde und ab
  15. August 2016 behoben werden kann. Der Beschwerdeführer behob das Straferkenntnis – aufgrund des oben beschriebenen, durchgehenden Auslandsaufenthalts von
  16. oder
  17. August bis
  18. September 2016 – erst am Samstag,
  19. September 2016, dem auf seine Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag. Die Beschwerde wurde am
  20. September 2016 zur Post gegeben und langte am
  21. September 2016 bei der belangten Behörde ein.
  22. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
  23. Juni 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, den von der belangten Behörde vorgelegten Rückschein betreffend den Bescheid vom
  24. März 2016 sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und Einsichtnahme in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass sowie die als Reaktion zum Verspätungsvorhalt vorgelegte Aufenthaltsbestätigung des Apartmani *** in Montenegro. Die Feststellungen betreffend Durchführung der Feier, zur Betriebsanlagengenehmigung und zum Nichtvorliegen einer Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** und den Ausführungen in der Beschwerde bzw. den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend Zustellversuch, Benachrichtigung über Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung beim Postamt *** ergeben sich aus dem unbedenklichen Rückschein betreffend das angefochtene Straferkenntnis. Die Feststellungen betreffend den Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers, seiner Rückkehr an die Abgabestelle am
  25. September 2016 und Abholung des Straferkenntnisses am
  26. September 2016 ergeben sich aus der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, den Grenzkontrollstempeln in seinem Reisepass sowie der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung des Apartmani ***.
  27. Rechtliche Erwägungen: 6.
  28. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: 6.1.
  29. § 17 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, lautet auszugsweise:6.1.
  30. Paragraph 17, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lautet auszugsweise: „Hinterlegung § 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen[…]. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)[…]“ 6.1.2.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.6.1.2.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. 6.1.

  1. Bei vorübergehender Abwesenheit (Urlaub) des Empfängers von der Abgabestelle gilt eine hinterlegte Sendung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist als zugestellt (zB VwGH vom
  2. Februar 1997, 95/16/0134). Der Beschwerdeführer befand sich am Tag des Zustellversuches nicht in Österreich; er kehrte erst am Freitag,
  3. September 2016, nach Österreich zurück und behob das beim Postamt hinterlegte Straferkenntnis am Samstag,
  4. September
  5. Die vierwöchige Beschwerdefrist (vgl. § 7 Abs. 4 VwGVG) begann daher nicht schon am
  6. August 2016, sondern erst am Samstag,
  7. September 2016, dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, zu laufen.Der Beschwerdeführer befand sich am Tag des Zustellversuches nicht in Österreich; er kehrte erst am Freitag,
  8. September 2016, nach Österreich zurück und behob das beim Postamt hinterlegte Straferkenntnis am Samstag,
  9. September
  10. Die vierwöchige Beschwerdefrist vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) begann daher nicht schon am
  11. August 2016, sondern erst am Samstag,
  12. September 2016, dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, zu laufen. Die am Montag,
  13. September 2016, zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig. 6.
  14. In der Sache zu Spruchpunkt 1: 6.2.1.

§ 12Abs.

1 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes kann die Behörde Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 10 Abs. 6 entspricht oder keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt.6.2.1.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes kann die Behörde Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach Paragraph 10, Absatz 6, entspricht oder keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt. Wer eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt, begeht

§ 14Abs.

1 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Wer eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt, begeht

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. 6.2.2. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** hat die folgende Erledigung vom 3. März 2016, BA-10-00371-20, an die GmbH übermittelt: „Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen

