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{'item': 'LVwG-AV-194/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 13§ 10b§ 196Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-194/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Mit Schreiben vom
  3. Jänner 2013 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr Dr. AS, den Antrag auf Bewilligung der Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums zur Durchführung der assistierten Reproduktionsmedizin-Technologien (In-vitro-Fertilisation) in *** (sowie den Antrag auf Zulassung zur Durchführung der ART-Behandlung

dem Fortpflanzungsmedizingesetz).1.

  1. Mit Schreiben vom
  2. Jänner 2013 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr Dr. AS, den Antrag auf Bewilligung der Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums zur Durchführung der assistierten Reproduktionsmedizin-Technologien , (In-vitro-Fertilisation) in *** (sowie den Antrag auf Zulassung zur Durchführung der ART-Behandlung

dem Fortpflanzungsmedizingesetz). Mit Schreiben vom

  1. Jänner 2013 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen Niederösterreichischen Landesregierung mit, dass er vorab den Bedarf geprüft haben wolle. Mit Bescheid vom
  2. März 2014 stellte die Niederösterreichische Landesregierung den Bedarf an einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums zur Durchführung der assistierten Reproduktion-Technologien (In-vitro-Fertilisation) in *** fest. Mit Bescheid vom
  3. März 2014 stellte die Niederösterreichische Landesregierung den Bedarf an einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums zur Durchführung der assistierten Reproduktion-Technologien , (In-vitro-Fertilisation) in *** fest. Die Niederösterreichische Landesregierung forderte den Beschwerdeführer in weiterer Folge u.a. zur Vorlage von Einreichunterlagen auf. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom
  4. April 2014 einen Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der S GmbH und der A GmbH, betreffend die Liegenschaft ***, ***, vor. Am
  5. Mai 2014 fand eine mündliche Verhandlung auf der Liegenschaft ***, ***, statt. Mit Schreiben vom
  6. Februar 2015 brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen in Vorlage. Die Niederösterreichische Landesregierung forderte den Beschwerdeführer mit auf § 13 Abs. 3 AVG gestütztem Schreiben vom
  7. Oktober 2015 zur Vorlage von Unterlagen (u.a. eines Nachweises über das Verfügungsrecht an der Betriebsstätte) binnen gesetzter Frist auf. Mit
  8. November 2015 wurde dieses Schreiben mit dem Vermerk „Verzogen“ an die Behörde retourniert. Seitens der Behörde wurde dazu in einem Aktenvermerk vom
  9. November 2015 ausdrücklich festgehalten, dass keine Zustellung erfolgt sei.Die Niederösterreichische Landesregierung forderte den Beschwerdeführer mit auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestütztem Schreiben vom
  10. Oktober 2015 zur Vorlage von Unterlagen (u.a. eines Nachweises über das Verfügungsrecht an der Betriebsstätte) binnen gesetzter Frist auf. Mit
  11. November 2015 wurde dieses Schreiben mit dem Vermerk „Verzogen“ an die Behörde retourniert. Seitens der Behörde wurde dazu in einem Aktenvermerk vom
  12. November 2015 ausdrücklich festgehalten, dass keine Zustellung erfolgt sei. Die Niederösterreichische Landesregierung forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom
  13. November 2015 zur Vorlage folgender Unterlagen auf:
  14. Nachweis über das Verfügungsrecht an der Betriebsstätte. Der Nachweis hätte z.B. durch die Vorlage eines Mietvertrages zu erfolgen,
  15. Protokoll über die notwendigen brandschutztechnischen Einrichtungen mit der Feuerwehr ***,
  16. aktueller Strafregisterauszug,
  17. aktueller Einreichplan, 3-fach, mit abgeänderter Planart und Vorhaben,
  18. aktuelle technische Beschreibung der haustechnischen Anlagen inkl. der dazugehörigen Pläne, wie z.B. Lüftungsanlage, Kälteanlage, CO2- und Stickstoffanlage inkl. Absaugeinrichtungen,
  19. aktuelle technische Beschreibung inkl. der dazugehörigen Pläne der elektrotechnischen und sicherheitstechnischen Anlagen, wie z.B. Rufanlage, Gaswarn- und Alarmierungsanlage, Elektroinstallation,
  20. technische Beschreibung über die Sterilwerkbank,
  21. Brandschutz- und Fluchtwegspläne, 3-fach,
  22. Beschreibung und Pläne über die Fluchtweg- und Sicherheitsbeleuchtung,
  23. Stellungnahme der Baubehörde über die Widmungsänderung Ordination – Krankenanstalt inkl. CO2- und Stickstoffversorgung,
