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LVwG-AV-856/002-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-856/002-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung des RP in ***, vertreten durch Dr. Gabriele Schmid, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.10.2011, Zl. 0300-11-00139-9-6267, mit welchem die Berufung des Rechtsmittelwerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.08.2011, Zl. 0300-11-00139-4-6267, als unbegründet abgewiesen wurde, den B E S C H L U S S

  1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 22.04.2011, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 27.04.2011, beantragte der nunmehrige Rechtsmittelwerber unter Vorlage von Planunterlagen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses und die Vorplatzgestaltung auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***/***, ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.08.2011, Zl. 0300-11-00139-4-6267, wurde dieser Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen und in der Begründung unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 Z 6 NÖ Bauordnung 1996 (BO), das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (ROG) und § 6 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz (KlGG) dargelegt, wonach in Kleingartenanlagen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden dürfen. Da für das betreffende Gebiet keine genehmigte Kleingartenanlage vorliegen würde, die Übergangsfristen gemäß § 14 i.V.m. § 10 NÖ KlGG bereits abgelaufen seien, könne das eingereichte Vorhaben mangels Vorliegen einer Kleingartenanlage nicht genehmigt werden.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.08.2011, Zl. 0300-11-00139-4-6267, wurde dieser Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen und in der Begründung unter Bezugnahme auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 1996 (BO), das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (ROG) und Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Kleingartengesetz (KlGG) dargelegt, wonach in Kleingartenanlagen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden dürfen. Da für das betreffende Gebiet keine genehmigte Kleingartenanlage vorliegen würde, die Übergangsfristen gemäß Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 10, NÖ KlGG bereits abgelaufen seien, könne das eingereichte Vorhaben mangels Vorliegen einer Kleingartenanlage nicht genehmigt werden. Eine Berufung des Rechtsmittelwerbers gegen diese Entscheidung wurde schließlich mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.10.2011, Zl. 0300-11-00139-9-6267, ebenso als unbegründet abgewiesen, wie seine Vorstellung gegen den Berufungsbescheid mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 16.04.2012, Zl. RU1-BR-1616/001-
  3. Gegen diesen Vorstellungsbescheid erhob der Rechtsmittelwerber vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 18.06.2014 Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das mit dem Bauamt *** abgestimmte Bauvorhaben genehmigt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 26.04.2017, Zl. Ro 2014/05/0046 bis 0048-7, gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision Folge und hob den angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Nachstehendes aus: „Bei den vom Revisionswerber beantragten Bauten handelt es sich unzweifelhaft um bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinn des § 14 Z 1 BO. Ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ist im Grünland gemäß § 19 Abs. 4 ROG fallbezogen nur dann und in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist.„Bei den vom Revisionswerber beantragten Bauten handelt es sich unzweifelhaft um bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinn des Paragraph 14, Ziffer eins, BO. Ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ist im Grünland gemäß Paragraph 19, Absatz 4, ROG fallbezogen nur dann und in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Absatz 2, erforderlich ist. In Ergänzung des ROG und der BO regelt das KlGG die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten (vgl. § 1 Abs. 1 KlGG). Neben dem Geltungsbereich (§ 1 KlGG) und den Begriffsbestimmungen (§ 2 KlGG) enthält das KlGG Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Errichtung von Kleingartenanlagen (Abschnitt 2) und über Baulichkeiten in Kleingartenanlagen (Abschnitt 3), Verfahrensbestimmungen (Abschnitt 4) sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen (Abschnitt 5). § 6 KlGG regelt die Zulässigkeit von Baulichkeiten in Kleingartenanlagen und legt in seinem Absatz 1 unter anderem fest, dass in Kleingartenanlagen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden dürfen, wobei in jedem Kleingarten nur eine Kleingartenhütte errichtet werden darf. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 KlGG und der Systematik des KlGG, welches in seinem Abschnitt 3 Bestimmungen über Baulichkeiten in Kleingartenanlagen trifft, ergibt sich, dass in diesem Gesetz nur die Errichtung von Kleingartenhütten in Kleingartenanlagen bzw. in einem sich in einer solchen Kleingartenanlage befindlichen Kleingarten geregelt wird, nicht aber die Errichtung von baulichen Anlagen in Kleingärten außerhalb von Kleingartenanlagen.In Ergänzung des ROG und der BO regelt das KlGG die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, KlGG). Neben dem Geltungsbereich (Paragraph eins, KlGG) und den Begriffsbestimmungen (Paragraph 2, KlGG) enthält das KlGG Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Errichtung von Kleingartenanlagen (Abschnitt 2) und über Baulichkeiten in Kleingartenanlagen (Abschnitt 3), Verfahrensbestimmungen (Abschnitt 4) sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen (Abschnitt 5). Paragraph 6, KlGG regelt die Zulässigkeit von Baulichkeiten in Kleingartenanlagen und legt in seinem Absatz 1 unter anderem fest, dass in Kleingartenanlagen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden dürfen, wobei in jedem Kleingarten nur eine Kleingartenhütte errichtet werden darf. Aus dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, KlGG und der Systematik des KlGG, welches in seinem Abschnitt 3 Bestimmungen über Baulichkeiten in Kleingartenanlagen trifft, ergibt sich, dass in diesem Gesetz nur die Errichtung von Kleingartenhütten in Kleingartenanlagen bzw. in einem sich in einer solchen Kleingartenanlage befindlichen Kleingarten geregelt wird, nicht aber die Errichtung von baulichen Anlagen in Kleingärten außerhalb von Kleingartenanlagen. Daran vermag auch der vom Revisionswerber herangezogene § 2 KlGG nichts zu ändern, weil diese Bestimmung lediglich Begriffsbestimmungen enthält und nicht die Frage der Zulässigkeit der darin unter anderem definierten Kleingartenhütten regelt.Daran vermag auch der vom Revisionswerber herangezogene Paragraph 2, KlGG nichts zu ändern, weil diese Bestimmung lediglich Begriffsbestimmungen enthält und nicht die Frage der Zulässigkeit der darin unter anderem definierten Kleingartenhütten regelt. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht, handelt es sich bei der in § 6 Abs. 1 KlGG enthaltenen Regelung auch nicht um eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Kleingartenhütte. Wie sich aus den Ausführungen des Motivenberichtes zu dieser bereits in der Stammfassung des KlGG enthaltenen Bestimmung (vgl. BlgLT 397/K-8-1988