NÖ Veranstaltungsgesetz Liegenschaft in ***, *** Sehr geehrte Frau P! Die Marktgemeinde *** bestätigt den Erhalt ihrer Anmeldung mit 12.02.2016 für die Abhaltung einer öffentlichen Veranstaltung und erlaubt sich Ihnen nach Prüfung des Sachverhalts und der derzeitigen Aktenlage Folgendes eingehend mitzuteilen. Veranstaltungen im Sinne des NÖ Veranstaltungsgesetzes dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden (§ 10 Abs. 1). Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten, welche nach der NÖ Bauordnung bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst.Veranstaltungen im Sinne des NÖ Veranstaltungsgesetzes dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden (Paragraph 10, Absatz eins,). Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten, welche nach der NÖ Bauordnung bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst. Für das gegenständliche Objekt auf der Liegenschaft *** liegt weder eine Baubewilligung über eine Veranstaltungsbetriebsstätte vor, noch eine diesbezüglich gültige baubehördliche Bewilligung. Auch ist im vorliegenden Fall ein gewerbebehördlicher Gastgewerbe Betriebsanlage, in dem dafür vorgesehenen Umfang, von der Gewerbebehörde zu bewilligen. Es wird daher ausdrücklich auf das laufende gewerberechtliche Verfahren und auf die diesbezügliche Verhandlungsschrift vom 25.1.2016 verwiesen. Weiters müssen wir Sie darauf hinweisen, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6.11.2015, BA-10-00371-10, unter anderem ein Benützungsverbot erlassen wurde und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Die Abhaltung der gemeldeten Veranstaltung würde gegen gesetzliche bau-, gewerbe- und veranstaltungsbehördliche Richtlinien verstoßen und zumindest eine Verwaltungsübertretung darstellen, welche mit einer Geldstrafe oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitstrafe geahndet wird. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann Ihre Veranstaltungsmeldung für die Abhaltung einer öffentlichen Feier des internationalen Frauentages am Samstag, den 12.3.2016, seitens der Marktgemeinde *** nicht zur Kenntnis genommen werden. Es wird er dringend von der Abhaltung der Veranstaltung abgeraten um strafrechtliche Maßnahmen und dessen Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Der Bürgermeister“ Diese Erledigung ist der GmbH am 7. März 2016 durch Hinterlegung zugestellt worden. 6.2.3.

§ 58Abs.

1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den – objektiv erkennbaren – Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (vgl. etwa VwGH 25. Februar 2016, Ra 2016/19/0007).6.2.3.

Paragraph 58, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den – objektiv erkennbaren – Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell vergleiche etwa VwGH

  1. Februar 2016, Ra 2016/19/0007). Aus dem zitierten Schreiben des Bürgermeisters vom
  2. März 2016 ergibt sich nicht eindeutig, dass die Behörde eine Entscheidung getroffen hat, es wird nur „dringend von der Abhaltung der Veranstaltung abgeraten, um strafrechtliche Maßnahmen und dessen Unannehmlichkeiten zu vermeiden“. Auch enthält das Schreiben keine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid. Es enthält bloß eine Wiedergabe der Rechtslage zum NÖ Veranstaltungsgesetz und Hinweise auf ein gewerberechtliches Verfahren und ein baurechtliches Benützungsverbot betreffend die Liegenschaft in ***, ***. Dieses Schreiben vom
  3. März 2016 stellt somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keinen Bescheid dar. Da kein Bescheid vorliegt, hat der Bürgermeister die Durchführung der Feier auch nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes untersagt. Die in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Tat wurde daher nicht begangen, weshalb Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war.Da kein Bescheid vorliegt, hat der Bürgermeister die Durchführung der Feier auch nicht im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes untersagt. Die in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Tat wurde daher nicht begangen, weshalb Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war. Die Aufhebung betrifft auch die anteiligen Kosten für das Verfahren erster Instanz, das sind Kosten im Ausmaß von 70 Euro (10 % von der verhängten Geldstrafe in der Höhe von 700 Euro). 6.
  4. In der Sache zu Spruchpunkt 2: 6.3.1.

§ 1Abs.

1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes gilt dieses Gesetz für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.

§ 1Abs.

2 erster Satz des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind öffentlich im Sinne dieses Gesetzes Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind.6.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes gilt dieses Gesetz für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.

Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz des NÖ Veranstaltungsgesetzes sind öffentlich im Sinne dieses Gesetzes Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Die Feier des internationalen Frauentages war als eine allgemein zugängliche „Art von öffentlicher Schaustellung, Darbietung und Belustigung“ eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes. Es wurde Live-Musik dargeboten, und die Feier, die über *** beworben worden ist, konnte von jedermann besucht werden. Es handelte sich daher entgegen dem Beschwerdevorbringen um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes. Ob ein Eintrittspreis rückerstattet wurde, ist für die Klärung der Frage, ob die Veranstaltung öffentlich ist, nicht relevant.Die Feier des internationalen Frauentages war als eine allgemein zugängliche „Art von öffentlicher Schaustellung, Darbietung und Belustigung“ eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes. Es wurde Live-Musik dargeboten, und die Feier, die über *** beworben worden ist, konnte von jedermann besucht werden. Es handelte sich daher entgegen dem Beschwerdevorbringen um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Paragraph eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes. Ob ein Eintrittspreis rückerstattet wurde, ist für die Klärung der Frage, ob die Veranstaltung öffentlich ist, nicht relevant. Die GmbH hat somit eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes durchgeführt.Die GmbH hat somit eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Paragraph eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes durchgeführt. 6.3.

  1. § 1 Abs. 4 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes lautet:6.3.
  2. Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes lautet: „Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen: Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang“ Eine Definition des Begriffes „Gastgewerbebetriebsanlage“ findet sich weder im NÖ Veranstaltungsgesetz noch in der Begründung des Initiativantrages betreffend Neuerlassung des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Ltg.-460/A-1/41-2005, vom
  3. Juni 2005 (http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/ LandtagsvorlagenXVI/04/460/460.htm) oder in einer anderen Rechtsvorschrift. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind Gastgewerbebetriebsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes jene Betriebsanlagen nach § 74 ff. der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), die zur Ausübung des Gastgewerbes im Sinne des § 111 ff. GewO 1994 errichtet und betrieben werden; das sind solche Betriebsanlagen, deren vordergründiger Zweck die Ausübung des Gastgewerbes ist. Für diese Betriebsanlagen soll das NÖ Veranstaltungsgesetz soweit (arg. „in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang“) keine Anwendung finden, als bereits das gewerbebehördlich genehmigte Projekt auch die Abhaltung von Veranstaltungen in dieser „Gastgewerbebetriebsanlage“ enthält. Die gegenständliche Betriebsanlage („Event- und Veranstaltungshalle samt der technischen und maschinellen Einrichtung“) ist aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Betriebsanlage, die zur Ausübung des Gastgewerbes errichtet und betrieben wird, sondern – im Gegenteil – im Vordergrund steht die Abhaltung von Veranstaltungen. Dass dabei auch Speisen jeder Art verabreicht und Getränke ausgeschenkt werden können, macht die gegenständliche Betriebsanlage nicht zu einer Gastgewerbebetriebsanlage. Dieser Überlegung liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass Ausnahmen (und eine solche ist § 1 Abs. 4 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes) eng auszulegen sind. Das NÖ Veranstaltungsgesetz ist daher anzuwenden.Eine Definition des Begriffes „Gastgewerbebetriebsanlage“ findet sich weder im NÖ Veranstaltungsgesetz noch in der Begründung des Initiativantrages betreffend Neuerlassung des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Ltg.-460/A-1/41-2005, vom
  4. Juni 2005 (http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/ LandtagsvorlagenXVI/04/460/460.htm) oder in einer anderen Rechtsvorschrift. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind Gastgewerbebetriebsanlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes jene Betriebsanlagen nach Paragraph 74, ff. der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), die zur Ausübung des Gastgewerbes im Sinne des Paragraph 111, ff. GewO 1994 errichtet und betrieben werden; das sind solche Betriebsanlagen, deren vordergründiger Zweck die Ausübung des Gastgewerbes ist. Für diese Betriebsanlagen soll das NÖ Veranstaltungsgesetz soweit (arg. „in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang“) keine Anwendung finden, als bereits das gewerbebehördlich genehmigte Projekt auch die Abhaltung von Veranstaltungen in dieser „Gastgewerbebetriebsanlage“ enthält. Die gegenständliche Betriebsanlage („Event- und Veranstaltungshalle samt der technischen und maschinellen Einrichtung“) ist aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Betriebsanlage, die zur Ausübung des Gastgewerbes errichtet und betrieben wird, sondern – im Gegenteil – im Vordergrund steht die Abhaltung von Veranstaltungen. Dass dabei auch Speisen jeder Art verabreicht und Getränke ausgeschenkt werden können, macht die gegenständliche Betriebsanlage nicht zu einer Gastgewerbebetriebsanlage. Dieser Überlegung liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass Ausnahmen (und eine solche ist Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 5, des NÖ Veranstaltungsgesetzes) eng auszulegen sind. Das NÖ Veranstaltungsgesetz ist daher anzuwenden. 6.3.3.

