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LVwG-AV-288/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-288/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. GFI, vertreten durch RA Dr. Erich Jungwirth, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10.02.2017, Zl. MDS3-W-0583/043, zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Mödling bestätigte mit Bescheid vom 10.02.2017, Zl. MDS3-W-0583/043, den im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 04.03.2016, Zl. MDS3-W-0583/043, mit welchem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Waffengesetz 1996 verboten wurde.Die Bezirkshauptmannschaft Mödling bestätigte mit Bescheid vom 10.02.2017, Zl. MDS3-W-0583/043, den im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 04.03.2016, Zl. MDS3-W-0583/043, mit welchem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Waffengesetz 1996 verboten wurde. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 02.06.2016, 37 Hv 37/16x, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.11.2016, Zl. 23 Bs 210/16z, schuldig gesprochen worden sei, er habe am 29.02.2016 in *** dadurch, dass er im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung seine Faustfeuerwaffe zur Hand nahm, sie CW vorwies und diese in drohendem Tonfall aufforderte, in ihr Fahrzeug einzusteigen und weiter zu fahren, die Genannte durch gefährliche Drohung mit einer Schussabgabe und zumindest Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich dem Besteigen ihres Kraftfahrzeuges und Verlassen des Vorfallortes, genötigt. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB begangen und wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 1 StGB wurde ein Teil der verhängten Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 02.06.2016, 37 Hv 37/16x, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.11.2016, Zl. 23 Bs 210/16z, schuldig gesprochen worden sei, er habe am 29.02.2016 in *** dadurch, dass er im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung seine Faustfeuerwaffe zur Hand nahm, sie CW vorwies und diese in drohendem Tonfall aufforderte, in ihr Fahrzeug einzusteigen und weiter zu fahren, die Genannte durch gefährliche Drohung mit einer Schussabgabe und zumindest Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich dem Besteigen ihres Kraftfahrzeuges und Verlassen des Vorfallortes, genötigt. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB begangen und wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde ein Teil der verhängten Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Eine derartige Nötigung im Sinne des § 105 Abs. 1 StGB durch eine gefährliche Drohung mit einer Faustfeuerwaffe rechtfertige nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Waffenverbot, ungeachtet ob die Waffe funktionsfähig sei oder nicht. Das im Gerichtsurteil als erwiesen angenommene, im Zuge einer harmlosen verbalen Konfrontation gesetzte Verhalten unter Zuhilfenahme einer Faustfeuerwaffe stelle mit Rücksicht auf ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende sozialschädliche Neigung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar.Eine derartige Nötigung im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, StGB durch eine gefährliche Drohung mit einer Faustfeuerwaffe rechtfertige nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Waffenverbot, ungeachtet ob die Waffe funktionsfähig sei oder nicht. Das im Gerichtsurteil als erwiesen angenommene, im Zuge einer harmlosen verbalen Konfrontation gesetzte Verhalten unter Zuhilfenahme einer Faustfeuerwaffe stelle mit Rücksicht auf ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende sozialschädliche Neigung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom 14.03.2017 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass das am 29.02.2016 gesetzte Verhalten nicht die Annahme rechtfertige, dass er durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Es habe sich bei dem Vorfall vom 29.02.2016 um ein einmaliges, im Widerspruch zum bisher untadeligen Leben stehendes Fehlverhalten gehandelt, welches nur durch das zufällige Aufeinandertreffen mehrerer Faktoren ausgelöst worden sei. Ein diversionelles Vorgehen im Strafverfahren beim Landesgericht Wiener Neustadt sei nur deshalb gescheitert, da er in Abrede gestellt habe, Frau CW im Sinne des Einflößens begründeter Sorgnis bedroht zu haben, weshalb er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden sei. Davon sei jedoch die Hälfte der Geldstrafe gemäß § 43a Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Dazu sei anzumerken, dass eine teilbedingte Strafnachsicht bei Geldstrafen in der Praxis die Ausnahme darstelle und gegenständlich nur deshalb erfolgt sei, da es sich um einen Grenzfall zur Strafbarkeit gehandelt habe und nur durch das zufällige Aufeinandertreffen mehrerer Faktoren die Tatbegehung ausgelöst worden sei. Zum Beweis dafür, dass bei ihm nach seiner Persönlichkeitsstruktur nicht die Gefahr bestehe, dass er durch eine missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, beantrage er die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom 14.03.2017 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass das am 29.02.2016 gesetzte Verhalten nicht die Annahme rechtfertige, dass er durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Es habe sich bei dem Vorfall vom 29.02.2016 um ein einmaliges, im Widerspruch zum bisher untadeligen Leben stehendes Fehlverhalten gehandelt, welches nur durch das zufällige Aufeinandertreffen mehrerer Faktoren ausgelöst worden sei. Ein diversionelles Vorgehen im Strafverfahren beim Landesgericht Wiener Neustadt sei nur deshalb gescheitert, da er in Abrede gestellt habe, Frau CW im Sinne des Einflößens begründeter Sorgnis bedroht zu haben, weshalb er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden sei. Davon sei jedoch die Hälfte der Geldstrafe gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Dazu sei anzumerken, dass eine teilbedingte Strafnachsicht bei Geldstrafen in der Praxis die Ausnahme darstelle und gegenständlich nur deshalb erfolgt sei, da es sich um einen Grenzfall zur Strafbarkeit gehandelt habe und nur durch das zufällige Aufeinandertreffen mehrerer Faktoren die Tatbegehung ausgelöst worden sei. Zum Beweis dafür, dass bei ihm nach seiner Persönlichkeitsstruktur nicht die Gefahr bestehe, dass er durch eine missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, beantrage er die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und nach Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.
