GVG) als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Am 19.12.2012 fand durch die Baubehörde eine Vorbegutachtung betreffend die erfolgten Bautätigkeiten auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** im Grünland – Freihaltefläche statt. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Beschwerdeführer. Im Zuge des Lokalaugenscheins betreffend die angezeigten Änderungen beim landwirtschaftlichen Objekt auf dem Nachbargrundstück Nr. *** war festgestellt worden, dass auf der Parzelle *** mit der Errichtung eines Gebäudes begonnen worden war. Dieses hat ein Ausmaß von etwa 3,5 m x 5 m. Auf einer betonierten Bodenplatte wurde eine Holzrahmenkonstruktion errichtet, die von einem nach Westen hin abfallenden Pultdach abgeschlossen werden soll. Die Gebäudehöhe beträgt ca. 3,5 m. Für diese Bauführung liegt keine baubehördliche Bewilligung vor. Eine nachträgliche Baubewilligung ist nicht möglich, zumal auf einem Grundstück mit der Widmung Grünland-Freihaltefläche jede Bauführung untersagt ist. Ein Beseitigungsauftrag zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes sollte erlassen werden. Mit Schreiben vom 16.01.2013 informierte der Bürgermeister die Beschwerdeführer, dass auf ihrem Grundstück *** KG *** in der Grünland-Freihaltezone eine Sanierung bzw. die Errichtung einer Weingartenhütte erfolgt sei. Um ein Ermittlungsverfahren durchführen zu können, werde am 24.01.2013 im Gemeindeamt eine Besprechung stattfinden. Am 24.01.2013 fand eine weitere Begutachtung der erfolgten Bautätigkeiten statt. Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer HR umgehend ein Ansuchen
O an die Baubehörde stellen werde. Zwischenzeitig erging an den Amtssachverständigen für Bautechnik das Ansuchen um Überprüfung, ob es sich bei der bereits errichteten Baulichkeit um eine Sanierung des Altbestandes oder um eine Neuerrichtung handle.Am 24.01.2013 fand eine weitere Begutachtung der erfolgten Bautätigkeiten statt. Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer HR umgehend ein Ansuchen
Paragraph 16 a, NÖ BauO an die Baubehörde stellen werde. Zwischenzeitig erging an den Amtssachverständigen für Bautechnik das Ansuchen um Überprüfung, ob es sich bei der bereits errichteten Baulichkeit um eine Sanierung des Altbestandes oder um eine Neuerrichtung handle. Mit Schreiben vom 30.01.2013 teilten die Beschwerdeführer dem Bürgermeister mit, dass im nordwestlichen Eck ihrer Parzelle *** KG *** seit jeher eine Weingartenhütte bestanden habe, welche unmittelbar an eine Trockensteinmauer angeschlossen habe. Die alte Weingartenhütte habe eine Grundfläche von 5 m x 3,5 m sowie eine Höhe von 2,5 bis 3 m gehabt. Aufgrund von Unwetterereignissen mit starken Regenfällen sei die Grenzmauer unterspült worden, sodass die nördliche Außenwand der Weingartenhütte komplett zerstört worden sei. Eine Sanierung der Trockenmauer sei erst nach Abbau der Weingartenhütte technisch möglich gewesen. Daher sei es erforderlich gewesen, die Hütte zu entfernen und die Weingartenmauer neu aufzubauen. In der Folge hätten die Beschwerdeführer begonnen, die Weingartenhütte unter Aufrechterhaltung von Konstruktion und Materialart sowie unter Verwendung neuer Materialien in Stand zu setzen. Es sei beabsichtigt, die Hütte so zu sanieren, dass die Formen und Farben der von außen sichtbaren Flächen sowie auch die Größe der Hütte nicht verändert würden. Nach ihrer Auffassung handle es sich um eine bewilligungs- und anzeigefreie Sanierung eines bestehenden Gebäudes. Dazu wurden auf die angeschlossenen Lichtbilder sowie auf eine beigelegte Skizze verwiesen. Dieser Umstand wurde der Baubehörde iSd § 16 NÖ BauO zur Kenntnis gebracht. Es wurde beantragt, mit Bescheid auszusprechen, dass das gegenständliche Bauvorhaben keiner Bewilligung bedürfe. Dieser Umstand wurde der Baubehörde iSd Paragraph 16, NÖ BauO zur Kenntnis gebracht. Es wurde beantragt, mit Bescheid auszusprechen, dass das gegenständliche Bauvorhaben keiner Bewilligung bedürfe. Bei der Besprechung am 11.03.2013 erteilte die Baubehörde dem Bausachverständigen Mag. Dr. AR den Auftrag zu überprüfen, ob es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um eine Sanierung des Altbestandes oder eine Neuerrichtung handle. Dazu wurde darauf hingewiesen, dass das von der Bauführung betroffene Grundstück laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan die Widmung Grünland-Freihaltefläche aufweise. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 11.03.2017 zum Ergebnis, dass es sich bei dem derzeit bestehenden bzw. zur Ausführung gelangten Bestand eindeutig um eine Neuerrichtung eines noch nicht fertig gestellten Gebäudes und nicht um eine Sanierung eines Altbestandes handle. Die gesamte Konstruktion sei aus frischem Schnittholz über der neu betonierten Bodenplatte inklusive massivem Sockelmauerwerk errichtet worden. Im Zuge des Ortsaugenscheins hätten keine Bauteile des Altbestandes festgestellt werden können. Es handle sich somit eindeutig um eine Neuerrichtung auf einem Grundstück in der Widmung Grünland-Freihaltefläche. Im zu Grunde liegenden Befund stellte der Sachverständige fest, dass die sich alte Weingartenhütte nicht an derselben Stelle wie der heutige Baubestand befunden habe. Mit Email vom 11.03.2013 übermittelte CT als Amtsleiter der Marktgemeinde *** nach kurzer Darstellung des Sachverhalts den Bezug habenden Bauakt an die Abteilung RU1 des Amtes der NÖ Landesregierung mit dem Ersuchen um Stellungnahme. Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer HR in den nächsten Tagen anrufen und einen Vorsprechtermin vereinbaren werde. Im von der Behörde vorgelegten Bauakt scheint keine Stellungnahme der Abteilung RU1 auf. Mit Bescheid vom 07.03.2014, somit ein Jahr nach dem vom Amtssachverständigen erstatteten Gutachten, erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern als Eigentümer der Parzelle *** EZ *** KG ***
O 1996 den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der „angeführten Baulichkeit“ bis längstens 30.06.2014. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung
Mit Bescheid vom 07.03.2014, somit ein Jahr nach dem vom Amtssachverständigen erstatteten Gutachten, erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern als Eigentümer der Parzelle *** EZ *** KG ***
Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 1996 den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der „angeführten Baulichkeit“ bis längstens 30.06.2014. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung
2 AVG wegen Gefahr im Verzug aberkannt werde.Paragraph 64, Absatz 2, AVG wegen Gefahr im Verzug aberkannt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die genannte „Baulichkeit“ keine baubehördliche Bewilligung vorliege. Das „festgestellte Bauwerk“ sei aufgrund der Widmungsart „Grünland-Freihaltezone“ unzulässig. Auch im Fall einer nachträglichen Antragstellung könne keine baubehördliche Bewilligung aufgrund der Widmungsart erteilt werden. Innerhalb der genannten Frist sei daher die Entfernung des Bauwerks durchzuführen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2014 fristgerecht die Berufung. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass sie die Wiederherstellung der gegenständlichen Weingartenhütte der Baubehörde mit Eingabe vom 30.01.2013 angezeigt und gleichzeitig darauf hingewiesen hätten, dass es sich um ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben handle. Die Behörde habe weder mitgeteilt, dass das Bauvorhaben anzeige- oder bewilligungspflichtig sei, noch dass das Bauvorhaben nach § 15 Abs. 3 NÖ BauO unzulässig sei.
O seien die Beschwerdeführer daher berechtigt, das Vorhaben auszuführen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2014 fristgerecht die Berufung. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass sie die Wiederherstellung der gegenständlichen Weingartenhütte der Baubehörde mit Eingabe vom 30.01.2013 angezeigt und gleichzeitig darauf hingewiesen hätten, dass es sich um ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben handle. Die Behörde habe weder mitgeteilt, dass das Bauvorhaben anzeige- oder bewilligungspflichtig sei, noch dass das Bauvorhaben nach Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BauO unzulässig sei.
Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BauO seien die Beschwerdeführer daher berechtigt, das Vorhaben auszuführen. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es sei nicht erkennbar, worin die behauptete Gefahr im Verzug liegen sollte. Mit Bescheid vom 23.11.2015 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Abbruch der auf der Parzelle *** KG *** errichteten Weingartenhütte binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfolgen habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 19.12.2012 bei einem Ortsaugenschein festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführer mit der Errichtung eines Gebäudes im Ausmaß von 3,5 m x 5 m auf der Parzelle *** KG *** begonnen hätten. Auf einer betonierten Fläche sei die Holzrahmenkonstruktion des Gebäudes errichtet worden, das mit einem nach Westen hin abfallenden Pultdach hätte abgeschlossen werden sollen. Die Gebäudehöhe habe etwa 3,5 m betragen. Die Parzelle sei im Flächenwidmungsplan als Grünland-Freihaltefläche iSd § 19 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG gewidmet. Vom Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass es sich beim gegenwärtigen Baubestand nicht um die Sanierung eines Altbestandes, sondern um die Neuerrichtung eines Gebäudes handle. Die Beschwerdeführer hätten die Weingartenhütte bereits fertig gestellt und erst nachträglich eine Anzeige nach § 16 Abs. 1 NÖ BauO erstattet. Die Parzelle *** sei aufgrund ihrer Widmung von jeder Bebauung freizuhalten. Gegenständlich gehe es nicht nur um die Sanierung einer altbestandenen Weingartenhütte, sondern um die Neuerrichtung. Aufgrund der bestehenden Flächenwidmung sei eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich. Daher habe der Abbruchbescheid bestätigt werden müssen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 19.12.2012 bei einem Ortsaugenschein festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführer mit der Errichtung eines Gebäudes im Ausmaß von 3,5 m x 5 m auf der Parzelle *** KG *** begonnen hätten. Auf einer betonierten Fläche sei die Holzrahmenkonstruktion des Gebäudes errichtet worden, das mit einem nach Westen hin abfallenden Pultdach hätte abgeschlossen werden sollen. Die Gebäudehöhe habe etwa 3,5 m betragen. Die Parzelle sei im Flächenwidmungsplan als Grünland-Freihaltefläche iSd Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 18, NÖ ROG gewidmet. Vom Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass es sich beim gegenwärtigen Baubestand nicht um die Sanierung eines Altbestandes, sondern um die Neuerrichtung eines Gebäudes handle. Die Beschwerdeführer hätten die Weingartenhütte bereits fertig gestellt und erst nachträglich eine Anzeige nach Paragraph 16, Absatz eins, NÖ BauO erstattet. Die Parzelle *** sei aufgrund ihrer Widmung von jeder Bebauung freizuhalten. Gegenständlich gehe es nicht nur um die Sanierung einer altbestandenen Weingartenhütte, sondern um die Neuerrichtung. Aufgrund der bestehenden Flächenwidmung sei eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich. Daher habe der Abbruchbescheid bestätigt werden müssen. Gegen diesen Bescheid erhoben HR und JR fristgerecht die Beschwerde. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrens und Zitierung der Bestimmung des § 15 Abs. 4 und Abs. 7 NÖ BauO (gemeint war offensichtlich die NÖ Bauordnung 2014) brachten sie vor, dass die Instandhaltung von Bauwerken, wenn die Konstruktion beibehalten sowie Formen und Farben von außen sichtbarer Flächen nicht wesentlich verändert würden,
O jedenfalls bewilligungs-, anzeige- und meldefrei seien. Die Baubehörde habe die Fristen des Gegen diesen Bescheid erhoben HR und JR fristgerecht die Beschwerde. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrens und Zitierung der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4 und Absatz 7, NÖ BauO (gemeint war offensichtlich die NÖ Bauordnung 2014) brachten sie vor, dass die Instandhaltung von Bauwerken, wenn die Konstruktion beibehalten sowie Formen und Farben von außen sichtbarer Flächen nicht wesentlich verändert würden,
