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{'item': 'LVwG-AV-431/001-2017'}

Obsah (18)§ 28§ 25aArt. 133§ 115§ 17Art. 130§ 1Artikel 4§ 5§ 39Artikel 14§ 18a§ 9§ 38§ 8§ 41§ 44§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-431/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Die B Gesellschaft m.b.H. ist Inhaberin der Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Mietwagengewerbe) mit 3 Omnibussen im Standort ***, ***. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom

  1. Jänner 2017, AZ ***, wurde über das Vermögen der B Gesellschaft m.b.H., FN***, der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom
  2. bzw.
  3. Jänner 2017 hat der Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH den Fortbetrieb der Konkursmasse (Massefortbetrieb) angezeigt. Zugleich wurde bekannt gegeben, dass gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie bisher Herr RF sei. Mit E-mail vom
  4. Februar 2017 wurde bekannt gegeben, dass RF auch als Verkehrsleiter für die Dauer des Fortbetriebes bestellt werde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  5. Februar 2017, WST1-G-871/006-2005, wurde das Ansuchen der Insolvenzmasse (Massefortbetrieb) der B Gesellschaft m.b.H., FN ***, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts St. Pölten, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Walter Anzböck, um Genehmigung der Bestellung von RF, geboren *** in ***, wohnhaft in ***, *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und zum Verkehrsleiter für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Mietwagengewerbe) mit 3 Omnibussen im Standort ***, ***, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 111/2002 zum Fortbetrieb nicht mehr der Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse, sondern die Konkursmasse (nunmehr Insolvenzmasse) berechtigt sei. Trägerin des Fortbetriebsrechtes sei aufgrund der Regelung des § 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 die Insolvenzmasse. Falls die Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, nicht endige, bestünden die ursprüngliche Gewerbeberechtigung des Insolvenzschuldners und die Fortbetriebsberechtigung der Insolvenzmasse nebeneinander. Ebenfalls mit der Gewerbeordnungsnovelle 2002 sei eine Regelung geschaffen worden, nach der der Masseverwalter (nunmehr Insolvenzverwalter) ex lege in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers eintrete, ohne dass das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen von der Behörde zu prüfen sei. Wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden seien, sei weiterhin die Bestellung eines Geschäftsführers vorgesehen. In diesem Fall habe der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen, wobei die Bestellung nach den einschlägigen Vorschriften insbesondere nach § 39 Abs. 2 GewO 1994 zu erfolgen habe. Es habe daher die Insolvenzmasse, vertreten durch den Insolvenzverwalter, den Geschäftsführer zu bestellen. Ein Organ der in Insolvenz befindlichen Gesellschaft erfülle die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 nicht, zumal das Organ der Gesellschaft nicht Organ der Insolvenzmasse sei und es auch gar nicht sein könne (vgl. § 80b Abs. 1 InsolvenzG). Um die Voraussetzung des § 39 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 zu erfüllen, müsse der vom Insolvenzverwalter bestellte Geschäftsführer daher nach § 39 Abs. 2 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig sein. Ein Organ der insolventen Gesellschaft sei im Hinblick auf die Insolvenzmasse jedoch dispositionsunfähig und könne überdies auch nicht als Insolvenzverwalter der betroffenen Insolvenzmasse bestellt werden.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit der Gewerbeordnungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, zum Fortbetrieb nicht mehr der Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse, sondern die Konkursmasse (nunmehr Insolvenzmasse) berechtigt sei. Trägerin des Fortbetriebsrechtes sei aufgrund der Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 die Insolvenzmasse. Falls die Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, nicht endige, bestünden die ursprüngliche Gewerbeberechtigung des Insolvenzschuldners und die Fortbetriebsberechtigung der Insolvenzmasse nebeneinander. Ebenfalls mit der Gewerbeordnungsnovelle 2002 sei eine Regelung geschaffen worden, nach der der Masseverwalter (nunmehr Insolvenzverwalter) ex lege in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers eintrete, ohne dass das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen von der Behörde zu prüfen sei. Wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden seien, sei weiterhin die Bestellung eines Geschäftsführers vorgesehen. In diesem Fall habe der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen, wobei die Bestellung nach den einschlägigen Vorschriften insbesondere nach Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 zu erfolgen habe. Es habe daher die Insolvenzmasse, vertreten durch den Insolvenzverwalter, den Geschäftsführer zu bestellen. Ein Organ der in Insolvenz befindlichen Gesellschaft erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 nicht, zumal das Organ der Gesellschaft nicht Organ der Insolvenzmasse sei und es auch gar nicht sein könne vergleiche Paragraph 80 b, Absatz eins, InsolvenzG). Um die Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 zu erfüllen, müsse der vom Insolvenzverwalter bestellte Geschäftsführer daher nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig sein. Ein Organ der insolventen Gesellschaft sei im Hinblick auf die Insolvenzmasse jedoch dispositionsunfähig und könne überdies auch nicht als Insolvenzverwalter der betroffenen Insolvenzmasse bestellt werden. Die Insolvenzmasse habe keine Anmeldebestätigung von Herrn RF als Dienstnehmer der Insolvenzmasse vorlegen können. Die zwingend erforderliche selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis sei durch den Insolvenzverwalter nicht erteilt worden. Ferner habe keine Beziehung zum Unternehmen von Herrn RF abgeleitet werden können, die eine Benennung zum Verkehrsleiter rechtfertigen würde. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Ansuchen der Insolvenzmasse auf Genehmigung der Bestellung von RF zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und zum Verkehrsleiter Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerliche Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Zur Begründung wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Dazu wurde ausgeführt, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer RF schon bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft und als solcher auch voll beschäftigt im Unternehmen angestellt gewesen sei. Daran habe sich durch die Insolvenzeröffnung nichts geändert, das Dienstverhältnis zur B Gesellschaft m.b.H. habe durch die Insolvenzeröffnung nicht geendet. Faktum sei, dass der Insolvenzverwalter über Aufforderung der Behörde sämtliche erforderlichen Urkunden vorgelegt habe, jedoch darauf hingewiesen habe, dass die gewünschte Anmeldung als „Dienstnehmer der Insolvenzmasse“ rechtlich verfehlt sei. Die Insolvenzmasse als solche bilde nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Bestimmungen keine eigene juristische Person, sondern gehe die Gesellschaft als solche ja nicht unter, sondern werde lediglich unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters fortgeführt, sofern es nicht zur Schließung

