GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aufgrund des vorliegenden Bauaktes steht nachstehender wesentlicher Sachverhalt fest: Mit Schreiben, beim Stadtbauamt *** am 15.12.2015 eingegangen, suchte die VG GmbH (mitbeteiligte Partei) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung, basierend auf einem zweiten Planwechsel, zu der in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 28.07.2011, Zl. VHB/0116/10, mit welcher die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erteilt worden war, an. Im Vergleich zur rechtskräftigen Baubewilligung, Zl. VHB/0116/10, zeichnet sich der beantragte und verfahrensgegenständliche Planwechsel durch folgende wesentliche Änderungen aus: - Entfall der Tiefgarage mit 186 KFZ-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (im Folgenden: Baugrundstück), - erstmalige Herstellung von 86 oberirdischen, nicht eingehäusten KFZ-Stellplätzen auf dem Baugrundstück, wovon 76 Stellplätze auf dem südlichen Teil des Baugrundstückes und zwar entlang der Schw*** entfallen, - Herstellung von 28 überdachen und 14 nicht überdachten Fahrradabstell-plätzen auf dem Baugrundstück, - Verkleinerung der Eingangshalle, - Änderung der Oberlichtenanordnung und Errichtung einer Terrasse auf der Eingangshalle, - Platzierung eines Notarztwagenstützpunktes im Ladehof und der Entfall einer Schallschutzverkleidung, die an den Seitenwänden jener Zufahrtsrampe projektiert waren, die in den im Tiefgeschoß liegenden Ladehof führt. - Die als geschlossen geplante Rettungsvorfahrt wird als dreiseitig offene Stahlkonstruktion ausgeführt. An fünf markanten Punkten werden Pylonen errichtet. Diese Änderungen sind in den Einreichplänen ausführlich dargestellt und in der Baubeschreibung enthalten. Das Baugrundstück Nr. *** hat die Widmung Bauland-Sondergebiet-Krankenhaus. Im Wesentlichen unverändert im Vergleich zu der in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 28.07.2011, Zl. VHB/0116/10, sind: a) Die auf dem im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Nachbargrundstück Nr. *** befindliche PKW-Abstellanlage, die nunmehr 144 statt 138 Stellplätze fasst. Dieses Grundstück hat die Widmung Bauland-Betriebsgebiet. b) 50 Stellplätze, gelegen in einer Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück ***; c) 8 statt 10 Stellplätze auf dem Baugrundstück, Vorfahrt Süd (vgl. Stellplatzaufstellung des Bauaktes Zl. VHB/0060/2015, Ordnungszahl ***).8 statt 10 Stellplätze auf dem Baugrundstück, Vorfahrt Süd vergleiche Stellplatzaufstellung des Bauaktes Zl. VHB/0060/2015, Ordnungszahl ***). Mit Schreiben vom 05.04.2016 verständigte das Stadtbauamt *** die Beschwerdeführer über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben. Namens des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz wurden sie als Nachbarn
O 2014 zur Erhebung von allfälligen Einwendungen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung aufgefordert.Mit Schreiben vom 05.04.2016 verständigte das Stadtbauamt *** die Beschwerdeführer über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben. Namens des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz wurden sie als Nachbarn
Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 2014 zur Erhebung von allfälligen Einwendungen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung aufgefordert. Mit Schreiben vom 19.04.2016 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen
O, wonach sie durch den Entfall der Tiefgarage mit 186 Stellplätzen und Errichtung von 76 oberirdischen Abstellflächen für Kraftfahrzeuge in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aufgrund unzumutbarer Erhöhung der Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub und Abgase beeinträchtigt und beschwert seien. Sie würden um sämtliche Vorteile der Tiefgarage umfallen, zumal Besucher im oberirdischen Bereich Parkplätze suchen würden und Anrainer daher der Lärm-, Staub- und Abgasentwicklung ausgesetzt seien. Die oberirdischen Parkplätze würden unmittelbar im Einflussbereich der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Eigentumswohnung ***, ***, *** liegen. Mit Schreiben vom 19.04.2016 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NÖ BauO, wonach sie durch den Entfall der Tiefgarage mit 186 Stellplätzen und Errichtung von 76 oberirdischen Abstellflächen für Kraftfahrzeuge in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aufgrund unzumutbarer Erhöhung der Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub und Abgase beeinträchtigt und beschwert seien. Sie würden um sämtliche Vorteile der Tiefgarage umfallen, zumal Besucher im oberirdischen Bereich Parkplätze suchen würden und Anrainer daher der Lärm-, Staub- und Abgasentwicklung ausgesetzt seien. Die oberirdischen Parkplätze würden unmittelbar im Einflussbereich der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Eigentumswohnung ***, ***, *** liegen. Am 23.06.2016 fand auf dem Baugrundstück eine mündliche Bauvverhandlung statt. Bei dieser schlossen sich die Beschwerdeführer den schriftlichen Einwendungen von Dipl.