Paragraph 17, NÖ BauO jedenfalls bewilligungs-, anzeige- und meldefrei seien. Die Baubehörde habe die Fristen des § 15 NÖ BauO nicht eingehalten. Spätestens mit Vorliegen des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 11.03.2013 seien der Baubehörde alle Unterlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens vorgelegen, sodass sie Mitte Mai über die Bauanzeige zu entscheiden gehabt hätte. Der bezughabende Bescheid sei aber erst am 07.03.2014 ergangen. Daher hätten die Beschwerdeführer mit der Sanierung ihrer Weingartenhütte iSd § 15 Abs. 7 NÖ BauO beginnen können. Paragraph 15, NÖ BauO nicht eingehalten. Spätestens mit Vorliegen des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 11.03.2013 seien der Baubehörde alle Unterlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens vorgelegen, sodass sie Mitte Mai über die Bauanzeige zu entscheiden gehabt hätte. Der bezughabende Bescheid sei aber erst am 07.03.2014 ergangen. Daher hätten die Beschwerdeführer mit der Sanierung ihrer Weingartenhütte iSd Paragraph 15, Absatz 7, NÖ BauO beginnen können. Der Berufungsbescheid habe sich mit der von ihnen vorgebrachten Tatsache in keiner Weise befasst und sei daher mangelhaft. Der Hinweis, wonach die Weingartenhütte in einer Grünland-Freihaltezone stehe, sei nicht maßgeblich, zumal die Hütte rechtskonform schon lange Zeit dort gestanden sei. Durch einen schweren Unwetterschaden habe die Hütte dringend und umfangreich saniert werden müssen. Dementsprechend sei in der Bauanzeige vom 30.01.2013 auch ausdrücklich die Rede von einer Instandsetzung gewesen. Das Vorbringen, die Hütte habe entfernt werden müssen, um die Weingartenmauer neu zu errichten, sei leider etwas unpräzise. Richtig sei, dass die Hütte habe teilweise entfernt werden müssen, um sie wieder Instand setzen zu können. Tatsache sei, dass zu keinem Zeitpunkt der Altbestand der Hütte zur Gänze entfernt gewesen sei. Vielmehr seien Teile der ursprünglichen Hütte an ihrem alten Standort belassen worden. Teilweise seien auch die alten Materialien wieder verwendet worden. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und gleichzeitig feststellen, dass die Instandsetzung der gegenständlichen Weingartenhütte rechtskonform sei. Mit Schreiben vom 17.07.2017 legte die Marktgemeinde *** eine Kopie des Bauaktes samt der Beschwerde zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
O 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach § 33 und § 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. (...)
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraph 33 und Paragraph 35, der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. (...) Da es sich ursprünglich um ein Verfahren nach § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 gehandelt hat, ist somit die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden. Da es sich ursprünglich um ein Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 gehandelt hat, ist somit die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden.
O hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Bewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Bewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Bei der Weingartenhütte handelt es sich
O um ein Bauwerk, nämlich um ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Bei der Weingartenhütte handelt es sich
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO um ein Bauwerk, nämlich um ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Dazu hat der Sachverständige im Rahmen seines am 11.03.2013 an Ort und Stelle erstellten Befundes festgestellt, dass die Weingartenhütte ein Ausmaß von 3,5m x 5 m aufweist und sich in einem Abstand von 30cm bis 40 cm die dahinter liegende Weingartenmauer befindet. Auf einer Bodenplatte bzw. entlang der Nord- und Westseite wurde über einen Betonsockel eine Holzrahmenkonstruktion errichtet, wobei das Gebäude nach Westen hin von einem abfallenden Pultdach abgeschlossen werden soll. Die Gebäudehöhe wurde mit 3,5 m festgestellt. Die tragende zimmermannsmäßige Holzkonstruktion wurde aus Kanthölzern (Schnittholz) errichtet und verschraubt bzw. vernagelt. Laut dem beigezogenen Sachverständigen Mag. Dr. AR handelt es sich um keine Sanierung eines Altbestandes, sondern um die Neuerrichtung eines Gebäudes. Sowohl die Konstruktion aus frischem Schnittholz als auch die neu betonierte Bodenfläche inklusive dem massiven Sockelmauerwerk wurden neu errichtet. Es wurden auch keine Bauteile des Altbestandes verwendet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Gerätehütte durch die Beschwerdeführer war noch die Bauordnung 1996 in Kraft.
O 1996 hätte es sich somit um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gehandelt.
