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{'item': 'LVwG-AV-787/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133§ 35§ 29§ 14Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-787/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak

§ 28Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 2, und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O aufgrund des bautechnischen Gutachtens des Stadtbauamtes vom 11.06.2015, Zl. 241048/07/Li, der baupolizeiliche Auftrag für den Abbruch des konsenslos errichteten, straßenseitigen Bauwerks auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, bis längstens 30.06.2016 erteilt.Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO aufgrund des bautechnischen Gutachtens des Stadtbauamtes vom 11.06.2015, Zl. 241048/07/Li, der baupolizeiliche Auftrag für den Abbruch des konsenslos errichteten, straßenseitigen Bauwerks auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, bis längstens 30.06.2016 erteilt. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde im Spruchpunkt III des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.06.2016, Zl. 241048/07-01/Li, teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der „baupolizeiliche Auftrag für den Abbruch des ohne der erforderlichen Baubewilligung im vorderen Bauwich errichteten Bauwerks“ auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bis „spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides“ erteilt wird. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde im Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.06.2016, Zl. 241048/07-01/Li, teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der „baupolizeiliche Auftrag für den Abbruch des ohne der erforderlichen Baubewilligung im vorderen Bauwich errichteten Bauwerks“ auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bis „spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides“ erteilt wird. Die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein bewilligungsfreies Naturpool hergestellt hätte, welches verfahrensgegenständlich sei. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 betreffend die Errichtung eines Carports erkundigt hätte, sei irrelevant, zumal das im Bauwich hergestellte Gewerk ja nicht als Carport sondern als Pool diene. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund entsprechender Vorgaben der Versorgungsunternehmen die Zuleitungen für Wasser, Gas und Strom neu herzustellen gehabt. Die dafür erforderlichen Arbeiten seien weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Bauvorhaben. Im Zuge dieser Herstellung eines Wasserleitungsschachtes aus Betonringen hätte sich das Erfordernis zur Neugestaltung des Außenbereiches gezeigt, welches mit den gegenständlich vom Bescheid betroffenen Maßnahmen, nämlich der Errichtung eines Pools bewerkstelligt worden wäre. Der bekämpfte Bescheid sei ergänzungsbedürftig und werde ein neues Gutachten einzuholen sein. Der pauschale Verweis auf das Ergebnis eines Gutachtens stelle einen Begründungsmangel dar, sodass der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die bescheiderlassende Behörde. Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 20.07.2016 zur Entscheidung übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und wird der nachfolgende, entscheidungsrelevante Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, in der Katastralgemeinde ***. Für dieses Grundstück liegt u.a. eine Baubewilligung vom 27.06.1974, Zl. 153-9/3-74/Bo, für die Errichtung eines Zweifamilienhauses vor. Wie dem im Akt einliegenden bautechnischen Gutachten des Gebietsbauamtes *** vom 19.09.2014, Zl. GBA WN-D-1577/001-2014, entnommen werden kann, wurde für dieses Gebäude bisher keine Benützungsbewilligung erteilt, da vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt waren und vorgenommene bauliche Abänderungen bisher keinem Konsens zugeführt werden konnten. Nordwestlich dieses Wohnhauses besteht auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude, welches offensichtlich in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts errichtet worden war und im Zuge der Errichtung des Zweifamilienhauses abgebrochen werden sollte. Im Bauakt liegt ein am 16.01.2014 ausgedrucktes Luftbild der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auf, welches offensichtlich den baulichen Bestand vor Beginn der im Jahr 2011 begonnenen Bauarbeiten für den straßenseitigen Zubau dokumentiert. Ca. 2011 wurde mit der konsenslosen Errichtung eines straßenseitigen Zubaus, welcher unmittelbar an das Zweifamilienwohnhaus anschließt, begonnen. Auf Fotos ist ein garagenartiges Objekt mit Pultdach abgebildet. Ein Pool, wie im Beschwerdeschriftsatz beschrieben, ist auf den Bildern nicht zu erkennen. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 09.12.2011, Zl. 241048/05/Ma, wurde daher in weiterer Folge

§ 29Z 1 NÖ Bauordnung 1996 u.a.

die Errichtung eines straßenseitigen Zubaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne Vorliegen der hiefür notwendigen Baubewilligung untersagt.Im Bauakt liegt ein am 16.01.2014 ausgedrucktes Luftbild der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auf, welches offensichtlich den baulichen Bestand vor Beginn der im Jahr 2011 begonnenen Bauarbeiten für den straßenseitigen Zubau dokumentiert. Ca. 2011 wurde mit der konsenslosen Errichtung eines straßenseitigen Zubaus, welcher unmittelbar an das Zweifamilienwohnhaus anschließt, begonnen. Auf Fotos ist ein garagenartiges Objekt mit Pultdach abgebildet. Ein Pool, wie im Beschwerdeschriftsatz beschrieben, ist auf den Bildern nicht zu erkennen. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 09.12.2011, Zl. 241048/05/Ma, wurde daher in weiterer Folge