§ 10Abs.

1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes dürfen Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.

§ 10Abs.

2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten keiner Bewilligung,

  1. die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,
  2. die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind oder,
  3. wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (zB Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (zB TÜV, österreichische Normungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden. Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden.6.3.3.

Paragraph 10, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes dürfen Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.

Paragraph 10, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten keiner Bewilligung,

  1. die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,
  2. die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind oder,
  3. wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (zB Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (zB TÜV, österreichische Normungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden. Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden. Wer Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10), begeht

§ 14Abs.

1 Z 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Wer Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (Paragraph 10,), begeht

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Eine Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung lag zum Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung nicht vor. Es ist auch keiner der in § 10 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes angeführten Ausnahmetatbestände erfüllt. Das Beschwerdevorbringen, es hätte eine Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 gegeben, geht daher ins Leere.Eine Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung lag zum Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung nicht vor. Es ist auch keiner der in Paragraph 10, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes angeführten Ausnahmetatbestände erfüllt. Das Beschwerdevorbringen, es hätte eine Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 gegeben, geht daher ins Leere. Auf Grund der getroffenen Feststellungen ergibt sich daher, dass das objektive Tatbild erfüllt wurde. 6.3.4.

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer daher als das

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ der GmbH in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer anzulasten.6.3.4.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer daher als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der GmbH in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer anzulasten. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorbringen, es sei von Seiten der Behörde zugesagt worden, dass die für die Feier erforderlichen Bescheide erlassen worden wären, was dann aber nicht erfolgt sei, geht im Hinblick auf das Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. März 2016 ins Leere. Gerade auch im Hinblick auf dieses Schreiben ist das Verhalten des Beschwerdeführers als besonders nachlässig zu bezeichnen, es liegt auf Grund dieser Umstände auch die Vermutung eines Vorsatzes nahe. Der Beschwerdeführer hat somit zumindest grob fahrlässig gehandelt. Die Verwaltungsübertretung ist ihm daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. 7. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Eine Übertretung der verletzten Gesetzesbestimmung ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) zu ahnden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz vor Gefahren und nachteiligen Auswirkungen, die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbunden sein können, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat grob fahrlässig gehandelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in die Verwaltungsstrafdatei Einsicht genommen und stellt fest, dass der Beschwerdeführer – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde – nicht unbescholten ist. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Es liegen aber keine einschlägigen Vorstrafen nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz vor, die erschwerend zu werten wären. Ebenso wenig liegt der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses vor, denn ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis ist nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zu werten (vgl. zuletzt VwGH

