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{'item': 'LVwG-AV-352/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-352/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die als Vorstellung bezeichnete Beschwerde der Dr. EK, ***, ***, vom 05.04.2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.03.2016, Zl. Bau-9408-18/16, mit dem der Devolutionsantrag von Dr. EK auf Entscheidung hinsichtlich der am

  1. Juni 2015 bei der Gemeinde eingelangten Anträge auf sofortige Einstellung der Baumaßnahmen für die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation der A AG im Bereich des Sportplatzes *** und auf der Zuerkennung der Parteistellung als Nachbar, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:
  2. Die Beschwerde der Dr. EK wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  3. März 2016, Zl. Bau-9408-18/16 dahingehend abgeändert, dass der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde der Dr. EK wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  4. März 2016, Zl. Bau-9408-18/16 dahingehend abgeändert, dass der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.03.2016, Zl. Bau-9408-18/16, wurde der Devolutionsantrag von Dr. EK vom 01.12.2015 auf Entscheidung hinsichtlich der am
  6. Juni 2015 bei der Gemeinde eingelangten Anträge auf sofortige Einstellung der Baumaßnahmen für die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation der A AG im Bereich des Sportplatzes *** und auf Zuerkennung der Parteistellung als Nachbar, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 05.04.2016 fristgerecht die als Vorstellung bezeichnete Beschwerde erhoben. Ohne auf diese Beschwerde inhaltlich im Einzelnen einzugehen ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Mitteilung der Marktgemeinde *** vom 30.03.2015, BAU-9408-3/15 wurde der A AG mitgeteilt, dass das mit Schreiben vom 12.03.2015, BAU-9408-1/15 angezeigte Vorhaben – Errichtung einer Funkübertragungsanlage – in ***, ***, auf dem Grundstück Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG *** nach Prüfung gemäß § 15 Abs. 1 Z 20 NÖ Bauordnung 2014 zur Kenntnis genommen wird.Mit Mitteilung der Marktgemeinde *** vom 30.03.2015, BAU-9408-3/15 wurde der A AG mitgeteilt, dass das mit Schreiben vom 12.03.2015, BAU-9408-1/15 angezeigte Vorhaben – Errichtung einer Funkübertragungsanlage – in ***, ***, auf dem Grundstück Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG *** nach Prüfung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 20, NÖ Bauordnung 2014 zur Kenntnis genommen wird. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 30.05.2015, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 01.06.2015, dass die Baubehörde die Baumaßnahmen für die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation sofort einstellt, da diese ohne Baubewilligung begonnen worden seien, die Zuerkennung der Parteistellung als Nachbar in diesem Bewilligungsverfahren im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 insbesondere § 6 Abs. 2 iVm § 8 AVG, da ein rechtliches Interesse, vorallem der Schutz der Gesundheit der Beschwerdeführerin und der ihrer Familie bestehe und eine bescheidmäßige Erledigung dieser Eingabe. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 30.05.2015, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 01.06.2015, dass die Baubehörde die Baumaßnahmen für die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation sofort einstellt, da diese ohne Baubewilligung begonnen worden seien, die Zuerkennung der Parteistellung als Nachbar in diesem Bewilligungsverfahren im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 insbesondere Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG, da ein rechtliches Interesse, vorallem der Schutz der Gesundheit der Beschwerdeführerin und der ihrer Familie bestehe und eine bescheidmäßige Erledigung dieser Eingabe. Mit Schreiben vom 1.12.2015, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 1.12.2015, stellte die Beschwerdeführerin einen an den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz gerichteten Devolutionsantrag, eine Kopie erging an den Gemeindevorstand. Begründend wurde auf das Schreiben vom
  7. Mai 2015 verwiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben die Baubehörde I. Instanz darauf aufmerksam gemacht habe, dass mit der Errichtung einer Mobilfunkbasisstation begonnen wurde, obwohl kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei. Auch auf die in diesem Schreiben gestellten Anträge wurde verwiesen und ausgeführt, dass seit dieser Eingabe mehr als 6 Monate vergangen wären, ohne dass man auf die Eingabe reagiert hätte. Die Entscheidungspflicht würde daher auf die Oberbehörde, den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** übergehen.Mit Schreiben vom 1.12.2015, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 1.12.2015, stellte die Beschwerdeführerin einen an den Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz gerichteten Devolutionsantrag, eine Kopie erging an den Gemeindevorstand. Begründend wurde auf das Schreiben vom
  8. Mai 2015 verwiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben die Baubehörde römisch eins. Instanz darauf aufmerksam gemacht habe, dass mit der Errichtung einer Mobilfunkbasisstation begonnen wurde, obwohl kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei. Auch auf die in diesem Schreiben gestellten Anträge wurde verwiesen und ausgeführt, dass seit dieser Eingabe mehr als 6 Monate vergangen wären, ohne dass man auf die Eingabe reagiert hätte. Die Entscheidungspflicht würde daher auf die Oberbehörde, den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** übergehen. Aufgrund dieses Antrages wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen. Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den in diesem Akt einliegenden Schriftsätzen und wurde seitens der Beschwerdeführerin dieser auch nicht in Frage gestellt bzw. bestritten. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zu Anwendung: Gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1991 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Absatz 2, leg.cit. geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG 1991 enden Fristen, die nach Monaten bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG 1991 enden Fristen, die nach Monaten bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Entsprechend der genannten Bestimmungen endete die Entscheidungsfrist der Baubehörde zur Entscheidung über die Anträge im Schreiben vom 30.05.2015 sechs Monate ab Einlangen am
  9. 06.2015, somit mit Ablauf des 01.12.
