RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-573/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder a
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 17 VwGVG ordnet an:Paragraph 17, VwGVG ordnet an: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Vorweg ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Altlastensanierungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen: Während das AWG 2002 in seiner Zielsetzung im Sinn des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung dient (vgl. dazu insbesondere § 1 AWG 2002), bezweckt das Altlastensanierungsgesetz die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes (vgl. dazu insbesondere § 1 ALSAG). Der bloße Umstand, dass einer Belassung des Großteils der Ablagerung von Abfall aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht keine Bedenken entgegenstehen, führt noch nicht dazu, dass dieser Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG ergibt (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/07/0105). Demnach ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant, ob aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht die Schüttung nahezu im gesamten Ausmaß ohne weitere Maßnahmen bestehen bleiben kann.Vorweg ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Altlastensanierungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen: Während das AWG 2002 in seiner Zielsetzung im Sinn des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung dient vergleiche , dazu insbesondere Paragraph eins, AWG 2002), bezweckt das Altlastensanierungsgesetz die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes vergleiche , dazu insbesondere Paragraph eins, ALSAG). Der bloße Umstand, dass einer Belassung des Großteils der Ablagerung von Abfall aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht keine Bedenken entgegenstehen, führt noch nicht dazu, dass dieser Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG ergibt vergleiche VwGH 25.06.2009, 2006/07/0105). Demnach ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant, ob aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht die Schüttung nahezu im gesamten Ausmaß ohne weitere Maßnahmen bestehen bleiben kann. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 unterstellt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen der Altlastenbeitragspflicht.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, unterstellt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen der Altlastenbeitragspflicht. Gemäß § 3 Abs. 1a ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 sind von der Beitragspflicht ausgenommen: […]Gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, sind von der Beitragspflicht ausgenommen: […] 4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. cverwendet wird, Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, verwendet wird, 5. Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird, […] Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, , Tabelle 5 und 6), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird, […] Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBI I Nr. 102 (§ 2 Abs. 4 AISAG idF BGBI I Nr. 40/2008).Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, , bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBI römisch eins Nr. 102 (Paragraph 2, Absatz 4, AISAG in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 40 aus 2008,). ln der abfallrechtlichen Norm des § 2 AWG 2002 ist Folgendes bestimmt:ln der abfallrechtlichen Norm des Paragraph 2, AWG 2002 ist Folgendes bestimmt:
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2)Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
- eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Mit § 2 Abs. 17 ALSAG idF BGBl. Nr. 71/2003 wurde für Bodenaushubmaterial der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt. § 2 Abs. 17 ALSAG ist gegenüber § 2 Abs. 4 leg. cit. die Spezialnorm (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Mit Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 2003, wurde für Bodenaushubmaterial der in Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt. Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG ist gegenüber , Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. die Spezialnorm vergleiche , VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Ist demnach gemäß § 2 Abs. 17 ALSAG der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren. Das bedeutet, dass Materialien, die als Bodenaushubmaterial einzustufen sind, Abfälle sind (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Die Definition des „Bodenaushubmaterials“ ist relevant für die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG (Scheichl/Zauner, ALSAG, § 2 Z 53).Ist demnach gemäß Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren. Das bedeutet, dass Materialien, die als Bodenaushubmaterial einzustufen sind, Abfälle sind vergleiche VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Die Definition des „Bodenaushubmaterials“ ist relevant für die Beitragsbefreiung in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG (Scheichl/Zauner, ALSAG, Paragraph 2, Ziffer 53,). Zur Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme iSd § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist grundsätzlich festzuhalten:Zur Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist grundsätzlich festzuhalten: Das Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen "Altstoff" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 handelt. Die Definition des Begriffes "Altstoff" in § 2 Abs. 4 Z. 1 lit. b leg. cit. stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird. Dieses Merkmal der Zulässigkeit entspricht genau jenem, das auch die Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG zur Folge hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN). Das Abfallende gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen "Altstoff" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 handelt. Die Definition des Begriffes "Altstoff" in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, leg. cit. stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird. Dieses Merkmal der Zulässigkeit entspricht genau jenem, das auch die Beitragsfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG zur Folge hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN). Wie ausgeführt findet bei Bodenaushubmaterial der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs keine Anwendung, weshalb auch § 5 AWG 2002 im konkreten Verfahren nicht heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Für die Frage der zulässigen Verwendung von Bodenaushubmaterial im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG kommt der Definition von Bodenaushubmaterial in § 2 Abs. 17 ALSAG entscheidende Bedeutung zu (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN).Wie ausgeführt findet bei Bodenaushubmaterial der in Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs keine Anwendung, weshalb auch Paragraph 5, AWG 2002 im konkreten Verfahren nicht heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Für die Frage der zulässigen Verwendung von Bodenaushubmaterial im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG kommt der Definition von Bodenaushubmaterial in Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG entscheidende Bedeutung zu (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN). Demnach ist Bodenaushubmaterial nach dieser Bestimmung von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet wird. Wenn die Verwendung eine zulässige ist, dann führt sie zur Beitragsfreiheit, wenn nicht, dann würde auch kein Abfallende nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 eintreten. Entscheidend ist somit für beide Vorschriften, ob von einer zulässigen Verwendung auszugehen ist. Demnach ist Bodenaushubmaterial nach dieser Bestimmung von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird. Wenn die Verwendung eine zulässige ist, dann führt sie zur Beitragsfreiheit, wenn nicht, dann würde auch kein Abfallende nach Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 eintreten. Entscheidend ist somit für beide Vorschriften, ob von einer zulässigen Verwendung auszugehen ist. Nach § 2 Abs. 17 ALSAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Gesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralische Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier, usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.Nach Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Gesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralische Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier, usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird. Im Übrigen reicht zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes zufolge des Verweises in § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 auf § 1 Abs. 3 aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Das Vorliegen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden qualifizierten Wahrscheinlichkeit, dass die in Rede stehende Sache die in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu gefährden vermöge, ist nicht erforderlich. Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen, erforderlich (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 2 Anm K24). Aufgrund des im behördlichen Maßnahmenverfahren erstatteten Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welchem zu entnehmen ist, dass ohne analytische Untersuchung vor Durchführung der Schüttung eine Boden- und Gewässerbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden konnte, ist davon auszugehen, dass bei der verfahrensgegenständlichen Materialanschüttung zumindest im Zeitpunkt der Verfüllung (Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c.) Abfall im objektiven Sinn verwendet wurde.Im Übrigen reicht zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes zufolge des Verweises in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 auf Paragraph eins, Absatz 3, aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Das Vorliegen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden qualifizierten Wahrscheinlichkeit, dass die in Rede stehende Sache die in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen zu gefährden vermöge, ist nicht erforderlich. Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen, erforderlich (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², Paragraph 2, Anmerkung K24). Aufgrund des im behördlichen Maßnahmenverfahren erstatteten Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welchem zu entnehmen ist, dass ohne analytische Untersuchung vor Durchführung der Schüttung eine Boden- und Gewässerbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden konnte, ist davon auszugehen, dass bei der verfahrensgegenständlichen Materialanschüttung zumindest im Zeitpunkt der Verfüllung (Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) Abfall im objektiven Sinn verwendet wurde. Der zitierte § 2 Abs. 17 ALSAG enthält eine Definition des Bodenaushubmaterials, die (auch) besagt, welche Beschaffenheit Bodenaushubmaterial aufweisen muss. Eine zulässige Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG setzt bei dessen Bezugnahme auf Bodenaushubmaterial voraus, dass das verwendete Material der Definition des § 2 Abs. 17 ALSAG genügt. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach § 3 Abs. 1a letzter Satz ALSAG im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde – und dem Verwaltungsgericht – nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN).Der zitierte Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG enthält eine Definition des Bodenaushubmaterials, die (auch) besagt, welche Beschaffenheit Bodenaushubmaterial aufweisen muss. Eine zulässige Verwendung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG setzt bei dessen Bezugnahme auf Bodenaushubmaterial voraus, dass das verwendete Material der Definition des Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG genügt. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach Paragraph 3, Absatz eins a, letzter Satz ALSAG im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde – und dem Verwaltungsgericht – nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN). Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen liegt nur dann vor, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können (Scheichl/Zauner, ALSAG, § 3 Rz 41 mwN).Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen liegt nur dann vor, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können (Scheichl/Zauner, ALSAG, Paragraph 3, Rz 41 mwN). Die Verwirklichung der in § 3 Abs 1a Z 4 bis 6 iVm Abs 1 Z 1 lit c ALSAG normierten Ausnahmetatbestände hat ua. zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (nach dem WRG 1959, dem AWG 2002 oder anderen Materiengesetzen) für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinn dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0117).Die Verwirklichung der in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4 bis 6 in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG normierten Ausnahmetatbestände hat ua. zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (nach dem WRG 1959, dem AWG 2002 oder anderen Materiengesetzen) für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinn dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0117). Zum Nachweis der Ausnahme von der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs. 17 ALSAG (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047). Zum Nachweis der Ausnahme von der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047). Strittig ist scheinbar – abgesehen von der Bewilligungspflicht der Maßnahme - der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Nachweis zu erbringen ist, um die Beitragsbefreiung des § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG in Anspruch nehmen zu können. § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG nimmt Bodenaushubmaterial von der Beitragspflicht aus, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird. Strittig ist scheinbar – abgesehen von der Bewilligungspflicht der Maßnahme - der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Nachweis zu erbringen ist, um die Beitragsbefreiung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG in Anspruch nehmen zu können. Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG nimmt Bodenaushubmaterial von der Beitragspflicht aus, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird. Schon der Wortlaut legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem die Zulässigkeit der Verwendung gegeben sein muss. Die Beitragsfreiheit soll eben nur besonders qualifizierten (umweltverträglichen) Materialien zu Gute kommen (vgl. VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden (VwGH 28.11.2013, 2011/07/0163).Schon der Wortlaut legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem die Zulässigkeit der Verwendung gegeben sein muss. Die Beitragsfreiheit soll eben nur besonders qualifizierten (umweltverträglichen) Materialien zu Gute kommen vergleiche VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden (VwGH 28.11.2013, 2011/07/0163). Es wäre demnach nicht verständlich, wenn die (weitere) Voraussetzung der Beitragsbefreiung, nämlich der Nachweis, dass das Material im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte, nicht auch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld bereits vorliegen muss. Auch entspricht dieses Auslegungsergebnis dem Willen des Gesetzgebers: Sofern Bodenaushubmaterial entsprechend den Anforderungen gemäß dem Kapitel 3.19 des Teilbandes zum Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 (nunmehr Kapitel 7.15 Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011) verwertet wird, ist es beitragsfrei (ErlRV 59 BlgNR 22.GP, Scheichl/Zauner, ALSAG, § 3 Rz 40).Auch entspricht dieses Auslegungsergebnis dem Willen des Gesetzgebers: Sofern Bodenaushubmaterial entsprechend den Anforderungen gemäß dem Kapitel 3.19 des Teilbandes