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{'item': 'LVwG-S-1931/001-2016'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 52§ 25aArt. 133§ 99§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.08.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1931/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt., 2.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG werden der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  2. Juni 2016, Zl. AMS2-V-16 7068/5, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig befunden:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  3. Juni 2016, , Zl. AMS2-V-16 7068/5, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 01.02.2016, 06:45 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der *** (***) nächst Str.km. *** in Richtung *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 11 Abs. 1 StVOParagraph 11, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 70,00 24 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO“Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO“ Weiters wurde die Beschuldigte zur Tragung der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die außerdienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten, sowie auf die Rechtfertigung der Einschreiterin im behördlichen Strafverfahren. Dieser Rechtfertigung müssten die Angaben des Meldungslegers in der Verwaltungsstrafanzeige entgegengehalten werden. Der Meldungsleger habe darin in glaubwürdiger Weise seine Wahrnehmung beschrieben und bestehe kein Grund, an den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers zu zweifeln. Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass mildernd die bisherige Straflosigkeit der Beschwerdeführerin zu werten sei, erschwerend wären keine Umstände zu berücksichtigen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde durch ihre rechtsfreundliche Vertretung beantragte die Rechtsmittelwerberin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und begründete wie folgt: „Die Angaben und Begründungen der Beschwerdeführerin in der Rechtfertigung wurden aus nicht nachvollziehbaren Gründen verworfen bzw. nicht einmal hinreichend gewürdigt. Lediglich die Angaben des Meldungslegers wurden der Rechtfertigung entgegen gehalten und dabei nicht erkannt, dass gerade der Meldungslegen offensichtlich Polizist, in seiner Aussage keine widersprüchlichen Angaben macht. Aus dieser Aussage ergibt sich lediglich, dass der Polizist und Meldungsleger auf seiner Fahrt zur Arbeit vom Fahrtmanöver der Beschwerdeführerin überrascht wurde, jedoch zur sonstigen Verkehrssituation ganz offensichtlich keine schlüssigen Angaben machen kann, dies trotz seiner doch vorauszusetzenden gründlichen Schulung als Polizist. Nachdem die Behörde nicht geneigt war die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung schlüssig mit den Angaben des Meldungslegers zu Vergleichen und zu würdigen werden diese Ausführungen der Rechtfertigung nunmehr auch zum Vorbringen der Beschwerde erhoben: Richtig ist, dass Frau CT ihr Fahrzeug nach links auslenken musste. Nachdem sie ihr Fahrzeug vom Beschleunigungsstreifen auf den ersten Fahrstreifen der Autobahn einlenkte, bereits gerade aus fuhr, versuchte ein weiterer Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug noch auf der Beschleunigungsspur befindlich, nach links den Spurwechsel auszuführen, wobei er offensichtlich das von CT gelenkte Fahrzeug übersah bzw. nicht beachtete. Das nunmehr vom Meldungsleger angelastete Verhalten ist daher darauf zurück zu führen, dass eine Kollision durch Abbremsen des Fahrzeuges nicht mehr möglich gewesen wäre und aufgrund dieser Stresssituation es Frau CT auch nicht bewusst war, dass sie durch ihr Auslenkmanöver einen weiteren Fahrzeuglenker allenfalls gefährdete. Keinesfalls wurde dies beabsichtigt. Es ist allerdings bemerkenswert, dass der Meldungsleger angibt, dass strömender Regen vorherrschte, er sein Fahrzeug nach links auslenkte, jedoch nicht auf den linken Fahrstreifen wechseln konnte als von hinten ein Fahrzeug herannahte, er jedoch auch angibt sein Fahrzeug abgebremst zu haben. Bedenkt man, dass CT ihr Fahrzeug mit rund 100 km/h nach Einlenken auf die erste Fahrspur lenkte muss der Meldungsleger ja eine doch wesentlich höhere Geschwindigkeit eingehalten haben, dies bei strömendem Regen. Die Situation war für CT nicht sonderlich angenehm, vielmehr wurde sie selbst von einem anderen Fahrzeuglenker gefährdet, die gegenständliche Situation ist jedoch offensichtlich nicht nur auf das Fahrverhalten des dritten Fahrzeuglenkers zurück zu führen, sondern vielmehr auch auf die überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Meldungslegers, berücksichtigt man seine eigenen Angaben über die Fahrverhältnisse. Im Übrigen ist auszuführen, dass selbst eine Fehleinschätzung einer Situation allenfalls zu einer Mahnung führen hätte müssen, dem gegenüber es die Behörde zunächst vorgezogen hat noch nicht einmal den Beruf des Beschwerdeführers festzustellen, jedoch inhaltlich im Zuge der Mitteilung des Verfahrensergebnisses zu offenbaren. Offensichtlich wird seitens der Behörde einem Polizist, welcher privat in eine unklare Verkehrssituation gerät mehr Glauben geschenkt, obwohl er ab diesem Zeitpunkt sicherlich nicht mehr als objektiv zu bezeichnen ist. Dieses Vorgehen ist als tendenziös zu bezeichnen und entspricht nicht den Erfordernissen an eine ordentliche Beweiswürdigung.“
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  3. Juni 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit der Zl. AMS2-V-16 7068/3 sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-1931-2016.Am
  4. Juni 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit der , Zl. AMS2-V-16 7068/3 sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-1931-
  5. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Meldungslegers als Zeuge.
  6. Feststellungen: Am
  7. Februar 2016, gegen 6:45 Uhr, lenkte die Beschwerdeführerin den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Autobahn *** nächst Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung ***. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Dunkelheit und strömender Regen. Nach Befahren des Beschleunigungsstreifens im Bereich der Autobahnauffahrt *** wechselte die Rechtsmittelwerberin auf den rechten Fahrstreifen und fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h. Plötzlich lenkte ein weiterer Fahrzeuglenker sein Fahrzeug unmittelbar vor ihr vom Beschleunigungsstreifen in Richtung des ersten Fahrstreifens. Aufgrund des strömenden Regens konnte die Rechtsmittelwerberin den von ihr gelenkten Pkw aufgrund von Aquaplaninggefahr nicht so stark abbremsen, um eine Kollision zu vermeiden. Um einen Zusammenstoß mit dem vor ihr fahrenden Personenkraftwagen zu vermeiden, lenkte die Einschreiterin das von ihr benutzte Fahrzeug auf den zweiten Fahrstreifen aus. Dabei hat sie sich nicht überzeugt, ob dieser Fahrstreifenwechsel eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer verursachen könnte. Zu diesem Zeitpunkt fuhr MH mit dem Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen AM-713GB auf dem mittleren Fahrstreifen. Durch den unvorhersehbaren Fahrstreifenwechsel der Beschwerdeführerin vom ersten auf den mittleren Fahrstreifen konnte dieser eine Kollision mit dem von der Rechtsmittel-werberin gelenkten Kfz nur dadurch verhindern, dass er sein Fahrzeug nach links auslenkte. Ein Befahren des dritten Fahrstreifens war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer den dritten Fahrstreifen in diesem Bereich benutzte. Ein Zusammenstoß der betroffenen Kraftfahrzeuge konnte verhindert werden.
  8. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Meldungslegers. Die Angaben des Anzeigenlegers bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme korrespondierten im Wesentlichen mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Angaben der Rechtsmittelwerberin zum Anlassfall des beschwerdegegenständlichen Fahrstreifenwechsels erscheinen glaubwürdig und widerspruchsfrei, und wurden auch vom einvernommenen Zeugen in keinster Weise widerlegt, insbesondere weil dieser während des angezeigten Manövers nur den dritten Fahrstreifen beobachtet hat, nicht aber den Beschleunigungsstreifen. Er konnte keine Angaben dazu machen, ob sich die Beschwerdeführerin selbst in einer gefährlichen Situation befunden hat und abgedrängt wurde. Auch konnte er sich nicht erinnern, wie schnell er im angezeigten Tatzeitpunkt gefahren ist.
  9. Rechtslage:

