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{'item': 'LVwG-S-1975/001-2016'}

Obsah (4)Art. 133§ 52§ 368§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1975/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,-- Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Am
  3. November 2015 fand eine behördliche Überprüfung des vom Beschwerdeführer betriebenen Sonnenstudios in ***, ***, statt. Der Zeuge TM hat an diesem Tag gemeinsam mit Frau Mag. TL eine Überprüfung der Sonnenliegen durchgeführt. Die Überprüfung fand statt, weil bereits am
  4. November 2014 sowie am
  5. März 2015 Probleme bei einer der Sonnenliegen festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer war am Tag der Überprüfung nicht anwesend. Anwesend war eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, welche dem Zeugen TM über Nachfrage erklärte, dass alle vorhandenen Unterlagen die Sonnenliegen betreffend in der in der jeweiligen Kabine aufliegenden Mappe seien. In Kabine 2, beim UV-Bestrahlungsgerät „Ergoline Turbopower“ mit der Gerätenummer ***, war ein anderer Filter verbaut als jener, der in den Strahlungstechnischen Unterlagen des Gerätes, welche in der Kabine neben dem UV-Bestrahlungsgerät in einer Mappe aufgelegen sind, angegeben war. Eine Äquivalenzbestätigung hinsichtlich des tatsächlich verbauten Filters lag in dieser Mappe nicht auf. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente (siehe Beilage ./1 und ./2) waren am Tag der Überprüfung nicht in dieser Mappe. 1.
  6. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 26.11.2015 Ort: *** *** Tatbeschreibung: Sie haben es als Inhaber des freien Gewerbes "Betrieb eines Solariums" im Standort ***, ***, mit der weiteren Betriebsstätte im Standort ***, ***, zu verantworten, dass am 26.11.2015 bei einer Überprüfung der Betriebsanlage durch einen Amtssachverständigen des Fachbereichs Gesundheit, Soziales und Umwelt/Gesundheitsamt (Hygieneüberwachung der Stadt ***), folgender Punkt der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit jene Solarien bezeichnet werden, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht begründet (Solarienverordnung), nicht eingehalten wurde: Punkt 1.5 der SolarienV ("Bei jedem UV-Bestrahlungsgerät muss in der Gebrauchsanweisung eine Kopie des dem Gutachten (Z 1.4) zugrunde gelegten Messprotokoll vorhanden sein. Das Messprotokoll hat folgende Angabe zu enthalten: 1.5.3 Angaben über weitere strahlungsoptische Bauteile des Gerätes, der Reflektor und eventuell verwendete Filter, müssen eindeutig angegeben sein, da sie optisch wirksame Teile des Gerätes sind") war nicht erfüllt, da bei der Bräunungsliege in Kabine 2 der verbaute Filter nicht mit der Bezeichnung in den strahlungstechnischen Unterlagen übereinstimmte, eine Äquivalenzbestätigung lag nicht vor.Punkt 1.5 der SolarienV ("Bei jedem UV-Bestrahlungsgerät muss in der Gebrauchsanweisung eine Kopie des dem Gutachten (Ziffer eins Punkt 4,) zugrunde gelegten Messprotokoll vorhanden sein. Das Messprotokoll hat folgende Angabe zu enthalten: 1.5.3 Angaben über weitere strahlungsoptische Bauteile des Gerätes, der Reflektor und eventuell verwendete Filter, müssen eindeutig angegeben sein, da sie optisch wirksame Teile des Gerätes sind") war nicht erfüllt, da bei der Bräunungsliege in Kabine 2 der verbaute Filter nicht mit der Bezeichnung in den strahlungstechnischen Unterlagen übereinstimmte, eine Äquivalenzbestätigung lag nicht vor. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Anlage 1 Punkt 1.5 iVm Punkt 1.5.3 iVm § 368 Gewerbeordnung 1994 idgF“Anlage 1 Punkt 1.5 in Verbindung mit Punkt 1.5.3 in Verbindung mit Paragraph 368, Gewerbeordnung 1994 idgF“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

