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{'item': 'LVwG-AV-410/003-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-410/003-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der SI und des Mag. AI, beide vertreten durch die Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.02.2017, Zl. STAD-I-1-2017, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (2. Planwechsel) für die VG GmbH (mitbeteiligte Partei) nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aufgrund des vorliegenden Bauaktes steht nachstehender wesentlicher Sachverhalt fest: Mit Schreiben, beim Stadtbauamt *** am 15.12.2015 eingegangen, suchte die VG GmbH (mitbeteiligte Partei) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung, basierend auf einem zweiten Planwechsel, zu der in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 28.07.2011, Zl. VHB/0116/10, mit welcher die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erteilt worden war, an. Im Vergleich zur rechtskräftigen Baubewilligung vom 28.07.2011, Zl. VHB/0116/10, zeichnet sich der beantragte und verfahrensgegenständliche Planwechsel durch folgende wesentliche Änderungen aus: - Entfall der Tiefgarage mit 186 KFZ-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (im Folgenden: Baugrundstück), - erstmalige Herstellung von 86 oberirdischen, nicht eingehäusten KFZ-Stellplätzen auf dem Baugrundstück, wovon 76 Stellplätze auf dem südlichen Teil des Baugrundstücks und zwar entlang der *** entstehen sollen, - Herstellung von 28 überdachen und 14 nicht überdachten Fahrradabstell-plätzen auf dem Baugrundstück, - Verkleinerung der Eingangshalle, - Änderung der Oberlichtenanordnung und Errichtung einer Terrasse auf der Eingangshalle, - Platzierung eines Notarztwagenstützpunktes im Ladehof und der Entfall einer Schallschutzverkleidung, die an den Seitenwänden jener Zufahrtsrampe projektiert war, die in den im Tiefgeschoß liegenden Ladehof führt. - Die als geschlossen geplante Rettungsvorfahrt wird als dreiseitig offene Stahlkonstruktion ausgeführt. An fünf markanten Punkten werden Pylonen errichtet. Diese Änderungen sind in den Einreichplänen ausführlich dargestellt und in der Baubeschreibung enthalten. Das Baugrundstück Nr. *** hat die Widmung Bauland-Sondergebiet-Krankenhaus. Im Wesentlichen unverändert im Vergleich zu der in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 28.07.2011, Zl. VHB/0116/10, sind:

  1. a)Die auf dem im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Nachbargrundstück Nr. *** befindliche PKW-Abstellanlage, die nunmehr 144 statt 138 Stellplätze fasst. Dieses Grundstück hat die Widmung Bauland-Betriebsgebiet.
  2. b)50 Stellplätze, gelegen in einer Tiefgarage des Nachbargrundstücks ***;
  3. c)8 statt 10 Stellplätze auf dem Baugrundstück, Vorfahrt Süd (vgl. Stellplatzaufstellung des Bauaktes Zl. VHB/0060/2015, Ordnungszahl ***).8 statt 10 Stellplätze auf dem Baugrundstück, Vorfahrt Süd vergleiche Stellplatzaufstellung des Bauaktes Zl. VHB/0060/2015, Ordnungszahl ***). Mit Schreiben vom 05.04.2016 verständigte das Stadtbauamt *** die Beschwerdeführer über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben. Namens des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz wurden sie als Nachbarn gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO 2014 zur Erhebung von allfälligen Einwendungen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung aufgefordert.Mit Schreiben vom 05.04.2016 verständigte das Stadtbauamt *** die Beschwerdeführer über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben. Namens des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz wurden sie als Nachbarn gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 2014 zur Erhebung von allfälligen Einwendungen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 19.04.2016 erhoben die Beschwerdeführer durch Mag. AI fristgerecht Einwendungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ BauO. Sie brachten vor, dass sie je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft ***, EZ ***, KG ***, GSt.Nr. ***, seien. Das gegenständliche Bauvorhaben verletze das Recht, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen dürften, die das Leben oder die Gesundheit gefährden oder durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterung örtlich unzumutbar belästigen würden (§ 48 NÖ BauO). Gemäß den Einreichunterlagen zu VHB/0116/2010 sollen unmittelbar an die Liegenschaft angrenzend und nur durch einen schmalen Grünstreifen getrennt die Ein- und Ausfahrt zum Ladehof des Thermenklinikums errichtet werden, wobei nach den ursprünglichen Einreichunterlagen im Einfahrtsbereich des Ladehofes eine Schallschutzverkleidung geplant gewesen sei. Gemäß dem gegenständlichen Bauansuchen zu VHB/0060/2015 soll die Schallschutzverkleidung entfallen. Da gemäß den Einreichunterlagen mit Ausnahme einer Notfall-/Rettungsvorfahrt keine weiteren