§ 99Abs. 3 lit.a St

VO 1960 ist zu bestrafen:

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 ist zu bestrafen: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechselns zu überzeugen, besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten oder nicht (Pürstl, StVO-ON14.00 § 11 StVO E7). Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechselns zu überzeugen, besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten oder nicht (Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 11, StVO E7). Ein Fahrstreifenwechsel hat zu unterbleiben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist; eine Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Bremsen und Auslenken genötigt wird (OGH 28.06.1978, 8 Ob 103/78 ZVR 1979/60). Unbestritten wurde von der Beschwerdeführerin der objektive Tatbestand der ihr vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

§ 6VSt

G ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits wiederholt dargelegt, dass unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und alleine dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbare drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne des § 6 nicht gesehen werden (VwGH 29.06.2011, 2007/02/0334 u.a.).Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits wiederholt dargelegt, dass unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und alleine dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbare drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, nicht gesehen werden (VwGH 29.06.2011, 2007/02/0334 u.a.). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt gegenständlich eine entsprechende Notstandssituation vor. Mangels Möglichkeit, das von ihr gelenkte Kraftfahrzeug so abzubremsen um ein Auffahren auf das vor ihr fahrende Fahrzeug, das seinerseits den Fahrstreifenwechsel rechtswidrig durchgeführt hat, zu verhindern, blieb der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine andere Möglichkeit als das Kraftfahrzeug auf den zweiten Fahrstreifen auszulenken. Nur so konnte eine Kollision, und somit eine Gefahr für Leben und Gesundheit ihrer Person und anderer weiterer Straßenverkehrsteilnehmer verhindert werden. Die Verletzung des verfahrensgegenständlichen verwaltungsrechtlichen Gebotes war in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr. Der rechtswidrig durchgeführte Fahrstreifenwechsel des anderen Fahrzeuges war auch für die Rechtsmittelwerberin nicht vorhersehbar. Da

§ 6VSt

G die von der Rechtsmittelwerberin gesetzte Tat demnach nicht strafbar ist, weil diese durch Notstand entschuldigt ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt gegenständlich eine entsprechende Notstandssituation vor. Mangels Möglichkeit, das von ihr gelenkte Kraftfahrzeug so abzubremsen um ein Auffahren auf das vor ihr fahrende Fahrzeug, das seinerseits den Fahrstreifenwechsel rechtswidrig durchgeführt hat, zu verhindern, blieb der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine andere Möglichkeit als das Kraftfahrzeug auf den zweiten Fahrstreifen auszulenken. Nur so konnte eine Kollision, und somit eine Gefahr für Leben und Gesundheit ihrer Person und anderer weiterer Straßenverkehrsteilnehmer verhindert werden. Die Verletzung des verfahrensgegenständlichen verwaltungsrechtlichen Gebotes war in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr. Der rechtswidrig durchgeführte Fahrstreifenwechsel des anderen Fahrzeuges war auch für die Rechtsmittelwerberin nicht vorhersehbar. Da

Paragraph 6, VStG die von der Rechtsmittelwerberin gesetzte Tat demnach nicht strafbar ist, weil diese durch Notstand entschuldigt ist, war spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten , (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1931.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.