§ 368Gew

O 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 30 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 330 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 368, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 30 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 330 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. 1.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird. 1.
  2. Der Beschwerdeführer weist ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro auf. Er wurde bereits viermal wegen Übertretungen des § 368 GewO 1994 iVm der Solarienverordnung rechtskräftig bestraft (3 Strafen mit Strafverfügung der belangten Behörde zur Zahl 1230-6-15 512/3; 1 Strafe mit Straferkenntnis der belangten Behörde zur Zahl 1230-6-15 3177/5); die Strafen sind jeweils nicht getilgt.1.
  3. Der Beschwerdeführer weist ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro auf. Er wurde bereits viermal wegen Übertretungen des Paragraph 368, GewO 1994 in Verbindung mit der Solarienverordnung rechtskräftig bestraft (3 Strafen mit Strafverfügung der belangten Behörde zur Zahl 1230-6-15 512/3; 1 Strafe mit Straferkenntnis der belangten Behörde zur Zahl 1230-6-15 3177/5); die Strafen sind jeweils nicht getilgt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf der am
  5. August 2017 durchgeführten Verhandlung, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie Einvernahme des Zeugen TM. Hinsichtlich des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente Beilagen ./1 und ./2 am Tag der Überprüfung am
  6. November 2015 nicht in der neben der verfahrensgegenständlichen Sonnenliege aufliegenden Mappe enthalten waren, folgt das Landesverwaltungsgericht der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage des Zeugen TM. Dieser hat angegeben, dass er, gemeinsam mit der überprüfenden Kollegin, insgesamt drei Mal die Mappe durchgesehen hat, und die beiden Dokumente bzw. ein anderes Dokument, aus welchem sich der tatsächlich verbaute Filter ergeben hätte, darin nicht enthalten waren.
  7. Rechtliche Erwägungen: 3.1.

§ 368Gew

O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.3.1.

Paragraph 368, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den Paragraphen 366, 367 und 367 a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält. Die aufgrund des § 76 Abs. 1 GewO 1994 erlassene Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Solarien bezeichnet werden, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht begründet (Solarienverordnung), in der im Beschwerdefall maßgeblichen Stammfassung BGBl. Nr. 147/1995, lautet auszugsweise:Die aufgrund des Paragraph 76, Absatz eins, GewO 1994 erlassene Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Solarien bezeichnet werden, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht begründet (Solarienverordnung), in der im Beschwerdefall maßgeblichen Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1995,, lautet auszugsweise: „§