  3. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 12 Abs. 1 Waffengesetz bestimmt:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bestimmt: „Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen: Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen dient. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH vom 20.12.2010, 2007/03/0130).Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen dient. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH vom 20.12.2010, 2007/03/0130). Liegt eine rechtskräftige verurteilende Entscheidung eines Strafgerichts vor, ist damit gegenüber jedermann bindend festgestellt, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. In einem solchen Fall ist angesichts der bindenden Wirkung dieser strafgerichtlichen Verurteilung sowohl die Verwaltungsbehörde als auch das erkennende Gericht daran gebunden und nicht mehr angehalten, weitere Ermittlungen zu dem gegenständlichen strafgerichtlichen Delikt vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer am 29.02.2016 im Zuge eines völlig banalen Vorfalls im Straßenverkehr in einer Wohnstraße, welcher tagtäglich immer wieder stattfindet oder stattfinden kann, hinreißen lassen, eine andere Verkehrsteilnehmerin, welche seiner Ansicht nach zu langsam gefahren sei, im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung durch das Zeigen einer Faustfeuerwaffe und drohenden Aufforderung, in ihr Fahrzeug einzusteigen und weiterzufahren, gefährlich bedroht. Dabei war der Beschwerdeführer auch erheblich alkoholisiert, zumal er sein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, wofür er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.07.2016, MDS2-V-16 21026/5, gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 1200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) rechtskräftig bestraft wurde.Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer am 29.02.2016 im Zuge eines völlig banalen Vorfalls im Straßenverkehr in einer Wohnstraße, welcher tagtäglich immer wieder stattfindet oder stattfinden kann, hinreißen lassen, eine andere Verkehrsteilnehmerin, welche seiner Ansicht nach zu langsam gefahren sei, im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung durch das Zeigen einer Faustfeuerwaffe und drohenden Aufforderung, in ihr Fahrzeug einzusteigen und weiterzufahren, gefährlich bedroht. Dabei war der Beschwerdeführer auch erheblich alkoholisiert, zumal er sein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, wofür er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.07.2016, MDS2-V-16 21026/5, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 1200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) rechtskräftig bestraft wurde. Mag er auch dringend auf die Toilette gehen haben müssen oder nicht, so lässt dieses völlig unangebrachte und aggressive Verhalten - noch dazu in alkoholisiertem Zustand im Zusammenhang mit einer Faustfeuerwaffe - aufgrund eines völlig banalen Vorfalls im Straßenverkehr gegenüber einer anderen Verkehrsteilnehmerin beim Beschwerdeführer jedenfalls darauf schließen, dass dieser auch hinkünftig, insbesondere bei einem viel bedeutenderen Vorfall wie diesem, Waffen missbrauchen und dadurch besonders geschützte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte. Diesem Schluss steht auch ein bisher untadeliges Vorleben nicht entgegen und ist diese Reaktion jedenfalls in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese aus einem ganz anderen Anlass wieder wirksam werden kann. Dieser Schluss im Hinblick auf die verpönte Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz konnte auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie bzw. Psychiatrie geschlossen werden, zumal die Rechtsfrage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorliegen oder nicht, nicht von einem Sachverständigen zu beantworten sind (vgl. VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2005/03/0206).Dieser Schluss im Hinblick auf die verpönte Gefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz konnte auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie bzw. Psychiatrie geschlossen werden, zumal die Rechtsfrage, ob Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorliegen oder nicht, nicht von einem Sachverständigen zu beantworten sind vergleiche VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2005/03/0206). Das erkennende Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass das von der Bezirkshauptmannschaft Mödling verhängte Waffenverbot völlig zu Recht erlassen wurde, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war.
  5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da der verwaltungsbehördliche Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABL. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegenstehen (vgl. dazu VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht sowohl durch die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt als auch durch die rechtskräftige Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling fest.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da der verwaltungsbehördliche Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABL. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegenstehen vergleiche dazu VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht sowohl durch die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt als auch durch die rechtskräftige Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling fest.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.288.001.2017

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