  10. Die Baubehörde hätte dementsprechend noch am 01.12.2015 innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist den beantragten Bescheid erlassen können. Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin langte am letzten Tag der Entscheidungsfrist – also noch vor deren Ablauf – am 01.12.2015 bei der Marktgemeinde *** ein. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein vor Ablauf der Entscheidungsfrist gestellter Devolutionsantrag unzulässig. Diese Unzulässigkeit kann auch nicht dadurch heilen, dass die Entscheidungsfrist nach Stellung des verfrühten Devolutionsantrages ungenützt abläuft. Da für die Berechnung der Entscheidungsfrist die §§ 32 f AVG anzuwenden sind, sind die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Dies bedeutet, dass im Falle postalischer Einbringung der Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist zur Post gegeben werden darf, andernfalls ist er verfrüht. Ein verfrüht gestellter Devolutionsantrag bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang und ist von der Oberbehörde zurückzuweisen (vgl. u.a. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0138 mwN). Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin langte am letzten Tag der Entscheidungsfrist – also noch vor deren Ablauf – am 01.12.2015 bei der Marktgemeinde *** ein. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein vor Ablauf der Entscheidungsfrist gestellter Devolutionsantrag unzulässig. Diese Unzulässigkeit kann auch nicht dadurch heilen, dass die Entscheidungsfrist nach Stellung des verfrühten Devolutionsantrages ungenützt abläuft. Da für die Berechnung der Entscheidungsfrist die Paragraphen 32, f AVG anzuwenden sind, sind die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Dies bedeutet, dass im Falle postalischer Einbringung der Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist zur Post gegeben werden darf, andernfalls ist er verfrüht. Ein verfrüht gestellter Devolutionsantrag bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang und ist von der Oberbehörde zurückzuweisen vergleiche u.a. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0138 mwN). Nur ein nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 73 Abs. 1 AVG eingebrachter Devolutionsantrag bewirkt den Zuständigkeitsübergang auf die Oberbehörde. Demgegenüber kommt diese Wirkung einem verfrüht eingebrachten Devolutionsantrag eben nicht zu. Er ist unzulässig und auch dann zurückzuweisen, wenn die sechsmonatige Frist im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag bereits verstrichen ist (vgl. VwGH 21.12.2001, 2001/19/0078). Nur ein nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG eingebrachter Devolutionsantrag bewirkt den Zuständigkeitsübergang auf die Oberbehörde. Demgegenüber kommt diese Wirkung einem verfrüht eingebrachten Devolutionsantrag eben nicht zu. Er ist unzulässig und auch dann zurückzuweisen, wenn die sechsmonatige Frist im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag bereits verstrichen ist vergleiche VwGH 21.12.2001, 2001/19/0078). Im konkreten Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Devolutionsantrag vom 01.12.2015 als unbegründet abgewiesen, und in der Begründung über die Sache des Antrages vom 30.05.2015 entschieden wurde. Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu (VwGH 29.09.2015, 2013/05/0164). Da im konkreten Fall ohne jeden Zweifel der Devolutionsantrag – und nicht der Antrag vom 30.05.2015 – abgewiesen wurde, ist die Begründung nicht von Bedeutung. Auf Grund der Tatsache, dass der Devolutionsantrag aber noch vor Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt wurde, wäre der Devolutionsantrag zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass ein verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag von der belangten Behörde abgewiesen statt zurückgewiesen worden ist, ist die Beschwerdeführerin aber in keinem Recht verletzt (VwGH 23.03.1993, 92/11/0290). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Devolutionsantrag zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.352.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.