GVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insgesamt wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insgesamt wie folgt zu lauten hat: „Sie haben am 01.09.2016, 17.00 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, Landesstraße ***, nächst Strkm. ***, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit einem Alkoholgehalt ihrer Atemluft von zumindest 0,68 g/l (0,68 Promille) und somit von mehr als 0,5 g/l (0,5 Promille), aber weniger als 0,8 g/l (0,8 Promille), gelenkt. Sie haben dadurch die Rechtsvorschriften des § 14 Abs. 8 iVm § 37a Führerscheingesetz (FSG) verletzt und wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) verhängt.Sie haben dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 14, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 37 a, Führerscheingesetz (FSG) verletzt und wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) verhängt.
G) wird Ihnen als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Betrag von
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird Ihnen als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Betrag von 40,-- Euro vorgeschrieben.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist der Gesamtbetrag in der Höhe von 440,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.
Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist der Gesamtbetrag in der Höhe von 440,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten. Hinweis: Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt (§ 30a Abs. 1 und 2 Z 1 FSG). Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt (Paragraph 30 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins, FSG). Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Sollten dabei unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag. Sollte innerhalb dieses zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 11.05.2017, GZ. PLS2-V-16 84585/5, wurde dem Beschwerdeführer WT zur Last gelegt, dass er am 01.09.2016, 17.00 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, Landesstraße ***, nächst Strkm. ***, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft laut amtsärztlichem Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten 0,41 mg/l (0,82 Promille) betragen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag
G in der Höhe von 80,-- Euro vorgeschrieben.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von , 80,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion ***, GZ. C1/8842/2016-Ji, vom 10.09.2016 gründe. Auf Grund der durchgeführten Erhebungen sehe die Verwaltungsbehörde die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung als ausreichend erwiesen. So sei es eine Tatsache, dass es am 01.09.2016 um 17.00 Uhr zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Anschließend sei der Beschwerdeführer mit der Rettung in das Landesklinikum *** eingeliefert worden. Um 19.54 Uhr sei ein Alkomattest durchgeführt worden, der einen Wert von 0,23 mg/l Alkoholgehalt seiner Atemluft ergeben habe. Seitens der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sei eine Alkoholrückrechnung durchgeführt worden, die eine Alkoholisierung beim Lenken des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt 17.00 Uhr von 0,41 mg/l (0,82 Promille) ergeben habe. Es sei weiters eine Tatsache, dass ein besonnener Verkehrsteilnehmer nicht nach Konsum von Alkohol ein Kraftfahrzeug lenken würde. Die Gefährdung der von der Straßenverkehrsordnung 1960 geschützten Interessen sei also erheblich gewesen, da das gesetzte Verhalten geeignet gewesen wäre, das Interesse an der Allgemeinheit an der Einhaltung von Verkehrsvorschriften, insbesondere der besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, in erheblichem Ausmaß zu beeinträchtigen. Es sei darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Bestrafung erreicht werden solle, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft von einem gleichartigen strafbaren Verhalten abgehalten werden solle und überdies eine generalpräventive Wirkung entstehe. Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Verwaltungsbehörde erwogen, dass die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden wäre und dabei auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt worden wären. Nachdem der Beschwerdeführer trotz Aufforderung seine persönlichen Verhältnisse nicht bekannt gegeben habe, sei von einem Nettoeinkommen von 1.400,-- Euro, der Sorgepflicht für eine Person und keinem nennenswerten Vermögen auszugehen gewesen. Als erschwerend sei kein Umstand, als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu bewerten gewesen. Die festgesetzte Strafhöhe würde schließlich auch dem Verschulden des Beschwerdeführers entsprechen.