Paragraph 29, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 u.a. die Errichtung eines straßenseitigen Zubaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne Vorliegen der hiefür notwendigen Baubewilligung untersagt. Aufforderungen der Baubehörde, hinsichtlich der bisher nicht abgeschlossenen bzw. konsenslosen Bauvorhaben auf der Liegenschaft in ***, ***, Unterlagen für die erforderlichen Genehmigungsverfahren zu übermitteln ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Seitens des Stadtbauamtes *** wurde mit Schreiben vom 11.06.2015, Zl. 241048/07/Li, schließlich nachfolgendes Gutachten erstellt: „Befund: Grundlagen: ● Baueinstellungsbescheid Zahl: 241048/05/Ma vom 9.12.2011 ● Aktenvermerk Zahl: 241048/05/Li vom 14.12.2011 über die persönliche Vorsprache von Frau SL am Bauamt am 9.12.2011 ● Aktenvermerk Zahl: 241048+241048a vom 28.1.2014 über das Gespräch vom 22.1.2014 ● Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung - Gebietsbauamt *** Kennzeichen GBA WN-D-1577/001-2014 vom 19.9.2014 ● Aktenvermerk Zahl: 241048+241048a vom 30.10.2014 über das Gespräch vom 30.10.2014 ● Schreiben an Frau SL Zahl: 241048 + 241048a vom 20.3.2015 ● Hausakt der Stadtgemeinde ***, *** und ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** ● Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** ● Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ● NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), LGBI. 3/2015 ● NÖ Bauordnung 2014 (NÖ B0 2014), LGBI. 1/2015 ● NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014), LGBI. 4/2015 ● Lokalaugenschein vom 10.6.2015 Auf Grund einer baubehördlichen Überprüfung am 9.12.2011 wurde festgestellt, dass Frau SL auf ihrem Grundstück Nr. *** KG *** mit der Errichtung eines straßenseitigen Zubaus ohne der dafür erforderlichen Baubewilligung begonnen hat. Es handelt sich im Sinne der NÖ BO 2014 um ein Gebäude, da es oberirdisch ist, zumindest ein Dach und 2 Wände hat, von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Sachen zu schützen. Um die weitere Vorgehensweise zu klären wurde von der Stadtgemeinde *** am 9.12.2011 ein Baueinstellungsbescheid Zahl: 241048/05/Ma erteilt. In mehreren Gesprächen und Schreiben (siehe oben) wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass für das errichtete Gebäude um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen ist. Auch im Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung - Gebietsbauamt *** Kennzeichen GBA WN-D-1577/001-2014 vom 19.9.2014, welches sich mit allen Bauwerken auf dieser Liegenschaft beschäftigt, ist erwähnt‚ dass Einreichunterlagen für das straßenseitige Bauwerk vorzulegen sind. Mit Schreiben vom 20.3.2015, wurde nochmals auf die vorzulegenden Einreichunterlagen hingewiesen und eine Frist zur Vorlage der Unterlagen und dem Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bis Ende Mai 2015 vorgeschrieben. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichteinlangens des erwähnten Ansuchens samt Einreichunterlagen der Abbruchauftrag für das konsenslos errichtete Gebäude zu erteilen ist. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen. Gutachten: Bei dem konsenslos errichteten Bauwerk handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Neubau eines Gebäudes)

§ 14Zif.

1 der NÖ BO 2014.

§ 35Abs.

2 Zif. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Verfahrens nach § 14 NÖ BO 2014 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt.“Bei dem konsenslos errichteten Bauwerk handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Neubau eines Gebäudes)

Paragraph 14, Zif. 1 der NÖ BO 2014.

Paragraph 35, Absatz 2, Zif. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Verfahrens nach Paragraph 14, NÖ BO 2014 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt.“ Dieses Gutachten wurde den nunmehr bekämpften Bescheiden der Baubehörden

  1. und
  2. Instanz der Stadtgemeinde *** zugrunde gelegt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit den bekämpften Bescheiden, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ führt dazu rechtlich Nachfolgendes aus: § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG bestimmt:

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 14Abs. 1 Z 1 und Z 2 NÖ Bau

O bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, NÖ BauO bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Zufolge § 4 NÖ BauO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 gelten im Sinne dieses Gesetzes alsZufolge Paragraph 4, NÖ BauO in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, gelten im Sinne dieses Gesetzes als bauliche Anlage: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind (Z 6);bauliche Anlage: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind (Ziffer 6,); Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (Z 7);Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (Ziffer 7,); Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigsten 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt es, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen (Z 15).Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigsten 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt es, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen (Ziffer 15,).

