RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-972/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der G GmbH in *** gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 08.06.2015, Zl. WN/50768/BW-BV-BB/1, womit die Aufhebung der Rechtskraft des Bescheides mit 21.07.2015 und die Bestätigung der Rechtskraft dieses Bescheides frühestens mit 07.06.2017 beantragt wird, den BESCHLUSS
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Schreiben vom 08.07.2014 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage mit 18 Wohnungen auf der Liegenschaft ***, ***, Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Baubewilligung wurde schließlich mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 07.01.2015, Zl. WN/50768/BW-BV-BB/1, erteilt und das Grundstück Nr. *** gemäß § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung zum Bauplatz erklärt. Die Berufung eines Nachbarn des Baugrundstückes gegen diesen erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 08.06.2015, Zl. WN/50768/BW-BV-BB/1, abgewiesen.Die Baubewilligung wurde schließlich mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 07.01.2015, Zl. WN/50768/BW-BV-BB/1, erteilt und das Grundstück Nr. *** gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung zum Bauplatz erklärt. Die Berufung eines Nachbarn des Baugrundstückes gegen diesen erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 08.06.2015, Zl. WN/50768/BW-BV-BB/1, abgewiesen. Eine Ausfertigung dieses Berufungsbescheides war auch an die Beschwerdeführerin adressiert und wurde laut einem im Akt einliegenden RSb-Rückschein an deren Anschrift ***, ***, am 22.06.2015 an einen Arbeitgeber/Arbeitnehmer übergeben, wobei die Unterschrift des Empfängers unleserlich ist. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 17.11.2016, Zl. WN/50768/BW-VG-BP/1, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 NÖ Bauordnung eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von 38.658,12 Euro vorgeschrieben und eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 07.04.027 (richtig wohl: 07.04.2017), Zl. WN/50768/BW-VG-BP/1, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 17.11.2016, Zl. WN/50768/BW-VG-BP/1, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, NÖ Bauordnung eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von 38.658,12 Euro vorgeschrieben und eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 07.04.027 (richtig wohl: 07.04.2017), Zl. WN/50768/BW-VG-BP/1, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 02.06.2017 wurde sowohl gegen den zweitinstanzlichen Abgabenbescheid als auch gegen den baubehördlichen Berufungsbescheid vom 08.06.2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Im Beschwerdeschreiben gegen den zweitinstanzlichen Baubewilligungsbescheid führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr dieser Bescheid erstmals mit Mail vom 09.05.2017, 16:55 Uhr, zugestellt worden wäre. Erstmals mit Bescheid vom 07.04.2017 sei sie informiert worden, dass die Rechtskraft des Bescheides der Baubehörde
- Instanz vom 08.06.2015 am 21.07.2015 eingetreten sei. Tatsächlich hätten sie diesen Bescheid nachweislich nicht erhalten. Bei der auf der Übernahmebestätigung vom 22.06.2015 ersichtlichen Unterschrift würde es sich nicht um die persönliche Unterschrift des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin handeln und hätte die Beschwerdeführerin lange vor dem 22.06.2015 und auch danach keinerlei Mitarbeiter beschäftigt. Entgegen § 22 ZustG sei die Beifügung des Datums und des Naheverhältnisses zum Empfänger nicht vom Übernehmer bestätigt worden, sondern sei diese handschriftliche Beifügung von einer anderen Person durchgeführt worden, da der Schriftzug völlig anders sei und ein anderer Kugelschreiber verwendet worden wäre. Die Ankreuzung „Arbeitgeber/Arbeitnehmer“ sei zudem nachweislich unrichtig.Im Beschwerdeschreiben gegen den zweitinstanzlichen Baubewilligungsbescheid führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr dieser Bescheid erstmals mit Mail vom 09.05.2017, 16:55 Uhr, zugestellt worden wäre. Erstmals mit Bescheid vom 07.04.2017 sei sie informiert worden, dass die Rechtskraft des Bescheides der Baubehörde
- Instanz vom 08.06.2015 am 21.07.2015 eingetreten sei. Tatsächlich hätten sie diesen Bescheid nachweislich nicht erhalten. Bei der auf der Übernahmebestätigung vom 22.06.2015 ersichtlichen Unterschrift würde es sich nicht um die persönliche Unterschrift des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin handeln und hätte die Beschwerdeführerin lange vor dem 22.06.2015 und auch danach keinerlei Mitarbeiter beschäftigt. Entgegen Paragraph 22, ZustG sei die Beifügung des Datums und des Naheverhältnisses zum Empfänger nicht vom Übernehmer bestätigt worden, sondern sei diese handschriftliche Beifügung von einer anderen Person durchgeführt worden, da der Schriftzug völlig anders sei und ein anderer Kugelschreiber verwendet worden wäre. Die Ankreuzung „Arbeitgeber/Arbeitnehmer“ sei zudem nachweislich unrichtig. Da somit der Bescheid vom 08.06.2015, Zl. WN/50768/BW-BV-BB/1, erstmals am 09.05.2017 per Mail erfolgt sei, könne dessen Rechtskraft nicht schon am 21.07.2015 eingetreten sein, sondern erst nach Ablauf der 4-wöchigen Beschwerdefrist, somit frühestens am 07.06.2017, eintreten. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge die Rechtskraft des Bescheides mit Datum 21.07.2015 aufheben und die Rechtskraft mit frühestens 07.06.2017 bestätigen. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 07.08.2017 wurden die Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt. Vorweg wird festgehalten, dass sich der gegenständliche Beschluss ausschließlich auf den mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.06.2015, Zl. WN/50768/BW-BV-BB/1, verbundenen Antrag, die Feststellung der Rechtskraft dieses Bescheides neu festzusetzen, bezieht, da lediglich hinsichtlich dieses Beschwerdeantrages die Zuständigkeit des erkennenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes NÖ besteht. In Bezug auf die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 07.04.2017, Zl. WN/50768/BW-VG-BP/1, wird auf das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-971/001-2017 protokolierte Verfahren verwiesen. Zum Antrag, die Rechtskraft des Bescheides des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 08.06.2015, Zl. WN/50768/BW-BV-BB/1, mit frühestens 07.06.2017 neu zu bestätigten, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Nachfolgendes erwogen: Zufolge Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenZufolge Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2
- ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oderein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt oder
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 erteilt wird.eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, 3, und 5 erteilt wird. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR,
- GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 05.11.2014, Zl. Ra 2014/09/0018).Nach den Materialien zu Paragraph 27, VwGVG (EB Regierungsvorlage 2009, BlgNR,
- GP, 6) legt Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 05.11.2014, Zl. Ra 2014/09/0018). Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach seinem Wortlaut nicht gegen die mit dem oben zitierten Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt 08.06.2015 getroffene Entscheidung, wurde doch damit die der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Baubehörde
- Instanz erteilte Bewilligung im Sinne ihres Baubewilligungsantrages bestätigt und eine dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen. Mit der Beschwerde wird vielmehr ausschließlich die Feststellung der Baubehörde, wonach dieser Bescheid am 21.07.2015 in Rechtskraft erwachsen sei, bekämpft, zumal davon ausgehend schließlich die im Rechtsmittelweg bekämpfte Abgabenvorschreibung gemäß § 38 Abs. 1 NÖ BauO erfolgte.Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach seinem Wortlaut nicht gegen die mit dem oben zitierten Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt 08.06.2015 getroffene Entscheidung, wurde doch damit die der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Baubehörde
- Instanz erteilte Bewilligung im Sinne ihres Baubewilligungsantrages bestätigt und eine dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen. Mit der Beschwerde wird vielmehr ausschließlich die Feststellung der Baubehörde, wonach dieser Bescheid am 21.07.2015 in Rechtskraft erwachsen sei, bekämpft, zumal davon ausgehend schließlich die im Rechtsmittelweg bekämpfte Abgabenvorschreibung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, NÖ BauO erfolgte. Wenn § 38 Abs. 1 NÖ BauO von der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides spricht, so setzt die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe einen rechtkräftigen Bescheid über eine Bauplatzerklärung bzw. Baubewilligung voraus, und ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2015, Zl. 2004/06/0042). Die formelle Rechtskraft eines baubehördlichen Bescheides ist demnach ausgeschlossen, wenn diese dem Bauwerber nicht wirksam zugestellt wurde.Wenn Paragraph 38, Absatz eins, NÖ BauO von der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides spricht, so setzt die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe einen rechtkräftigen Bescheid über eine Bauplatzerklärung bzw. Baubewilligung voraus, und ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2015, Zl. 2004/06/0042). Die formelle Rechtskraft eines baubehördlichen Bescheides ist demnach ausgeschlossen, wenn diese dem Bauwerber nicht wirksam zugestellt wurde. Bei einer allfälligen Bestätigung der Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides durch die Baubehörde handelt es sich um die bloße Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden Rechtsfolge, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen (z.B. der an alle Parteien des Verfahrens erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) abhängt und unabhängig von ihrer Beurkundung eintritt. Die Rechtskraftbestätigung selbst ist keine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche behördliche (Feststellungs)Entscheidung. Sie ist ihrem Inhalt nach bloß eine von der Behörde bezeugte rechtserhebliche Tatsache (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2015, Zl. 2012/17/0130).Bei einer allfälligen Bestätigung der Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides durch die Baubehörde handelt es sich um die bloße Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden Rechtsfolge, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen (z.B. der an alle Parteien des Verfahrens erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) abhängt und unabhängig von ihrer Beurkundung eintritt. Die Rechtskraftbestätigung selbst ist keine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche behördliche (Feststellungs)Entscheidung. Sie ist ihrem Inhalt nach bloß eine von der Behörde bezeugte rechtserhebliche Tatsache vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2015, Zl. 2012/17/0130). Wird daher die Richtigkeit der Bestätigung der Rechtskraft eines Bescheides in einem Abgabenverfahren, in welchem ein rechtskräftiger Bauplatzerklärungsbescheid bzw. Baubewilligungsbescheid vorausgesetzt wird, bestritten, dann hat die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht diese Frage als Vorfrage in diesem Verfahren zu behandeln, die maßgeblichen Verhältnisse nach gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese der Entscheidung zugrunde zu legen. Da sohin der Bestätigung der Rechtskraft eines Bescheides alleine keine Bescheidqualität zukommt, war die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.972.001.2017