Abs. 1 vorzumerken:
Absatz eins, vorzumerken:
VO die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand iSd § 5 Abs. 1 erster Satz StVO vorliegt. Ist von einem Alkoholwert der Atemluft zwischen 0,5 und 0,8 Promille auszugehen, erfordert die Qualifikation der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit jedenfalls zusätzlicher Feststellungen, aus denen sich ableiten lässt, dass eine Fahruntüchtigkeit des Lenkers besteht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung liegt bei einem Alkoholgehalt unter 0,8 Promille noch keine starke Alkoholisierung vor, auf Grund dessen die Fahruntüchtigkeit auch in einer dem Tatbild des § 5 Abs. 1 StVO entsprechenden Weise noch nicht beeinträchtigt gewesen sein kann, solange nicht jene Umstände erhoben sind, die im besonderen Fall Abweichungen von dieser allgemeinen Lebenserfahrung rechtfertigen (z.B. VwGH 23.09.1985, 85/18/0279). Derartige Umstände waren im gegenständlichen Fall nicht zu erheben und dementsprechende Feststellungen auch nicht zu treffen, sodass insgesamt die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 StVO nicht erfüllt sind und dementsprechend eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Nur dann, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft 0,4 mg/l (0,8 Promille) übersteigt, besteht
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz StVO die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand iSd Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz StVO vorliegt. Ist von einem Alkoholwert der Atemluft zwischen 0,5 und 0,8 Promille auszugehen, erfordert die Qualifikation der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit jedenfalls zusätzlicher Feststellungen, aus denen sich ableiten lässt, dass eine Fahruntüchtigkeit des Lenkers besteht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung liegt bei einem Alkoholgehalt unter 0,8 Promille noch keine starke Alkoholisierung vor, auf Grund dessen die Fahruntüchtigkeit auch in einer dem Tatbild des Paragraph 5, Absatz eins, StVO entsprechenden Weise noch nicht beeinträchtigt gewesen sein kann, solange nicht jene Umstände erhoben sind, die im besonderen Fall Abweichungen von dieser allgemeinen Lebenserfahrung rechtfertigen (z.B. VwGH 23.09.1985, 85/18/0279). Derartige Umstände waren im gegenständlichen Fall nicht zu erheben und dementsprechende Feststellungen auch nicht zu treffen, sodass insgesamt die objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht erfüllt sind und dementsprechend eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO nicht in Frage kommt.Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht in Frage kommt. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob nicht für den identen Sachverhalt eine Bestrafung nach einer anderen Strafnorm in Betracht kommt. Abgesehen davon, dass gegenständlich unter Berücksichtigung der festgestellten Tatzeit Verfolgungsverjährung
G noch nicht eingetreten sein kann und demnach auch nicht ist, ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass der konkrete Tatvorwurf in einer Verfolgungshandlung und demnach auch der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat enthalten muss, wobei diesem Erfordernis entsprochen wird, wenn im Spruch alle jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch die also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass einerseits kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass andererseits die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist somit dem Verwaltungsgericht auch selbst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde (vgl. VwGH 31.01.2000, 97/10/0139).Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob nicht für den identen Sachverhalt eine Bestrafung nach einer anderen Strafnorm in Betracht kommt. Abgesehen davon, dass gegenständlich unter Berücksichtigung der festgestellten Tatzeit Verfolgungsverjährung
Paragraph 31, Absatz eins, VStG noch nicht eingetreten sein kann und demnach auch nicht ist, ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass der konkrete Tatvorwurf in einer Verfolgungshandlung und demnach auch der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat enthalten muss, wobei diesem Erfordernis entsprochen wird, wenn im Spruch alle jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch die also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass einerseits kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass andererseits die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist somit dem Verwaltungsgericht auch selbst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde vergleiche VwGH 31.01.2000, 97/10/0139). Zur Frage der Subsumption der Übertretung unter die richtige Norm ist auch darauf hinzuweisen, dass eine zunächst unrichtige rechtliche Qualifikation eines Tatvorwurfs durch die Erstbehörde nicht dazu führt, dass eine Verfolgungshandlung unzureichend wäre. Eine Verfolgungshandlung hat sich eben auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist es nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumption der ihm angelasteten Übertretung zur Kenntnis zu bringen; die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung ist auch für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos (vgl. VwGH 22.03.2012, 2010/07/0150).Zur Frage der Subsumption der Übertretung unter die richtige Norm ist auch darauf hinzuweisen, dass eine zunächst unrichtige rechtliche Qualifikation eines Tatvorwurfs durch die Erstbehörde nicht dazu führt, dass eine Verfolgungshandlung unzureichend wäre. Eine Verfolgungshandlung hat sich eben auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist es nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumption der ihm angelasteten Übertretung zur Kenntnis zu bringen; die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung ist auch für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos vergleiche VwGH 22.03.2012, 2010/07/0150). Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholisierungsgrad zwischen 0,5 Promille und 0,79 Promille stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 8 FSG iVm § 37a FSG dar. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren und demnach auch im gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, ein Fahrzeug mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,82 Promille, somit jedenfalls mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von mehr als 0,5 Promille, gelenkt zu haben.Paragraph 14, Absatz 8, FSG in Verbindung mit Paragraph 37 a, FSG dar. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren und demnach auch im gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, ein Fahrzeug mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,82 Promille, somit jedenfalls mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von mehr als 0,5 Promille, gelenkt zu haben. Im Falle eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 8 FSG ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28.05.2002, Zl. 2002/11/0079, betont hat, das Erreichen zumindest des in dieser Gesetzesstelle genannten Grenzwertes Tatbestandselement (vgl. VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0039), wobei der exakte Wert des festgestellten Alkoholgehaltes kein Tatbestandselement bildet, welches im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen muss (vgl. VwGH 12.10.2007, 2007/02/0263).Im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 14, Absatz 8, FSG ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28.05.2002, Zl. 2002/11/0079, betont hat, das Erreichen zumindest des in dieser Gesetzesstelle genannten Grenzwertes Tatbestandselement vergleiche VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0039), wobei der exakte Wert des festgestellten Alkoholgehaltes kein Tatbestandselement bildet, welches im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen muss vergleiche VwGH 12.10.2007, 2007/02/0263). Daraus ergibt sich sohin, dass sich aus dem konkreten Tatvorwurf der Verwaltungsbehörde sehr wohl alle jene Tatmerkmale ergeben, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, wobei es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch unbenommen ist, diesen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht anders als die Verwaltungsbehörde zu beurteilen und dementsprechend den Tatvorwurf als „Minus“ samt der übertretenen Norm sowie der dazugehörigen Strafnorm auszutauschen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht erfolgt eben lediglich in Bezugnahme auf den Grad der Alkoholisierung eine Einschränkung zu Gunsten des Beschwerdeführers, womit jedenfalls auch kein unzulässiger Austausch der Sache vorliegt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass eben noch nicht einmal vom Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen ist, liegt somit insgesamt kein unzulässiger Austausch der Sache vor und steht daher einer rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes dahingehend nichts im Wege, dass jedenfalls eine Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG vorliegt.Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass eben noch nicht einmal vom Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen ist, liegt somit insgesamt kein unzulässiger Austausch der Sache vor und steht daher einer rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes dahingehend nichts im Wege, dass jedenfalls eine Übertretung des Paragraph 14, Absatz 8, FSG vorliegt. Bei der Übertretung gegen § 14 Abs. 8 FSG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt
G, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.Bei der Übertretung gegen Paragraph 14, Absatz 8, FSG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Im Ergebnis war somit der Spruch des Straferkenntnis dahingehend zu ändern, dass vom Beschwerdeführer eben das objektive und subjektive Tatbild des § 14 Abs. 8 iVm § 37a FSG verwirklicht wurde und eine dementsprechende Bestrafung zu erfolgen hat.Im Ergebnis war somit der Spruch des Straferkenntnis dahingehend zu ändern, dass vom Beschwerdeführer eben das objektive und subjektive Tatbild des Paragraph 14, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 37 a, FSG verwirklicht wurde und eine dementsprechende Bestrafung zu erfolgen hat. Außerdem gilt zu beachten, dass es sich
2 Z 1 FSG bei einer Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG um ein Vormerkdelikt handelt.
1 FSG ist daher dieses Delikt unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise gegebenen Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren. Da dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis selbstredend unterblieben ist, war das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diesen Zusatz in den Spruch ergänzend aufzunehmen.Außerdem gilt zu beachten, dass es sich
Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins, FSG bei einer Übertretung des Paragraph 14, Absatz 8, FSG um ein Vormerkdelikt handelt.
