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{'item': 'LVwG-AV-338/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-338/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 25Abs.

1 des NÖ Pflichtschulgesetzes darf die Klassenschülerzahl an der Neuen NÖ Mittelschule 25 nicht übersteigen und sie soll 20 nicht unterschreiten. Festzuhalten ist dazu, dass die belangte Behörde somit selbst nicht vom Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes ausgeht. Mit einer zwingenden Versagung wäre dann vorzugehen, wenn in einer der sprengelmäßig zuständigen Schulen eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Derartiges ist angesichts der bekannt gegebenen Schülerzahlen auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht zu erkennen (selbst unter Berücksichtigung der vier weiteren hg. anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Untersagung eines sprengelfremden Schulbesuches).

Paragraph 25, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes darf die Klassenschülerzahl an der Neuen NÖ Mittelschule 25 nicht übersteigen und sie soll 20 nicht unterschreiten. Im vorliegenden Fall ist daher – zumal der beantragte sprengelfremde Schulbesuch mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt und das Eintreten einer Klassenteilung an der sprengelfremden Schule im Verfahren nicht hervorgekommen ist – zu prüfen, ob die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen überwiegen. Die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen betreffen vor allem die Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der Schulen. Im Motivenbericht zur Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes vom

  1. September 1986, LGBl. 5000-6, wird dementsprechend auf die Organisationsform abgestellt und ausgeführt, dass § 8 Abs. 12 lit.c leg.cit. der Behörde die Möglichkeit einräumen soll, bei der Prüfung der Untersagungsgründe auch auf Argumente einzugehen, welche für die Begründung und Absicherung eines Schulstandortes durch die Bildung des Schulsprengels maßgebend waren. Ausdrücklich wird angeführt, dass verhindert werden soll, dass die Höhe eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage als Grund für einen sprengelfremden Schulbesuch dienen kann.Die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen betreffen vor allem die Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der Schulen. Im Motivenbericht zur Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes vom
  2. September 1986, Landesgesetzblatt 5000-6, wird dementsprechend auf die Organisationsform abgestellt und ausgeführt, dass Paragraph 8, Absatz 12, Litera c, leg.cit. der Behörde die Möglichkeit einräumen soll, bei der Prüfung der Untersagungsgründe auch auf Argumente einzugehen, welche für die Begründung und Absicherung eines Schulstandortes durch die Bildung des Schulsprengels maßgebend waren. Ausdrücklich wird angeführt, dass verhindert werden soll, dass die Höhe eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage als Grund für einen sprengelfremden Schulbesuch dienen kann. Eine über bloß allgemein gehaltene Befürchtungen hinausgehende Gefährdung hinsichtlich der Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der sprengelmäßig zuständigen Schulen ist fallbezogen nicht zu erkennen (vgl. auch etwa VwGH 31.7.2009, 2009/10/0158). Eine über bloß allgemein gehaltene Befürchtungen hinausgehende Gefährdung hinsichtlich der Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der sprengelmäßig zuständigen Schulen ist fallbezogen nicht zu erkennen vergleiche auch etwa VwGH 31.7.2009, 2009/10/0158). Demgegenüber stehen die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen festgestellten Vorteile, insbesondere der Umstand dass der Bruder des Kindes KR bereits die NMS *** besucht, was in vielerlei Hinsicht von Vorteil ist (vgl. dazu auch wiederum etwa VwGH 31.7.2009, 2009/10/0158). Zum Schulbustransport ist dabei auch festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht mit der Entfernung des Wohnsitzes des Kindes von der Sammelstelle des Postbusses sowie dem dadurch erforderlichen Umsteigen und der damit verbundenen Wartezeit auseinandergesetzt hat. Demgegenüber stehen die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen festgestellten Vorteile, insbesondere der Umstand dass der Bruder des Kindes KR bereits die NMS *** besucht, was in vielerlei Hinsicht von Vorteil ist vergleiche dazu auch wiederum etwa VwGH 31.7.2009, 2009/10/0158). Zum Schulbustransport ist dabei auch festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht mit der Entfernung des Wohnsitzes des Kindes von der Sammelstelle des Postbusses sowie dem dadurch erforderlichen Umsteigen und der damit verbundenen Wartezeit auseinandergesetzt hat. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist vor diesem Hintergrund von einem Überwiegen der mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile auszugehen. Dass die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen so signifikant gegen den beantragten sprengelfremden Schulbesuch sprechen würden, dass ein solches Überwiegen zu verneinen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei allen die Erziehung von Kindern zum Gegenstand habenden Vorschriften der Gesichtspunkt des Kindeswohles im Vordergrund zu stehen hat (s. VwGH 27.11.1995, 93/10/0209). 4.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. zu Ermessensentscheidungen zudem etwa VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , zu Ermessensentscheidungen zudem etwa VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.338.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.