§ 115IO komme.

Es gebe dementsprechend auch keine Anmeldung als „Dienstnehmer der Insolvenzmasse“, sondern sei das Dienstverhältnis des gewerberechtlichen Geschäftsführers RF zur B Gesellschaft m.b.H. sowie bisher aufrecht geblieben. Es sei auch nicht möglich, einen Dienstnehmer bei der NÖ GKK als „Dienstnehmer der Insolvenzmasse“ neu anzumelden.Faktum sei, dass der Insolvenzverwalter über Aufforderung der Behörde sämtliche erforderlichen Urkunden vorgelegt habe, jedoch darauf hingewiesen habe, dass die gewünschte Anmeldung als „Dienstnehmer der Insolvenzmasse“ rechtlich verfehlt sei. Die Insolvenzmasse als solche bilde nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Bestimmungen keine eigene juristische Person, sondern gehe die Gesellschaft als solche ja nicht unter, sondern werde lediglich unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters fortgeführt, sofern es nicht zur Schließung

Paragraph 115, IO komme. Es gebe dementsprechend auch keine Anmeldung als „Dienstnehmer der Insolvenzmasse“, sondern sei das Dienstverhältnis des gewerberechtlichen Geschäftsführers RF zur B Gesellschaft m.b.H. sowie bisher aufrecht geblieben. Es sei auch nicht möglich, einen Dienstnehmer bei der NÖ GKK als „Dienstnehmer der Insolvenzmasse“ neu anzumelden. Der Beschwerde waren Lohnzettel in Kopie für Jänner und Februar 2017 von RF als Geschäftsführer der B Gesellschaft m.b.H. angeschlossen. Mit Schreiben vom

