RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-772/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Mag. KW in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- Mai 2017, Zl. MIS3-W-09484/003, betreffend die Abweisung des eingebrachten Antrages auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von vier auf fünfzehn Stück Schusswaffen der Kategorie B, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer hat zunächst am 02.12.2016 bei der belangten Behörde die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von vier auf zehn Stück B – Waffen beantragt und diesen Antrag am 28.03.2017 dahingehend abgeändert, als er eine Erweiterung auf fünfzehn Stück B – Waffen begehrte. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Behörde diesen Antrag abgelehnt und in der Begründung ihrer Entscheidung das Verwaltungsgeschehen wiedergegeben, dies insbesondere unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bereits im Besitz eines Waffenpasses für zwei B – Waffen, sowie einer Waffenbesitzkarte für vier B – Waffen, sohin insgesamt sechs Stück B – Waffen sei, sowie in der Begründung der Entscheidung auch die beiden vom Amtssachverständigen in der Sache eingeholten Expertisen wörtlich wiedergegeben wurden, zu welchen die Behörde abschließend ausführte, der Beschwerdeführer habe nach Übermittlung der zweiten Stellungnahme des Amtssachverständigen seinen ursprünglichen Antrag von zehn auf fünfzehn Waffen der Kategorie B abgeändert, allerdings abgesehen vom gestellten Antrag das vorliegende Gutachten des Amtssachverständigen weder entkräftet, noch ein gegenteiliges Gutachten vorgelegt. Die Behörde sei deshalb aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die von ihm beantragte Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von vier auf fünfzehn B – Waffen nicht glaubhaft darlegen habe können, weshalb sein gestellter Antrag abzuweisen gewesen wäre. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber aus, wenig Sinn darin zu sehen, auf einzelne Punkte der Sache nochmals konkret einzugehen, wie er dies schon in seinen im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen gemacht hätte. Er finde aufgrund der getroffenen Entscheidung jedenfalls seine Vermutung und auch jene vieler Sportschützen bestätigt, dass die Behörde ohne verpflichtende Rechtsgrundlage die Entwaffnung rechtstreuer Waffenbesitzer verfolge. Wie in der Entscheidung mehrfach angeführt, bestünde über waffenrechtliche Belange ein Ermessen der Behörde, konkret also der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach. Aus diesem Grunde wolle er nochmals den Text des § 23 WaffG in geltender Fassung anfügen. Aus diesem gehe die Intension des Gesetzgebers ganz klar hervor. Es reiche die Glaubhaftmachung der Ausübung des Jagd- oder des Schießsports. Die Beurteilung der erfolgten Glaubhaftmachung liege dann im Ermessen der Behörde. Wie er schon in seinen Stellungnahmen dargelegt hätte, wäre seitens des beigezogenen Amtssachverständigen einseitig, sohin ohne Berücksichtigung der Belange und Interessen von Sportschützen argumentiert und in der Folge dementsprechend von der Behörde entschieden worden.In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber aus, wenig Sinn darin zu sehen, auf einzelne Punkte der Sache nochmals konkret einzugehen, wie er dies schon in seinen im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen gemacht hätte. Er finde aufgrund der getroffenen Entscheidung jedenfalls seine Vermutung und auch jene vieler Sportschützen bestätigt, dass die Behörde ohne verpflichtende Rechtsgrundlage die Entwaffnung rechtstreuer Waffenbesitzer verfolge. Wie in der Entscheidung mehrfach angeführt, bestünde über waffenrechtliche Belange ein Ermessen der Behörde, konkret also der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach. Aus diesem Grunde wolle er nochmals den Text des Paragraph 23, WaffG in geltender Fassung anfügen. Aus diesem gehe die Intension des Gesetzgebers ganz klar hervor. Es reiche die Glaubhaftmachung der Ausübung des Jagd- oder des Schießsports. Die Beurteilung der erfolgten Glaubhaftmachung liege dann im Ermessen der Behörde. Wie er schon in seinen Stellungnahmen dargelegt hätte, wäre seitens des beigezogenen Amtssachverständigen einseitig, sohin ohne Berücksichtigung der Belange und Interessen von Sportschützen argumentiert und in der Folge dementsprechend von der Behörde entschieden worden. Nach Zitat des §23 WaffG führt der Beschwerdeführer weiters aus, dass mittlerweile seitens des VwGH ein Umdenkprozess stattfinde, bzw. er zumindest ein jüngst ergangenes einschlägiges Urteil, mit welchem der Beschwerde eines *** Jagdaufsehers, dem die Bezirksverwaltungsbehörde – wie lange Zeit widerrechtlich üblich – den Waffenpass verweigert hätte, Recht gegeben worden sei. Allerdings habe er die angesprochene Entscheidung, dies vermutlich aus Aktualitätsgründen, im Netz noch nicht vorfinden können. Hinsichtlich der Rechtsfolgen seiner Beschwerde habe er keine Belehrung erhalten und auch noch keine Gelegenheit gehabt, sich mit seinem Rechtsvertreter zu beraten. Durch die Beschwerdeerhebung sehe er jedenfalls alle Fristen auch für eventuelle weitere rechtliche Schritte gewahrt. Falls eine positive Behandlung seines Antrages nicht möglich sei, behalte er sich auch vor, den Sachverhalt