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Die belangte Behörde stützt ihren Berufungsbescheid über den von der Baubehörde 1. Instanz

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O erlassenen Abbruchauftrag auf das Fehlen einer Baubewilligung.Die belangte Behörde stützt ihren Berufungsbescheid über den von der Baubehörde 1. Instanz

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO erlassenen Abbruchauftrag auf das Fehlen einer Baubewilligung. Rechtlich relevant ist daher zunächst die Frage, ob eine gesetzliche Bewilligungspflicht und gegebenenfalls eine Baubewilligung vorliegen. Ausgehend von dem durch Fotos dokumentierten Sachverhalt ist die Aussage der Baubehörde, bei dem straßenseitig errichteten Objekt handle es sich um ein Bauwerk mit mindestens zwei Wänden und einem Dach, nicht zu beanstanden. Für dessen Errichtung war auch bereits nach § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Baubewilligung erforderlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es wäre ein bewilligungsfreies Naturpool errichtet worden, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar.Rechtlich relevant ist daher zunächst die Frage, ob eine gesetzliche Bewilligungspflicht und gegebenenfalls eine Baubewilligung vorliegen. Ausgehend von dem durch Fotos dokumentierten Sachverhalt ist die Aussage der Baubehörde, bei dem straßenseitig errichteten Objekt handle es sich um ein Bauwerk mit mindestens zwei Wänden und einem Dach, nicht zu beanstanden. Für dessen Errichtung war auch bereits nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 eine Baubewilligung erforderlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es wäre ein bewilligungsfreies Naturpool errichtet worden, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Unbestritten ist, dass für ein Bauwerk im vorderen Bauwich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft keine Baubewilligung vorliegt. Trotzdem erweisen sich die hier bekämpften Bescheide im Ergebnis als rechtswidrig. Ein Abbruchauftrag muss nämlich so exakt formuliert sein, dass er - wenn nötig - auch vollstreckt werden kann. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind, und darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll. Durch die Spruchfassung muss nämlich einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0193). Trotzdem erweisen sich die hier bekämpften Bescheide im Ergebnis als rechtswidrig. Ein Abbruchauftrag muss nämlich so exakt formuliert sein, dass er - wenn nötig - auch vollstreckt werden kann. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind, und darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll. Durch die Spruchfassung muss nämlich einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0193). Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages. Ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Änderung zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2011, Zl. 2009/05/0348). Im vorliegenden Fall ist das Abbruchobjekt weder von seiner exakten Lage auf dem betroffenen Grundstück noch in seiner Form und Größe im Spruch exakt genug beschrieben, dass der Abbruchauftrag ohne weiteres vollstreckbar wäre. Dies umso mehr, als der an der südlichen Grundgrenze errichtete Zubau mit dem Wohnhaus baulich verbunden ist und vor dem südwestlichen Erdgeschoßbereich des Wohnhauses laut im Akt aufliegendem Luftbild bereits vor der am 2011 begonnenen Errichtung eines Bauwerks eine Terrasse sowie ein südlich daran anschließendes, weiteres bauliches Objekt bestanden über deren baurechtlichen Konsens bzw. deren Konsenslosigkeit sich im vorliegenden Akt keinerlei Aussagen finden.Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages. Ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Änderung zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2011, Zl. 2009/05/0348). Im vorliegenden Fall ist das Abbruchobjekt weder von seiner exakten Lage auf dem betroffenen Grundstück noch in seiner Form und Größe im Spruch exakt genug beschrieben, dass der Abbruchauftrag ohne weiteres vollstreckbar wäre. Dies umso mehr, als der an der südlichen Grundgrenze errichtete Zubau mit dem Wohnhaus baulich verbunden ist und vor dem südwestlichen Erdgeschoßbereich des Wohnhauses laut im Akt aufliegendem Luftbild bereits vor der am 2011 begonnenen Errichtung eines Bauwerks eine Terrasse sowie ein südlich daran anschließendes, weiteres bauliches Objekt bestanden über deren baurechtlichen Konsens bzw. deren Konsenslosigkeit sich im vorliegenden Akt keinerlei Aussagen finden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, und vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. das Erkenntnis VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, und vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche das Erkenntnis VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 25.06.1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR

  1. GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens - wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt - vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2013, Zl. 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2013, Zl. 2013/21/0118).Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 25.06.1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens - wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt - vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2013, Zl. 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2013, Zl. 2013/21/0118). Vorliegend sind die die Ermittlungen und Feststellungen zum Abbruchobjekt sowie zur allfälligen Betroffenheit konsensgemäßer Gebäudeteile derart mangelhaft, dass der Abbruchauftrag nicht vollstreckbar ist. Dies lässt zur Vorbereitung eines vollstreckbaren Abbruchauftrages gegen die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung zur exakten Ermittlung des Umfanges der konsenslosen Bauwerke notwendig erscheinen. Zumal sich derartige Ermittlungen von der belangten Behörde schneller und kostensparender bewerkstelligen lassen, lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückverweisung der Sache an die belangte Behörde vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die Zurückverweisung führt auch zu keinem Nachteil für die Beschwerdeführerin, sondern wird im Gegenteil für die Beschwerdeführerin durch das Abstandnehmen von einem dann nur mehr eingeschränkten bekämpfbaren verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug gewahrt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.787.001.2016

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