Zufahrtsmöglichkeiten zur Versorgung des Thermenklinikums vorgesehen seien, sei davon auszugehen, dass die gesamte Versorgung des Thermenklinikums über die Einfahrt und Ausfahrt zum Ladehof abgewickelt werde. Die dabei entstehenden Immissionen (insbesondere Lärm, Staub und Abgase) würden für die Beschwerdeführer eine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Belastung darstellen, wobei aufgrund der beantragten Nichtausführung der Schallschutzverkleidung im Einfahrtsbereich des Ladehofes von einer weiteren Erhöhung der Lärmimmissionen auszugehen sei.Mit Schriftsatz vom 19.04.2016 erhoben die Beschwerdeführer durch Mag. AI fristgerecht Einwendungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NÖ BauO. Sie brachten vor, dass sie je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft ***, EZ ***, KG ***, GSt.Nr. ***, seien. Das gegenständliche Bauvorhaben verletze das Recht, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen dürften, die das Leben oder die Gesundheit gefährden oder durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterung örtlich unzumutbar belästigen würden (Paragraph 48, NÖ BauO). Gemäß den Einreichunterlagen zu VHB/0116/2010 sollen unmittelbar an die Liegenschaft angrenzend und nur durch einen schmalen Grünstreifen getrennt die Ein- und Ausfahrt zum Ladehof des Thermenklinikums errichtet werden, wobei nach den ursprünglichen Einreichunterlagen im Einfahrtsbereich des Ladehofes eine Schallschutzverkleidung geplant gewesen sei. Gemäß dem gegenständlichen Bauansuchen zu VHB/0060/2015 soll die Schallschutzverkleidung entfallen. Da gemäß den Einreichunterlagen mit Ausnahme einer Notfall-/Rettungsvorfahrt keine weiteren Zufahrtsmöglichkeiten zur Versorgung des Thermenklinikums vorgesehen seien, sei davon auszugehen, dass die gesamte Versorgung des Thermenklinikums über die Einfahrt und Ausfahrt zum Ladehof abgewickelt werde. Die dabei entstehenden Immissionen (insbesondere Lärm, Staub und Abgase) würden für die Beschwerdeführer eine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Belastung darstellen, wobei aufgrund der beantragten Nichtausführung der Schallschutzverkleidung im Einfahrtsbereich des Ladehofes von einer weiteren Erhöhung der Lärmimmissionen auszugehen sei. Die diesbezügliche Stellungnahme des Sachverständigen für Lärmschutz vom 15.06.2015 sei nicht nachvollziehbar,
  4. a)weil durch den Entfall der schallabsorbierenden Verkleidung lediglich eine Erhöhung der bei der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen entstehenden Schallemissionen um 1 bis 2db erfolgen soll. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass durch die Ausführung von Schallschutzverkleidungen lediglich eine vernachlässigbare Reduktion der Schallemissionen erzielt werden könne, was offenkundig unrichtig sei;
  5. b)weil von einer geringen Anzahl von Fahrbewegungen ausgegangen werde. Dies sei nicht nachvollziehbar, da zum einen in der Stellungnahme des Sachverständigen jegliche Angaben zur Anzahl der zu erwartenden Fahrbewegungen fehlen würden und zum anderen die Annahme einer lediglich geringen Anzahl von Fahrbewegungen jeder Grundlage im geplanten Bauvorhaben entbehre. Mit Ausnahme des Ladehofes sähen die Einreichunterlagen keine Zufahrtsmöglichkeiten zur Versorgung des Thermenklinikums vor; die gesamte Versorgung des Thermenklinikums könne daher nur über die Ein- und Ausfahrt zum Ladehof erfolgen, was offenkundig nicht mit einer geringen Anzahl von Fahrbewegungen vereinbar sei;
  6. c)dass aufgrund des Entfalls der schallabsorbierenden Verkleidung der Rampe des Ladehofes keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten seien. Ungeachtet der Begründungsmängel und offenkundigen Unrichtigkeiten komme es selbst laut dem Sachverständigen zu einer Erhöhung des Dauerschallpegels, die den Beschwerdeführern nicht zumutbar sei. Bei richtiger Ermittlung auf Basis richtiger Annahmen wäre der Sachverständige zu einer deutlich stärkeren Erhöhung des Dauerschallpegels aufgrund der geplanten Nichtausführung der Schallschutzverkleidung im Einfahrtsbereich des Ladehofes gelangt. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Stadtgemeinde *** möge 1. das gegenständliche Bauansuchen zu VHB/0060/2015 hinsichtlich des Punktes Schallschutzrampe Ladehof nicht bewilligen; 2. durch entsprechende Auflagen sicherstellen, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben und die damit verbundenen Immissionen weder die Gesundheit der Beschwerdeführer gefährdet werde, noch sie in unzumutbarem Ausmaß belastet würden. Mit Bescheid vom 04.10.2016 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als zuständige Baubehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den 2. Planwechsel hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 28.07.2011, Zl. VHB/0116/10, sowie für die Errichtung von 5 Pylonen auf der Liegenschaft in ***, ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Ladehof mit seiner Zufahrt bereits in der ursprünglichen Baubewilligung enthalten sei und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei. Die Situation der Schall- und Luftemissionen sei durch ein schallschutztechnisches Gutachten der NL GmbH vom 29.02.2016, durch eine Luftemissionsanalyse des LU GmbH vom 26.02.2016 sowie durch die Aussage des Ing. EL, des Sachverständigen für Lärmschutz, in seiner Stellungnahme vom 15.06.2016 beurteilt worden. Diese Unterlagen seien der Gemeindeärztin Dr. GK am 19.05.2016 zur Beurteilung übermittelt worden. In ihrem Gutachten vom 28.08.2016 habe sie keine Gesundheitsgefährdung erkennen können. Sowohl Frau Dr. GK als auch Ing. EL seien bei der mündlichen Bauverhandlung anwesend gewesen und für Fragen der Nachbarn zur Verfügung gestanden. Ing. EL habe unter Annahme von durchschnittlichen Fahrbewegungen Berechnungen angestellt und daraufhin die Schlussfolgerung gezogen, dass aus lärmtechnischer Sicht gegen den Entfall der schallabsorbierenden Verkleidungen keine Bedenken bestünden, da der Unterschied beim Dauerschallpegel lediglich 0,1db betrage. Grundlage für diese Beurteilung sei u.a. das schallschutztechnische Gutachten der NL GmbH vom 29.02.2016 gewesen. Der Beschwerdeführer Mag. AI habe zwar bei der mündlichen Verhandlung am 23.06.2016 die Ausführungen des Sachverständigen sowohl hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen als auch hinsichtlich der Berechnung selbst angezweifelt. Dies sei jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht die Berufung. Der Bescheid wurde insoweit angefochten, als er den Entfall der Tiefgarage mit 186 KFZ-Stellplätzen und der Schallschutzverkleidung im Einfahrtsbereich zum Ladehof bewillige. Die Behörde habe unzulängliche und inhaltlich unrichtige „Gutachten“ ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. 1. Zum Entfall der Schallschutzverkleidung im Einfahrtsbereich zum Ladehof: Mit Ausnahme einer Notfall-/Rettungsvorfahrt seien keine weiteren Zufahrtsmöglichkeiten zur Versorgung des Krankenhauses vorgesehen. Die gesamte Versorgung des Krankenhauses soll über die Ein- und Ausfahrt zum Ladehof abgewickelt werden. Die dabei entstehenden Immissionen (insbesondere Lärm, Staub und Abgase) würden für die Beschwerdeführer eine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Belastung darstellen, wobei es durch den Entfall der Schallschutzverkleidung im Einfahrtsbereich des Ladehofs zu einer weiteren Erhöhung der Lärmimmissionen komme. Die Stellungnahme des Sachverständigen für Lärmschutz vom 15.06.2015 und die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Bauverhandlung am 23.06.2016 seien (u.a.) aus den in den Einwendungen vom 14.04.2016 genannten Gründen nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis laute die „sachverständige“ Auskunft, dass die Lärmbelastung mit und ohne Schallschutzverkleidung dieselbe sei, was offenkundig unrichtig sei und von der Behörde daher nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung hätte gemacht werden dürfen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund richtiger Tatsachenfeststellungen hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass durch den Entfall der Schallschutzverkleidung im Einfahrtsbereich zum Ladehof die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden. Die Änderung des Bauvorhabens hätte daher nicht bewilligt werden dürfen. 2. Zum Entfall der Tiefgaragen mit 186 KFZ-Stellplätzen: Die Einwendungen sämtlicher Nachbarn zu diesem Punkt seien von der Behörde lapidar als unzulässig zurückgewiesen worden, da Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen und die damit verbundenen Auswirkungen kein subjektiv-öffentliches Recht darstellen würden. Die Behörde verkenne damit den Schutzzweck von § 63 NÖ BauO iVm § 11 NÖ BTV 2014. Die Einwendungen sämtlicher Nachbarn zu diesem Punkt seien von der Behörde lapidar als unzulässig zurückgewiesen worden, da Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen und die damit verbundenen Auswirkungen kein subjektiv-öffentliches Recht darstellen würden. Die Behörde verkenne damit den Schutzzweck von Paragraph 63, NÖ BauO in Verbindung mit Paragraph 11, NÖ BTV 2014. Die mitbeteiligte Partei habe die Erfüllung der Stellplatzanforderungen nicht schlüssig dargelegt. In die diesbezüglichen Berechnungen seien sowohl bestehende und bereits durch Pendler ausgelastete Stellplätze (***-Parkplatz) als auch weitere (angebliche) Stellplätze einbezogen worden, hinsichtlich derer die mitbeteiligte Partei weder ihren Rechtstitel noch das dauerhafte zur Verfügung stehen für die Zwecke des Krankenhauses im Sinne der genannten Rechtsvorschriften schlüssig behauptet oder nachgewiesen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund richtiger Tatsachenfeststellungen hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Falle des Entfalls der Tiefgarage