-Ing. Dr. RZ an. Dieser hatte am 20.04.2016 ebenfalls schriftlich Einwendungen erhoben. Er bemängelte im Wesentlichen, dass unverständlich sei, dass die Tiefgarage entfalle und auf Grünflächen Abstellanlagen errichtet würden. In der unmittelbaren Nähe von bestehenden oder im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Krankenanstalten sei ein gesetzlich geregeltes besonderes Schutzniveau gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr gegeben. Aus diesem Grund würden Baubehörden die Errichtung von Garagen anordnen, wenn der notwendige Schutz nur so gesichert werden könne. Dieses Schutzniveau müsse umso mehr am Gelände des Krankenhauses zum Schutz von Personen gelten. Aufgrund der großen Anzahl der geplanten Stellplätze im Vorgarten des Krankenhauses und der damit verbundenen Fahrbewegungen bei Tag und bei Nacht sei eine das Widmungsmaß des Grundstückes der Beschwerdeführer durch übersteigende Belästigungen in Form von Lärm, Geruch oder Erschütterungen deutlich überschritten. Dadurch sei das subjektiv-öffentliche Recht auf Emissionsschutz beeinträchtigt. Des Weiteren bemängelten die Beschwerdeführer in der Verhandlung die Beeinträchtigung des Ortsbildes aufgrund der nicht widmungsgemäßen Nutzung des Vorgartens des Krankenhauses. Dadurch werde das Gleichheitsgebot verletzt. Im Übrigen sehe der gültige Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** vor, dass der vordere Bauwich unbebaut zu lassen und gärtnerisch zu gestalten sei. Eine solche Gestaltung sei aufgrund der vielen Parkplätze und der vorgesehenen Fahrstreifen samt Umkehrmöglichkeiten im Vorgarten nicht gegeben. Bei geringfügigen Pflanzungen oder kleinflächigen Wiesen im vorderen Bauwich könne von einer gärtnerischen Gestaltung nicht gesprochen werden. Mit Bescheid vom 04.10.2016 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als zuständige Baubehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den 2. Planwechsel hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 28.07.2011, Zl. VHB/0116/10, sowie für die Errichtung von 5 Pylonen auf dem Baugrundstück. Die Einwendungen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gefährdung der Gesundheit und der unzumutbaren Belastung aufgrund von Emissionen durch Staub, Lärm und Abgase wurden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Akt ein Gutachten der NL GmbH vom 29.02.2016, eine Luftemissionsanalyse des LU GmbH vom 26.02.2016 und eine Stellungnahme des Ing. EL, des Sachverständigen für Lärmschutz, vom 15.06.2016 beilägen. Diese Unterlagen seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016 gewesen. Die festgestellten Werte hätten keine Gesundheitsgefährdung ergeben. Die Unterlagen seien auch der Gemeindeärztin Dr. GK zur Beurteilung übermittelt worden. Diese habe in ihrem Gutachten vom 26.06.2016 festgehalten, dass keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten sei. Ferner wurden die Einwendungen, soweit sie sich auf das mündlich erstattete Vorbringen des Dipl.-Ing. Dr. RZ bezogen, mit welchen der Ansatz der Fahrbewegungen gerügt wurde, als unbegründet abgewiesen, da die verfahrensgegenständlichen Gutachten unbedenkliche Immissionswerte bescheinigen würden. Mit Schreiben vom 27.10.2016 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht die Berufung. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass sie durch die Herstellung von 76 oberirdischen KFZ-Abstellplätzen auf dem Baugrundstück entlang der *** in ihren subjektiv- öffentlichen Rechten auf Schutz vor Immissionen (§ 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO), auf Einhaltung der Bebauungsweise und des Bauwichs (§ 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO) als verletzt seien. Mit Schreiben vom 27.10.2016 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht die Berufung. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass sie durch die Herstellung von 76 oberirdischen KFZ-Abstellplätzen auf dem Baugrundstück entlang der *** in ihren subjektiv- öffentlichen Rechten auf Schutz vor Immissionen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO), auf Einhaltung der Bebauungsweise und des Bauwichs (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO) als verletzt seien. Sie hätten im ebenerdigen Geschoß des Wohnhauses *** und *** eine Wohnung mit Garten. Diese Wohnung hätten sie im August 2014 gekauft und darauf vertraut, dass das Krankenhaus, wie seinerzeit baubewilligt und in zahlreichen Bürgerveranstaltungen dargelegt, gebaut werde. Insbesondere seien sie davon ausgegangen, dass der gärtnerisch zu gestaltende Vorgarten keine Parkplatzanlage werde. Durch den Entfall der Tiefgarage mit 190 Stellplätzen und durch die Errichtung von 76 oberirdischen Abstellflächen erfolge ein An- und Abfahren, bedingt auch durch das Parkplatzsuchen, das zu einer oberirdischen Lärm-, Staub- und Abgasentwicklung führe. Aus diesem Grunde hätten sie sich in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2016 den schriftlichen Einwendungen des Dipl.-Ing. Dr. RZ angeschlossen, wonach die im Gutachten dargestellte Anzahl der Fahrbewegungen als zu gering angesetzt worden sei und daher keine repräsentativen Daten herangezogen worden seien. Auch sei eingewendet worden, dass Vorgärten
den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** gärtnerisch zu gestalten seien, was durch die Errichtung von oberirdischen Stellplätzen nicht möglich sei. Die Einwendung gegen die Errichtung von Parkplätzen im gärtnerisch auszugestaltenden Vorgarten sei als Einwendung im Hinblick auf Emissionen, auf die Bebauungsweise und den Bauwich zu werten. Daher seien die Beschwerdeführer sehr wohl in ihren subjektiv- öffentlichen Rechten nach § 6 Abs. 2 Z 2 und 3 NÖ BO verletzt. Ebenso verkenne die Baubehörde die Zielrichtung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, der die gärtnerische Gestaltung eines Vorgartens ausdrücklich anordne. Die Bewilligung der 76 oberirdischen KFZ-Stellplätze bedeute eine Verletzung des Immissionsschutzes nach § 48 NÖ BO. Nach dieser Bestimmung dürften Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgingen, Menschen weder in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährden, noch örtlich unzumutbar belästigen. Unzumutbare Belästigungen würden sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerkes und dessen Benutzung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken. Der Nachbar habe ein subjektiv- öffentliches Recht auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan, wenn mit der Widmung ein Emissionsschutz verbunden sei. Sie hätten im ebenerdigen Geschoß des Wohnhauses *** und *** eine Wohnung mit Garten. Diese Wohnung hätten sie im August 2014 gekauft und darauf vertraut, dass das Krankenhaus, wie seinerzeit baubewilligt und in zahlreichen Bürgerveranstaltungen dargelegt, gebaut werde. Insbesondere seien sie davon ausgegangen, dass der gärtnerisch zu gestaltende Vorgarten keine Parkplatzanlage werde. Durch den Entfall der Tiefgarage mit 190 Stellplätzen und durch die Errichtung von 76 oberirdischen Abstellflächen erfolge ein An- und Abfahren, bedingt auch durch das Parkplatzsuchen, das zu einer oberirdischen Lärm-, Staub- und Abgasentwicklung führe. Aus diesem Grunde hätten sie sich in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2016 den schriftlichen Einwendungen des Dipl.