RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-953/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn WJ, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Juni 2017, Zl. 400/17, betreffend Umbestellung eines Verfahrenshelfers gemäß § 45 Rechtsanwaltsordnung (RAO), zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn WJ, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Juni 2017, Zl. 400/17, betreffend Umbestellung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 45, Rechtsanwaltsordnung (RAO), zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Februar 2016, Zl. VZ16/0091, wurde Rechtsanwalt Mag. Stefan Tiefenbacher, in einer näher bezeichneten Rechtssache vor dem Bezirksgericht Korneuburg zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt. 1.
- Mit Antrag vom
- Mai 2017, bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eingelangt am
- Mai 2017, beantragte der Beschwerdeführer die Umbestellung des Verfahrenshilfeanwaltes. In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer – soweit entscheidungswesentlich – auszugsweise wie folgt aus (Wiedergabe hier und in der Folge im Original, Anonymisierungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht): „Das Vertrauensverhältnis zwischen Mag. Tiefenbacher und mir, ist trotz mehrmaligen Bestrebungen meinerseits nicht mehr intakt. Ich befinde mich in einem Aufteilungsverfahren beim BG Korneuburg, ***, ***. Fr Mag. [T.] Richterin. Geschäftszahl 1 FAM 25/15a-88 Mag. Tiefenbacher kommt aus dem Fachgebiet Insolvenzrecht. Ebenfalls agiert Herr Mag. Tiefenbacher vor Gericht gegensätzlich, zu der mit mir im Vorfeld abgesprochene Verfahrensstrategie. Herr Mag. Tiefenbacher hat bereits aus eigenen Stücken um den Entzug der Verfahrenshilfe ersucht, diese wurde aber abgelehnt. Mag. Tiefenbacher fand es nicht der Mühe wert, mich über einen für 2.5.2017 anberaumten Gerichtstermin in Kenntnis zu setzten. Dieser Termin wurde ihm mit Schreiben vom 20.4.2017 zugestellt und er willigte, ohne Absprache mit mir bzgl. Datum und Tagesordnung, ein. Überrascht wurde ich erst am 27.4.2017 mittels Brief vom Gericht von diesem Termin in Kenntnis gesetzt. Aus Krankheitsgründen konnte ich diesem Termin nicht beiwohnen. lch ersuche Sie nun als Rechtsanwaltskammer Niederösterreich um die Bestellung eines Verfahrenshelfers, der zum einen fachkundig und zum anderen auch mit dieser Thematik vertraut ist.“ 1.
- Mit Bescheid der Abteilung II/6 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Mai 2017, Zl. VZ16/0091, wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass keiner der in § 45 RAO genannten Ablehnungsgründe vorliege.1.
- Mit Bescheid der Abteilung II/6 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Mai 2017, Zl. VZ16/0091, wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass keiner der in Paragraph 45, RAO genannten Ablehnungsgründe vorliege. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung in welcher auszugsweise wie folgt ausgeführt wurde: „Ich erhebe Vorstellung/Einspruch gegen den Bescheid vom 10.5.2017 VZ 16/0091 Da Hr. Mag. Tiefenbacher mehrmals gegen die Rechtsgrundsätze als mein RA im Aufteilungsverfahren (Befangenheit, Mitteilungspflicht, vereinbarte Besprechungen vor Gericht nicht eingehalten, …) verstoßen hat und seit Beginn als mein Verfahrenshelfer, versucht dies wieder loszuwerden, ersuche ich nochmals höflichst, mir einen im Aufteilungsverfahren in der Praxis erfahrenen RA beizustellen. Mit Hr. Mag. Tiefenbacher werde ich nicht mehr zu Gericht gehen. (NUR ÜBER MEINE LEICHE!!!) da er alles noch schlechter für mich gemacht hat. Leider mußte ich in den letzten Jahren feststellen, daß RA keinen Ehrencodex (so wie Ärzte) haben.“ 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2017 gab die belangte Behörde dieser Vorstellung keine Folge und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbestellung des Verfahrenshelfers ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Gründe für eine Umbestellung gemäß § 45 RAO darzustellen.1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2017 gab die belangte Behörde dieser Vorstellung keine Folge und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbestellung des Verfahrenshelfers ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Gründe für eine Umbestellung gemäß Paragraph 45, RAO darzustellen. 