mit 186 KFZ-Stellplätzen die Stellplatzanforderungen im Sinne der NÖ BauO und NÖ BTV nicht erfülle, und die Änderung des Bauvorhabens daher nicht bewilligen dürfen. Es wurde daher der Antrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid im Hinblick auf den Entfall der Tiefgarage mit 186 KFZ-Stellplätzen und der Schallschutzverkleidung im Einfahrtsbereich zum Ladehof abzuändern, dass die Änderungen nicht bewilligt werden. Mit Schreiben vom 02.02.2017 teilte die Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern mit, dass das LU GmbH auf Seite 6 der Luftemissionsanalyse zum Schluss komme, dass durch die Stellplatznutzung die Zusatzemissionen der emissionsrelevanten Parameter NOx (Stickstoffoxide NO+ NO2) und Feinstaub (pm25 pm10; Feinstaubpartikel, die einen Lufteinlass passieren, der für einen Partikeldurchmesser von 2,5 pm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweisen, sowie Feinstaubpartikel, die einen Lufteinlass passieren, der für einen Partikeldurchmesser von 10 pm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweisen) unter 5% lägen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass auch die Immissionsbelastungen als unerheblich anzusehen seien. Obwohl die Kohlenstoffmonoxidbilanz in der Relation etwas höhere Werte anzeige (um zwei Größenordnungen höherer Emissionsgrenzwert), seien die bilanzierten Werte als unerheblich anzusehen. Das schalltechnische Gutachten der NL GmbH fasse auf Seite 6 zusammen, dass durch den Betrieb des Parkplatzes die gesetzlich geforderten Grenzwerte im Bereich der nächstgelegenen Baulandgrenzen deutlich eingehalten würden. In der Stellungnahme des Sachverständigen für Lärmschutz, Ing. EL, werde festgehalten, dass sich durch den Entfall der schallabsorbierenden Verkleidung die bei Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen entstehenden Schallemissionen durch Reflexionen um ein bis zwei Dezibel (dB) erhöhen könnten. Aufgrund der geringen Anzahl der Fahrbewegungen (arg. Ladehof) erhöhe sich die Lärmemission um nicht mehr al 0,4 db, womit diese weiterhin unter dem äquivalenten Dauerschallpegel liege. Nachteilige Auswirkungen seien durch den Entfall der schallabsorbierenden Verkleidung der Rampe nicht zu erwarten. Die medizinische Sachverständige komme nach Überprüfung der vom LU GmbH und NL GmbH ermittelten Werte sowie der Stellungnahme des Sachverständigen für Lärmschutz, Herrn Ing. EL, vom 15.06.2016 zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht weder gesundheitliche Schäden aufgrund der neuen Parkplatzsituation noch wegen der fehlenden Schallschutzwand zu erwarten seien. Da die gesetzlich festgelegten Grenzwerte unterschritten würden, seien keine unzumutbaren, das örtliche Maß übersteigende Belästigungen und keine gesundheitlichen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Anrainer zu erwarten. Rechtlich führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die im § 48 NÖ BO genannten Emissionen taxativ aufgelistet seien. Den Einwendungen der Beschwerdeführer sei mit den Gutachten entgegengetreten worden. Mit den gutachterlichen Feststellungen, dass die Grenzwerte deutlich unterschritten und medizinisch keine Beeinträchtigungen zu erwarten seien, seien keine Bedenken an der gegenständlich projektierten Abstellanlage zu erkennen. Rechtlich führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die im Paragraph 48, NÖ BO genannten Emissionen taxativ aufgelistet seien. Den Einwendungen der Beschwerdeführer sei mit den Gutachten entgegengetreten worden. Mit den gutachterlichen Feststellungen, dass die Grenzwerte deutlich unterschritten und medizinisch keine Beeinträchtigungen zu erwarten seien, seien keine Bedenken an der gegenständlich projektierten Abstellanlage zu erkennen. Mit Schriftsatz vom 14.02.2017 brachten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung im Wesentlichen vor, dass es zur Untermauerung der vorgelegten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen sowohl an der wissenschaftlichen Grundlage als auch an einer nachvollziehbaren Herleitung des Ergebnisses mangle. Die Behörde habe unzulängliche und inhaltlich unrichtige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Im Übrigen wurde sowohl zum Entfall der Schallschutzverkleidung im Einfahrtsbereich zum Ladehof als auch zum Entfall der Tiefgarage mit 186 KFZ-Stellplätzen dasselbe Vorbringen wie im Berufungsschriftsatz erstattet. Mit Bescheid vom 23.02.2017, Zl. STAD-I-1-2017, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz (belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Nach Darstellung des bisherigen Akteninhalts und Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellte die belangte Behörde fest, dass die Ein- und Ausfahrt in den Ladehof im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks, und zwar in einem Abstand von 2m bis 6m nördlich des Grundstücks der Beschwerdeführer mit der