  24. Protokoll über die notwendigen brandschutztechnischen Einrichtungen in Abstimmung mit der Feuerwehr ***. Für die Vorlage wurde eine Frist von drei Wochen festgesetzt. Auf die Folgen einer nicht fristgerechten Vorlage der Unterlagen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG wurde hingewiesen. Für die Vorlage wurde eine Frist von drei Wochen festgesetzt. Auf die Folgen einer nicht fristgerechten Vorlage der Unterlagen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde hingewiesen. Weiters wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme in einem Parallelverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht mehr über die Betriebsstätte verfügungsberechtigt sei. Der vorgelegte Mietvertrag zwischen der S GmbH und der A GmbH sei keinesfalls geeignet, das Verfügungsrecht des Beschwerdeführers nachzuweisen. Der Verbesserungsauftrag wurde am
  25. November 2015 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schreiben vom
  26. November 2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, das Ambulatorium an einem anderen Standort in *** errichten zu wollen. Ein Verfügungsrecht über die Betriebsstätte in der *** habe er nicht behauptet. Die willkürlich mit drei Wochen festgesetzte Frist könne er nicht nachvollziehen. Im Einzelnen führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: Ad 1.) Ein Mietvertrag des neuen Objektes kann vorgelegt werden. Ad
  27. und 11.) hier bin ich mir nicht sicher was die Punkte 2 und 11 unterscheidet. Bitte um fristgerechte Erläuterung. Was hier genau im Punkt 11 gemeint ist. Ad 3.) wird vorgelegt Ad
  28. und 8.) Die notwendigen Pläne können vorgelegt werden. Ad 5.und 6.) Eine Kälteanlage soll nicht ausgeführt werden, ebenso eine Stickstoffanlage. Ad 7.) Eine Sterilwerkbank wird nicht benötigt Ad
  29. Innerhalb der sehr knappen Frist wird es nicht möglich sein, eine Stellungnahme der Baubehörden zu einer eventuellen Widmungsänderung als Krankenanstalt zu erreichen. Die Niederösterreichische Landesregierung bekräftigte mit Schreiben vom
  30. November 2015 das aufrechte Bestehen des Verbesserungsauftrages (ausgenommen Punkt 2., da dieser versehentlich unter Punkt
  31. nochmals aufgezählt worden sei). Mit Schreiben vom
  32. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass er sein Ambulatorium nunmehr an der Adresse ***, ***, errichten wolle. Die Sache würde dadurch ihrem Wesen nach nicht verändert. Die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen würden innerhalb der gesetzlichen Frist von zumindest zwei Monaten übermittelt werden. Die Niederösterreichische Landesregierung teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  33. Dezember 2015 im Wesentlichen mit, dass die Verlegung eines standortbezogenen Projektes eine wesentliche Änderung der Sache darstelle und daher ein Änderungsantrag nicht möglich sei. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag für den ursprünglichen Standort aufrechterhalte, werde die Frist des Verbesserungsauftrages um eine Woche ab Erhalt dieses Schreibens erstreckt. Zum Einwand der zu kurz bemessenen Frist im Verbesserungsauftrag wurde festgehalten, dass § 10b Abs. 3 NÖ KAG sich auf fehlende Unterlagen für den Antrag beziehe und nicht für das Bewilligungsverfahren. Die Niederösterreichische Landesregierung teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  34. Dezember 2015 im Wesentlichen mit, dass die Verlegung eines standortbezogenen Projektes eine wesentliche Änderung der Sache darstelle und daher ein Änderungsantrag nicht möglich sei. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag für den ursprünglichen Standort aufrechterhalte, werde die Frist des Verbesserungsauftrages um eine Woche ab Erhalt dieses Schreibens erstreckt. Zum Einwand der zu kurz bemessenen Frist im Verbesserungsauftrag wurde festgehalten, dass Paragraph 10 b, Absatz 3, NÖ KAG sich auf fehlende Unterlagen für den Antrag beziehe und nicht für das Bewilligungsverfahren. Mit Schreiben vom
  35. Dezember 2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Antrag vom
  36. Jänner 2013 nicht zurückziehe. Er bekräftige aber nochmals, dass er sein Ambulatorium am neuen Standort errichten wolle. 1.
  37. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  38. Jänner 2016 wurde ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom
  39. Jänner 2013 auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für das Ambulatorium in der *** in ***

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen werde.1.

