GVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt., 2.
GVG werden der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
€ 70,00 24 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO“Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO“ Weiters wurde die Beschuldigte zur Tragung der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die außerdienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten, sowie auf die Rechtfertigung der Einschreiterin im behördlichen Strafverfahren. Dieser Rechtfertigung müssten die Angaben des Meldungslegers in der Verwaltungsstrafanzeige entgegengehalten werden. Der Meldungsleger habe darin in glaubwürdiger Weise seine Wahrnehmung beschrieben und bestehe kein Grund, an den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers zu zweifeln. Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass mildernd die bisherige Straflosigkeit der Beschwerdeführerin zu werten sei, erschwerend wären keine Umstände zu berücksichtigen.
VO 1960 ist zu bestrafen:
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 ist zu bestrafen: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechselns zu überzeugen, besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten oder nicht (Pürstl, StVO-ON14.00 § 11 StVO E7). Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechselns zu überzeugen, besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten oder nicht (Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 11, StVO E7). Ein Fahrstreifenwechsel hat zu unterbleiben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist; eine Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Bremsen und Auslenken genötigt wird (OGH 28.06.1978, 8 Ob 103/78 ZVR 1979/60). Unbestritten wurde von der Beschwerdeführerin der objektive Tatbestand der ihr vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
G ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits wiederholt dargelegt, dass unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und alleine dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbare drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne des § 6 nicht gesehen werden (VwGH 29.06.2011, 2007/02/0334 u.a.).Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits wiederholt dargelegt, dass unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und alleine dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbare drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, nicht gesehen werden (VwGH 29.06.2011, 2007/02/0334 u.a.). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt gegenständlich eine entsprechende Notstandssituation vor. Mangels Möglichkeit, das von ihr gelenkte Kraftfahrzeug so abzubremsen um ein Auffahren auf das vor ihr fahrende Fahrzeug, das seinerseits den Fahrstreifenwechsel rechtswidrig durchgeführt hat, zu verhindern, blieb der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine andere Möglichkeit als das Kraftfahrzeug auf den zweiten Fahrstreifen auszulenken. Nur so konnte eine Kollision, und somit eine Gefahr für Leben und Gesundheit ihrer Person und anderer weiterer Straßenverkehrsteilnehmer verhindert werden. Die Verletzung des verfahrensgegenständlichen verwaltungsrechtlichen Gebotes war in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr. Der rechtswidrig durchgeführte Fahrstreifenwechsel des anderen Fahrzeuges war auch für die Rechtsmittelwerberin nicht vorhersehbar. Da
G die von der Rechtsmittelwerberin gesetzte Tat demnach nicht strafbar ist, weil diese durch Notstand entschuldigt ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt gegenständlich eine entsprechende Notstandssituation vor. Mangels Möglichkeit, das von ihr gelenkte Kraftfahrzeug so abzubremsen um ein Auffahren auf das vor ihr fahrende Fahrzeug, das seinerseits den Fahrstreifenwechsel rechtswidrig durchgeführt hat, zu verhindern, blieb der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine andere Möglichkeit als das Kraftfahrzeug auf den zweiten Fahrstreifen auszulenken. Nur so konnte eine Kollision, und somit eine Gefahr für Leben und Gesundheit ihrer Person und anderer weiterer Straßenverkehrsteilnehmer verhindert werden. Die Verletzung des verfahrensgegenständlichen verwaltungsrechtlichen Gebotes war in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr. Der rechtswidrig durchgeführte Fahrstreifenwechsel des anderen Fahrzeuges war auch für die Rechtsmittelwerberin nicht vorhersehbar. Da
Paragraph 6, VStG die von der Rechtsmittelwerberin gesetzte Tat demnach nicht strafbar ist, weil diese durch Notstand entschuldigt ist, war spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten , (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.