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde lautet auszugsweise – soweit entscheidungswesentlich – wie folgt: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 22.6.2017 hinsichtlich der Begründung für die Ablehnung meines Ansuchens um Umbestellung meines Verfahrenshelfer Mag. Tiefenbacher, schicke ich Ihnen nun die letzten schriftlichen Beweismittel, wo er gegen die Pflichten als mein Verfahrenshelfer/Befangenheit, Mitteilungspflicht, vereinbarte Bestellung vor Gericht, …) verstoßen/gehandelt hat. Anhand seiner Unterlagen – die ich am 27.04.17 erhalten habe – ersehen Sie, daß er bereits am 20.4.2017 um 17.01 h von den mit der Gegenseite vereinbarten Gerichtstermin wußte. Bis zum 27.4.2017 – also 2 Tage vor Gerichtstermin, habe ich von Hr. Mag. Tiefenbacher keine Benachrichtigung/Abstimmung (Tel.,SMS, Mail) erhalten. Diese SEINE Art, ist zur raschen Beendigung des Aufteilungsverfahren nicht dienlich und entspricht unserem demokratischen Rechtssystem nicht üblicher Vorgangsweise. Ich ersuche Sie hiermit nochmals höflichst, um die Umbestellung des Verfahrenshelfer.“ Der Beschwerde ist ein E-Mail des Verfahrenshelfers des Beschwerdeführers an einen Ing. S. angeschlossen, welches auszugsweise wie folgt lautet: „Sehr geehrter Herr Ing. [S.]! Ich komme zurück auf Ihr letztes E-Mail vom
- April 2017 und kann Ihnen mitteilen, dass es seitens meines Mandanten keine Neuerungen gibt. Ich kann Sie aber darüber informieren, dass für den
- Mai 2017 eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht Korneuburg in Aussicht genommen wurde. Ich frage daher an, ob die Käufer bereit wären, ihr Angebot bis zu diesem Termin (bzw. knapp danach) zu verlängern.“
- Rechtliche Erwägungen: 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO, RGBL Nr. 96/1868 in der geltenden Fassung, lauten: (auszugsweise):2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO, RGBL Nr. 96 aus 1868, in der geltenden Fassung, lauten: (auszugsweise): „§ 10.
(1)Absatz eins,Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen. […] VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe
(1)[…] […]
(4)Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
(4)Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. […]“ 2.
- Die in § 10 Abs. 1 RAO genannten Gründe liegen nicht vor; als einziger Umbestellungsgrund wäre gegenständlich somit eine Befangenheit der vom Beschwerdeführer genannten Verfahrensverteidigerin denkbar.2.
- Die in Paragraph 10, Absatz eins, RAO genannten Gründe liegen nicht vor; als einziger Umbestellungsgrund wäre gegenständlich somit eine Befangenheit der vom Beschwerdeführer genannten Verfahrensverteidigerin denkbar. 2.3.1 Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Die Regelung des § 45 Abs. 1 und 4 RAO soll gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (zB VwGH vom
- September 2016, Ro 2016/03/0009). 2.3.1 Dem Befangenheitsbegriff des Paragraph 45, Absatz 4, RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Die Regelung des Paragraph 45, Absatz eins und 4 RAO soll gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (zB VwGH vom
- September 2016, Ro 2016/03/0009). Um die Möglichkeit aufzuzeigen, ein Verfahrenshelfer sei aus sachfremden Motiven an der Pflicht gemäß (sachlichen) Ausübung gehindert, bedarf es konkreter Sachverhaltsbehauptungen, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der bestellte Verfahrenshelfer sei dadurch seinen pflichtgemäßen Handeln gegenüber den Verfahrensbeholfenen gehemmt (zB VwGH vom
- Oktober 2013, 2011/01/0240). Mit einem bloßen Hinweis auf das „Befinden bzw. subjektive Befinden“ wird ein Umbestellungsgrund jedenfalls nicht dargetan (vgl. abermals VwGH vom
- Oktober 2014). Auch, dass der Vertretene kein Vertrauen zu seinem Verfahrenshelfer hat, ist kein Grund für eine Umbestellung (vgl. OGH vom
- Oktober 2004, 15Os109/04). Selbst wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, hat dies – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht zur Folge, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO wäre (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, 2005/06/0342).Mit einem bloßen Hinweis auf das „Befinden bzw. subjektive Befinden“ wird ein Umbestellungsgrund jedenfalls nicht dargetan vergleiche abermals VwGH vom
- Oktober 2014). Auch, dass der Vertretene kein Vertrauen zu seinem Verfahrenshelfer hat, ist kein Grund für eine Umbestellung vergleiche OGH vom