  1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  2. Jänner 2016 wurde ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom
  3. Jänner 2013 auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für das Ambulatorium in der *** in ***

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf den Verbesserungsauftrag vom

  1. November 2015, die erfolgte Erstreckung der Frist um eine Woche, sowie die Nichtvorlage der Verfügungsberechtigung für die antragsbezogene Immobilie. Eine Neuplatzierung eines standortabhängigen Projektes (im Verfahren werde unter anderem auch die Eignung des Objektes geprüft) ändere die Sache selbst, weswegen eine Standortverlegung einem Änderungsantrag nicht zugänglich sei. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am
  2. Jänner 2016 durch Hinterlegung zugestellt. 1.
  3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Zurückweisungsbescheid fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt: Im Bedarfsprüfungsbescheid spiele der genaue Standort keine Rolle, sondern es sei ein Bedarf in *** festgestellt worden. Erst nach Erstellung des positiven Bedarfsprüfungsbescheides sei die Adresse *** bekannt gegeben worden. Der Antrag vom
  4. Jänner 2013 beziehe sich auf die Errichtung einer privaten Krankenanstalt zum Zwecke der Durchführung von assistierten Reproduktionsmedizin-Technologien am Standort *** und nicht am Standort ***. Das Wesen des Antrags sei nicht verändert, zumal das weitere Errichtungsbewilligungsverfahren nach ordnungsgemäßer Vorlage aller Pläne und Unterlagen innerhalb *** betreffend *** stattzufinden habe. Weiters ändere sich auch nicht die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Schließlich sei die gesetzte Frist zu kurz bemessen und habe diese

§ 10b

NÖ KAG mindestens zwei Monate zu betragen.Im Bedarfsprüfungsbescheid spiele der genaue Standort keine Rolle, sondern es sei ein Bedarf in *** festgestellt worden. Erst nach Erstellung des positiven Bedarfsprüfungsbescheides sei die Adresse *** bekannt gegeben worden. Der Antrag vom 7. Jänner 2013 beziehe sich auf die Errichtung einer privaten Krankenanstalt zum Zwecke der Durchführung von assistierten Reproduktionsmedizin-Technologien am Standort *** und nicht am Standort ***. Das Wesen des Antrags sei nicht verändert, zumal das weitere Errichtungsbewilligungsverfahren nach ordnungsgemäßer Vorlage aller Pläne und Unterlagen innerhalb *** betreffend *** stattzufinden habe. Weiters ändere sich auch nicht die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Schließlich sei die gesetzte Frist zu kurz bemessen und habe diese

Paragraph 10 b, NÖ KAG mindestens zwei Monate zu betragen. 1.

  1. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass über den Beschwerdeführer vor Beschwerdeeinbringung ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
  2. Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
  3. Maßgebliche Rechtslage: § 10b des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440-39, (NÖ KAG) lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 10 b, des NÖ Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt 9440-39, (NÖ KAG) lautet wörtlich wie folgt: § 10bParagraph 10 b