Anschrift: ***, liege. Bei dieser Ein- und Ausfahrt handle es sich um eine Rampe, die 18m bei einem 3 %-igen und 63m bei einem 9 %-igen Gefälle in das Tiefgeschoß führe. Dazu wurde auf eine Abbildung, die einen Auszug aus dem Lageplan darstellt, verwiesen. Die Beschwerdeführer hätten ausschließlich solche in § 48 Satz 1 NÖ BO taxativ angeführte Immissionsarten und keine anderen, einen Immissionsschutz nach § 48 nicht umfassende Immissionen aufgezählt. Die Beschwerdeführer hätten ausschließlich solche in Paragraph 48, Satz 1 NÖ BO taxativ angeführte Immissionsarten und keine anderen, einen Immissionsschutz nach Paragraph 48, nicht umfassende Immissionen aufgezählt. Das Gesetz spreche von Bauwerken und den durch die Benützung von Bauwerken ausgehenden Emissionen. Die Ein- und Ausfahrt in den Ladehof einer Krankenanstalt stelle nach der Definition iSd § 4 Z 7 NÖ BO (Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei) ein Bauwerk, und zwar genau genommen eine bauliche Anlage, dar. Die belangte Behörde habe angesichts der Rechtsprechung zu § 48 keine Zweifel, dass auch die Ein- und Ausfahrt in den Ladehof einer Krankenanstalt über eine Rampe in den Normzweck des Immissionsschutzes nach § 48 Satz 1 NÖ BauO fallen könne. Das Gesetz spreche von Bauwerken und den durch die Benützung von Bauwerken ausgehenden Emissionen. Die Ein- und Ausfahrt in den Ladehof einer Krankenanstalt stelle nach der Definition iSd Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO (Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei) ein Bauwerk, und zwar genau genommen eine bauliche Anlage, dar. Die belangte Behörde habe angesichts der Rechtsprechung zu Paragraph 48, keine Zweifel, dass auch die Ein- und Ausfahrt in den Ladehof einer Krankenanstalt über eine Rampe in den Normzweck des Immissionsschutzes nach Paragraph 48, Satz 1 NÖ BauO fallen könne. Festzuhalten sei jedoch, dass zum Thema, ob Belästigungen örtlich unzumutbar seien, allein die Widmung des zu bebauenden Grundstücks und nicht die Widmung des Grundstücks des Nachbarn entscheidend sei. Fraglich sei daher, ob die Zufahrtsrampe zum Ladehof, nachdem es sich dabei um eine typengerechte und betriebsnotwendige Einrichtung einer Krankenanstalt handle, die ja ohnehin Bestandteil der in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung gewesen sei, an sich Immissionsschutz vermittle. Bei der im Vergleich zur rechtskräftigen Baubewilligung unveränderten Konstruktion der Rampe werde die Fahrbahn an beiden Seiten, und daher auch zum Grundstück der Beschwerdeführer, jeweils von einer Wand begrenzt. Die Rampe verlaufe in ein immer tieferes Niveau. Die jeweilige Seitenwand der Rampe werde umso höher, je mehr sich die Rampe dem Niveau des Kellergeschoßes nähere. Am Ende der Rampe beginne der überdachte Ladehof. Diese Konstruktion sei unverändert geblieben. Lediglich von der Anbringung von schallabsorbierenden Paneelen werde Abstand genommen. Der beigezogene Sachverständige Ing. EL habe einen Unterschied von 0,1db festgestellt, wenn die Rampenwände mit einer seitlichen schallabsorbierenden Verkleidung belegt würden. Dies sei von ihm als vernachlässigbar gering beurteilt worden. Die Anzahl der Fahrbewegungen sei irrelevant, da immer nur ein LKW einfahren könne und daher immer nur der Lärm von diesem einen LKW zu beurteilen sei. Ob am Tag vier oder zehn LKWs ein- und ausfahren, sei nicht maßgeblich, da sich dadurch der Schallpegel nicht erhöhe. Durch den Wegfall einer Schallschutzverkleidung sei keine zusätzliche Beeinträchtigung von Abgasen oder Staub zu befürchten. Die Sachlage habe sich daher diesbezüglich nicht geändert. Aus dem Betrieb der Ein- und Ausfahrtsrampe in den Ladehof und der Abstellanlage *** würden örtlich unzumutbare und gesundheitsgefährdende Emissionen in lärmimmissions- und schadstofftechnischer Hinsicht deutlich unterschritten und seien keine nachteiligen Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu erwarten. Die Bedenken der Beschwerdeführer seien daher unbegründet. Zum Vorbringen, wonach die Erfüllung der Stellplatzanforderungen nicht schlüssig dargelegt worden sei, führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer, nachdem sie dies erstmalig mit der Berufung vorgebracht hätten, insofern als präkludiert zu behandeln seien. Es wurde daher spruchgemäß entschieden. Gegen diesen Bescheid erhoben SI und Mag. AI durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht die Beschwerde. Als Beschwerdegrund wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund mangelhafter und unrichtiger Tatsachenfeststellungen geltend gemacht. Zum Entfall der Schallschutzverkleidung im Einfahrtsbereich zum Ladehof wurde vorgebracht, dass sich das Gutachten der Gemeindeärztin vom 26.06.2016 auf die unrichtigen Gutachten und Stellungnahmen der Lärmsachverständigen stütze und daher unrichtig sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund richtiger Tatsachenfeststellungen hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass durch den Entfall der Schallschutzverkleidung im Einfahrtsbereich zum Ladehof die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden. Die Behörde hätte daher den Bescheid in diesem Umfang aufheben oder abändern müssen. Zum Entfall der Tiefgarage mit 186 KFZ-Stellplätzen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erfüllung der Stellplatzanforderungen Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 23.06.2016 gewesen sei. Dabei seien von der mitbeteiligten Partei Neuerungen zu diesem Thema vorgebracht worden. Aufgrund der Neuerungen und ergänzenden sachverständigen Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016 sei das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in der Berufung vom 27.10.2016 nicht präkludiert. Die Beschwerdeführer würden dieses Vorbringen daher zum Inhalt der Beschwerde erheben. Unabhängig davon hätten die Behörden erster und zweiter Instanz die Nichterfüllung der Stellplatzanforderungen von Amts wegen aufgreifen müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund richtiger Tatsachenfeststellungen hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Falle des Entfalls der Tiefgarage mit 186 KFZ-Stellplätzen die Stellplatzanforderungen im Sinne der NÖ BauO und der NÖ BTV nicht erfülle, und hätte den Bescheid der Baubehörde erster Instanz aufheben oder abändern müssen. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge der belangten Behörde auftragen oder in eventu selbst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid der Behörde erster Instanz in den Punkten Entfall der Schallschutzverkleidung im Einfahrtsbereich zum Ladehof und Entfall der Tiefgarage mit 186 KFZ-Stellplätzen aufheben bzw. abändern, dass diese Änderungen nicht bewilligt werden. Mit Schreiben vom 03.04.2017 legte die Stadtgemeinde *** die Beschwerde samt dem Bauakt vor. Mit Schriftsatz vom 23.06.2017 nahm die mitbeteiligte Partei durch ihren ausgewiesenen Vertreter Stellungnahme zur Beschwerde. Nach Darstellung des bisherigen Sachverhalts im Bauverfahren brachte sie vor, dass die Beschwerdeführer dem Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten seien. Durch den Entfall der Schallschutzverkleidung im Einfahrtsbereich zum Ladehof würden die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht auf Schutz vor Immissionen, wie Staub, Abgase und Geruch, aus dem Betrieb der Ein- und Ausfahrt in den Ladehof nicht verletzt werden. Die Beschwerdeführer würden verkennen, dass einem vollständigen und schlüssigen Gutachten nicht mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation, sondern nur auf gleicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegen getreten werden könne (VwGH 20.02.1992, 91/09/0154). Aus dem Betrieb der Ein- und Ausfahrt in den Ladehof seien örtlich unzumutbare und gesundheitsgefährdende Immissionen in lärmimmissions- und in schadstofftechnischer Hinsicht deutlich unterschritten und seien keine nachteiligen Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu erwarten. Die Bedenken der Beschwerdeführer seien daher unbegründet. Da die Beschwerdeführer den Einwand der Stellplatzanforderungen im Hinblick auf die Abstellanlage in der *** nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätten, sondern erstmalig in der Berufung, erfolge insoweit eine Teilpräklusion (Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 45).Da die Beschwerdeführer den Einwand der Stellplatzanforderungen im Hinblick auf die Abstellanlage in der *** nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätten, sondern erstmalig in der Berufung, erfolge insoweit eine Teilpräklusion (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, Rz 45). Unabhängig davon handle es sich beim verspäteten und daher unzulässigen Einwand zu den Stellplatzanforderungen um kein Nachbarrecht (vgl. VwGH 24.06.2009, 2007/05/0018). Unabhängig davon handle es sich beim verspäteten und daher unzulässigen Einwand zu den Stellplatzanforderungen um kein Nachbarrecht vergleiche VwGH 24.06.2009, 2007/05/0018). Hinsichtlich der Vollständigkeit der Einreichunterlagen habe der Nachbar nur ein eingeschränkt subjektiv-öffentliches Recht. Die Einreichunterlagen seien so zu gestalten, dass sie dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte notwendigen Informationen geben (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0019). Der Einwand der Beschwerdeführer gehe daher auch diesbezüglich ins Leere. Hinsichtlich der Vollständigkeit der Einreichunterlagen habe der Nachbar nur ein eingeschränkt subjektiv-öffentliches Recht. Die Einreichunterlagen seien so zu gestalten, dass sie dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte notwendigen Informationen geben vergleiche VwGH 23.07.2013, 2013/05/0019). Der Einwand der Beschwerdeführer gehe daher auch diesbezüglich ins Leere. Es