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 hätte es sich somit um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gehandelt.
O 1996 hätte es sich nur dann um ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben gehandelt, wenn es sich um eine Instandsetzung eines Bauwerkes gehandelt hätte, wenn nämlich die Konstruktions- und Materialart beibehalten, sowie Formen und Farben von außen sichtbare Flächen nicht verändert worden wären. Diese Regelung findet sich nunmehr im § 17 Z 3 NÖ BauO 2014 wieder.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 hätte es sich nur dann um ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben gehandelt, wenn es sich um eine Instandsetzung eines Bauwerkes gehandelt hätte, wenn nämlich die Konstruktions- und Materialart beibehalten, sowie Formen und Farben von außen sichtbare Flächen nicht verändert worden wären. Diese Regelung findet sich nunmehr im Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 wieder. Bei einer weitgehend baulichen Veränderung – wie gegenständlich – kann von einer Instandsetzung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung nicht mehr die Rede sein, sind doch unter Instandsetzung jene Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten. Ist aber ein relevantes Maß an Altsubstanz in diesem Sinn nicht mehr vorhanden, liegt keine Instandsetzung mehr vor. Vielmehr ist die nunmehr errichtete Hütte als Neubau zu qualifizieren. Die Maßnahmen dazu sind auch nach der neuen Rechtslage iSd § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 bewilligungspflichtig (vgl. VwGH 24.02.2004, 2001/05/1169). Bei einer weitgehend baulichen Veränderung – wie gegenständlich – kann von einer Instandsetzung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung nicht mehr die Rede sein, sind doch unter Instandsetzung jene Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten. Ist aber ein relevantes Maß an Altsubstanz in diesem Sinn nicht mehr vorhanden, liegt keine Instandsetzung mehr vor. Vielmehr ist die nunmehr errichtete Hütte als Neubau zu qualifizieren. Die Maßnahmen dazu sind auch nach der neuen Rechtslage iSd Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 bewilligungspflichtig vergleiche VwGH 24.02.2004, 2001/05/1169). Wie sich aus dem Befund des Sachverständigen ergibt, hat sich aber auch die Lage der Weingartenhütte geändert. Die alte Weingartenhütte befand sich, wie aus dem im Bauakt befindlichen Orthofoto ersichtlich ist, nicht an derselben Stelle wie der heutige Baubestand. Es ist daher von einem Aliud auszugehen. Die Weingartenhütte wurde auf einem Grundstück errichtet, welches als Grünland-Freihaltefläche iSd § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 gewidmet ist. Eine derartige Fläche ist grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten.Die Weingartenhütte wurde auf einem Grundstück errichtet, welches als Grünland-Freihaltefläche iSd Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 18, NÖ ROG 2014 gewidmet ist. Eine derartige Fläche ist grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Die Anzeige der Beschwerdeführer bei der Baubehörde entfaltet keine Rechtswirkungen, da es sich um kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt. Der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Behörde kommt nämlich keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt. In Wahrheit liegt gegenständlich keine Anzeige eines Bauwerks nach § 15 NÖ BauO 1996 vor, sondern die im Rahmen des § 35 NÖ BauO1996 bedeutungslose Anzeige eines nach § 14 NÖ BauO 1996 (und nunmehr auch nach § 14 Z 1 NÖ BauO 2014) bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird (vgl. VwGH 19.6.2002, 2000/05/0059). Die Anzeige der Beschwerdeführer bei der Baubehörde entfaltet keine Rechtswirkungen, da es sich um kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt. Der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Behörde kommt nämlich keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt. In Wahrheit liegt gegenständlich keine Anzeige eines Bauwerks nach Paragraph 15, NÖ BauO 1996 vor, sondern die im Rahmen des Paragraph 35, NÖ BauO1996 bedeutungslose Anzeige eines nach Paragraph 14, NÖ BauO 1996 (und nunmehr auch nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014) bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird vergleiche VwGH 19.6.2002, 2000/05/0059). Nachdem gegenständlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Bewilligung errichtet wurde, hat die Behörde den Abbruch zu Recht angeordnet. Es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Auch die Erfüllungsfrist musste nicht neu festgesetzt werden, da sie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ausreichend bemessen ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und keine Verhandlung beantragt wurde. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.889.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.