- Oktober 2004, 15Os109/04). Selbst wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, hat dies – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht zur Folge, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO wäre vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, 2005/06/0342). Zwar hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer die ihm durch § 45 Abs. 4 RAO eingeräumte Kompetenz zur Enthebung eines bestellten Verfahrenshelfers auch dann wahrzunehmen, wenn hervorkommt, dass in der Person des beigegebenen Verfahrenshelfers eine wirksame Vertretung iSd Art 6 Abs 1 MRK nicht gegeben ist. Die behördliche Verpflichtung, einen „wirksamen Beistand“ im Zusammenhang mit Art. 6 MRK zu gewährleisten, bedeutet aber nicht, dass die Rechtsanwaltskammer – bzw. das Landesverwaltungsgericht – jedes Handeln oder Unterlassen eines Verfahrenshelfers auf seine rechtliche Fundiertheit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und bei einem Verhalten, das gegebenenfalls dem Ziel der „bestmöglichen“ Vertretung nicht entspricht, mit der Enthebung des Verfahrenshelfers vorzugehen hätte. Handelt ein Verfahrenshelfer (in mancher Hinsicht) gegen das, was die von ihm vertretene Partei als ihren besten Interessen dienlich erachtet, lässt das allein nicht erkennen, dass der Vorsorge für einen wirksamen Rechtsbeistand jedenfalls zuwider gehandelt worden wäre (vgl. abermals VwGH vom
- September 2016, Ro 2016/03/0009).Zwar hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer die ihm durch Paragraph 45, Absatz 4, RAO eingeräumte Kompetenz zur Enthebung eines bestellten Verfahrenshelfers auch dann wahrzunehmen, wenn hervorkommt, dass in der Person des beigegebenen Verfahrenshelfers eine wirksame Vertretung iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht gegeben ist. Die behördliche Verpflichtung, einen „wirksamen Beistand“ im Zusammenhang mit Artikel 6, MRK zu gewährleisten, bedeutet aber nicht, dass die Rechtsanwaltskammer – bzw. das Landesverwaltungsgericht – jedes Handeln oder Unterlassen eines Verfahrenshelfers auf seine rechtliche Fundiertheit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und bei einem Verhalten, das gegebenenfalls dem Ziel der „bestmöglichen“ Vertretung nicht entspricht, mit der Enthebung des Verfahrenshelfers vorzugehen hätte. Handelt ein Verfahrenshelfer (in mancher Hinsicht) gegen das, was die von ihm vertretene Partei als ihren besten Interessen dienlich erachtet, lässt das allein nicht erkennen, dass der Vorsorge für einen wirksamen Rechtsbeistand jedenfalls zuwider gehandelt worden wäre vergleiche abermals VwGH vom
- September 2016, Ro 2016/03/0009). 2.3.
- Weder aus dem Antrag vom
- Mai 2017, noch der Vorstellung oder der Beschwerde geht ein Vorbringen hervor, dass auf eine Befangenheit im Sinne der dargestellten Rechtsprechung schließen ließe. Die Äußerungen des Beschwerdeführers deuten vielmehr darauf hin, dass er mit der fachlichen Qualität seines Verfahrenshelfers unzufrieden ist und daher kein Vertrauen zum diesem hat. Auf dem Boden des nicht weiter konkretisierten Vorbringens des Beschwerdeführers während des gegenständlichen Verfahrens kann auch nicht ersehen werden, dass bei der gegebenen Sachlage aus der Sicht der Vertretung der rechtlichen Interessen der revisionswerbenden Partei im Interesse einer wirksamen Vertretung oder aus der Sicht einer geordneten Rechtspflege es erforderlich wäre, für den Beschwerdeführer einen anderen Verfahrenshelfer zu bestellen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 2.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer – im Übrigen von keiner Partei beantragten – Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Grundrechte Charta dagegen stehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war entbehrlich, weil auf dem Boden des § 45 Abs 4 RAO der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen feststand und kein Anhaltspunkt dafür gegeben war, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen wäre. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Art 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. abermals VwGH vom
- September 2016, Ro 2016/03/0009, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom
- Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; vgl VwGH vom
- April 2016, Ra 2016/03/0038).2.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von einer – im Übrigen von keiner Partei beantragten – Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Grundrechte Charta dagegen stehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war entbehrlich, weil auf dem Boden des Paragraph 45, Absatz 4, RAO der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen feststand und kein Anhaltspunkt dafür gegeben war, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen wäre. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche abermals VwGH vom
- September 2016, Ro 2016/03/0009, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom
- Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; vergleiche , VwGH vom
- April 2016, Ra 2016/03/0038). 2.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom
- Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom
- Oktober 2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.953.001.2017