-Ing. Dr. RZ angeschlossen, wonach die im Gutachten dargestellte Anzahl der Fahrbewegungen als zu gering angesetzt worden sei und daher keine repräsentativen Daten herangezogen worden seien. Auch sei eingewendet worden, dass Vorgärten
den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** gärtnerisch zu gestalten seien, was durch die Errichtung von oberirdischen Stellplätzen nicht möglich sei. Die Einwendung gegen die Errichtung von Parkplätzen im gärtnerisch auszugestaltenden Vorgarten sei als Einwendung im Hinblick auf Emissionen, auf die Bebauungsweise und den Bauwich zu werten. Daher seien die Beschwerdeführer sehr wohl in ihren subjektiv- öffentlichen Rechten nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NÖ BO verletzt. Ebenso verkenne die Baubehörde die Zielrichtung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, der die gärtnerische Gestaltung eines Vorgartens ausdrücklich anordne. Die Bewilligung der 76 oberirdischen KFZ-Stellplätze bedeute eine Verletzung des Immissionsschutzes nach Paragraph 48, NÖ BO. Nach dieser Bestimmung dürften Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgingen, Menschen weder in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährden, noch örtlich unzumutbar belästigen. Unzumutbare Belästigungen würden sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerkes und dessen Benutzung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken. Der Nachbar habe ein subjektiv- öffentliches Recht auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan, wenn mit der Widmung ein Emissionsschutz verbunden sei. Ein Emissionsschutz sei in Form des Bebauungsplanes gegeben, der vorsehe, dass die gegenständliche Fläche gärtnerisch auszugestalten sei. Die Errichtung von 76 Stellplätzen auf so einer Fläche verstoße daher gegen den Immissionsschutz. Das Parkverhalten bei einem Krankenhaus stelle eine Sondersituation dar. Mit einem überdurchschnittlichen Parkplatzsuchverkehr sei zu rechnen. Daraus würden sich zweifelsfrei Emissionen durch Lärm, Staub und Abgase ergeben, die die Nachbarschaft unzumutbar belästigen würden. Des Weiteren rügten die Beschwerdeführer, dass die Behörde nicht festgestellt habe, wie das zu erwartende Parkverhalten der Besucher des Krankenhauses bei mehreren dislozierten Parkplätzen sei. Ebenso wenig habe sie sich mit der Anzahl der Fahrbewegungen auf den Stellplätzen des Krankenhauses im Lärm- und Luftemissionsgutachten auseinandergesetzt. Hätte sie das getan, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Errichtung der 76 oberirdischen Stellplätze eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer mit sich bringe. Die Beschwerdeführer stellten daher den Antrag, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid abändern, dass der Entfall der Tiefgarage mit 186 KFZ-Stellplätzen und die Herstellung von 76 oberirdischen KFZ-Stellplätzen entlang der *** nicht bewilligt werden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen. , Die Beschwerdeführer stellten daher den Antrag, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid abändern, dass der Entfall der Tiefgarage mit 186 KFZ-Stellplätzen und die Herstellung von 76 oberirdischen KFZ-Stellplätzen entlang der *** nicht bewilligt werden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen. Mit Schreiben vom 02.02.2017 teilte die Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern mit, dass das LU GmbH auf Seite 6 der Luftemissionsanalyse zu dem Schluss komme, dass durch die Stellplatznutzung die Zusatzemissionen der immissionsrelevanten Parameter NOx (Stickstoffoxide NO+ NO2) und Feinstaub (pm25 pm10; Feinstaubpartikel, die einen Lufteinlass passieren, der für einen Partikeldurchmesser von 2,5 um eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweise, sowie Feinstaubpartikel, die einen Lufteinlass passieren, der für einen Partikeldurchmesser von 10 um eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweise) unter 5% lägen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass auch die Immissionsbelastungen als unerheblich anzusehen seien. Obwohl die Kohlenstoffmonoxidbilanz in der Relation etwas höhere Werte anzeige (um zwei Größenordnungen höherer Emissionsgrenzwert), seien die bilanzierten Werte als unerheblich anzusehen. Das schalltechnische Gutachten der NL GmbH fasse auf Seite 6 zusammen, dass durch den Betrieb des Parkplatzes die gesetzlich geforderten Grenzwerte im Bereich der nächstgelegenen Baulandgrenzen deutlich eingehalten würden. Die medizinische Sachverständige komme nach Überprüfung der vom LU GmbH und NL GmbH ermittelten Werte sowie der Stellungnahme des Sachverständigen für Lärmschutz, Herrn Ing. EL, vom 15.06.2016 zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht weder gesundheitliche Schäden aufgrund der neuen Parkplatzsituation noch wegen der fehlenden Schallschutzwand zu erwarten seien. Da die gesetzlich festgelegten Grenzwerte unterschritten würden, seien keine unzumutbaren, das örtliche Maß übersteigende Belästigungen und keine gesundheitlichen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Anrainer zu erwarten. Der Ausnahmetatbestand des § 48 NÖ BauO nehme Pflichtabstellplätze ausdrücklich vom Immissionsschutz der Nachbarn aus. Die im § 48 NÖ BO genannten Emissionen seien taxativ aufgelistet. Den Einwendungen der Beschwerdeführer sei mit den Gutachten entgegengetreten worden. Mit den gutachterlichen Feststellungen, dass die Grenzwerte deutlich unterschritten und medizinisch keine Beeinträchtigungen zu erwarten seien, seien keine Bedenken an der projektierten Abstellanlage zu erkennen. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 48, NÖ BauO nehme Pflichtabstellplätze ausdrücklich vom Immissionsschutz der Nachbarn aus. Die im Paragraph 48, NÖ BO genannten Emissionen seien taxativ aufgelistet. Den Einwendungen der Beschwerdeführer sei mit den Gutachten entgegengetreten worden. Mit den gutachterlichen Feststellungen, dass die Grenzwerte deutlich unterschritten und medizinisch keine Beeinträchtigungen zu erwarten seien, seien keine Bedenken an der projektierten Abstellanlage zu erkennen. Mit Schreiben vom 09.02.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Stellungnahme der Stadtgemeinde *** vom 02.02.2017 keinesfalls darauf eingehe, dass der Besucherparkplatz mit 76 Stellplätzen plus 4 Taxi-, plus 6 Behinderten-, plus 2 Normalstellplätze im gärtnerisch zu gestaltenden Vorgarten situiert werde. Vorgärten würden dazu dienen, ruhige, gut begrünte Räume zu schaffen, eine Entsiegelung vorzunehmen und konfliktträchtige Nutzungen zu reduzieren. Auch das Fernhalten des ruhenden motorisierten Verkehrs sei Zweck eines Vorgartens. Die Errichtung eines Großparkplatzes anstelle eines Vorgartens führe die einem Vorgarten immanenten Grundsätze ad absurdum. Die Widmungskategorie Vorgarten diene nämlich der Ausschaltung von Emissionsquellen. Zum schalltechnischen Gutachten der NL GmbH wurde der Einwand erhoben, dass dieses beim Parkplatz (Seite 3) von 193 PKWs und 386 Fahrbewegungen pro Tag ausgehe. Das sei nicht nachvollziehbar und auch nicht richtig. Das Krankenhaus soll mit zwei Parkplätzen (*** und Krankenhausparkplatz in der ***) versorgt werden. Auf dem Leinerparkplatz befänden sich 144 Stellplätze. Es sei zu erwarten, dass sämtliche Besucher des Krankenhauses zunächst auf den dem Krankenhaus nächstgelegenen Parkplatz in der *** fahren würden. Diese Fahrten seien bei den angenommenen 193 PKW-Fahrten pro Tag nicht berücksichtigt worden. Bei 76 Stellplätzen sei die angenommene Zahl von 193 PKW-Fahrten unrealistisch. Die Beschwerdeführer würden 380 PKW-Fahrten pro Tag und 760 Fahrbewegungen als realistisch erachten. Das Gutachten entspreche nicht den zu erwartenden tatsächlichen Verhältnissen. Mit Bescheid vom 23.02.2017, STAD-M-4-2017, wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zu den Einwendungen über die Emissionen Staub, Lärm und Abgase hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführer diese Emissionen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Betrieb der entlang der *** zu errichtenden, 76 Stellplätze umfassenden Abstellanlage erwähnt hätten. Nach schlüssiger Aufstellung der mitbeteiligten Partei seien bei 338 Betten und einem in § 11 NÖ Bautechnikverordnung 2014 verordneten Schlüssel von einem Pflichtstellplatz bei vier Betten 85 Stellplätze zu errichten. Bei einer Nutzfläche von 2.505 m², die von Ambulatorien und Arztpraxen in Anspruch genommen werde, betrage die Zahl der Pflichtstellplätze (bei einem Pflichtstellplatz pro 30 m² Nutzfläche) 84 Stück. Die in Nutzflächen beanspruchten Verwaltungsflächen würden 1.149 m² umfassen. Bei einem verordneten Schlüssel von einem Stellplatz für 40 m² Nutzfläche an Verwaltungsflächen betrage die Pflichtstellplatzanzahl
Satz 2 NÖ BO nach der Widmung des Baugrundstückes richte Die Behörde habe zu prüfen, ob die Beschwerdeführer – im gegenständlichen Fall durch den Betrieb der Abstellanlage *** – durch Lärm, Geruch, Staub und Abgase örtlich unzumutbar bzw. nicht örtlich unzumutbar belästigt würden, wobei sich das Belästigungsmaß
Paragraph 48, Satz 2 NÖ BO nach der Widmung des Baugrundstückes richte Das Baugrundstück habe die Widmung Bauland-Sondergebiet-Krankenhaus. Ein Krankenhaus stehe für gewöhnlich auf einem großflächigen Grundstück und verfüge über eine Mehrzahl von Stockwerken, verteilt über groß angelegte Nutzflächen, eine Vielzahl an Betten, Ambulanzen, Praxen und Verwaltungseinrichtungen. Da gerade diese groß angelegten Flächen ein Faktor im Stellplatzschlüssel des § 11 NÖ Bautechnikverordnung seien, dürften auf Grund einer entsprechenden Anzahl von Pflichtstellplätzen eine dem entsprechende Frequenz von An- und Abfahrten und mit der Nutzung des Gebäudes im Zusammenhang stehende Geräuschkulissen nicht überraschend sein. Von einem in der Widmungsart Bauland-Sondergebiet-Krankenhaus festgelegten Baugrundstück, so auch aus der Abstellanlage eines Krankenhauses, würden Emissionen in einem größeren und weiteren Verhältnis ausgehen, als von einem Wohngebäude, das auf einem Grundstück mit der Widmung Bauland Wohn- oder Kerngebiet errichtet wurde. Dieser Umstand sei in der Sondergebietswidmung begründet, die nicht Gegenstand einer Einwendung im Baubewilligungsverfahren sein könne. Das Baugrundstück habe die Widmung Bauland-Sondergebiet-Krankenhaus. Ein Krankenhaus stehe für gewöhnlich auf einem großflächigen Grundstück und verfüge über eine Mehrzahl von Stockwerken, verteilt über groß angelegte Nutzflächen, eine Vielzahl an Betten, Ambulanzen, Praxen und Verwaltungseinrichtungen. Da gerade diese groß angelegten Flächen ein Faktor im Stellplatzschlüssel des Paragraph 11, NÖ Bautechnikverordnung seien, dürften auf Grund einer entsprechenden