  1. April 2017 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Die B Gesellschaft m.b.H. ist Inhaberin der Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Mietwagengewerbe) mit 3 Omnibussen im Standort ***, ***. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom
  2. Jänner 2017, AZ ***, wurde über das Vermögen der B Gesellschaft m.b.H., FN ***, der Konkurs eröffnet. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht aufgehoben. Mit Schreiben vom
  3. bzw.
  4. Jänner 2017 hat der Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH den Fortbetrieb der Konkursmasse (Massefortbetrieb) angezeigt. Zugleich wurde bekannt gegeben, dass gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie bisher Herr RF sei. Mit E-Mail vom
  5. Februar 2017 wurde bekannt gegeben, dass RF auch als Verkehrsleiter für die Dauer des Fortbetriebes bestellt werde. Eine Anmeldung von Herrn RF als Dienstnehmer der Insolvenzmasse, wonach dieser ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist, wurde ebenso nicht vorgelegt, wie ein Nachweis einer echten Beziehung zur Insolvenzmasse. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich zur Zahl WST1-G-871/006-2005, insbesondere auf den Anzeigen des Insolvenzverwalters vom
  6. Jänner 2017 bzw.
  7. Jänner 2017, den dem E-Mail des Masseverwalters vom
  8. Februar 2017 angeschlossenen Erklärungen und dem E-Mail vom
  9. Februar 2017 sowie den der Beschwerde angeschlossenen Lohn/Gehaltsabrechnungen, welche das unstrittige Beschäftigungsverhältnis mit der B Gesellschaft m.b.H. belegen. Für eine Beschäftigung von Herrn RF als Dienstnehmer der Insolvenzmasse bzw. für eine entsprechende echte Beziehung als Voraussetzung des Verkehrsleiters wurden jedoch im gesamten Verfahren keine Belege vorgelegt, sodass diesbezüglich eine Negativfeststellung zutreffen war. Weiters wurde Einsicht genommen in die Ediktsdatei betreffend die B Gesellschaft m.b.H., woraus sich ergibt, dass das Insolvenzverfahren beim Landesgericht St. Pölten zur Aktenzahl *** noch nicht aufgehoben ist. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

(2)Absatz 2,Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1Abs.

1 Z. 1 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG) gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG) gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen.

§ 1Abs.

2 leg. cit. gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Absatz eins,) die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist. § 6a GelverkG lautet:Paragraph 6 a, GelverkG lautet:

(1)Absatz eins,Für jedes Unternehmen des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen

Artikel 4der Verordnung (EG) Nr.

1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession

§ 5

erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers

§ 39Gew

O 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.Für jedes Unternehmen des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen

Artikel 4der Verordnung (EG) Nr.

1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession

Paragraph 5, erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers

Paragraph 39, GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.

(2)Absatz 2,Wird festgestellt, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls

Artikel 14der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.

(3)Absatz 3,Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister

§ 18aAbs.

3 Z 3 einzutragen.Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister

Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, einzutragen.

(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikel 13 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gelten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 über die Fortbetriebsrechte.Die Bestimmungen des Artikel 13 Absatz eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gelten unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 GewO 1994 über die Fortbetriebsrechte. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009 lautet:Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, vom 21. Oktober 2009 lautet: Verkehrsleiter
(1)Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, benennt mindestens eine natürliche Person, den Verkehrsleiter, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und die:
  1. a)die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet,
  2. b)in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist und
  3. c)ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat.
(2)Falls ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihm die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrsleiters nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter folgenden Bedingungen erteilen:
  1. a)Das Unternehmen benennt eine natürliche Person mit ständigem Aufenthalt in der Gemeinschaft, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen;
  2. b)im Vertrag zwischen dem Unternehmen und der unter Buchstabe a genannten Person sind die von diesem tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie ihre Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren;
  3. c)in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter darf die unter Buchstabe a genannte Person die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahl von Unternehmen und/oder die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die diese Person leiten darf, zu verringern und
  4. d)die unter Buchstabe a genannte Person erfüllt die festgelegten Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens, und ihre Verantwortlichkeiten werden unabhängig von anderen Unternehmen wahrgenommen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.
(3)Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass ein nach Absatz 1 benannter Verkehrsleiter keine zusätzliche Zulassung im Sinne von Absatz 2 oder lediglich eine Zulassung für eine geringere Zahl von Unternehmen oder für eine kleinere Fahrzeugflotte als

Absatz 2 Buchstabe c erhalten darf.

(4)Das Unternehmen meldet der zuständigen Behörde die Person(en), die als Verkehrsleiter benannt wurde(n). Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom
  1. Oktober 2009 lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, vom
  2. Oktober 2009 lautet: Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1)Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
  1. a)über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
  2. b)zuverlässig sein;
  3. c)eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
  4. d)die geforderte fachliche Eignung besitzen.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche verhältnismäßige und nicht diskriminierende Anforderungen festzulegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen. § 38 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 38, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1)Das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
(2)Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen. § 39 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 lautet:
(2)Absatz 2,Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der

§ 9Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der

Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem 1.Ziffer eins dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder 2.Ziffer 2 ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der

Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am

  1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des
  2. Dezember 1998 weiter.Diese Bestimmung gilt nicht für die im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der

Absatz eins, für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter. § 41 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 41, GewO 1994 lautet auszugsweise:

(1)Absatz eins,Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu: … 4.Ziffer 4 der Insolvenzmasse; …
(5)Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen. § 44 GewO lautet:Paragraph 44, GewO lautet: Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Er kann auch nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz 3, auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

§ 38Abs. 1 Gew

O 1994 ist das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann. Die Gewerbeberechtigung wird umschreiben als das „Recht, ein Gewerbe auszuüben“. Die Gewerbeberechtigung ist zunächst ein subjektives öffentliches Recht, das jeweils erlangte Gewerbe unter den gesetzlichen Bestimmungen ausüben zu dürfen. Es ist also grundsätzlich persönlich durch den Gewerbeinhaber auszuüben.

