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{'item': 'LVwG-S-651/001-2017'}

Obsah (5)§ 36§ 134§ 123§ 5§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.08.2017 GeschäftszahlLVwG-S-651/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

dem Kraftfahrgesetz (KFG) zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , Mag. Marihart über die Beschwerde des WE, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 03.03.2017, Zl. SBS2-V-17 1739/5, betreffend Übertretung

dem Kraftfahrgesetz (KFG) zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG einen Beitrag von Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG einen Beitrag von EUR 44,-- zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.
  3. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in der Höhe von EUR 220,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von EUR 22,-- sowie den Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Höhe von EUR 44,--; somit den Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 286,--, unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in der Höhe von EUR 220,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von EUR 22,-- sowie den Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Höhe von EUR 44,--; somit den Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 286,--, unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis vom 03.03.2017 (zugestellt am 16.03.2017) wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in Folge: belangte Behörde) wegen einer Übertretung

dem KFG wie folgt angelastet: „Zeit: 26.01.2017 gegen 17:15 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** *** nächst HNr. *** in Fahrtrichtung *** Fahrzeug: PKW, Audi A3, weiß, Fahrgestellnummer: *** Tatbeschreibung: Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da beide behördlichen Kennzeichen fehlten. Es waren Schilder des Staatenbundes Österreich mit der Nr. *** angebracht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 36 lit. b KFG, § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967“Paragraph 36, Litera b, KFG, Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 220,-- verhängt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG in Höhe von EUR 22,-- zu leisten hat.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 220,-- verhängt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, VStG in Höhe von EUR 22,-- zu leisten hat. Mit Schriftsatz vom 20.03.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er keine juristische Person, sondern ein Mensch sei. Die belangte Behörde sei nicht dazu befugt, Menschen zu verwalten oder zu bestrafen. Das erkennende Gericht legt im Zusammenhang mit den Verwaltungsstrafakten und den Gerichtsakten

stehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Der Beschwerdeführer wurde am *** in *** geboren und betreibt die Firma WE GmbH mit dem Firmensitz in ***, ***. An Vermögen bestehen 50 ha Waldgrundstücke und zwei Firmengrundstücke. An finanziellen Verpflichtungen besteht derzeit ein Privatkredit in der Höhe von ca. EUR 500.000,--. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer fuhr am 26.01.2017 gegen 17:15 Uhr mit einem KFZ (Marke Audi A3, Farbe weiß, Fahrgestellnummer: ***) auf der *** durch das Ortsgebiet von *** in Richtung ***. Auf der Höhe des Objektes *** wurde er von einer Polizeistreife der PI *** – nämlich von den Polizisten GI A und GI J – angehalten und kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, dass vorne und hinten am Fahrzeug jeweils ein dem Aussehen

fiktives Kennzeichen mit der Nummer *** und einem Symbol des „Staatenbundes Österreich“ (gelbe Aufschrift „Staatenbund Österreich“ mit gelbem Herz auf rosa Untergrund) angebracht war. Der Beschwerdeführer hatte diese Kennzeichentafeln einige Zeit zuvor angebracht und dadurch die behördlich ausgegebenen Kennzeichentafeln ersetzt. Dabei wusste er und fand sich damit ab, dass diese Kennzeichentafeln nicht von der zuständigen Behörde ausgegeben wurden. Die Kennzeichentafeln mit der Nummer *** erwarb der Beschwerdeführer von der Präsidentin des „Staatenbundes Österreich“, MU, die ihm diese am 21.11.2016 in *** verkaufte. Die für dieses Fahrzeug behördlich ausgestellten Kennzeichentafeln mit der Nummer *** befanden sich im Kofferraum des PKWs. Das Fahrzeug ist auf die Ex-Frau des Beschwerdeführers, BE, zugelassen. Diese Feststellungen gründen auf

stehende Beweiswürdigung: Einsicht genommen wurde in den Gerichtsakt sowie in den verwaltungsbehördlichen Strafakt zu Zl. SBS2-V-171739/5. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Anzeige der PI *** vom 02.02.2017 und der im Akt befindlichen Lichtbilder. In seiner Vernehmung vor der PI *** am 26.01.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Angaben in der Anzeige. Da sich der Sachverhalt somit als unstrittig darstellt und nur Rechtsfragen bestehen, war eine weitere Beweiswürdigung nicht erforderlich. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite lassen sich zwanglos aus dem äußeren Geschehen ableiten. Der Beschwerdeführer – als Betreiber einer KFZ-Werkstätte – war sich zweifellos der Tatsache bewusst, dass es sich bei den von MU gekauften Kennzeichentafeln um keine behördlich ausgegebenen und damit rechtlich zur Kennzeichnung eines KFZ tauglichen Kennzeichentafeln handelt. Auch spricht die Tatsache dafür, dass er bei seiner Vernehmung bei der PI *** vom 26.01.2017 angegeben hatte, dass es auch „eine reguläre Zulassung für das von ihm gelenkte KFZ“ gibt und er die behördlich ausgegebenen Kennzeichentafeln im Kofferraum mitführte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:

§ 36

KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger – neben anderen Voraussetzungen – nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen führen. Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist bei der Zulassung ein eigenes Kennzeichen zuzuweisen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 KFG).