Anzahl von Pflichtstellplätzen eine dem entsprechende Frequenz von An- und Abfahrten und mit der Nutzung des Gebäudes im Zusammenhang stehende Geräuschkulissen nicht überraschend sein. Von einem in der Widmungsart Bauland-Sondergebiet-Krankenhaus festgelegten Baugrundstück, so auch aus der Abstellanlage eines Krankenhauses, würden Emissionen in einem größeren und weiteren Verhältnis ausgehen, als von einem Wohngebäude, das auf einem Grundstück mit der Widmung Bauland Wohn- oder Kerngebiet errichtet wurde. Dieser Umstand sei in der Sondergebietswidmung begründet, die nicht Gegenstand einer Einwendung im Baubewilligungsverfahren sein könne. Die Behörde habe in diesem Verfahren ein luftemissionstechnisches Gutachten, ein schallschutztechnisches Gutachten, ein weiteres schallschutztechnisches Gutachten und ein medizinisches Gutachten herangezogen. Sämtliche Gutachter hätten sich mit der PKW-Abstellanlage auseinandergesetzt. Bei den Immissionswerten handle es sich um jene der Abstellanlage, die auf die Anrainergrundstücke einwirken würden. Wenn die Immissionswerte 5% der Werte stark frequentierter öffentlicher Verkehrsflächen nicht erreichen bzw. nicht wesentlich überschreiten würden, läge an der Grundgrenze der Anrainer nach Stand der Technik keine Grenzwertüberschreitung vor. Nach dieser in der Wissenschaft vertretenen Meinung würden an der Grenze des Nachbargrundstückes folglich keine unzulässigen Immissionen auftreten, wenn die aus der Abstellanlage resultierende Emissionsbelastung unter 5% der angrenzenden Verkehrsflächen liege. Sämtliche technische Gutachten und Stellungnahmen seien unter Einbindung der verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen erstellt und daher die Auswirkungen der auf dem Baugrundstück zu errichtenden Abstellanlage zum Gegenstand der Untersuchung erhoben worden. Die Bedenken der Beschwerdeführer seien daher unbegründet. Sofern mit der Errichtung der Abstellanlage im Vorgarten eine räumliche Gefährdung geltend gemacht werde, sei dieses Vorbringen als präkludiert zu betrachten. Die Regelungen über die Zu- und Abfahrten zu Abstellanlagen im Freien würden keine dem Schutz des Nachbarn im Sinne des § 6 NÖ BauO dienende brandschutztechnische Vorschriften enthalten. Sofern mit der Errichtung der Abstellanlage im Vorgarten eine räumliche Gefährdung geltend gemacht werde, sei dieses Vorbringen als präkludiert zu betrachten. Die Regelungen über die Zu- und Abfahrten zu Abstellanlagen im Freien würden keine dem Schutz des Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO dienende brandschutztechnische Vorschriften enthalten. Zur Behauptung der Beschwerdeführer, Vorgärten dürften nicht versiegelt werden und seien zu bepflanzen, führte die belangte Behörde aus, dass dieser Einwand, soweit er zur Begründung des Immissionsschutzes herangezogen werde, durch die bisherigen Ausführungen miterledigt sei. Die Gestaltung von Vorgärten sei von einem Mitspracherecht des Nachbarn nicht umfasst. Die Versiegelung einer Fläche stelle keine Bebauung dar. Die NÖ Bauordnung regle nicht, wie Vorgärten zu gestalten seien, und ob oder wie gärtnerische Gestaltungen zulässig oder unzulässig oder einschränkbar seien. Dem Wohnraum schaffenden Bauwerber sei es grundsätzlich vorbehalten, Stellplätze im vorderen Bauwich zu schaffen. Nachdem Emissionen der Abstellanlage die Beschwerdeführer weder in ihrem Leben noch in ihrer Gesundheit gefährden noch unzumutbar belästigen würden, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhoben Dr. MM und Dr. AM durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht die Beschwerde. Nach Darstellung des wesentlichen Sachverhalts brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Sachverständigengutachten in keiner Weise die von den Beschwerdeführern aufgezeigte besondere Situation berücksichtigten würden. Gegenständlich werde die Krankenanstalt über drei Stellplätze versorgt, wovon zwei rund 300 m vom Krankenhauseingang entfernt lägen. Lediglich der hier bekämpfte Stellplatz mit 76 Stellflächen, die im als Vorgarten gewidmeten Streifen entlang der *** situiert werden sollen, liege unmittelbar vor dem Eingang der Krankenanstalt. Die Besucher des Krankenhauses würden diesen Parkplatz vorrangig anfahren und, wenn dieser besetzt sei, die weiter wegliegenden Parkgelegenheiten in Anspruch nehmen. Dies bedeute ein vermehrtes Verkehrsaufkommen, das einem Parkplatz von erheblich mehr Stellplätzen als den 76 Stück entspreche. Keines der eingeholten Gutachten sei auf diesen Aspekt eingegangen. Die belangte Behörde vermeine, dass Punkt 7.1 des Verordnungstextes zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** für die gegenständliche Liegenschaft mit Sondergebiets-Widmungsart nicht gelte. Dieser Punkt laute wie folgt: „7. Gestaltung von Vorgärten, PKW-Abstellflächen und von Freiflächen 7.1 Der vordere Bauwich ist unbebaut zu lassen und gärtnerisch zu gestalten. Unterirdische Einbauten sind gestattet, wenn dadurch die gärtnerische Gestaltung nicht beeinträchtigt wird.“ Die Argumentation der belangten Behörde, wonach diese Norm nur in der Widmungsart Bauland-Kerngebiet, Bauland-Wohngebiet und Bauland-Agrargebiet zum Tragen komme, entbehre jeder Grundlage und stelle eine Verlegenheitsargumentation dar. Hätte man diese Vorgartenregelung für Sonderwidmungen nicht zur Anwendung bringen wollen, hätte man dies auch ausdrücklich geregelt. Dies sei nicht erfolgt, sodass auch der Vorgarten im Krankenhausareal unbebaut und begrünt zu gestalten sei. Sofern einzelne Stellplätze zulässig seien, sei ein Großparkplatz mit 76 Stellplätzen keine vorgarten-taugliche Gestaltung. Dies sei offensichtlich auch bei der ersten Baueinreichung so gesehen worden, weshalb eine Tiefgarage und die Begrünung des Vorgartens projektiert worden seien.