Paragraph 38, Absatz eins, GewO 1994 ist das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann. Die Gewerbeberechtigung wird umschreiben als das „Recht, ein Gewerbe auszuüben“. Die Gewerbeberechtigung ist zunächst ein subjektives öffentliches Recht, das jeweils erlangte Gewerbe unter den gesetzlichen Bestimmungen ausüben zu dürfen. Es ist also grundsätzlich persönlich durch den Gewerbeinhaber auszuüben. Ein angemeldetes Gewerbe kann von natürlichen Personen

§ 8Gew

O 1994 bzw. auch von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) ausgeübt werden. Da die Insolvenzmasse keine juristische Person ist, ist ihr ex lege kein Recht eingeräumt, ein Gewerbe auszuüben, jedoch steht der Insolvenzmasse bei bereits vorhandener Gewerbeberechtigung und nachfolgender Insolvenz des Gemeinschuldners

§ 41Abs. 1 Z. 4 Gew

O 1994 ein Fortbetriebsrecht zu, welches

§ 44Gew

O 1994 mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet. Der Gewerbeinhaber selbst darf während des Insolvenzverfahrens das Gewerbe nicht ausüben. Seine Gewerbeberechtigung bleibt aber aufrecht (vgl. etwa VwGH 8.2.1994, 93/08/0161).Ein angemeldetes Gewerbe kann von natürlichen Personen

Paragraph 8, GewO 1994 bzw. auch von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) ausgeübt werden. Da die Insolvenzmasse keine juristische Person ist, ist ihr ex lege kein Recht eingeräumt, ein Gewerbe auszuüben, jedoch steht der Insolvenzmasse bei bereits vorhandener Gewerbeberechtigung und nachfolgender Insolvenz des Gemeinschuldners

Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 ein Fortbetriebsrecht zu, welches

Paragraph 44, GewO 1994 mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet. Der Gewerbeinhaber selbst darf während des Insolvenzverfahrens das Gewerbe nicht ausüben. Seine Gewerbeberechtigung bleibt aber aufrecht vergleiche etwa VwGH 8.2.1994, 93/08/0161). Fortbetriebsberechtigte nach § 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 und damit Gewerbetreibende nach § 38 Abs. 2 GewO 1994 ist die Insolvenzmasse (vgl. auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 3