zum Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 (nunmehr Kapitel 7.15 Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011) verwertet wird, ist es beitragsfrei (ErlRV 59 BlgNR 22.GP, Scheichl/Zauner, ALSAG, Paragraph 3, Rz 40). Im Übrigen sieht § 15 Abs. 4a AWG 2002 vor:Im Übrigen sieht Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 vor: Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. § 15 Abs. 3 AWG 2002 verbietet:Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 verbietet: Abfälle dürfen außerhalb von 1.Ziffer eins hiefür genehmigten Anlagen oder 2.Ziffer 2 für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Dem im behördlichen Maßnahmenverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist zu entnehmen, dass diese abfallrechtliche Voraussetzung, nämlich der unbedenkliche Einsatz des betreffenden Materials im Zeitpunkt der Schüttung nicht nachgewiesen werden konnte, weshalb die Liegenschaftseigentümer – wie festgestellt – mit dem rechtskräftigen, abfallrechtlichen Maßnahmenauftrag zur dem Stand der Technik entsprechenden Untersuchung des Materials verpflichtet wurden. Die Rechtmäßigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Liegenschaftseigentümer bescheidmäßig zu verpflichten, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und können aus dieser Vorgehensweise für das ALSAG-Feststellungsverfahren keine Rückschlüsse gezogen werden. Im gegenständlichen Verfahren ist aber die Bestimmung des § 10 Abs. 1 ALSAG entscheidungsrelevant, welche wie folgt lautet:Im gegenständlichen Verfahren ist aber die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG entscheidungsrelevant, welche wie folgt lautet: Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, 1.Ziffer eins ob eine Sache Abfall ist, 2.Ziffer 2 ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, 3.Ziffer 3 ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, 4.Ziffer 4 welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt, 5.Ziffer 5 ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden, 6.Ziffer 6 welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt. § 4 ALSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 normiert Folgendes:Paragraph 4, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, normiert Folgendes: Beitragsschuldner ist
- der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,
- der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a vorgenommen wird,
- im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
- im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen , Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebietes die , notifizierungspflichtige Person,
- in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
- in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst , hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht , feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet. Nach dieser Gesetzeslage kann nur ein Beitragsschuldner Partei des Feststellungsverfahrens sein, abgesehen von Fällen, in jenen die in dieser Norm genannte Tätigkeit auf einem gemeinschaftlichen Vorgehen beruht, die eine solidarische Haftung aller Gemeinschafter nach sich zieht. Entscheidungsrelevant ist, ob das Unternehmen PS e. U. eine Deponie errichtet und betrieben ist. Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist:Entscheidungsrelevant ist, ob das Unternehmen PS e. U. eine Deponie errichtet und betrieben ist. Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist: „Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können, b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“ Das bloße Ablagern von Abfällen ist noch nicht als Deponie zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125). Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. In dieser Entscheidung wurden beispielsweise die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus, sowie die Errichtung einer Böschung als solche Maßnahmen angeführt. Im zu entscheidenden Fall ist wesentlich, dass nicht nur der Humus vor Aufnahme des Schüttbetriebes abgetragen wurde, sondern ein Schranken errichtet wurde, um ein Zufahren (und Nutzen) der Anlage durch andere zu verhindern. Auch wurden die Böschungen errichtet, um mehr Material einbringen zu können, sodass das erkennende Gericht zweifelslos vom Vorliegen einer Deponie im Rechtssinn ausgeht. § 4 leg. cit. legt die Reihenfolge allfälliger Beitragspflichtiger fest, wobei der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beitragsschuldners nicht einheitlich geregelt ist. Als veranlassende Person im Sinne der Z 3 sind jene Personen anzusehen, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Auch Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, sind als Beitragsschuldner anzusehen (vgl. Scheichl/Zauner, Altlastensanierungsgesetz, § 4 Rz 2 und 12).Paragraph 4, leg. cit. legt die Reihenfolge allfälliger Beitragspflichtiger fest, wobei der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beitragsschuldners nicht einheitlich geregelt ist. Als veranlassende Person im Sinne der Ziffer 3, sind jene Personen anzusehen, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Auch Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, sind als Beitragsschuldner anzusehen vergleiche Scheichl/Zauner, Altlastensanierungsgesetz, Paragraph 4, Rz 2 und 12). Es kommt also darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinne des § 4 Z 3 ALSAG anzusehen. Wird jedoch ein anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Abfälle beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit im Sinne des § 4 Z 3 ALSAG nicht zuzurechnen (vgl List, ALSAG, § 4 Rz 7 S 219 zu § 4 ALSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 mwN). Es kommt also darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG anzusehen. Wird jedoch ein anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Abfälle beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG nicht zuzurechnen vergleiche List, ALSAG, Paragraph 4, Rz 7 S 219 zu Paragraph 4, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, mwN). Gemäß § 4 Z 3 ALSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 war Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllte, Geländeanpassungen vornahm oder Abfälle in geologische Strukturen einbrachte. Als Nächster in der Kette der Verpflichteten war gemäß Z 4 derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasste oder duldete.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, war Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllte, Geländeanpassungen vornahm oder Abfälle in geologische Strukturen einbrachte. Als Nächster in der Kette der Verpflichteten war gemäß Ziffer 4, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasste oder duldete. Diese dargestellte, auf höchstgerichtliche Judikatur gestützte Differenzierung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer § 4 ALSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 lässt sich auch auf § 4 Z 3 ALSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 übertragen, weshalb „Veranlasser“ der Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit und nicht der Auftragnehmer ist. Diese dargestellte, auf höchstgerichtliche Judikatur gestützte Differenzierung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Paragraph 4, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, lässt sich auch auf Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, übertragen, weshalb „Veranlasser“ der Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit und nicht der Auftragnehmer ist. Demnach ist die Abgabenpflicht demjenigen zuzurechnen, der die Geländeverfüllung in Auftrag gibt und durch einen Dritten durchführen lässt (vgl. VwGH vom 28.06.2011, 2011/17/0051). Demnach ist die Abgabenpflicht demjenigen zuzurechnen, der die Geländeverfüllung in Auftrag gibt und durch einen Dritten durchführen lässt vergleiche VwGH vom 28.06.2011, 2011/17/0051). Entscheidend im konkreten Fall ist, dass PS als Inhaber der PS e.U. auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eine Bodenaushubdeponie errichtet und betrieben hat, also als Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Abs. 3a vorgenommen wurde, gemäß § 4 Z 1 ALSAG anzusehen ist. Demnach ist er als potenzieller Beitragsschuldner im Feststellungsverfahren beizuziehen und scheiden die Liegenschaftseigentümer als etwaige Beitragsschuldner nach § 4 Z 3 ALSAG aus, weshalb sie nicht Partei des Verfahrens nach § 10 ALSAG sind. Entscheidend im konkreten Fall ist, dass PS als Inhaber der PS e.U. auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eine Bodenaushubdeponie errichtet und betrieben hat, also als Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 3 a, vorgenommen wurde, gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, ALSAG anzusehen ist. Demnach ist er als potenzieller Beitragsschuldner im Feststellungsverfahren beizuziehen und scheiden die Liegenschaftseigentümer als etwaige Beitragsschuldner nach Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG aus, weshalb sie nicht Partei des Verfahrens nach Paragraph 10, ALSAG sind. Den in Betracht kommenden Beitragsschuldner trifft aufgrund der Nähe zur Sache eine besondere Mitwirkungspflicht im Feststellungsverfahren (vgl. VwGH 12.12.2002, 98/07/0179).Den in Betracht kommenden Beitragsschuldner trifft aufgrund der Nähe zur Sache eine besondere Mitwirkungspflicht im Feststellungsverfahren vergleiche VwGH 12.12.2002, 98/07/0179). Der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid wurde zwar dem PS seitens der Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt. Durch die bloße Zustellung eines Bescheides kann die Parteistellung und somit das Recht zur Einbringung der Beschwerde nicht begründet werden (vgl. VwGH 29.06.195, 92/07/0195).Der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid wurde zwar dem PS seitens der Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt. Durch die bloße Zustellung eines Bescheides kann die Parteistellung und somit das Recht zur Einbringung der Beschwerde nicht begründet werden vergleiche VwGH 29.06.195, 92/07/0195). Dass die belangte Behörde den in Betracht kommenden Beitragsschuldner in ihrem Verfahren als Partei nicht beigezogen hat, belastet ihre behördliche Erledigung mit einem durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht sanierbaren gravierenden Verfahrensmangel. Der angefochtene Bescheid ist daher ohne weitere Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der Verwaltungsbehörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen. Der angefochtene Bescheid ist daher ohne weitere Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der Verwaltungsbehörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.573.001.2016