5 NÖ BO seien bauliche Anlagen in Bauwichen nur zulässig, wenn der Bebauungsplan dies nicht verbiete. Der Widmung der betroffenen Fläche als gärtnerisch auszugestaltende Fläche sei ein Verbot einer baulichen Anlage immanent, sofern sie nicht ausdrücklich zugelassen worden sei, was im Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** nur hinsichtlich einzelner Carports erfolgt sei, nicht aber für eine große Abstellanlage für Kraftfahrzeuge wie im gegenständlichen Fall der 76 oberirdischen KFZ-Stellplätze. Die Bewilligung dieser Stellplätze im vorderen Bauwich, der laut dem Bebauungsplan der Gemeinde *** gärtnerisch auszugestalten sei, beeinträchtige die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Einhaltung der vorgeschriebenen Bebauungsweise und des Bauwichs. Die Bewilligung bedeute aber auch eine Verletzung des Immissionsschutzes. Durch die Errichtung von 76 oberirdischen Parkplätzen anstelle eines begrünten Vorgartens sei zweifelsfrei eine unzumutbare Immissionsbelastung für die Nachbarn gegeben, die darauf hätten vertrauen können, dass in einem Vorgarten keine Immissionen zahlloser ständig an- und abfahrender Fahrzeuge entstehen.
Paragraph 51, Absatz 5, NÖ BO seien bauliche Anlagen in Bauwichen nur zulässig, wenn der Bebauungsplan dies nicht verbiete. Der Widmung der betroffenen Fläche als gärtnerisch auszugestaltende Fläche sei ein Verbot einer baulichen Anlage immanent, sofern sie nicht ausdrücklich zugelassen worden sei, was im Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** nur hinsichtlich einzelner Carports erfolgt sei, nicht aber für eine große Abstellanlage für Kraftfahrzeuge wie im gegenständlichen Fall der 76 oberirdischen KFZ-Stellplätze. Die Bewilligung dieser Stellplätze im vorderen Bauwich, der laut dem Bebauungsplan der Gemeinde *** gärtnerisch auszugestalten sei, beeinträchtige die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Einhaltung der vorgeschriebenen Bebauungsweise und des Bauwichs. Die Bewilligung bedeute aber auch eine Verletzung des Immissionsschutzes. Durch die Errichtung von 76 oberirdischen Parkplätzen anstelle eines begrünten Vorgartens sei zweifelsfrei eine unzumutbare Immissionsbelastung für die Nachbarn gegeben, die darauf hätten vertrauen können, dass in einem Vorgarten keine Immissionen zahlloser ständig an- und abfahrender Fahrzeuge entstehen. Zudem liege eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor, da der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhe, weil die belangte Behörde der Regelung des Punktes 7.1 des Verordnungstextes zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und diese Regelung im gegenständlichen Fall willkürlich nicht angewendet habe. Das Krankenhaus könne auch ohne diese widmungswidrig zu errichtenden Stellplätze auskommen, zumal nur 198 Pflichtstellplätze zu schaffen seien, die ohnehin bereits auf den Nachbarliegenschaften vorhanden seien. Es sei nicht erkennbar, welche gewichtigen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründe ein Abgehen von den geltenden Bebauungsvorschriften rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeführer stellten auch den Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen der Beschwerdeführer mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Das Krankenhaus könne auch ohne die 76 im Vorgarten geplanten Stellplätze problemlos betrieben werden. Die erforderlichen Pflichtstellplätze seien auch bei Entfall dieser Stellplätze sichergestellt. Eine bauliche Herstellung dieser Stellplätze entbehre daher jeder Notwendigkeit, während die Wiederherstellung und Beseitigung der bekämpften Stellplätze und Herstellung des
Bebauungsplan vorgesehenen begrünten Vorgartens im Falle der Stattgebung der Beschwerde mit enormen, die Öffentlichkeit und somit jeden Bürger belastenden Kosten verbunden wäre. Es bestehe daher kein öffentliches Interesse an der Herstellung der bekämpften Stellplätze vor Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde, während die Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch die Herstellung der Stellplätze im Hinblick auf die dargelegten Interessen erheblich sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass einmal hergestellte Baulichkeiten, selbst wenn deren Baubewilligung schlussendlich versagt werde, nur kaum oder nur nach jahrelangem Kampf beseitigt würden, denn: „Was einmal steht, das bleibt!“. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben/abändern, der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 04.10.2016, VHB/0060/2015, mit dem die baubehördliche Bewilligung für den zweiten Planwechsel zur Baubewilligung vom 28.07.2011, VHB/0116/10, erteilt worden sei, insoweit aufheben und abändern, als die Herstellung von 76 oberirdischen KFZ-Stellplätzen entlang der *** bewilligt werde, und die Baubewilligung hinsichtlich dieser Stellplätze versagen; in eventu
GVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. in eventu