Interessensvertretungen von Jägern, Sportschützen und des Waffenhandels, sowie politischen Vertretern auf Landes- und Bundesebene zur Kenntnis zu bringen. Seine Intension dabei sei, sowohl den einseitigen Umgang der Behörde mit gesetzestreuen Bürgern in der Behinderung ihres Sports darzustellen, als auch die Politik auf Verwaltungsoptimierungsmöglichkeiten hinzuweisen. Aufgrund des diesbezüglich unstrittigen Akteninhaltes ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Besitz eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B, als auch einer Waffenbesitzkarte für vier Waffen der Kategorie B und insgesamt auch im Besitz von sechs Waffen der Kategorie B ist. Entsprechend seiner getätigten Vorlagen ist der Beschwerdeführer aktiver Sportschütze, welcher regelmäßig, also mehrmals im Jahr, an Wettkämpfen und Schießtrainings teilnimmt. Diese seine Aktivitäten als Sportschütze hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Verfahren nachgewiesen. Der gestellte und im Verfahren erweiterte Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von insgesamt 15 Stück Waffen der Kategorie B, über welchen Antrag die belangte Behörde – abweisend – abgesprochen hat, war als äußerster Rahmen der Prüfbefugnis auch Sache des Beschwerdeverfahrens. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist sohin keine unbegrenzte, vielmehr ist der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die Sache des bekämpften Bescheides, also im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob die Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers im beantragten Ausmaß zu bewilligen ist oder nicht. Beantragt hat der Beschwerdeführer die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von vier Stück Schusswaffen der Kategorie B auf insgesamt fünfzehn Schusswaffen der Kategorie B. Gemäß § 23 Abs. 2 WaffG ist in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der zum Besitz berechtigten Schusswaffen der Kategorie B festzusetzen, dies grundsätzlich mit zwei Stück. Eine größere Anzahl darf nur im Falle einer Rechtfertigung bewilligt werden. Als eine derartige Rechtfertigung kann insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports (§ 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz WaffG) angesehen werden. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG ist in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der zum Besitz berechtigten Schusswaffen der Kategorie B festzusetzen, dies grundsätzlich mit zwei Stück. Eine größere Anzahl darf nur im Falle einer Rechtfertigung bewilligt werden. Als eine derartige Rechtfertigung kann insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports (Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz WaffG) angesehen werden. Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG kann abgeleitet werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Zahl der zu bewilligenden Schusswaffen der Kategorie B möglichst begrenzt zu halten. Auch generell kann dem WaffG die Intension entnommen werden, dass der Besitz und insbesondere auch das Führen von Schusswaffen der Kategorie B für Privatpersonen restriktiven zu handhaben ist. In diesem Sinne ist auch die bisherige ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen. Grundsätzlich sollen also nicht mehr als zwei Schusswaffen der Kategorie B pro Person bewilligt werden. Als Ausnahme kann für Jäger und Sportschützen eine höhere Zahl an Schusswaffen der Kategorie B bewilligt werden, wobei eine absolute Höchstgrenze dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, allerdings kann aus § 23 Abs. 2b WaffG auch diesbezüglich die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung abgeleitet werden.Aus der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG kann abgeleitet werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Zahl der zu bewilligenden Schusswaffen der Kategorie B möglichst begrenzt zu halten. Auch generell kann dem WaffG die Intension entnommen werden, dass der Besitz und insbesondere auch das Führen von Schusswaffen der Kategorie B für Privatpersonen restriktiven zu handhaben ist. In diesem Sinne ist auch die bisherige ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen. Grundsätzlich sollen also nicht mehr als zwei Schusswaffen der Kategorie B pro Person bewilligt werden. Als Ausnahme kann für Jäger und Sportschützen eine höhere Zahl an Schusswaffen der Kategorie B bewilligt werden, wobei eine absolute Höchstgrenze dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, allerdings kann aus Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG auch diesbezüglich die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung abgeleitet werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht diesbezüglich davon aus, dass das WaffG 1996, welches grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, welche der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, in seinem § 23 Abs. 2 für ein Überschreiten dieser Grenze eine „besondere Rechtfertigung“ verlangt, für welche – beispielsweise – die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Die bloße Ausübung des Schießsports alleine reicht allerdings nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung der Ausübung des Schießsports wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges also dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl. VwGH am 29.01.2014, 2013/03/0148).Der Verwaltungsgerichtshof geht diesbezüglich davon aus, dass das WaffG 1996, welches grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, welche der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, in seinem Paragraph 23, Absatz 2, für ein Überschreiten dieser Grenze eine „besondere Rechtfertigung“ verlangt, für welche – beispielsweise – die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Die bloße Ausübung des Schießsports alleine reicht allerdings nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung der Ausübung des Schießsports wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges also dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden vergleiche VwGH am 29.01.2014, 2013/03/0148). Dennoch wollte der Gesetzgeber offenbar durch die Einführung des Abs. 2b leg.cit mehr Rechtssicherheit für die zu erteilende Anzahl von Waffen für Sportschützen schaffen.Dennoch wollte der Gesetzgeber offenbar durch die Einführung des Absatz 2 b, leg.cit mehr Rechtssicherheit für die zu erteilende Anzahl von Waffen für Sportschützen schaffen. Beantragt gemäß § 23 Abs. 2b der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn Beantragt gemäß Paragraph 23, Absatz 2 b, der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
- seit der vorangegangen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
- keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
- glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der zitierten Gesetzesbestimmung des § 23 Abs. 2b WaffG im Erkenntnis vom 06.04.2016, Ra 2015/03/0073 ausgeführt, dass der in der zitierten Bestimmung eröffneten Möglichkeit der Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport eine länger andauernde Sportausübung vorausgegangen sein muss, wobei allerdings eine Definition des angesprochenen Zeitraumes offen bleibt. Allerdings lässt das Erkenntnis keinen Zweifel daran, dass die allgemeine Bestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG ebenfalls weiter für Sportschützen Anwendung finden soll.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der zitierten Gesetzesbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG im Erkenntnis vom 06.04.2016, Ra 2015/03/0073 ausgeführt, dass der in der zitierten Bestimmung eröffneten Möglichkeit der Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport eine länger andauernde Sportausübung vorausgegangen sein muss, wobei allerdings eine Definition des angesprochenen Zeitraumes offen bleibt. Allerdings lässt das Erkenntnis keinen Zweifel daran, dass die allgemeine Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG ebenfalls weiter für Sportschützen Anwendung finden soll. Auf dem Boden des § 23 Abs. 2 WaffG trifft den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast (VwGH am
- April 2016, Ra 2015/03/0073). Dem einen Rechtfertigungsgrund im Sinn des § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machenden Antragsteller obliegt es, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, sohin eine erhöhte Behauptungslast. Die bloße Ausübung des Schießsports reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Zahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl. VwGH am
- Jänner 2016, 2015/03/0077). Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne der in der Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für die Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (vgl. VwGH am
- Jänner 2014, 2013/03/0148). Könnte der Antragsteller durch Verkauf (einer) seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch nach einer für seinen Schießsport besser geeigneten Waffe befriedigen, kann eine Rechtfertigung im Sinn des § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG deshalb nicht als gegeben angesehen werden (vgl. VwGH am
- April 2016, Auf dem Boden des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG trifft den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast (VwGH am
- April 2016, Ra 2015/03/0073). Dem einen Rechtfertigungsgrund im Sinn des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG glaubhaft zu machenden Antragsteller obliegt es, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, sohin eine erhöhte Behauptungslast. Die bloße Ausübung des Schießsports reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Zahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden vergleiche VwGH am
- Jänner 2016, 2015/03/0077). Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne der in der Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für die Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden vergleiche VwGH am
- Jänner 2014, 2013/03/0148). Könnte der Antragsteller durch Verkauf (einer) seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch nach einer für seinen Schießsport besser geeigneten Waffe befriedigen, kann eine Rechtfertigung im Sinn des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG deshalb nicht als gegeben angesehen werden vergleiche VwGH am