wurde daher beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen. Mit Schreiben vom 03.04.2017 legte die Stadtgemeinde *** die Beschwerde samt dem Bezug habenden Bauakt zur Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom 23.06.2017 gab die mitbeteiligte Partei durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehende Stellungnahme zur Beschwerde ab: Die Beschwerdeführer würden das Amtssachverständigengutachten bemängeln, wonach die angenommenen Fahrbewegungen pro Stunde nicht nachvollziehbar seien und es an jeder Herleitung des relevanten Dauerschallpegels aus Art und Umfang mangle, sodass das Gutachten unschlüssig und unnachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführer würden verkennen, dass einem vollständigen und schlüssigen Gutachten nicht mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegen getreten werden könne (VwGH 20.02.1992, 91/09/0154). Die Bedenken der Beschwerdeführer seien, wie die belangte Behörde zutreffend ausführe, unbegründet. Im Hinblick auf den Einwand des Entfalls der Tiefgarage mit den 186 KFZ-Stellplätzen sei eine Teilpräklusion eingetreten. Darüber hinaus handle es sich um kein Nachbarrecht. Der Einwand der Beschwerdeführer gehe daher ins Leere. Es wurde daher beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte gemeinsam mit dem Verfahren zu LVwG-AV-410/002-2017 am 13.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher der Behördenakt und die Gerichtsakten verlesen wurden. Der Beschwerdeführer Mag. AI brachte ergänzend vor, dass es nicht Aufgabe der Nachbarn sein könne, einem offensichtlich unzulänglichen Gutachten entgegen zu treten, insbesondere aufgrund der fehlenden Sachverhaltselemente. Außer Streit wurde gestellt, dass das gegenständliche Bauvorhaben auf demselben Grundstück entstehen soll, wo sich schon vorher das Krankenhaus in *** befand. Im Übrigen wurde vom Vertreter der mitbeteiligten Partei der Ausbaupolierplan (Beilage ./A) vorgelegt. Von der Richterin wurden die verfahrensgegenständliche Rampe und die Einfahrt mit einem orange farbigen Leuchtstift eingezeichnet. Mag. AI gab in der Verhandlung zu, dass er im Rahmen der nachbarlichen Einwendungen lediglich die fehlende Schallschutzverkleidung bemängelt hat. Das von der Behörde eingeholte lärmtechnische Gutachten sei allerdings nicht geeignet, seine Einwände zu entkräften. Es werde willkürlich eine Anzahl von Fahrbewegungen angenommen. Es gebe keine Angaben zu der Art der Lärmemission bei den zu erwartenden Fahrzeugen. Daher komme das lärmtechnische Gutachten zu keinem richtigen Ergebnis. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Mit Schreiben, beim Stadtbauamt *** am 15.12.2015 eingegangen, suchte die mitbeteiligte Partei um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung, basierend auf einem zweiten Planwechsel, zu der in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 28.07.2011, Zl. VHB/0116/10, mit welcher die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt in *** erteilt worden war, an. Für das gegenständliche Verfahren ist im Wesentlichen relevant, dass bei der im Nordwesten des Grundstücks *** der mitbeteiligten Partei geplanten Rampe, die in den im Tiefgeschoß liegenden Ladehof führt, die projektierte Schallschutzverkleidung an den Seitenwänden entfallen soll. Die Einfahrt samt Rampe befindet sich nördlich des Grundstücks ***, welches im Eigentum der Beschwerdeführer steht. Der Abstand zum Grundstück der Beschwerdeführer beträgt 2 m bis 6 m. Die Beschwerdeführer sind somit unstrittig Nachbarn iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO.Die Beschwerdeführer sind somit unstrittig Nachbarn iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO. Die Ein- und Ausfahrt in den Ladehof erfolgt über eine Rampe, die über eine Strecke von 18 m ein 3 %-iges Gefälle und über eine Strecke von 63 m ein 9 %-iges Gefälle bis in das Tiefgeschoß aufweist. Die Fahrbahn der Rampe wird an beiden Fahrbahnseiten und daher auch zum Grundstück der Beschwerdeführer jeweils von einer Wand begrenzt. Je mehr sich die Rampe dem Niveau des Kellergeschoßes nähert, umso höher ist die jeweilige Seitenwand. Am Ende der Rampe ist der überdachte Ladehof situiert. Diese Konstruktion bleibt im Vergleich zum bewilligten Bescheid unverändert und ist bereits rechtskräftig bewilligt. Lediglich von den schallabsorbierenden Paneelen wird im 2. Planwechsel Abstand genommen. Dazu hat der von der Behörde beigezogene Sachverständige Ing. EL festgestellt, dass, wenn die Rampenwände mit einer seitlich schallabsorbierenden Verkleidung belegt werden, sich lediglich ein Unterschied von 0,1 db in der Lärmentstehung ergibt. Dies wurde von ihm als vernachlässigbar gering beurteilt. Nachdem der Ladehof lediglich vier Stellplätze aufweist, können über die Rampe auch immer nur maximal vier Fahrzeuge zufahren und wieder abfahren, sodass die maximal zehn Fahrten pro Stunde, welche