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Schreiben vom 03.04.2017 legte die Stadtgemeinde *** die Beschwerde samt dem Bauakt vor. Mit Schriftsatz vom 23.06.2017 gab die mitbeteiligte Partei durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehende Stellungnahme zur Beschwerde ab: Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufs brachte die mitbeteiligte Partei zur angeblichen Verletzung des Immissionsschutzes im Wesentlichen vor, dass dieses Vorbringen bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens erstattet worden und dort Gegenstand von ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen gewesen sei. Wenn in der Beschwerde nunmehr davon die Rede sei, die Aussagen und Folgerungen seien nicht glaubhaft, so biete ein derartiges Vorbringen keine auseinandersetzungsfähige Äußerung, die den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten könnte. Die Beschwerdeführer würden verkennen, dass einem vollständigen und schlüssigen Gutachten nicht mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegen getreten werden könne (VwGH 20.02.1992, 91/09/0154). Das Projekt der mitbeteiligten Partei erfülle einen wesentlichen Teil der gesetzlichen Stellplatzpflicht auf Eigengrund. Der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei auch andere Parkmöglichkeiten vorsehe, besage nicht, dass 76 Stellplätze nicht zur Erfüllung der Stellplatzpflicht dienen würden. In weiterer Folge ergebe sich aus § 48 NÖ BauO, dass die damit verbundenen Emissionen nicht als Emissionen iS von § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO eingewendet werden könnten. Soweit die Stellplatzpflicht auf anderen Flächen erfüllt werde, sei zum einen festzuhalten, dass die betreffenden Flächen in einer Entfernung vom Grundstück der Beschwerdeführer lägen, sodass sie kein Mitspracherecht
O hätten. Zum anderen sei festzuhalten, dass der befürchtete „Parkplatzsuchverkehr“ Teil des allgemeinen Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr darstelle, der als solcher nicht den Gegenstand eines projektsbezogenen Baubewilligungsverfahrens bilden könne. Die Berechnung der erforderlichen Stellplätze und die Bestimmung, wo und wie der Stellplatzpflicht entsprochen werde, sei der Mitsprache von Nachbarn entzogen. Das Projekt der mitbeteiligten Partei erfülle einen wesentlichen Teil der gesetzlichen Stellplatzpflicht auf Eigengrund. Der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei auch andere Parkmöglichkeiten vorsehe, besage nicht, dass 76 Stellplätze nicht zur Erfüllung der Stellplatzpflicht dienen würden. In weiterer Folge ergebe sich aus Paragraph 48, NÖ BauO, dass die damit verbundenen Emissionen nicht als Emissionen iS von Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO eingewendet werden könnten. Soweit die Stellplatzpflicht auf anderen Flächen erfüllt werde, sei zum einen festzuhalten, dass die betreffenden Flächen in einer Entfernung vom Grundstück der Beschwerdeführer lägen, sodass sie kein Mitspracherecht
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO hätten. Zum anderen sei festzuhalten, dass der befürchtete „Parkplatzsuchverkehr“ Teil des allgemeinen Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr darstelle, der als solcher nicht den Gegenstand eines projektsbezogenen Baubewilligungsverfahrens bilden könne. Die Berechnung der erforderlichen Stellplätze und die Bestimmung, wo und wie der Stellplatzpflicht entsprochen werde, sei der Mitsprache von Nachbarn entzogen. Zur angeblichen Verletzung des Bebauungsplanes: Das der Beschwerde zugrunde liegende Missverständnis dürfte sich daraus erklären, dass auf eine Kommentierung zur Wiener Bauordnung Bezug genommen werde. Nach Wiener Baurecht sei es in der Tat so, dass eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche nicht als KFZ-Abstellfläche genutzt werden dürfe, sofern nicht der zuständige Bauausschuss der Bezirksvertretung etwas anderes bewillige. Der NÖ Bauordnung sei jedoch eine derartige Bestimmung fremd. Unabhängig davon komme dem Nachbarn in Bezug auf die Erhaltung gärtnerisch auszugestaltender Flächen nach Wiener Baurecht in einem bestimmten Umfang Parteistellung zu, was jedoch in § 6 NÖ BauO nicht vorgesehen sei. Die Frage der Nutzung von Flächen im Bauwich lasse sich unter keinen der in § 6 NÖ BauO taxativ genannten Tatbestände subsumieren. Dies sei deshalb von Bedeutung, da es bei der gegenständlichen Projektänderung lediglich um eine befestigte Fläche und nicht um die Errichtung von Gebäuden oder dergleichen gehe. Das der Beschwerde zugrunde liegende Missverständnis dürfte sich daraus erklären, dass auf eine Kommentierung zur Wiener Bauordnung Bezug genommen werde. Nach Wiener Baurecht sei es in der Tat so, dass eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche nicht als KFZ-Abstellfläche genutzt werden dürfe, sofern nicht der zuständige Bauausschuss der Bezirksvertretung etwas anderes bewillige. Der NÖ Bauordnung sei jedoch eine derartige Bestimmung fremd. Unabhängig davon komme dem Nachbarn in Bezug auf die Erhaltung gärtnerisch auszugestaltender Flächen nach Wiener Baurecht in einem bestimmten Umfang Parteistellung zu, was jedoch in Paragraph 6, NÖ BauO nicht vorgesehen sei. Die Frage der Nutzung von Flächen im Bauwich lasse sich unter keinen der in Paragraph 6, NÖ BauO taxativ genannten Tatbestände subsumieren. Dies sei deshalb von Bedeutung, da es bei der gegenständlichen Projektänderung lediglich um eine befestigte Fläche und nicht um die Errichtung von Gebäuden oder dergleichen gehe. Zur angeblichen Verletzung des Gleichheitssatzes: Der Einwand, dass der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhe, gehe ins Leere, weil die belangte Behörde den Bebauungsplan weder falsch angewendet noch ihm fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13.07.2017 gemeinsam mit dem Verfahren zu LVwG-AV-410/003-2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher von den Beschwerdeführern