- April 2016, Ra 2015/03/0073). Wenn hier die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme nähere Angaben des Beschwerdeführers über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsports, sowie weitere Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining zur Bescheinigung dafür gefordert hat, dass der Beschwerdeführer über solche Kenntnisse, Erfahrungen und schießsportliche Fähigkeiten in der jeweiligen konkreten Disziplin des Schießsports verfügt, dass diese die Grundlage für die Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG bilden können, und es ihm derart nicht mehr zugemutet werden kann, in manchen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden, wobei die vom Beschwerdeführer getätigten Vorlagen in der Folge dem beigezogenen Amtssachverständigen für die Erstattung der in den Verfahrensakten befindlichen Gutachten diente, bestehen gegen diese Vorgangsweise und der in der Folge gesetzten Ermessensausübung durch die belangte Behörde keine Bedenken des Verwaltungsgerichtes. Dies zumal der Beschwerdeführer den von ihm in Kritik gezogenen Gutachten des Amtssachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.Wenn hier die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme nähere Angaben des Beschwerdeführers über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsports, sowie weitere Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining zur Bescheinigung dafür gefordert hat, dass der Beschwerdeführer über solche Kenntnisse, Erfahrungen und schießsportliche Fähigkeiten in der jeweiligen konkreten Disziplin des Schießsports verfügt, dass diese die Grundlage für die Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG bilden können, und es ihm derart nicht mehr zugemutet werden kann, in manchen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden, wobei die vom Beschwerdeführer getätigten Vorlagen in der Folge dem beigezogenen Amtssachverständigen für die Erstattung der in den Verfahrensakten befindlichen Gutachten diente, bestehen gegen diese Vorgangsweise und der in der Folge gesetzten Ermessensausübung durch die belangte Behörde keine Bedenken des Verwaltungsgerichtes. Dies zumal der Beschwerdeführer den von ihm in Kritik gezogenen Gutachten des Amtssachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Ebenso ist nicht zu erkennen, warum der Beschwerdeführer entsprechend dem Hinweis der belangten Behörde nicht etwa durch Verkauf einer seiner bereits vorhandenen Waffen – er ist unbestritten im Besitz von insgesamt sechs Waffen der Kategorie B – seinem Wunsch nach für seinen Schießsport bzw. die von ihm angestrebten neuen Schießdisziplinen besser geeigneten Waffen befriedigen könnte, zumal auch nach der dargestellten Rechtslage gerade in solchen Fällen eine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG nicht als gegeben angesehen werden kann. Dies zumal selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer im Verfahren getätigten Vorlagen betreffend seiner Teilnahme an Schießbewerben nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bereits über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in den jeweiligen Disziplinen verfügt, welche eine etwaige Grundlage für die Rechtfertigung einer noch größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG bilden könnten. Ebenso ist das vom Beschwerdeführer angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, mit welchem Jagdaufsichtsorganen in Ausübung dieser Funktion, die einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B begründet, bei Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit das Führen von Waffen der Kategorie B zugestanden wird, in der vorliegenden Sache nicht geeignet, eine andere Entscheidung als jene der belangten Behörde herbeizuführen.Ebenso ist nicht zu erkennen, warum der Beschwerdeführer entsprechend dem Hinweis der belangten Behörde nicht etwa durch Verkauf einer seiner bereits vorhandenen Waffen – er ist unbestritten im Besitz von insgesamt sechs Waffen der Kategorie B – seinem Wunsch nach für seinen Schießsport bzw. die von ihm angestrebten neuen Schießdisziplinen besser geeigneten Waffen befriedigen könnte, zumal auch nach der dargestellten Rechtslage gerade in solchen Fällen eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG nicht als gegeben angesehen werden kann. Dies zumal selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer im Verfahren getätigten Vorlagen betreffend seiner Teilnahme an Schießbewerben nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bereits über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in den jeweiligen Disziplinen verfügt, welche eine etwaige Grundlage für die Rechtfertigung einer noch größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG bilden könnten. Ebenso ist das vom Beschwerdeführer angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, mit welchem Jagdaufsichtsorganen in Ausübung dieser Funktion, die einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B begründet, bei Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit das Führen von Waffen der Kategorie B zugestanden wird, in der vorliegenden Sache nicht geeignet, eine andere Entscheidung als jene der belangten Behörde herbeizuführen. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, seine Waffenbesitzkarte, welche ihn bisher zum Besitz von vier Faustfeuerwaffen der Kategorie B berechtigt, auf insgesamt fünfzehn Stück derartiger Waffen zu erweitern, wurde deshalb zu Recht abgewiesen, weshalb der erhobenen Beschwerde der Erfolg zu versagen war Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.772.001.2017