  1. März 2015, Ra 2015/02/0009). Darüber hinaus kann ein angebliches (längeres) Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach der Straftat schon deshalb nicht strafmildernd berücksichtigt werden, weil hiefür ein Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren keinesfalls genügt (vgl. VwGH
  2. April 1995, 95/02/0072). Es liegt auch der Milderungsgrund nach § 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 11 StGB nicht vor, da dieser voraussetzt, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, vom Organwalter der zuständigen Behörde sei die rechtzeitige Erlassung der erforderlichen Bescheide zugesagt worden, so wäre eine Zusage der Bezirkshauptmannschaft als der für das Gewerberecht zuständigen Behörde zutreffendenfalls zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist aber die Bezirkshauptmannschaft nicht zuständig für die Erteilung der Bewilligung nach § 10 Abs. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes. Allfällige Auskünfte unzuständiger Behörden sind nicht geeignet, Verschulden auszuschließen und kommen auch einem Schuldausschließungsgrund nicht nahe. Mit der am
  3. März 2016 erfolgten Zustellung des Schreibens des Bürgermeisters vom
  4. März 2016, der im vorliegenden Fall zuständige Behörde nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz ist, war vielmehr klar ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Feier des internationalen Frauentages die nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz erforderlichen Verfahren nicht abgeschlossen sein würden. Die Beweisaufnahme war daher nicht erforderlich. Weitere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind im Verfahren nicht behauptet worden oder sonst hervorgekommen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in die Verwaltungsstrafdatei Einsicht genommen und stellt fest, dass der Beschwerdeführer – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde – nicht unbescholten ist. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Es liegen aber keine einschlägigen Vorstrafen nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz vor, die erschwerend zu werten wären. Ebenso wenig liegt der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses vor, denn ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis ist nicht als Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu werten vergleiche zuletzt VwGH
  5. März 2015, Ra 2015/02/0009). Darüber hinaus kann ein angebliches (längeres) Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach der Straftat schon deshalb nicht strafmildernd berücksichtigt werden, weil hiefür ein Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren keinesfalls genügt vergleiche VwGH
  6. April 1995, 95/02/0072). Es liegt auch der Milderungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB nicht vor, da dieser voraussetzt, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, vom Organwalter der zuständigen Behörde sei die rechtzeitige Erlassung der erforderlichen Bescheide zugesagt worden, so wäre eine Zusage der Bezirkshauptmannschaft als der für das Gewerberecht zuständigen Behörde zutreffendenfalls zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist aber die Bezirkshauptmannschaft nicht zuständig für die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz eins, des NÖ Veranstaltungsgesetzes. Allfällige Auskünfte unzuständiger Behörden sind nicht geeignet, Verschulden auszuschließen und kommen auch einem Schuldausschließungsgrund nicht nahe. Mit der am
  7. März 2016 erfolgten Zustellung des Schreibens des Bürgermeisters vom
  8. März 2016, der im vorliegenden Fall zuständige Behörde nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz ist, war vielmehr klar ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Feier des internationalen Frauentages die nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz erforderlichen Verfahren nicht abgeschlossen sein würden. Die Beweisaufnahme war daher nicht erforderlich. Weitere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind im Verfahren nicht behauptet worden oder sonst hervorgekommen. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Einkommen von 1 200 Euro, vier Sorgepflichten, keine Schulden, kein Vermögen) kommt eine Herabsetzung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Strafe nicht in Betracht. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Einkommen von 1 200 Euro, vier Sorgepflichten, keine Schulden, kein Vermögen) kommt eine Herabsetzung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Strafe nicht in Betracht. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren. 8. Zu den Kosten:

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist

Abs. 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist

Absatz 2, für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Da die Beschwerde zu Spruchpunkt 2 als unbegründet abgewiesen wurde, waren die im Spruch angeführten Kosten vorzuschreiben.

  1. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil zum einen nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom
  2. Mai 2015, Ra 2014/01/0175) und im Übrigen aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  3. Dezember 2016).Die Revision ist nicht zulässig, weil zum einen nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom
  4. Mai 2015, Ra 2014/01/0175) und im Übrigen aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt vergleiche aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  5. Dezember 2016). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. zB VwGH vom
  6. Februar 2017, Ra 2017/09/0004).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche zB VwGH vom
  7. Februar 2017, Ra 2017/09/0004).
  8. Zu den weiteren Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses: Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses richtet (Übertretungen der GewO 1994 bzw. der NÖ BauO 2014), ist nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes ein anderer Einzelrichter zur Entscheidung zuständig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2545.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.