vom lärmtechnischen Sachverständigen seinem Gutachten zugrunde gelegt wurden, jedenfalls realistisch erscheinen, zumal die Ladetätigkeit als solche auch eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Wenn die Beschwerdeführer dazu ausgeführt haben, dass die vier Stellplätze im Ladehof vom Sachverständigen in seinem Gutachten nicht berücksichtigt wurden, so ist diesem Einwand entgegen zu halten, dass es keinen Hinweis gibt, dass der Sachverständige bei der Berechnung des Unterschiedes des äquivalenten Dauerschallpegels, wenn die reflektierenden Seitenwände nicht angebracht werden, von weniger Stellplätzen ausgegangen ist. Für ein großes Krankenhaus wie *** scheint die Anzahl der im Ladehof befindlichen Stellplätze ohnehin gering zu sein. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BauO 2014 lauten wie folgt: § 6Paragraph 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung: ... 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Grundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (zB. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und ... Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die …..
  1. den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
  2. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. § 48Paragraph 48 Immissionsschutz Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. (…) Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. (...) Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus betont, dass die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen (VwGH 31.03.2005, 2002/05/1237). Das Baugrundstück hat die Widmung Bauland-Sondergebiet-Krankenhaus. Es ist üblich, dass ein Krankenhaus über einen sogenannten Ladehof verfügt, welcher naturgemäß von Fahrzeugen angefahren wird. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass für die Beurteilung, in wie weit eine Belästigung für den Anrainer zumutbar ist oder nicht, sich ausschließlich nach der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstücks richtet. Die Beschwerdeführer sind dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Ing. EL, das nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes schlüssig ist, nicht auf gleich fachlicher Ebene entgegen getreten. Die belangte Behörde war nicht verpflichtet, von sich aus ein weiteres Gutachten zu diesem Thema anzufordern. Im Hinblick auf den Staub und die Abgase, die die einfahrenden Fahrzeuge in den Ladehof erzeugen, ist auszuführen, dass das Anbringen der Schallschutzverkleidung den Staub und die Abgase ohnehin nicht reduziert hätte. Die beigezogene medizinische Amtssachverständige Dr. GK hat in ihrem Gutachten vom 26.06.2016 festgestellt, dass die in den technischen Gutachten festgestellten Werte keine das ortsübliche Maß übersteigenden Belästigungen und keine gesundheitlichen Gefährdungen und Beeinträchtigung erwarten lassen. Die Beschwerdeführer sind bei ihrer Argumentation den eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten (vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0154). Die beigezogene medizinische Amtssachverständige Dr. GK hat in ihrem Gutachten vom 26.06.2016 festgestellt, dass die in den technischen Gutachten festgestellten Werte keine das ortsübliche Maß übersteigenden Belästigungen und keine gesundheitlichen Gefährdungen und Beeinträchtigung erwarten lassen. Die Beschwerdeführer sind bei ihrer Argumentation den eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten vergleiche VwGH 20.02.1992, 91/09/0154). Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051). Zum Vorbringen, dass die Erfüllung der Stellplatzanforderungen nicht schlüssig dargestellt worden sei und in den Berechnungen der mitbeteiligten Partei sowohl bestehende, als auch bereits durch Pendler ausgelastete Stellplätze (***-Parkplatz) einbezogen worden seien, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich als präkludiert anzusehen sind, da sie ein entsprechendes Vorbringen erstmalig mit der Berufung erstattet haben. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch festzuhalten, dass es sich bei den 76 auf dem Baugrundstück zu errichtenden Stellplätzen um Pflichtstellplätze handelt, und Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen gemäß § 48 ohnehin vom Immissionsschutz ausgenommen sind. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch festzuhalten, dass es sich bei den 76 auf dem Baugrundstück zu errichtenden Stellplätzen um Pflichtstellplätze handelt, und Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen gemäß Paragraph 48, ohnehin vom Immissionsschutz ausgenommen sind. Dass alle erforderlichen Pflichtstellplätze in einer Tiefgarage situiert sind, stellt darüber hinaus kein Nachbarrecht dar. Es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zitiert wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.410.003.2017

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