  4. GP 8) ergibt, sollte damit „die Zulässigkeit von Gebäuden grundsätzlich geregelt und damit klargestellt [werden], daß die Baubewilligung für diese keine gesonderte Prüfung ihrer Erforderlichkeit nach § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 erfordert.“ Durch die gegenüber dem § 19 Abs. 4 ROG speziellere Bestimmung des § 6 Abs. 1 KlGG wurde somit die Errichtung von Kleingartenhütten in Kleingartenanlagen generell für zulässig erklärt, ohne dass es dafür einer - ansonsten nach § 19 Abs. 4 ROG notwendigen – Erforderlichkeitsprüfung bedarf.Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht, handelt es sich bei der in Paragraph 6, Absatz eins, KlGG enthaltenen Regelung auch nicht um eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Kleingartenhütte. Wie sich aus den Ausführungen des Motivenberichtes zu dieser bereits in der Stammfassung des KlGG enthaltenen Bestimmung vergleiche BlgLT 397/K-8-1988
  5. Gesetzgebungsperiode 8, ) ergibt, sollte damit „die Zulässigkeit von Gebäuden grundsätzlich geregelt und damit klargestellt [werden], daß die Baubewilligung für diese keine gesonderte Prüfung ihrer Erforderlichkeit nach Paragraph 19, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 erfordert.“ Durch die gegenüber dem Paragraph 19, Absatz 4, ROG speziellere Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, KlGG wurde somit die Errichtung von Kleingartenhütten in Kleingartenanlagen generell für zulässig erklärt, ohne dass es dafür einer - ansonsten nach Paragraph 19, Absatz 4, ROG notwendigen – Erforderlichkeitsprüfung bedarf. Entgegen der von der Vorstellungsbehörde vertretenen Ansicht, folgt allein aus dem Umstand, dass das KlGG spezielle Bestimmungen lediglich über die Errichtung von Kleingartenhütten in Kleingartenanlagen trifft aber nicht, dass die Errichtung von Gebäuden auf einer vom Verordnungsgeber als Kleingarten gewidmeten Fläche außerhalb einer Kleingartenanlage unzulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit von bewilligungspflichtigen Gebäuden in einem Kleingarten außerhalb einer Kleingartenanlage richtet sich Vielmehr nach der allgemeinen Bestimmung des § 19 Abs. 4 ROG. Da die Behörden eine Prüfung nach dieser Bestimmung unterlassen haben, steht nicht fest, ob ein Widerspruch zu § 20 Abs. 1 Z 1 BO, auf welchen sich die Baubehörden bei Versagung der Baubewilligungen gestützt hatten, tatsächlich gegeben war.“Entgegen der von der Vorstellungsbehörde vertretenen Ansicht, folgt allein aus dem Umstand, dass das KlGG spezielle Bestimmungen lediglich über die Errichtung von Kleingartenhütten in Kleingartenanlagen trifft aber nicht, dass die Errichtung von Gebäuden auf einer vom Verordnungsgeber als Kleingarten gewidmeten Fläche außerhalb einer Kleingartenanlage unzulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit von bewilligungspflichtigen Gebäuden in einem Kleingarten außerhalb einer Kleingartenanlage richtet sich Vielmehr nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, ROG. Da die Behörden eine Prüfung nach dieser Bestimmung unterlassen haben, steht nicht fest, ob ein Widerspruch zu Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BO, auf welchen sich die Baubehörden bei Versagung der Baubewilligungen gestützt hatten, tatsächlich gegeben war.“ Die Zuständigkeit zur neuerlichen Entscheidung über die Vorstellung, die nunmehr als Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) gilt, ist auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG). Dieses führt das anhängige Vorstellungsverfahren als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit zur neuerlichen Entscheidung über die Vorstellung, die nunmehr als Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) gilt, ist auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG). Dieses führt das anhängige Vorstellungsverfahren als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden (Paragraph 17, VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG bestimmt:

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, und vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. das Erkenntnis VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, und vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche das Erkenntnis VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 25.06.1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR
  1. GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens - wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt - vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2013, Zl. 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2013, Zl. 2013/21/0118).Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 25.06.1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens - wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt - vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2013, Zl. 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2013, Zl. 2013/21/0118). Vorliegend hat die belangte Behörde, wie dem Verfahrensakt entnommen werden kann, keinerlei Prüfung der Zulässigkeit der beantragten Gebäude bzw. baulichen Anlagen nach den vom Verwaltungsgerichtshof genannten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen. Zumal sich die dazu notwendigen Erhebungen und ein allenfalls daran anschließendes Baubewilligungsverfahren von der belangten Behörde schneller und kostensparender bewerkstelligen lassen, lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückverweisung der Sache an die belangte Behörde vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die Zurückverweisung führt auch zu keinem Nachteil für den Rechtsmittelwerber, sondern wird im Gegenteil für den Rechtsmittelwerber durch das Abstandnehmen von einem dann nur mehr eingeschränkten bekämpfbaren verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug gewahrt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.856.002.2014

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