das Vorbringen der mitbeteiligten Partei insofern bestritten wurde, als diese die Erfüllung der Stellplatzpflicht hätte ausreichend nachweisen und dies von der Behörde hätte entsprechend überprüft werden müssen. Von sämtlichen Parteienvertretern wurde außer Streit gestellt, dass das gegenständliche Bauvorhaben auf einem Grundstück entsteht, wo sich schon vorher das Krankenhaus *** befunden hat. Aus dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Ausbaupolierplans (Beilage ./A) ergibt sich, dass die Einfahrt zu den 76 Parkplätzen von der *** erfolgen wird, welche sich im Süden des Baugrundstückes befindet. Die Ein- und Ausfahrt ist ungefähr in der Mitte des Grundstückes situiert. Vertreter der mitbeteiligten Partei gab in der Verhandlung an, dass eine große Fläche, wo die 76 Stellplätze entstehen sollen, derzeit noch verbaut sei, zumal sich dort noch ein Teil des Krankenhauses befinde. Für den Abbruch gebe es bereits eine rechtskräftige Baubewilligung. Davon sei auch umfasst, dass nach dem Abbruch die vorhandene Fläche befestigt werde. Der nicht bebaute Teil werde ohnehin schon als Parkplatz genutzt. Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass es auf Grund des Bebauungsplans der Stadtgemeinde *** nicht verboten sei, im vorderen Bauwich Stellplätze zu schaffen. Vertreter der mitbeteiligten Partei brachte vor, dass es sich bei der Gestaltung eines vorderen Bauwichs nicht um ein Nachbarrecht handle. Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass ein Grundstück nur dann als bebaut gelte, wenn ein Gebäude errichtet sei. Bei vorhandenen Parkplätzen spreche man nicht von einem bebauten Grundstück. Vertreter der mitbeteiligten Partei brachte vor, dass die von den Beschwerdeführern bewohnte Liegenschaft mehr als 14 m von der Einfahrt zu den 76 Stellplätzen entfernt sei. Die Lärmsachverständigen würden üblicherweise bei der Bemessung des Lärmpegels von der Einfahrt solcher Stellplätze ausgehen. Deshalb seien die Beschwerdeführer nicht davon betroffen. Im Übrigen würden die Parkplätze nicht vor September 2017 errichtet werden. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund des durchgeführten Verfahrens im Zusammenhang mit den Akten zur Beschwerde wie folgt erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BauO 2014 lauten wie folgt: § 6Paragraph 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
O zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ BTV 2014 ist die Mindestzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BauO zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt: (….)
O ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach § 48 leg. cit. für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63 leg. cit) ergeben, nicht eingeräumt (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051).Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO taxativ aufgezählt.
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach Paragraph 48, leg. cit. für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63, leg. cit) ergeben, nicht eingeräumt (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051). Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung für einen Parkplatz mit 76 Stellplätzen auf dem Baugrundstück erteilt, sodass eine Abstellanlage unter dem im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß vorliegt, zumal insgesamt 198 Pflichtstellplätze errichtet werden müssen. Dieser Verpflichtung wurde insoweit Rechnung getragen, als von der mitbeteiligten Partei auf einem anderen Grundstück noch weitere Parkplätze zur Verfügung stehen, wobei vorrangig die Stellplatzverpflichtung auf dem Baugrundstück zu erfüllen ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht hinsichtlich dieser neu zu schaffenden 76 Pflichtstellplätze auf dem Baugrundstück für die Beschwerdeführer kein Immissionsschutz, da es sich um eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63 leg. cit.) handelt. Sofern auf dem Baugrundstück genügend Platz vorhanden gewesen wäre, wäre die mitbeteiligte Partei sogar berechtigt gewesen, 198 Pflichtstellplätze auf dem Baugrundstück zu schaffen, ohne dass die Nachbarn in den Genuss des Immissionsschutzes gekommen wären.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht hinsichtlich dieser neu zu schaffenden 76 Pflichtstellplätze auf dem Baugrundstück für die Beschwerdeführer kein Immissionsschutz, da es sich um eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63, leg. cit.) handelt. Sofern auf dem Baugrundstück genügend Platz vorhanden gewesen wäre, wäre die mitbeteiligte Partei sogar berechtigt gewesen, 198 Pflichtstellplätze auf dem Baugrundstück zu schaffen, ohne dass die Nachbarn in den Genuss des Immissionsschutzes gekommen wären. Selbst wenn man aber die Ansicht vertreten würde, dass ja insgesamt 312 Stellplätze der mitbeteiligten Partei für die Betreibung des Krankenhauses zur Verfügung stehen und daher das Ausmaß der Pflichtstellplätze erheblich überschritten wird, hat die Behörde durch die Einholung der lärmtechnischen Sachverständigengutachten und des medizinischen Gutachtens die Befürchtung der Beschwerdeführer widerlegt, dass diese gesundheitlich gefährdet werden könnten. Das von den Beschwerdeführern dargelegte Vorbringen ist nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften, zumal sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden (vgl. VwGH E vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.