Paragraph 36, KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger – neben anderen Voraussetzungen – nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen führen. Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist bei der Zulassung ein eigenes Kennzeichen zuzuweisen (Paragraph 48, Absatz eins, Satz 1 KFG). Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muss mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen (§ 48 Abs. 4 KFG). Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muss mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen (Paragraph 48, Absatz 4, KFG). Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss an Kraftwagen vorne und hinten angebracht sein (§ 49 Abs. 6 Z1 KFG). Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss an Kraftwagen vorne und hinten angebracht sein , (Paragraph 49, Absatz 6, Z1 KFG).

§ 134Abs.

1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Kennzeichentafeln des „Staatenbundes Österreich“ statt der behördlich ausgegebenen Kennzeichentafeln an seinem Fahrzeug vorne und hinten angebracht hatte, hat er die Vorschrift des § 36 lit. b KFG verletzt, die besagt, dass Kraftfahrzeuge nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie das behördliche Kennzeichen führen. Auch wusste der Beschwerdeführer, dass die Anbringung von nicht behördlich ausgegebenen Kennzeichentafeln eine Verwaltungsübertretung darstellt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Kennzeichentafeln des „Staatenbundes Österreich“ statt der behördlich ausgegebenen Kennzeichentafeln an seinem Fahrzeug vorne und hinten angebracht hatte, hat er die Vorschrift des Paragraph 36, Litera b, KFG verletzt, die besagt, dass Kraftfahrzeuge nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie das behördliche Kennzeichen führen. Auch wusste der Beschwerdeführer, dass die Anbringung von nicht behördlich ausgegebenen Kennzeichentafeln eine Verwaltungsübertretung darstellt.

§ 123Abs.

1 KFG ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Als sachlich zuständige Behörde wird im vorliegenden Fall also die Bezirksverwaltungsbehörde normiert, da am Tatort die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (§ 27 Abs. 1 VStG). Im gegenständlichen Fall ist die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs richtigerweise als sachlich und örtlich zuständige Behörde eingeschritten.

Paragraph 123, Absatz eins, KFG ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Als sachlich zuständige Behörde wird im vorliegenden Fall also die Bezirksverwaltungsbehörde normiert, da am Tatort die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (Paragraph 27, Absatz eins, VStG). Im gegenständlichen Fall ist die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs richtigerweise als sachlich und örtlich zuständige Behörde eingeschritten.

§ 5VSt

G setzt die Bestrafung für ein deliktisches Verhalten ein persönliches Verschulden voraus, es können

dem VStG – abgesehen von der Haftung für außenvertretungsbefugte natürliche Personen einer juristischen Person

Paragraph 5, VStG setzt die Bestrafung für ein deliktisches Verhalten ein persönliches Verschulden voraus, es können

dem VStG – abgesehen von der Haftung für außenvertretungsbefugte natürliche Personen einer juristischen Person

§ 9Abs. 1 VSt

G – nur natürliche, physische Personen und nicht juristische Personen als Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfolgte im vorliegenden Fall keine Bestrafung einer juristischen Person, sondern die Bestrafung einer natürlichen Person für tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne des VStG. Paragraph 9, Absatz eins, VStG – nur natürliche, physische Personen und nicht juristische Personen als Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfolgte im vorliegenden Fall keine Bestrafung einer juristischen Person, sondern die Bestrafung einer natürlichen Person für tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne des VStG. Zur Strafbemessung wird wie folgt ausgeführt: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VstG). Die durch den Beschwerdeführer übertretene Rechtsnorm des § 36 lit b KFG (bzw. § 48 KFG) soll einer Behörde die Möglichkeit geben, an Hand der Zulassungskartei jederzeit ermitteln zu können, wer der Zulassungsbesitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges oder Anhänger ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist daher die individuelle Kennzeichnung eines bestimmten Kraftfahrzeuges bzw. Anhängers, um seine Zuordnung zu einem bestimmten Zulassungsbesitzer zu ermöglichen (Grubmann, KFG4 § 48 Rz 1). (Paragraph 19, Absatz eins, VstG). Die durch den Beschwerdeführer übertretene Rechtsnorm des , Paragraph 36, Litera b, KFG (bzw. Paragraph 48, KFG) soll einer Behörde die Möglichkeit geben, an Hand der Zulassungskartei jederzeit ermitteln zu können, wer der Zulassungsbesitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges oder Anhänger ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist daher die individuelle Kennzeichnung eines bestimmten Kraftfahrzeuges bzw. Anhängers, um seine Zuordnung zu einem bestimmten Zulassungsbesitzer zu ermöglichen (Grubmann, KFG4 Paragraph 48, Rz 1). Die Verwaltungsbehörde ging in ihrer Entscheidung von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in der Höhe von EUR 1.000,--, keinen Sorgepflichten, keinen Verbindlichkeiten und keinem Vermögen aus. In seiner Vernehmung am 26.01.2017 bei der PI *** gab der Beschwerdeführer an, dass er an Vermögen ein 50 ha großes Waldgrundstück und zwei Firmengrundstücke habe sowie ein Privatkredit in der Höhe von EUR 500.000,-- unberichtigt aushafte. Aufgrund seiner Selbstständigkeit habe er kein bestimmtes monatliches Nettoeinkommen. Geht man von der für die Strafbemessung für den Täter günstigsten, somit niedrigsten Einkommens- und Vermögenslage aus, so erachtet das erkennende Gericht die verhängte Strafhöhe für tat-, täter- und schuldangemessen, zumal dem Beschwerdeführer vier einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen anzulasten sind. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist notwendig, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.651.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.