RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-361/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des WW, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Februar 2017, Zl. TUS3-W-15 226/001, betreffend Waffengesetz, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes vom 08.11.2016 abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Bescheid an Begründungsmängeln leide. Eine Sachverhaltsfeststellung sei der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht bzw. nicht ausreichend zu entnehmen. Weiters finden sich in der Beschwerde Ausführungen zur „Höhe der Strafe“ sowie über den „Ablauf der angeblichen Glücksspiele“, welche mit dem gegenständlichen Verfahren offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25.01.2012 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Grund für diese behördliche Maßnahme war eine Verurteilung vom 07.09.2011 durch das Bezirksgericht Tulln wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. Dabei handelte es sich bereits um das dritte derartige Vergehen, nachdem bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Tulln vom 27.03.2006 und vom 13.04.2007 jeweils Verurteilungen nach § 83 Abs. 1 StGB erfolgt waren.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25.01.2012 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Grund für diese behördliche Maßnahme war eine Verurteilung vom 07.09.2011 durch das Bezirksgericht Tulln wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. Dabei handelte es sich bereits um das dritte derartige Vergehen, nachdem bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Tulln vom 27.03.2006 und vom 13.04.2007 jeweils Verurteilungen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erfolgt waren. Nunmehr wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Vorfalles vom 07.01.2014 neuerlich vom Bezirksgericht Tulln mit Urteil vom 11.02.2015 nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Nunmehr wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Vorfalles vom 07.01.2014 neuerlich vom Bezirksgericht Tulln mit Urteil vom 11.02.2015 nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch wenn die Verhängung des Waffenverbotes bereits mehr als fünf Jahre zurück liegt, so hat sich gezeigt, dass aufgrund der neuerlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Tulln vom 11.02.2015 am Aggressionspotenzial und an der Neigung des Beschwerdeführers zu Gewalttätigkeiten seit der Verhängung des Waffenverbotes keine Änderung eingetreten ist. Die Gefährdungsprognose lässt daher nach wie vor keinen anderen Schluss zu, als dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er Waffen missbräuchlich im Sinn des § 12 Waffengesetz verwenden könnte. Die weitere Aufrechterhaltung des Waffenverbotes ist daher im öffentlichen Interesse zwingend geboten. Die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes ist daher durch die Behörde zu Recht erfolgt. Auch wenn die Verhängung des Waffenverbotes bereits mehr als fünf Jahre zurück liegt, so hat sich gezeigt, dass aufgrund der neuerlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Tulln vom 11.02.2015 am Aggressionspotenzial und an der Neigung des Beschwerdeführers zu Gewalttätigkeiten seit der Verhängung des Waffenverbotes keine Änderung eingetreten ist. Die Gefährdungsprognose lässt daher nach wie vor keinen anderen Schluss zu, als dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er Waffen missbräuchlich im Sinn des Paragraph 12, Waffengesetz verwenden könnte. Die weitere Aufrechterhaltung des Waffenverbotes ist daher im öffentlichen Interesse zwingend geboten. Die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes ist daher durch die Behörde zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Im Hinblick darauf, dass sowohl der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und auch eine weitere Klärung der Rechtsache nicht zu erwarten gewesen wäre, konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Im Hinblick darauf, dass sowohl der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und auch eine weitere Klärung der Rechtsache nicht zu erwarten gewesen wäre, konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.361.001.2017