(1)Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:
  1. a)für welches Gebiet und allenfalls für welchen Personenkreis das selbstständige Ambulatorium zunächst bestimmt ist,
  2. b)welche Krankheiten zu behandeln beabsichtigt sind,
  3. c)das genaue Leistungsspektrum, insbesondere welche Untersuchungen und beabsichtigte Behandlungen über den Umfang von Ordinationen von Fachärzten oder Ärzte von Allgemeinmedizin hinausgehen. Darüber hinaus ist anzugeben, wieviele Patienten an einem Tag im Rahmen des selbstständigen Ambulatoriums voraussichtlich behandelt werden können,
  4. d)Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen,
  5. e)Anzahl der Ärzte bzw. Zahnärzte und Personal, das für die Behandlung der Patienten herangezogen werden soll, und
  6. f)welche wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen im selbstständigen Ambulatorium Verwendung finden sollen.
(2)Dem Antrag sind folgende Nachweise anzuschließen:
  1. a)ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Eigentums des Antragstellers oder des Vermieters an der Liegenschaft, auf welcher das selbstständige Ambulatorium errichtet oder eingerichtet werden soll, oder Nachweise seiner sonstigen Rechte zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage;
  2. b)ein Finanzierungsplan mit geeigneten Nachweisen über die Bereitstellung der nötigen Mittel für die Errichtung und den Betrieb. Bei Zuhilfenahme fremden Kapitals sind die entsprechenden Verträge im Original oder in beglaubigter Abschrift zum Nachweis dafür vorzulegen, dass der Kreditgeber keinen Einfluss auf den Betrieb des zu errichtenden selbstständigen Ambulatoriums nimmt;
  3. c)sofern ein Bauvorhaben zur Ausführung gelangen soll, die entsprechenden Baupläne und sonstigen Unterlagen sowie eine Baubeschreibung.
(3)Bei Fehlen einer der in Abs. 1 aufgezählten Angaben oder eines der im Abs. 2 aufgezählten Nachweise ist dem Bewerber eine Frist, welche nicht kürzer als zwei Monate zu bemessen ist, zu setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben oder Nachweise zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dies bei Setzung der Frist dem Bewerber angedroht wurde.
(3)Bei Fehlen einer der in Absatz eins, aufgezählten Angaben oder eines der im Absatz 2, aufgezählten Nachweise ist dem Bewerber eine Frist, welche nicht kürzer als zwei Monate zu bemessen ist, zu setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben oder Nachweise zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dies bei Setzung der Frist dem Bewerber angedroht wurde.
(4)Wenn der Bewerber eine juristische Person öffentlichen Rechtes ist, kann von der Beilage der Nachweise abgesehen werden, wenn die entsprechenden Tatsachen amtsbekannt sind.
(5)Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Abs. 1 lit.e und f sowie die Vorlage der im Abs. 2 aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich.
(5)Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Absatz eins, Litera e und f sowie die Vorlage der im Absatz 2, aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich.
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Zur Antragszurückweisung: Der Beschwerdeführer bekämpft die von der belangten Behörde ausgesprochene Antragszurückweisung. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens über den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf dessen Beschwerdelegitimation hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt die Konkurseröffnung nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners, dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher auch insoweit prozessunfähig (vgl. etwa bereits VwGH 23.5.1996, 96/07/0071). Davon abgesehen wurde der Konkurs laut Ediktsdatei bereits rechtskräftig

§ 196Abs.

1 IO aufgehoben.Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens über den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf dessen Beschwerdelegitimation hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt die Konkurseröffnung nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners, dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher auch insoweit prozessunfähig vergleiche etwa bereits VwGH 23.5.1996, 96/07/0071). Davon abgesehen wurde der Konkurs laut Ediktsdatei bereits rechtskräftig

Paragraph 196, Absatz eins, IO aufgehoben. Festzuhalten ist des Weiteren, dass „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der durch die belangte Behörde erfolgten Zurückweisung ist (vgl. etwa VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zurückgewiesenen Antrag ist dem Verwaltungsgericht verwehrt und es würde dies den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. etwa VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Dementsprechend hat auch eine nach Erlassung der Zurückweisungsentscheidung allenfalls erfolgte Verbesserung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zurückweisungsentscheidung außer Acht zu bleiben (vgl. etwa VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064).Festzuhalten ist des Weiteren, dass „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der durch die belangte Behörde erfolgten Zurückweisung ist vergleiche etwa VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zurückgewiesenen Antrag ist dem Verwaltungsgericht verwehrt und es würde dies den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche etwa VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Dementsprechend hat auch eine nach Erlassung der Zurückweisungsentscheidung allenfalls erfolgte Verbesserung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zurückweisungsentscheidung außer Acht zu bleiben vergleiche , etwa VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064). Die Zurückweisung setzt voraus, dass dem Antrag ein „Mangel“ anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abgewichen wurde (vgl. etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).Die Zurückweisung setzt voraus, dass dem Antrag ein „Mangel“ anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abgewichen wurde vergleiche etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).

§ 10bAbs.

2 lit. a) NÖ KAG ist dem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Eigentums des Antragstellers oder des Vermieters an der Liegenschaft, auf welcher das selbstständige Ambulatorium errichtet oder eingerichtet werden soll, oder Nachweise seiner sonstigen Rechte zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage anzuschließen,

lit. c) darüber hinaus entsprechende Baupläne und sonstige Unterlagen sowie eine Baubeschreibung.