(2011), 490, Rz. 8 zu § 38 GewO 1994, und 545f, Rz. 18 zu § 41 GewO 1994, wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung). Der Insolvenzverwalter tritt nach § 41 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 ex lege in die Funktion des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers ein, soweit nicht die Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung gegeben ist. Damit übernimmt der Insolvenzverwalter ex lege die Funktion des Geschäftsführers (vgl. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 3
(2011), 554f, Rz. 32 zu § 41 GewO 1994 mit Verweis auf die Materialien; vgl. auch VwGH 28.9.2011, 2011/04/0131).Fortbetriebsberechtigte nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 und damit Gewerbetreibende nach Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1994 ist die Insolvenzmasse vergleiche auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 3
(2011), 490, Rz. 8 zu Paragraph 38, GewO 1994, und 545f, Rz. 18 zu Paragraph 41, GewO 1994, wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung). Der Insolvenzverwalter tritt nach Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 ex lege in die Funktion des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers ein, soweit nicht die Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung gegeben ist. Damit übernimmt der Insolvenzverwalter ex lege die Funktion des Geschäftsführers vergleiche auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 3
(2011), 554f, Rz. 32 zu Paragraph 41, GewO 1994 mit Verweis auf die Materialien; vergleiche auch VwGH 28.9.2011, 2011/04/0131). Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Insolvenzmasse aufgrund des in Bezug auf die B Gesellschaft m.b.H. eröffneten Konkursverfahrens (LG St. Pölten, AZ ***) und der Anzeige des Fortbetriebs der Konkursmasse durch den Masseverwalter mit Schreiben vom
  1. Jänner 2017 bzw. vom
  2. Jänner 2017 als Fortbetriebsberechtigte im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 fungiert.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Insolvenzmasse aufgrund des in Bezug auf die B Gesellschaft m.b.H. eröffneten Konkursverfahrens (LG St. Pölten, AZ ***) und der Anzeige des Fortbetriebs der Konkursmasse durch den Masseverwalter mit Schreiben vom
  3. Jänner 2017 bzw. vom
  4. Jänner 2017 als Fortbetriebsberechtigte im Sinne der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 fungiert. Im gegenständlichen Fall sind jedoch unzweifelhaft mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden, zumal offenkundig beim gegenständlichen Gewerbe der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Mietwagengewerbe) mit 3 Omnibussen die fachlich einwandfreie Ausübung desselben von besonderer Wichtigkeit ist, da bereits geringe Fehler bei der Gewerbeausübung gravierende Folgen für die die Kraftfahrzeuge lenkenden Personen bzw. die Fahrzeuginsassen und der sonstigen Verkehrsbeteiligten nach sich ziehen können (vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3
(2011), Rz. 33 zu § 41 GewO). Dies wurde überdies im Verfahren auch nicht bestritten. In diesem Fall hat daher der Fortbetriebsberechtigte, also die Insolvenzmasse, vertreten durch den Masseverwalter, nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 5 GewO 1994 einen Geschäftsführer zu bestellen. Diese Bestellung hat wiederum nach den für den gewerblichen Geschäftsführer einschlägigen Bestimmungen, insbes. § 39 GewO 1994, zu erfolgen.Im gegenständlichen Fall sind jedoch unzweifelhaft mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden, zumal offenkundig beim gegenständlichen Gewerbe der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Mietwagengewerbe) mit 3 Omnibussen die fachlich einwandfreie Ausübung desselben von besonderer Wichtigkeit ist, da bereits geringe Fehler bei der Gewerbeausübung gravierende Folgen für die die Kraftfahrzeuge lenkenden Personen bzw. die Fahrzeuginsassen und der sonstigen Verkehrsbeteiligten nach sich ziehen können vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3
(2011), Rz. 33 zu Paragraph 41, GewO). Dies wurde überdies im Verfahren auch nicht bestritten. In diesem Fall hat daher der Fortbetriebsberechtigte, also die Insolvenzmasse, vertreten durch den Masseverwalter, nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 5, GewO 1994 einen Geschäftsführer zu bestellen. Diese Bestellung hat wiederum nach den für den gewerblichen Geschäftsführer einschlägigen Bestimmungen, insbes. Paragraph 39, GewO 1994, zu erfolgen. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde kein Nachweis erbracht, dass RF zum Geschäftsführer der Insolvenzmasse bestellt wurde, insbesondere wurde kein Nachweis erbracht, dass der Geschäftsführer ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist. Auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde dieser Nachweis nicht erbracht. Der Nachweis der Beschäftigung von RF als Geschäftsführer der B Gesellschaft m.b.H. ist schon deshalb nicht ausreichend, da mit Eintritt der Insolvenzwirkungen der Gemeinschuldner B Gesellschaft m.b.H., und damit auch ein Organ der gegenständlichen Gesellschaft, die Verfügungsbefugnis über das massezugehörige Vermögen verliert. Des weiteren wurde die echte Beziehung von RF iSd Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Insolvenzmasse nicht nachgewiesen, sodass die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 GelverkG nicht erfüllt sind.Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde kein Nachweis erbracht, dass RF zum Geschäftsführer der Insolvenzmasse bestellt wurde, insbesondere wurde kein Nachweis erbracht, dass der Geschäftsführer ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist. Auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde dieser Nachweis nicht erbracht. Der Nachweis der Beschäftigung von RF als Geschäftsführer der B Gesellschaft m.b.H. ist schon deshalb nicht ausreichend, da mit Eintritt der Insolvenzwirkungen der Gemeinschuldner B Gesellschaft m.b.H., und damit auch ein Organ der gegenständlichen Gesellschaft, die Verfügungsbefugnis über das massezugehörige Vermögen verliert. Des weiteren wurde die echte Beziehung von RF iSd Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, zur Insolvenzmasse nicht nachgewiesen, sodass die Voraussetzung des Paragraph 6 a, Absatz eins, GelverkG nicht erfüllt sind. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat daher im angefochtenen Bescheid zu Recht das Ansuchen der Insolvenzmasse (Massefortbetrieb) der B Gesellschaft m.b.H., vertreten durch den Masseverwalter Dr. Walter Anzböck, um Genehmigung der Bestellung von RF, geboren *** in ***, wohnhaft in ***, *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und zum Verkehrsleiter für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Mietwagengewerbe) mit 3 Omnibussen im Standort ***, ***, abgewiesen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.431.001.2017

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