Paragraph 30 a, Absatz eins, FSG ist daher dieses Delikt unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise gegebenen Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren. Da dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis selbstredend unterblieben ist, war das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diesen Zusatz in den Spruch ergänzend aufzunehmen. 8. Zur Strafhöhe:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zählt das Lenken von Fahrzeugen im alkoholisierten Zustand zu den schwersten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und bildet auch Alkohol immer wieder die Ursache von schwersten Verkehrsunfällen. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur gravierend der Schutznorm des § 14 Abs. 8 FSG zuwidergehandelt, sondern sind auch im Hinblick auf § 19 VStG das strafrechtlich geschützte Rechtsgut und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sehr hoch.Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zählt das Lenken von Fahrzeugen im alkoholisierten Zustand zu den schwersten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und bildet auch Alkohol immer wieder die Ursache von schwersten Verkehrsunfällen. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur gravierend der Schutznorm des Paragraph 14, Absatz 8, FSG zuwidergehandelt, sondern sind auch im Hinblick auf Paragraph 19, VStG das strafrechtlich geschützte Rechtsgut und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sehr hoch. Strafmildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu Grunde zu legen. Weitere Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen auch jedes reumütige Geständnis vermissen. Demgegenüber liegen auch keine Straferschwerungsgründe vor. In Bezugnahme auf das Ausmaß des Verschuldens ist – wie oben dargelegt – zumindest von fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. In spezialpräventiver Hinsicht gilt es dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass er gegen rudimentäre Verpflichtungen im Straßenverkehrsrecht verstoßen hat und derartige Übertretungen dagegen keinesfalls zu bagatellisieren sind. Zudem gilt es auch in generalpräventiver Hinsicht die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuschrecken. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden von der Verwaltungsbehörde dahingehend eingeschätzt, dass von einem Nettoeinkommen von 1.400,-- Euro, der Sorgepflicht für eine Person und keinem nennenswerten Vermögen auszugehen ist. Dieser Einschätzung wurde vom Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten, sodass diese auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Strafbemessung zu Grunde gelegt wird.
FSG beträgt der Strafrahmen der Geldstrafe für eine derartige Übertretung 300,-- Euro bis 3.700,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Ex lege ist bei der Strafbemessung unter anderem auch der Grad der Alkoholisierung zu berücksichtigen.
Paragraph 37 a, FSG beträgt der Strafrahmen der Geldstrafe für eine derartige Übertretung 300,-- Euro bis 3.700,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Ex lege ist bei der Strafbemessung unter anderem auch der Grad der Alkoholisierung zu berücksichtigen. Gegenständlich wurde der verwaltungsstrafrechtlich relevante Mindestwert von 0,5 Promille um 0,18 Promille vom Beschwerdeführer überschritten, sodass deshalb und unter Berücksichtigung aller sonstigen dargelegten Strafzumessungsgründe nicht mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte, sondern die spruchgemäße Geldstrafe samt der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung des Beschwerdeführers entspricht. Demzufolge kam auch die Anwendung des § 20 VStG, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn unter anderem die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, nicht in Betracht, zumal von einem derartigen beträchtlichen Überwiegen nicht ausgegangen werden kann.Demzufolge kam auch die Anwendung des Paragraph 20, VStG, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn unter anderem die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, nicht in Betracht, zumal von einem derartigen beträchtlichen Überwiegen nicht ausgegangen werden kann.
G hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, fallen dem Beschwerdeführer
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, fallen dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da sämtliche Parteien des Verfahrens ausdrücklich auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben. Im Übrigen ließ die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch keine weitere Klärung der Sache erwarten.Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG unterbleiben, da sämtliche Parteien des Verfahrens ausdrücklich auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben. Im Übrigen ließ die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch keine weitere Klärung der Sache erwarten. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu im Besonderen auf die zitierte Judikatur verwiesen. Der gegenständlichen Entscheidung kommt im Übrigen auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1378.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.