Paragraph 10 b, Absatz 2, Litera a,) NÖ KAG ist dem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Eigentums des Antragstellers oder des Vermieters an der Liegenschaft, auf welcher das selbstständige Ambulatorium errichtet oder eingerichtet werden soll, oder Nachweise seiner sonstigen Rechte zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage anzuschließen,

Litera c,) darüber hinaus entsprechende Baupläne und sonstige Unterlagen sowie eine Baubeschreibung. Die Bestimmung des § 10b Abs. 3 NÖ KAG legt fest, dass bei Fehlen einer der in Abs. 1 aufgezählten Angaben oder eines der im Abs. 2 aufgezählten Nachweise dem Bewerber eine Frist, welche nicht kürzer als zwei Monate zu bemessen ist, zu setzen ist, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben oder Nachweise zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dies bei Setzung der Frist dem Bewerber angedroht wurde. Die Bestimmung des Paragraph 10 b, Absatz 3, NÖ KAG legt fest, dass bei Fehlen einer der in Absatz eins, aufgezählten Angaben oder eines der im Absatz 2, aufgezählten Nachweise dem Bewerber eine Frist, welche nicht kürzer als zwei Monate zu bemessen ist, zu setzen ist, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben oder Nachweise zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dies bei Setzung der Frist dem Bewerber angedroht wurde. Der Gesetzgeber hält somit eine Frist von zumindest zwei Monaten für die Vornahme der Verbesserung für angemessen (vgl. VwGH 29.9.2005, 2005/11/0074). Der Gesetzgeber hält somit eine Frist von zumindest zwei Monaten für die Vornahme der Verbesserung für angemessen vergleiche , VwGH 29.9.2005, 2005/11/0074). Unstrittig wurde im verwaltungsbehördlichen Verbesserungsauftrag vom

  1. November 2015 keine zweimonatige Frist für die Beibringung der geforderten Unterlagen festgesetzt, sondern lediglich eine Frist von drei Wochen. Dass diese Frist später um eine Woche erstreckt wurde, vermag daran nichts zu ändern (es liegen sogar insgesamt zwischen der Zustellung des Verbesserungsauftrages und der Zustellung des Zurückweisungsbescheides weniger als zwei Monate). Dem Beschwerdeführer hätte somit auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung eine Frist von (zumindest) zwei Monaten zur Verbesserung seines Antrages eingeräumt werden müssen. Die von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom
  2. Dezember 2015 diesbezüglich vertretenen Rechtsansicht, dass sich die gesetzliche Frist „auf fehlende Unterlagen für den Antrag bezieht und nicht für das Bewilligungsverfahren“, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nachvollziehbar. Darauf hinzuweisen ist schließlich noch, dass der Verbesserungsauftrag zum Teil auch keine Deckung in § 10b NÖ KAG findet (etwa hinsichtlich des Strafregisterauszuges) und dass dem Verbesserungsauftrag zum Teil auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, welche Mängel den im Verfahren bereits vorgelegten Unterlagen (Brandschutzpläne, Einreichpläne, Beschreibungen) aus Behördensicht anhaften. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. etwa VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208).Darauf hinzuweisen ist schließlich noch, dass der Verbesserungsauftrag zum Teil auch keine Deckung in Paragraph 10 b, NÖ KAG findet (etwa hinsichtlich des Strafregisterauszuges) und dass dem Verbesserungsauftrag zum Teil auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, welche Mängel den im Verfahren bereits vorgelegten Unterlagen (Brandschutzpläne, Einreichpläne, Beschreibungen) aus Behördensicht anhaften. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche etwa VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Auf die Frage, ob im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine wesentliche Antragsänderung erfolgt ist, ist vor diesem Hintergrund nicht näher einzugehen, zumal im Falle einer als Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu wertenden wesentlichen Antragsänderung von einem antragslosen und somit rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 16.2.2017, Ra 2016/05/0026). Auf die Frage, ob im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine wesentliche Antragsänderung erfolgt ist, ist vor diesem Hintergrund nicht näher einzugehen, zumal im Falle einer als Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu wertenden wesentlichen Antragsänderung von einem antragslosen und somit rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 16.2.2017, Ra 2016/05/0026). Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Darüber hinaus ist angesichts des unstrittigen Sachverhaltes auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung zu erwarten. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Darüber hinaus ist angesichts des unstrittigen Sachverhaltes auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung zu erwarten. Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 4.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage vergleiche etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.194.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.