  1. Die Verwendung von Solarien, die den in der Anlage angeführten Anforderungen entsprechen und für deren Verwendung die in der Anlage getroffenen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage. Anlage (§ 2)(Paragraph 2,)
  2. Technische Anforderungen […] 1.5 Bei jedem UV-Bestrahlungsgerät muß in der Gebrauchsanweisung eine Kopie des dem Gutachten (Z 1.4) zugrunde gelegten Meßprotokolls vorhanden sein. Das Meßprotokoll hat folgende Angaben zu enthalten:Bei jedem UV-Bestrahlungsgerät muß in der Gebrauchsanweisung eine Kopie des dem Gutachten (Ziffer eins Punkt 4,) zugrunde gelegten Meßprotokolls vorhanden sein. Das Meßprotokoll hat folgende Angaben zu enthalten: […] 1.5.3 Angaben über weitere strahlungsoptische Bauteile des Gerätes; der Reflektor und eventuell verwendete Filter müssen eindeutig angegeben sein, da sie optisch wirksame Teile des Gerätes sind; […]
  3. Anforderungen an die Ausstattung […] 2.4 Eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung für das UV-Bestrahlungsgerät muß im Aufstellungsraum an deutlich sichtbarer Stelle aufliegen. Die Gebrauchsanweisung muß folgende Angaben für den sicheren und sachgerechten Gebrauch des Gerätes enthalten: 2.4.1 die Bezeichnung der auswechselbaren UV-Strahlungsquellen (Z 2.2) und der die UV-Strahlung beeinflussende Bauteile (Z 1.5.3);die Bezeichnung der auswechselbaren UV-Strahlungsquellen (Ziffer 2 Punkt 2,) und der die UV-Strahlung beeinflussende Bauteile (Ziffer eins Punkt 5 Punkt 3,); […]“ 3.
  4. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass am Tag der Überprüfung in der im Aufstellungsraum aufgelegten Mappe mit der Gebrauchsanweisung ein anderer Filter als der tatsächlich verbaute angegeben war. Auch eine Äquivalenzbestätigung hinsichtlich des tatsächlich verbauten Filters lag nicht auf. Damit wurde eine Übertretung des § 2 iVm Punkt 2.4.
  5. der Solarienverordnung begangen; das Tatbild wurde objektiv erfüllt.Damit wurde eine Übertretung des Paragraph 2, in Verbindung mit Punkt 2.4.
  6. der Solarienverordnung begangen; das Tatbild wurde objektiv erfüllt. Derartige Übertretungen sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei Erfüllung des objektiven Tatbildes hat die Person, die die Übertretung gesetzt hat, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat das VwG anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. dazu etwa VwGH vom
  7. September 2016, Ra 2016/03/0060).Derartige Übertretungen sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei Erfüllung des objektiven Tatbildes hat die Person, die die Übertretung gesetzt hat, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat das VwG anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können vergleiche dazu etwa VwGH vom
  8. September 2016, Ra 2016/03/0060). Der Beschwerdeführer hat die Tat – mangels Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens – somit auch subjektiv zu verantworten. Anders als von der belangten Behörde vorgeworfen, wurde jedoch nicht Punkt 1.5.3., sondern vielmehr Punkt 2.4.
  9. der Anlage der Solarienverordnung übertreten. Dies sowie die Tatbeschreibung sind vom Landesverwaltungsgericht richtig zu stellen (vgl. VwGH vom
  10. März 2017, Ra 2016/02/0226), da es damit nicht zu einem verpönten „Austausch der Tat“ kommt.Anders als von der belangten Behörde vorgeworfen, wurde jedoch nicht Punkt 1.5.3., sondern vielmehr Punkt 2.4.
  11. der Anlage der Solarienverordnung übertreten. Dies sowie die Tatbeschreibung sind vom Landesverwaltungsgericht richtig zu stellen vergleiche VwGH vom
  12. März 2017, Ra 2016/02/0226), da es damit nicht zu einem verpönten „Austausch der Tat“ kommt. 3.
  13. Zur Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegenständlich handelt es sich bereits um die, nicht wie die belangte Behörde angenommen hat zweite, sondern bereits vierte Übertretung der Solarienverordnung durch den Beschwerdeführer, was als – gravierender – Erschwerungsgrund zu werten ist. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe (und die Ersatzfreiheitsstrafe) bestehen – auch vor dem bis 1098 Euro reichenden Strafrahmen, welcher bei der verhängten Strafe von 300 Euro zu knapp 28% ausgeschöpft wird – vor dem Hintergrund des Einkommens des Beschwerdeführers sowie der genannten Erschwerungsgründe keine Bedenken, ist doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH vom 25. Februar 2002, 2001/04/0203). Eine Herabsetzung der Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH vom 15. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom 10. April 2013, 2013/08/0041).Eine Herabsetzung der Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vergleiche zB schon VwGH vom 15. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom 10. April 2013, 2013/08/0041). 3.4. Zum Kostenausspruch:

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. 3.

  1. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut der Solarienverordnung stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  2. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom
  3. Juni 2017, Ra 2017/02/0038).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut der Solarienverordnung stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  4. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/02/0038). Die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung und zur Einschränkung des VwGH auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, etwa VwGH vom
  6. Juni 2014, Ro 2014/09/0043).Die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes vergleiche zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung und zur Einschränkung des VwGH auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, etwa VwGH vom
  7. Juni 2014, Ro 2014/09/0043). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1975.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.